Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280852/23/Wim/Pe/Be

Linz, 06.08.2007

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn Dr. R Z, vertreten durch H / N & Partner Rechtsanwälte GmbH, R, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 6.6.2005, BZ-Pol-09002-2005, wegen Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 13.6.2007 zu Recht erkannt:

 

I.     Hinsichtlich der Fakten 3), 4) und 5) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

       Hinsichtlich der Fakten 1), 2), und 6) wird Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen wie folgt herabgesetzt werden:

       - zu 1) Geldstrafe von 308 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 238 Stunden

       - zu 2) Geldstrafe von 332 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 256 Stunden

       - zu 6) Geldstrafe von 308 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 238 Stunden.

      

       Die Gesamtbeträge belaufen sich für die Geldstrafe auf 948 Euro, für die Ersatzfreiheitsstrafe auf 732 Stunden.

      

II.    Die Verfahrenskosten erster Instanz ermäßigen sich auf 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafen, das sind 94,80 Euro.

 

       Für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24, 19, 31 und 51 VStG Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG jeweils in der geltenden Fassung.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) der Verwaltungsübertretung in sechs Fällen gemäß § 28 Abs.1 Z1 iVm § 9 Abs.1 Tatbestand 1 AZG für schuldig erkannt und werden über ihn Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

 

Ferner wurde der Bw gemäß § 64 VStG verpflichtet 247 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

 

2. Dagegen wurde vom Bw durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter rechtzeitig Berufung eingebracht. Begründend wird ausgeführt, dass hinsichtlich dreier Arbeitnehmer Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Die von der Behörde behaupteten Verwaltungsübertretungen seien am 1.9 bzw. 2.9. bzw. am 4.9.2004 erfolgt und habe die belangte Behörde erst mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 2.3.2005, welche erst am 14.3.2005 abgefertigt worden sei, und somit nach Eintritt der Verfolgungsverjährung eine erste Verfolgungshandlung gesetzt. Weiters wurde unrichtige Tatsachenfeststellung vorgeworfen, da die Arbeitnehmer je nach Arbeitsanfall das Unternehmen untertags verlassen würden, jedoch nicht ausrechend auf das Ausstempeln achten würden. Auch habe der Bw nicht vorsätzlich gehandelt, da er bereits aus anderen Verfahren wusste, dass die Überschreitung der Arbeitszeit eine Verwaltungsübertretung darstellt. Der Bw habe versucht das ordnungsgemäße Ein- und Ausstempeln durch persönliche Kontrollen zu gewährleisten. Jedoch aufgrund der Größe des Unternehmens und betrügerischen Manipulationen am Zeiterfassungsgerät durch einzelne Arbeitnehmer sei es dennoch zum falschen Ein- und Ausstempeln einzelner Arbeitnehmer gekommen, weshalb der Bw bereits einen verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs.2 VStG bestellt habe. Weiters wurde die Strafbemessung angefochten.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2007, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels teilgenommen haben. Weiters wurden die Zeugen A E, M A, E A und A N zeugenschaftlich einvernommen.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Bw seine Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt.

 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.. Zu den Fakten 3), 4) und 5):

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

In Anbetracht der festgestellten Verfolgungsverjährung gemäß § 31 VStG war daher wie bereits in der Berufungsvorentscheidung in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis in den Fakten 3), 4) und 5) zu beheben, von der Fortführung des Strafverfahrens in diesen Punkten abzusehen und die Einstellung zu verfügen.

 

4.2. Zu den Fakten 1), 2) und 6):

Gemäß § 28 Abs.1 Z1 AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs.2, § 7, § 8 Abs.1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs.5, § 18 Abs.2 oder 3, § 19 Abs.2 oder 6 oder § 20a Abs.2 Z1 hinaus einsetzen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 20 Euro bis 436 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 9 Abs.1 AZG darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden und die Wochenarbeitszeit 50 Stunden nicht überschreiten, sofern die Abs.2 bis 4 nicht anderes bestimmen. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 und 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Bw eine Gesamtgeldstrafe von 2.472 Euro gemäß § 28 Abs.1 Z1 AZG verhängt. Milderungsgründe lagen keine vor, vielmehr wurden von der belangten Behörde eine einschlägige Vormerkung sowie die vorsätzliche Begehung als straferschwerend gewertet.

 

Aufgrund des Beweisergebnisses kann jedoch nicht von vorsätzlicher Tatbegehung ausgegangen werden, sondern ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Weiters ist dem Bw zugute zu halten, dass er bereits nach einem vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren ein strenges Kontrollsystem geschaffen hat und sich seit der nunmehr gegenständlichen Tatbegehung wohlverhalten hat, weshalb mit den nunmehr herabgesetzten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden kann.

 

Mangels Vorliegen konkreter Angaben hinsichtlich der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw ist die belangte Behörde von einer Schätzung, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 3.000 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, ausgegangen. Dem ist der Bw nicht entgegengetreten, weshalb sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnte.

 

4.4. Von der Anwendung der Bestimmungen des §§ 20 und 21 VStG bzw. einer weitergehenden Herabsetzung war abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nichtgegeben gewesen sind.

 

Die verhängten Ersatzfreiheitsstrafen waren entsprechend herabzusetzen
(§ 16 VStG).

 

5. Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

 

 

 

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