Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260387/3/Wim/Hu

Linz, 26.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung von Frau M L, A, F, vom 2. Juli 2007 gegen die Ermahnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 19. Juni 2007, Zl. Wa96-6-2007 wegen einer Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin eine Ermahnung erteilt, da sie es zu verantworten habe, dass auf ihrem landwirtschaftlichen Grund bei einer Verwaltungskontrolle durch die Agrarmarkt Austria eine Überschreitung des höchstzulässigen Grenzwertes gemäß § 8 des Nitrat-Aktionsprogramms (max. 170 kg N pro ha LN aus Wirtschaftsdünger) im Zeitraum von 1.1.2006 bis 31.12.2006 festgestellt wurde. Auf ihrer landwirtschaftlichen Fläche sei ein N-Anfall von 212 kg pro ha festgestellt worden. Dies stelle eine Überschreitung des zulässigen Grenzwertes um 42 kg N pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche dar.

 

2. Dagegen hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt, dass sie in ihrem Betrieb Zwergrinder gehalten werden. Im Zahlenwerk des Aktionsprogramms habe es 2006 für Zwergrinder keine N-Anfallswerte gegeben. Die AMA habe in ihren Berechnungen diese Zwergrinder wie normale Rinder bewertet. Seit dem Frühjahr 2007 gebe es eine fachliche Festlegung zwischen BMLFUW, AMA und den Experten der Landwirtschaftskammer Österreich in einer Anlehnung an die Stickstoffausfallswerte des österreichischen Aktionsprogramms 2003, novelliert 2006, nach der die Stickstoffausscheidungen der Zwergrinder mit 50 % der Ausscheidungen von Rindern bewertet werden. Dies ergebe im konkreten Betrieb nur einen Stickstoffanfall von 106 kg pro ha und würde keine Verletzung der Rechtsvorschrift bedeuten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt sowie durch telefonische Auskunftseinholung beim zuständigen Sachbearbeiter der Agrarmarkt Austria.

 

Dieser hat bestätigt, dass infolge neuerer Erkenntnisse und Übereinkommen Zwergrinder nur mehr mit dem halben Stickstoffanfall von normalen Rindern bewertet würden. Es würde daher nach der jetzigen Praxis keine Mitteilung an die Bezirkshauptmannschaft erfolgen und es liegt somit auch keine Überschreitung des Aktionsprogramms Nitrat vor.

 

Da somit das Vorbringen in der Berufung den Tatsachen entspricht, liegt keine Verwaltungsübertretung vor, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

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