Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251346/11/Py/Da

Linz, 24.07.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine V. Kammer (Vorsitzende: Mag. Michaela Bismaier, Berichterin: Dr. Andrea Panny, Beisitzer: Mag. Thomas Kühberger) über die Berufung des Herrn B S D, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. K F und Dr. C A, F,  L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Jänner 2006, AZ: SV96-6-2005, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Mai 2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 2.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 54 Stunden und die Verfahrenskosten vor der Behörde erster Instanz auf 200 Euro herabgesetzt werden.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr.        51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG),           BGBl. Nr. 52/1991 idgF

zu II.:    §§ 64 ff VStG

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Jänner 2006, AZ: SV96-6-2005, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 9 VStG iVm § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden verhängt, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der Firma D  OEG mit Sitz in  T, B, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten habe, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 9. Dezember 2004 am Weihnachtsmarkt Volksgarten, 4020 Linz, den indischen Staatangehörigen M S, geb. am 10. August 1972, als Hilfskraft (wurde beim Sortieren von Kleidungsstücken betreten), jedenfalls entgeltlich im Sinne des § 1152 ABGB beschäftigte, obwohl für diesen Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde noch dieser Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besessen habe.

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 250 Euro auferlegt.

 

Begründend führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und Darstellung der Rechtslage aus, dass der indische Staatsbürger M S am 9. Dezember 2004 am Weihnachtsmarkt Volksgarten in 4020 Linz bei einer Kontrolle durch Organe des Zollamtes Linz beim Sortieren von Kleidungsstücken betreten wurde und keine erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Dokumente vorweisen konnte.

 

In seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 2. Februar 2005 habe der Bw angeführt, Herr M S wäre mit ihm befreundet und es sei nach indischer Sitte üblich gewesen, diesen zum Teetrinken einzuladen. Dies sei auch am 9. Dezember 2004 der Fall gewesen.

 

Die belangte Behörde gehe jedoch davon aus, dass es sich bei diesen Rechtfertigungsangaben um reine Schutzbehauptungen handeln würde, da der Bw als persönlich haftender Gesellschafter und somit Außenvertretungsbefugter der Firma D  OEG dazu verpflichtet sei, ein wirksames Kontrollsystem zur rechtzeitigen Hintanhaltung von Verletzungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darzulegen. Insbesondere bedürfe es dazu solcher Vorkehrungen, dass Personen, für die arbeitsmarktrechtliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt sind, erst gar nicht mit bewilligungspflichtigen Arbeiten hätten beginnen können.

 

Der Sachverhalt sei zweifelsfrei erfüllt, da der Bw Herrn M S bereits wiederholt, nämlich am 22. November 2004 (zu Zl. SV96-69-2004) und am 2. September 2005 (zu Zl. SV96-6-2005) illegal beschäftigt habe, indem dieser sowohl beim Aufbau einer hölzernen Verkaufshütte als auch beim Schichten von Kleidungsstücken betreten wurde. Für die belangte Behörde sei daher ersichtlich, dass es sich sehr wohl um ein Beschäftigungsverhältnis handle und daher von Vorsatz ausgegangen werden müsse.

 

Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sehe die belangte Behörde keinerlei Veranlassung, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Aussagen der zur Wahrheit verpflichteten Meldungsleger zu zweifeln, zumal diese wohl kaum das Risiko einer Falschaussage auf sich nehmen würden, während der Bw als Beschuldigter einer solchen Wahrheitspflicht nicht unterliege und sich in jeder Richtung verantworten könne. Die Behörde gehe daher auf Grund der Stellungnahme bzw. den Angaben in der Anzeige davon aus, dass die unerlaubte Beschäftigung von Herrn M S eindeutig festzustellen sei.

 

Als straferschwerend sei die einschlägige Vorstrafe (zu Zl. SV96-69-2004) zu werten, Strafmilderungsgründe seien nicht zu Tag getreten. Die belangte Behörde gehe bei der Strafbemessung weiters von einem Einkommen in Höhe von 2.000 Euro, keinem  Vermögen und keinen Sorgepflichten des Bw aus.

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis brachte der Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit Schreiben vom 15. Februar 2006 rechtzeitig Berufung ein. Darin wird die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt. Als Begründung wird angeführt, dass sich die Behörde über die mit Schreiben vom 4. Jänner 2005 gestellten Beweisanträge auf Zeugeneinvernahme hinweggesetzt habe und daher das Beweisverfahren unvollständig geblieben sei. Die Einvernahme dieser Zeugen würde zeigen, dass das Beschuldigtenvorbringen – es habe sich um keine Beschäftigung sondern bloß um freundschaftliche Gesten gehandelt – keineswegs eine Schutzbehauptung darstelle, um so mehr, als nach indischen Gepflogenheiten eine weitaus größere Gastfreundschaft als im österreichischen Raum durchaus üblich sei und es daher nicht verwundern mag, dass ein Aufenthalt im Geschäftsbereich bis hin zu einzelnen freundschaftlichen Gesten als Hilfestellung erfolgt.

