Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251559/2/Kü/Rd/Hu

Linz, 19.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufungen des H R, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H E, H, E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 29.1.2007, SV96-4-2006 wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.3.2007, SV96-4-2006, wegen Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand,  zu Recht erkannt:

 

I.     Die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.1.2007 wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.    Die Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass im Spruch des Bescheides vom 28.3.2007 anstelle des Wortes "abgewiesen" das Wort "zurückgewiesen" zu treten hat.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I. und II. : §  66 Abs.4 AVG Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF iVm §§ 2 und 7 Zustellgesetz (ZustG), BGBl. Nr 200/1982 idgF.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 28.3.2007, SV96-4-2006, unter Spruchpunkt 1. die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.1.2007, Zl. SV96-4-2006 in Form einer Berufungsvorentscheidung als verspätet eingebracht zurückgewiesen und unter Spruchpunkt 2. den Antrag des H R auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 71 Abs.1 AVG iVm § 24 VStG abgewiesen.

2. Dagegen wurde fristgerecht sowohl Berufung hinsichtlich des abgewiesenen Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als auch ein Vorlageantrag hinsichtlich der zurückgewiesenen Berufung eingebracht. Im Rechtsmittel wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt sowie um Entscheidung in der Sache ersucht.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw von 27.1.2007 bis 21.2.2007 nicht an seiner Wohnadresse, sondern in G aufhältig gewesen sei. Dies könne von Frau E S, wh S, G, bezeugt werden. Nach seiner Rückkehr am 21.2.2007 habe er den Bescheid (gemeint jenen vom 29.1.2007) am 22. oder 23.2.2007 behoben. Es sei sohin die Einbringung der Berufung binnen offener Frist erfolgt.

Weiters wurde vorgebracht, dass dem Bw das hinterlegte Schriftstück irrtümlich ausgehändigt worden sei, zumal er nicht J sondern H R heiße. Aufgrund der fälschlichen Anführung des Vornamens hätte daher das gegenständliche Straferkenntnis gegenüber dem Bw keine Rechtswirkungen entfalten können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat aufgrund des geltend gemachten Zustellmangels in der Folge Ermittlungen dahingehend getätigt, dass beim Postamt 4680 Haag/H die entsprechende Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes sowie die Empfangsbestätigung eingeholt wurde. Aus der Empfangsbestätigung ist zu entnehmen, dass am 19.2.2007 - dem letzten Tag der Hinterlegungsfrist - die hinterlegte Sendung ausgefolgt wurde.

Dieses Ermittlungsergebnis wurde dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung wegen verspäteter Einbringung des Rechtsmittels zurückzuweisen.

Zum Einwand des falschen Bescheidadressaten wurde ausgeführt, dass durch die persönliche Abholung des Behördenschriftstückes am 19.2.2007 wirksam zugestellt worden sei und etwaige Zustellmängel mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Sendung als geheilt gelten würden. Außerdem sei der Bescheidadressat hinlänglich konkretisiert benannt worden, zumal der Familienname, das Geburtsdatum, die Adresse, die Aktenzahl und das Bescheiddatum sowohl auf dem Rückscheinbrief als auch auf dem Bescheid korrekt angegeben worden seien. Es sei daher der Bescheid an eine ausreichend individualisierte und existente Person gerichtet gewesen. Im Übrigen wäre eine richtige Namensbezeichnung gemäß § 62 Abs.4 AVG einer nachträglichen Berichtigung zugänglich. Da die Berufung definitiv verspätet eingebracht worden sei, sei  beabsichtigt, auch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet zurückzuweisen.  

In der Folge wurde von der belangten Behörde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.   

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung und den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal sich die Berufung gegen einen verfahrens­rechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Zur vermeintlich verspäteten Einbringung der Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.1.2007:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Im gegenständlichen Fall fand ein Zustellvorgang iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz im Wege der Hinterlegung statt, auf den in der Folge noch näher einzugehen sein wird.

