Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240049/9/Gf/La

Linz, 16.03.1994

VwSen-240049/9/Gf/La Linz, am 16. März 1994 DVR.0690392 An den Verwaltungsgerichtshof z.Zl. 1994/10/0006-4 Judenplatz 11 1014 Wien Aus Anlaß der Beschwerde des Johann Gierlinger, Lederergasse 59, 4020 Linz, vertreten durch die RAe Dr. Eduard Saxinger, Dr. Peter Baumann, Dr. Wolfgang Lauß und Dr. Franz Mittendorfer, Fadingerstr. 15, 4020 Linz, gegen das Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 29. November 1993, Zl. VwSen-240049/2/Gf/La, erstattet der Oö. Verwaltungssenat als belangte Behörde folgende

G e g e n s c h r i f t:

1. Der mit der vorliegenden Beschwerde einzig geltend gemachte Beschwerdepunkt geht dahin, daß der Beschwerdeführer bloß Prokurist und damit nicht außenvertretungsbefugtes Organ der verfahrensgegenständlichen GmbH sei und daher verwaltungsstrafrechtlich auch nicht zur Verantwortung hätte gezogen werden dürfen.

Bei diesem Vorbringen handelt es sich nach h. Auffassung um eine unzulässige Neuerung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, weil dieser Einwand weder während des ordentlichen Ermittlungsverfahrens vor der Erstbehörde noch im Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat - insoweit hatte der Beschwerdeführer ausschließlich Verfolgungsverjährung vorgebracht - erhoben wurde. Es wäre aber nach h. Auffassung dem Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsstrafverfahren oblegen, anläßlich der ihm mehrfach gebotenen Stellungnahmemöglichkeiten und im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht seine fehlende Verantwortlichkeit geltendzumachen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens die Partei nämlich nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen, weshalb auch die Verfahrensrüge einer Partei abzulehnen ist, die im Verwaltungsverfahren untätig blieb, um erst vor dem Verwaltungsgerichtshof ihre Zurückhaltung abzulegen und das Verfahren als mangelhaft zu bekämpfen, an dem sie trotz gebotener Gelegenheit nicht genügend mitgewirkt hat (vgl. z.B. die bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Eisenstadt 1990, S. 304, Pkt. 24, zitierten Erkenntnisse des VwGH).

2. Aus diesen Gründen stellt der Oö. Verwaltungssenat daher die Anträge, der Verwaltungsgerichtshof möge a) die vorliegende Beschwerde als unbegründet abweisen und b) den Beschwerdeführer zum Ersatz der dem Oö.

Verwaltungssenat entstandenen Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im verzeichneten Ausmaß zu Handen des Bundes zu verpflichten.

Kostenverzeichnis:

Vorlageaufwand 505 S Schriftsatzaufwand 2.530 S Gesamt 3.035 S Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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