 

 

3. Mit Schreiben vom 27. Februar 2006 hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24. Mai 2007, die aufgrund des sachlichen Zusammenhanges gemäß § 51e Abs. 7 VStG gemeinsam mit den ebenfalls vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Berufungsverfahren zu VwSen-251325, 251326 und 251345 unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die indische Sprache durchgeführt wurde. An dieser haben der Bw und dessen Rechtsvertreter, ein Vertreter der Finanzbehörde und ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen, als Zeugen wurden im gegenständlichen Verfahren Herr M S sowie das Kontrollorgan, dass die Überprüfung des Verkaufsstandes am 9. Dezember 2004 durchgeführt hat, einvernommen.

 

4.1. Danach steht folgender Sachverhalt fest:

 

Der Bw war zum Tatzeitpunkt persönlich haftender Gesellschafter der Firma D  OEG mit Sitz in  T, B, die Bekleidungswaren in insgesamt vier Einzelgeschäften in L, W und T sowie auf Märkten mit mobilen Verkaufsständen vertreibt.

 

Am 9. Dezember 2004 hat die Firma D  OEG in der Zeit von 10.00 Uhr bis ca. 18.00 Uhr einen Verkaufsstand am Weihnachtsmarkt Volksgarten in 4020 Linz betrieben. Um 10.35 Uhr wurde der indische Staatsangehörige, Herr M S, der bereits einige Wochen davor von Kontrollorganen der Zollbehörde bei Aufbauarbeiten für einen Verkaufsstand der Firma D angetroffen wurde, hinter dem Verkaufsstand stehend beim Sortieren von Kleidungsstücken beobachtet. Arbeitsmarktrechtliche Papiere für seine Tätigkeit im Verkaufsstand konnten bei der daraufhin durchgeführten Kontrolle nicht vorgelegt werden.

 

Herr M S, der sich als Asylwerber in Österreich aufhält und über kein Einkommen verfügt, bekam vom Bw, aus dessen Heimatdorf er stammt, Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt. Als Gegenleistung half er im Unternehmen des Bw aus.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den diesbezüglichen Aussagen des Bw und der Zeugen im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung.

 

Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, an den nachvollziehbaren Aussagen des Kontrollorgans, er habe den ausländischen Staatsangehörigen  am Verkaufsstand des Bw beim Sortieren von Kleidungsstücken beobachtet, zu zweifeln. Das Vorbringen des Bw und des betretenen Ausländers, es sei nur Tee getrunken worden, ist unter diesem Gesichtspunkt daher als Schutzbehauptung zu betrachten, zumal der betretene Ausländer selbst anlässlich der Kontrolle im Personenblatt, das von ihm ausgefüllt wurde, angegeben hat, er sei als "Hilfe" beschäftigt. Insgesamt hat das Kontrollorgan den Ablauf der Kontrolle sehr glaubwürdig wiedergegeben, insbesondere auch den Umstand, dass er den betretenen Ausländer sofort wiedererkannte und dieser jede Tätigkeit einstellte, als er das Kontrollorgan beim Verkaufsstand bemerkte.

 

Hinsichtlich einer Entlohnung wurden im Personenblatt keine Angaben gemacht. Der Bw hat aber mehrmals darauf hingewiesen, dass er Herrn M S in Österreich Kost und Quartier zur Verfügung stellte und dieser gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er sich unter diesem Gesichtspunkt auch verpflichtet gefühlt habe, dem Bw zu helfen.

 

Nicht eindeutig feststellbar war, ob sich der betretene Ausländer zu Beginn der Kontrolle alleine beim Verkaufsstand aufgehalten hat oder ob bereits zu diesem Zeitpunkt Herr L S D, der Bruder des Bw und ebenfalls persönlich haftender Gesellschafter der D  OEG ist, anwesend war.

 

Unbestritten ist jedoch, dass für eine Beschäftigung von Herrn M S keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag.

 

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des rechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.

 

Im vorliegenden Fall steht zweifelsfrei fest und wurde vom Bw auch nicht bestritten, dass er am 2. September 2005 als persönlich haftender Gesellschafter der Firma D  OEG mit Sitz in  T, B, das nach außen berufene Organ und somit für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich war.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder einen Niederlassungsnachweis besitzt.

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)     in einem Arbeitsverhältnis,

b)     in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)      in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)     nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)     überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a  AuslBG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 5.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 10.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 25.000 Euro.

 

§ 28 Abs.7 AuslBG lautet:

Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf anderweitigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden  nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

5.3. Wie aus dem dargestellten Sachverhalt ersichtlich ist, wurde der indische Staatsangehörige zum Kontrollzeitpunkt im Verkaufsstand des Bw beim Schichten von Kleidungsstücken angetroffen.

