Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251595/4/Kü/Rd/Hu

Linz, 14.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Finanzamtes Linz vom 18. Juli 2007 gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmann­schaft Gmunden vom 3. Juli 2007, SV96-51-2006, mit welchem über Herrn H S, M, L, wegen einer Übertretung  des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) eine Ermahnung ausgesprochen wurde, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und über den Beschuldigten wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 17 Stunden, verhängt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51e Abs.3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. Juli 2007, SV96-51-2006, wurde über Herrn H S, M, L, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG eine Ermahnung gemäß § 21 VStG ausgesprochen.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben es, gemäß der Anzeige des Zollamtes Linz, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der D P GmbH mit Sitz in O, B, und somit als gemäß § 9 VStG nach außen hin berufenes Organ dieser Firma verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass von der erwähnten Firma der Ausländer

H K, geb. …, StA von Serbien

vom 12.6.2006 bis 24.11.2006 als Arbeiter beschäftigt wurde, ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung ausgestellt war, der Ausländer war nicht im Besitz einer gültigen Arbeitserlaubnis oder eines Befreiungsscheines, ein Niederlassungsnachweis, eine Niederlassungsbewilligung unbeschränkt, eine Zulassung als Schlüsselkraft, eine Anzeigebestätigung oder ein Daueraufenthalt EG lagen nicht vor."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis wurde vom Finanzamt Linz rechtzeitig Berufung gegen das Strafausmaß erhoben und wurde diese damit begründet, dass bereits im Strafantrag von der Anwendung des § 20 VStG Gebrauch gemacht worden sei, zumal  sowohl die Anmeldung zur Sozialversicherung als auch die Unbescholtenheit des Beschuldigten als Milderungsgrund gewertet worden sei. Es werde daher die Verhängung  einer Geldstrafe von 500 Euro beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Schreiben vom 25. Juli 2007 die Berufung samt den bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da im erstinstanzlichen Bescheid keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen, da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Mit Schreiben vom 30. Juli 2007 wurde der Beschuldigte über die Berufung des Finanzamtes Linz in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben wurde der Beschuldigte darauf hingewiesen, dass das Finanzamt Linz anstelle der ausgesprochenen Ermahnung die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von 500 Euro beantragt hat. Dem Beschuldigten wurde daher Gelegenheit gegeben, in Wahrung des Parteiengehörs zu den Berufungs­aus­führungen Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde er davon in Kenntnis gesetzt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat, aufgrund der Tatsache, dass sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, nicht beabsichtigt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Innerhalb der gesetzten Frist wurde vom Beschuldigten keine Äußerung zur Berufung des Finanzamtes abgegeben.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Da sich die Berufung des Finanzamtes Linz ausschließlich gegen die Strafhöhe des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Oö. Verwaltungssenat daher verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die Erstbehörde geht davon aus, dass es sich im vorliegenden Fall um ein entschuldbares Fehlverhalten gehandelt hat – der Ausländer wurde zur Sozialversicherung angemeldet – und deshalb die Übertretung nicht den klassischen Fall einer unerlaubten Beschäftigung darstellt, wie ihn der Gesetzgeber in § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG typisiert hat und daher ein Verstoß vorliegt, dessen Folgen unbedeutend geblieben sind.

 

Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschuldigte Personal in seinem Betrieb beschäftigt, welches speziell für Personalangelegenheiten zuständig ist. Vom Beschuldigten wurde den Mitarbeitern der Personalabteilung ein Handbuch zur Verfügung gestellt. Dem Handbuch ist unter Punkt 3 die detaillierte Vorgehensweise bei der Einstellung von Mitarbeitern zu entnehmen. Des weiteren wurden vom Beschuldigten auch Schulungen abhalten und diesbezüglich auch Aufzeichnungen darüber geführt. Des weiteren wurde vom Beschuldigten in seiner Stellungnahme vom 27.11.2006 angeführt, dass sich ein Teil der Personalabteilung auf Urlaub befunden habe und dass Einstellungs- und Anmeldungsformalitäten zum damaligen Zeitpunkt durch eine Vertretung erfolgte und von dieser die grundlegenden Richtlinien nicht eingehalten worden seien. Zudem seien vom Beschuldigten nach dem gegenständlichen Vorfall unverzüglich Maßnahmen gesetzt worden, um Derartiges in Hinkunft ausschließen zu können.

 

Um ein mangelndes Verschulden und somit auch geringfügiges Verschulden glaubhaft machen zu können, muss der Beschuldigte den Bestand eines effektiven Kontrollsystems darlegen, durch das sichergestellt ist, dass die Verwaltungsvorschriften eingehalten werden. Dem Beschuldigten ist zwar zugute zu halten, dass Schulungen für Personalangelegenheiten abgehalten werden und ein speziell für diesen Bereich zusammengestelltes Handbuch zur Verfügung gestellt wurde. Ein darüber hinausgehendes Kontrollsystem, nämlich dahingehend, dass regelmäßige Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch ihn durchgeführt worden seien, wurden vom Beschuldigten nicht vorgebracht. Dass das von ihm im Betrieb installierte Kontrollsystem mangelhaft ist, ist schon dadurch erkennbar, dass keine  ausreichende Schulung und Kontrolle der Vertretung erfolgt ist, ansonsten es wohl nicht möglich gewesen wäre, dass der Ausländer über einen doch erheblichen Zeitraum (Juni 2006 bis November 2006) ohne Beschäftigungsbewilligung beschäftigt wurde. Insbesondere hätte es dabei auch solcher Vorkehrungen seitens des Beschuldigten bedurft, dass Personen, für die arbeitsmarktrechtliche Papiere erforderlich, jedoch nicht ausgestellt sind, erst gar nicht mit einer bewilligungspflichtigen Arbeit hätten beginnen können (vgl. VwGH 28.10.2004, 2003/09/0086).

Insofern ist den Ausführungen des Finanzamtes Linz in der Berufung Folge zu geben, dass gegenständlich ein geringfügiges Verschulden und somit ein minderer Grad des Versehens, welcher die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigen würde, nicht als gegeben anzunehmen ist. Da bereits die erste Voraussetzung für die Anwendung des § 21 VStG nicht gegeben ist, sind daher die unbedeutenden Folgen der Tat nicht näher zu prüfen und kann im gegenständlichen Fall keine Ermahnung ausgesprochen werden.

 

Im vorliegenden Fall ist daher die Strafe nach den Bestimmungen des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG zu bemessen, wonach bei Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer eine Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro zu verhängen ist.

 

Gemäß § 20 VStG kann dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen,  dass die unberechtigte Beschäftigung des Ausländers von Anfang an eingestanden wurde, eine ordnungsgemäße Anmeldung des Ausländers bei der Sozialversicherung erfolgt ist, ein – wenngleich nicht ausreichendes - Kontrollsystem im Betrieb installiert  wurde und der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Im Gegensatz dazu sind im Verfahren keine Erschwerungsgründe hervorgekommen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass die erwähnten Milderungsgründe somit beträchtlich überwiegen, weshalb wie bereits auch in der Berufung des Finanzamtes Linz geäußert, von der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG Gebrauch zu machen war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

6. Im gegenständlichen Verfahren sind keine Verfahrenskosten angefallen, zumal gemäß § 64 Abs.1 VStG in Berufungsverfahren nur dann ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vorzuschreiben ist, wenn der Bestrafte selbst Berufungswerber ist. Dies war gegenständlich nicht der Fall.    

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

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