 

 § 7 Abs.1 Zustellgesetz lautet:

Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.   

 

Gemäß § 2 Zustellgesetz bedeutet der Begriff "Empfänger" die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungs­gewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll.

 

In Ansehung der Zustellung eines Schriftstückes ist zwischen dem Empfänger im materiellen  und jenem im formellen Sinn zu unterscheiden. Empfänger in der erstgenannten Bedeutung ist die Person, für die die behördliche Erledigung ihrem Inhalt nach bestimmt ist. Als Empfänger im formellen Sinn ist derjenige zu verstehen, an den der Zustellverfügung zufolge, nach zustellrechtlichen Bestimmungen beurteilt, das Schriftstück zu richten ist. § 7 Zustellgesetz vermag somit die Heilung einer in Bezug auf die Person des Empfängers verfehlten Zustellverfügung nicht zu bewirken. Die (allfällige) Weiterleitung an die Person, für die das Schriftstück seinem Inhalt nach bestimmt ist (also Empfänger im materiellen Sinn), heilt diesen Zustellmangel nicht (VwGH 27.6.1995, 94/04/206, 6.5.1997, 97/08/0022).

 

Das von der belangten Behörde verfasste Straferkenntnis vom 29.1.2007 weist als Bescheidadressaten fälschlicher Weise Herrn R J, geb. …., B, H, anstelle von R H, auf. Gleiches gilt sowohl für den Rückscheinbrief als auch für die Verständigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes.

 

Die fälschliche Bezeichnung des Vornamens beim Bescheidadressaten wäre aus rein verwaltungsverfahrensrechtlicher Sicht, wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, jederzeit gemäß § 62 Abs.4 AVG einer Berichtigung zugänglich, zumal der Adressat zweifelsfrei feststeht (vgl. VwGH 13.11.1973, 781, 782/73, 21.6.1990 Slg. 13233 A, 20.2.1992, 91/10/0095).

 

Anders verhält es sich jedoch im daran anschließenden Zustellverfahren, wo – wie bereits oben ausgeführt – zwischen Empfängern im materiellen und formellen Sinn unterschieden wird. Im gegenständlichen Fall ist sowohl der materielle Empfänger, welche bei fälschlicher Anführung jederzeit einer Berichtigung zugänglich ist, als auch der formelle Empfänger von der belangten Behörde falsch bezeichnet worden. Letzterer ist jedoch bei Mängeln bei der Zustellung von behördlichen Schriftstücken maßgebend.

Ist nämlich eine Zustellverfügung unrichtig, so wird diese Unrichtigkeit auch dadurch nicht behoben, dass das Schriftstück jener Person, an die richtigerweise zuzustellen gewesen wäre, wie vorliegend, tatsächlich zugekommen ist (vgl. VwGH 7.9.1990, 89/18/0180).

 

Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Bw bislang von der belangten Behörde kein Straferkenntnis rechtswirksam zugestellt worden ist, sodass auch keine Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat. Es war daher die Berufung gegen das Straferkenntnis vom 29.1.2007 mangels Vorliegen eines bekämpfbaren Bescheides als unzulässig zurückzuweisen.

 

5.2. Aufgrund der obigen Ausführungen war daher auch der Berufung gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Folge zugeben, zumal die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist voraussetzt, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat. Es kann eine Säumnis dann nicht eintreten, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 29.5.1990, 89/04/0111, 0112, 28.1.1991, 90/10/0170, 29.9.1993, 92/12/0018, 2.9.1998, 97/05/0157 ua).

 

Die vom Oö. Verwaltungssenat durchgeführte Spruchberichtigung hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diente zur Klarstellung in formeller Hinsicht und werden überdies die Rechte des Bw dadurch nicht verletzt (vgl. VwGH 27.10.1987, 87/11/0255 Slg 12569 A, 25.4.1996, 95/07/0203, 26.5.2000, 99/02/0376 ua).

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kühberger

 

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