 

Der Innenbereich eines Verkaufsstandes stellt jedenfalls einen Betriebsraum dar, der im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich ist. Der indische Staatsanghörige M S wurde daher von dem kontrollierenden Beamten unter Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Beschäftigungsverhältnis hindeuten. Das Vorbringen, wonach sich Herr M S lediglich zum Teetrinken im Verkaufsstand aufgehalten hat, ist aufgrund der glaubhaft wiedergegebenen Beobachtungen durch das Kontrollorgan nicht glaubwürdig, zumal das Kontrollorgan den indischen Staatsangehörigen nicht nur im Verkaufsstand angetroffen, sondern ihn auch beim Sortieren von Kleidungsstücken beobachtet hat. Dies ist auch insofern nachvollziehbar, als aufgrund der Angaben des Bw in der mündlichen Verhandlung über die Öffnungszeiten auf den Märkten der Stand  offenbar gerade für den Verkauf bestückt werden sollte.

 

Auch die Darstellung, es habe sich um freundschaftliche Gesten gehandelt, wie dies eben im gemeinsamen Heimatland Indien so üblich sei, vermag den Bw nicht zu entlasten. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter die bewilligungspflichtige Beschäftigung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen, könne nur die vom Leistenden aufgrund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbrachten kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Dienste anerkannt werden (VwGH 29.11.2000, Zl. 2000/09/0121). Auch wenn unbestritten ist, dass sich der Bw und Herr M S bereits aus ihrem gemeinsamen Heimatland kennen und somit durchaus eine spezifische Bindung bestehen mag, so kann aufgrund der Verfahrensergebnisse jedoch im vorliegenden Fall nicht von einem Gefälligkeitsdienst ausgegangen werden. So hat sich Herr M S nach eigener Aussage durchaus verpflichtet gefühlte, auf den Verkaufsständen des Bw auszuhelfen, da er von diesem Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung gestellt bekam. Dass dafür ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wurde nicht behauptet, weshalb im Zweifel ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt. Es kann daher nicht von einer unentgeltlichen und freiwillig erbrachten Tätigkeit ausgegangen werden, da die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung gegen Naturalentgelt auch dann verboten ist, wenn sie nur kurzfristig und ohne zivilrechtlichen Dienstvertrag erfolgt (vgl. VwGH vom 16.09.1998, 98/09/0185).

 

Die im § 28 Abs.7 AuslBG normierte gesetzliche Vermutung illegaler Ausländerbeschäftigung kann daher vom Bw mit seinem Vorbringen nicht widerlegt werden. Im Hinblick auf den Umstand, dass arbeitsmarktbehördliche Papiere für die Beschäftigung des indischen Staatsangehörigen nicht vorgelegen sind, ist daher der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

5.4. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Wie im Sachverhalt festgestellt, wurde der indische Staatsangehörige im Verkaufsstand des Unternehmens des Bw beim Sortieren von Kleidungsstücken angetroffen. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Von einem Gewerbetreibenden ist zu verlangen, dass er über die Rechtsvorschriften, die er bei der Ausübung seines Gewerbes zu beachten hat, ausreichend orientiert ist; er ist verpflichtet, sich über diese Vorschriften zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH vom 25.01.2005, Zl. 2004/02/0293). Hinzu kommt, dass seitens der Zollbehörde bereits wenige Wochen vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt aufgrund einer Überprüfung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz Anzeige gegen den Bw wegen unberechtigter Beschäftigung des indischen Staatsangehörigen erstattet wurde. Dem Bw musste daher jedenfalls bewusst sein, dass die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer nur unter den im Gesetz vorgesehen rechtlichen Voraussetzungen erfolgen darf und er wäre angehalten gewesen, diesen Umständen besonderes Augenmerk beizumessen. Die im Spruch der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land angeführte Verwaltungsübertretung ist daher dem Bw sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

5.5. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die von der Erstbehörde bei der Strafbemessung herangezogene einschlägige Vorstrafe kann nicht als erschwerend gewertet werden, da sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Allerdings ist der Umstand, dass der betretene Ausländer bereits wenige Wochen davor im Zusammenhang mit dem Aufbau einer Verkaufshütte der Firma D  OEG angetroffen wurde, hinsichtlich des Verschuldens des Bw von Relevanz. Anlässlich dieser Überprüfung wurde ihm deutlich vor Augen geführt, dass in Österreich ausländische Arbeitskräfte nur unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen beschäftigt werden dürfen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, ausreichend dafür Vorsorge zu treffen, dass es beim Betreiben der Verkaufsstände zu keiner Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes kommt. Es kann daher von keiner fahrlässigen Tatbegehung ausgegangen werden, zumal der wirtschaftliche Vorteil, den der Bw durch die unberechtigte Beschäftigung erlangte, als nicht gering einzustufen ist. Milderungsgründe sind im Verlaufe des Verfahrens nicht zu Tage getreten.

 

Unter Berücksichtigung der vom Bw in der Berufungsverhandlung vorgebrachten Einkommens-, Vermögens und Familienverhältnisse erscheint dem Unabhängigen Verwaltungssenat das Ausmaß der nunmehr verhängten Strafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der angelasteten Tat angemessen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

6. Aufgrund des Umstandes, dass die verhängte Geldstrafe herabgesetzt wurde, war auch der Beitrag zu den Verfahrenskosten der Behörde erster Instanz, welche gemäß § 64 VStG 10 % der verhängten Geldstrafe betragen, entsprechend herabzusetzen. Da die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 65 VStG dem Bw nicht aufzuerlegen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

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