Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-280970/10/Kl/Rd/Pe

Linz, 10.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Dr. Z P d P, p.A. A A GmbH, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2. Februar 2007, Ge96-2547-2005, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmer­Innenschutzgesetz - ASchG  zu Recht erkannt:

 

I.          Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die hinsichtlich Faktum 2     verhängte Geldstrafe auf 300 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 20 Stunden,       herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis        bezüglich Faktum 2 mit der Maßgabe bestätigt, dass die Übertretungsnorm zu           lauten hat: "§ 130 Abs.6 Z2 iVm § 80 Abs.1 Z3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG iVm § 2 Abs.3 und 4 der            Verordnung   des Bundesministers für Arbeit und Soziales über             arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO)".

 

II.         Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 30 Euro, ds        10 % der nunmehr hinsichtlich Faktum 2 festgesetzten Geldstrafe.

            Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum             Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 und § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.2.2007, Ge96-2547-2005, wurde über den Berufungswerber hinsichtlich Faktum 2 eine Geldstrafe von 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 130 Abs.6 Z2 iVm § 80 Abs.1 Z3 ASchG iVm § 2 Abs.3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen berufene strafrechtlich verantwortliche Organ der A A GmbH mit Sitz in als Betreiberin eines arbeitsmedizinischen Zentrums in, nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten werden. Bei einer am 14.11.2005 durch die Arbeitsinspektionsärztin Frau Dr. S K in der Arbeitsstätte, durchgeführten Erhebung wurde Folgendes festgestellt:

2.         Im arbeitsmedizinischen Zentrum A A GmbH wird derzeit kein geeignetes Fachpersonal, das eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens 4 Wochen absolviert hat, beschäftigt, obwohl gemäß § 80 Abs.1 Z3 ASchG iVm § 2 Abs.3 der Verordnung über arbeitsmedizinische Zentren im Zentrum arbeitsmedizinisches Fachpersonal zur Unterstützung der Arbeitsmediziner im Ausmaß von mindestens 38 Stunden wöchentlich zu beschäftigen ist.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin beantragt, von der Strafe abzusehen, weil der rechtmäßige Zustand gemäß ASchG umgehend hergestellt worden sei und keinem Patienten aus dem Umstand der Verwaltungsübertretung ein Nachteil entstanden sei. Die Versorgung aller ArbeitnehmerInnen in der L AG sei ohne Unterbrechung jederzeit in vollem Umfang gewährleistet gewesen. Den Bw treffe kein Verschulden, weil er immer bemüht war, sofort entsprechendes medizinisches Personal mit arbeitsmedizinischer Ausbildung zu beschäftigten. Bis 2005 seien zwei Dipl. Krankenschwestern mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, und zwar DKS F, welche mit Ende 2005 unvorhergesehen ausgetreten ist, und DKS V, welche nach einmonatigem Krankenstand plötzlich und absolut unerwartet kündigte, beschäftigt gewesen. Ein entsprechender Ersatz sei sofort über das AMS – es gebe nur sehr wenige ausgebildete DKS im Fach Arbeitsmedizin und würden nur selten entsprechende Kurse stattfinden -, gesucht worden. DKS P sei zum erstmöglichen Lehrgang (Beginn: Anfang 2006 – Abschluss: 29.6.2006) angemeldet worden.

Zudem wurde vom Bw vorgebracht, dass er sorgepflichtig für zwei Kinder sei.      

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck wurde durch den Oö. Verwaltungssenat am Verfahren beteiligt und hat mit Stellungnahme vom 9.5.2007 mitgeteilt, dass sie die Argumentation des Beschuldigten zur Kenntnis nehme, diese jedoch nicht geeignet sei, ihn von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu entbinden.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Der Sachverhalt geht klar aus dem vorgelegten Strafakt hervor und wurde vom Bw nicht bestritten. Der Sachverhalt kann daher als erwiesen der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Da sich die Berufung nur gegen die rechtliche Beurteilung richtet und eine Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde, kann von einer Berufungsverhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG abgesehen werden.

 

4. Zur Rechtzeitigkeit der Berufung:

 

Das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde dem Bw an die Adresse A A GmbH, (Arbeitsstätte) zuzustellen versucht. In der Folge wurde am 8.2.2007 das Straferkenntnis beim Postamt 4863 Seewalchen am Attersee hinterlegt.

Aufgrund des vorgelegten Entlassungsscheines konnte der Bw eine Ortsabwesenheit (stationärer Aufenthalt in der Uni-Klinik für Chirurgie in Salzburg) für die Zeit vom 1.2. bis 5.2.2007 glaubhaft machen. Der Bw war zwar zum Zeitpunkt der Zustellung am 8.2.2007 zwar nicht mehr im Krankenhaus, aber dennoch nicht an der im Straferkenntnis angeführten Abgabestelle aufhältig. Laut Auskunft des Zustellpostamtes Seewalchen am Attersee wurde das Schriftstück am 14.2.2007 dem Bw ausgehändigt.

Da das angefochtene Straferkenntnis nicht an die Wohnadresse des Bw sondern an die Arbeitsstätte geschickt wurde und sich der Bw zu diesem Zeitpunkt im Krankenstand – dieser ist wohl mit einem Krankenhausaufenthalt gleichzusetzen -  befunden hat, war daher davon auszugehen, dass mit der Behebung des Schriftstückes am 14.2.2007 die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen begonnen und mit 28.2.2007 geendet hat. Es ist die vom Bw am 26.2.2007 eingebrachte Berufung somit als rechtzeitig eingebracht anzusehen.    

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1.  Gemäß § 130 Abs.6 Z2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe von 290 Euro bis 14.530 Euro zu bestrafen ist, wer ein arbeitsmedizinisches Zentrum betreibt, ohne die Voraussetzungen nach § 80 Abs.1 zu erfüllen.

 

Gemäß § 80 Abs.1 Z3 ASchG müssen für den Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums im Sinne dieses Bundesgesetzes folgende Voraussetzungen erfüllt sein, und zwar muss im Zentrum das erforderliche  Fach- und Hilfspersonal beschäftigt werden.

 

Gemäß § 2 Abs.1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über arbeitsmedizinische Zentren (AMZ-VO), muss in arbeitsmedizinischen Zentren geeignetes Fachpersonal zur fachlichen Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 81 ASchG im erforderlichen Ausmaß beschäftigt werden.

 

Gemäß § 2 Abs.2 leg.cit. gelten als geeignetes Fachpersonal

1. Ärzte/Ärztinnen, die ihre arbeitsmedizinische Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben,

2. Angehörige der gehobenen medizinischen-technischen Dienste und des medizinischen-technischen Fachdienstes,

3. Angehörige des Krankenpflegefachdienstes,

4. Psychologen/Psychologinnen,

5. Chemiker/innen und

6. Personen mit einer entsprechenden Ausbildung auf den Gebieten der Ergonomie, Epidemiologie, Toxikologie sowie anderen für die Tätigkeit im arbeitsmedizinischen Zentrum einschlägigen Gebieten.

 

Gemäß § 2 Abs.3 leg.cit. muss das Fachpersonal nach Abs.2 Z2 und 3 eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal in der Dauer von mindestens vier Wochen absolviert haben. Fachpersonal ist in dem zur Unterstützung der Arbeitsmediziner/innen notwendigen Ausmaß zu beschäftigen. Als Mindestausmaß für die Beschäftigung des Fachpersonals gilt die Hälfte der Summe der Normalarbeitszeit der Arbeitsmediziner/innen, mindestens aber insgesamt ein Ausmaß von regelmäßig 38 Stunden wöchentlich (Abs.4). 

 

5.2. Als erwiesen – und vom Bw auch unbestritten belassen – steht fest, dass bei der am 14.11.2005 durch die Arbeitsinspektionsärztin Dr. K durchgeführten Kontrolle kein geeignetes Fachpersonal, das eine Ausbildung für arbeitsmedizinisches Fachpersonal absolviert hat, beschäftigt worden sei. DKS P habe zum Kontrollzeitpunkt noch über keine entsprechende Ausbildung verfügt. Es hat der Bw als zur Vertretung nach außen berufenes verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ der A A GmbH mit dem Sitz in, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des ASchG eingehalten werden. Der Bw hat sohin die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv zu verantworten.

 

5.3. Aufgabe eines arbeitsmedizinischen Zentrums ist, den Dienstgeber, die Bediensteten, die Sicherheitsvertrauenspersonen und das zuständige Personalvertretungsorgan auf dem Gebiet des Gesundheitsschutzes, der auf die Arbeitsbedingungen bezogenen Gesundheitsförderungen und der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu beraten und den Dienstgeber bei der Erfüllung seiner Pflichten auf diesen Gebieten zu unterstützen.

Um diesen Anforderungen, die an ein arbeitsmedizinisches Zentrum gerichtet werden, gerecht zu werden, müssen neben genügend ausgebildeten Arbeitsmedizinern auch ein ausgebildetes medizinisches Fachpersonal zur Verfügung stehen. Der Betreiber eines arbeitsmedizinischen Zentrums hat dafür zu sorgen, dass genügend ausgebildetes medizinisches Fachpersonal im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß beschäftigt ist, um die arbeitsmedizinische Betreuung gewährleisten zu können.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten und ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar und war daher gemäß § 5 Abs.1 VStG von Fahrlässigkeit auszugehen. Die vom Bw angestrebte Entlastung ist im Sinne des § 5 Abs.1 letzter Satz VStG aber nicht gelungen, da vom Bw keinerlei schlüssige Beweismittel zu seiner Entlastung vorgebracht wurden. Das Vorbringen des Bw, wonach durch den Weggang zweier DKS (Juli 2005 und durch unerwartete Kündigung nach einmonatigem Krankenstand), welche über die entsprechende Ausbildung verfügt haben, sodass nur DKS P (ohne entsprechende Ausbildung) im Betrieb verblieben ist, genügt nicht, ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien. Da der Bw bereits seit Juli 2005 von einem möglicherweise drohenden Engpass (Urlaubszeit, Krankenstand usw) hinsichtlich des arbeitsmedizinischen Fachpersonals und der vermeintlichen Schwierigkeit entsprechendes Personal einzustellen, Kenntnis hatte, hätte er sich ehestens um einen adäquaten kurzfristigen Ersatz bzw um Neueinstellungen bereits ausgebildeten Fachpersonals kümmern müssen. Dass es nach den Schilderungen des Bw in Österreich nahezu unmöglich sei, ausgebildetes Fachpersonal zu finden, erscheint dem Oö. Verwaltungssenat nicht glaubwürdig. Dass vom Bw beabsichtigt war, die im arbeitsmedizinischen Zentrum bereits beschäftigte DKS P, zu einem Ausbildungslehrgang, welcher erst Anfang 2006 beginnen sollte, anzumelden, stellt keine ausreichende Vorkehrung dar. Tatsache ist, dass er zum Kontrollzeitpunkt kein medizinisches Fachpersonal beschäftigt hatte. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis (Faktum 2) hinsichtlich der Schuld zu bestätigen.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß  § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß  der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß  anzuwenden.

Die  Einkommens-,  Vermögens-  und  Familienverhältnisse  des Beschuldigten  sind  bei  der Bemessung  von  Geldstrafen  zu berücksichtigen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde, von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, die Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

In diesem Sinne ist die Strafe in dem für den Bw geltenden Strafrahmen von 145 Euro bis 7.260 Euro festzusetzen, zumal laut Aktenlage hinsichtlich fehlenden medizinischen Fachpersonals keine Vormerkungen aufscheinen.

 

Von der belangten Behörde wurde im angefochtenen Straferkenntnis hinsichtlich Faktum 2 über den Bw eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt. Des weiteren wurde straferschwerend gewertet, dass der rechtswidrige Zustand zumindest seit Oktober 2004 (hinsichtlich Faktum 1) bestanden habe und der Bw bereits einmal wegen einer derartigen Verwaltungsübertretung rechtskräftig bestraft wurde. Dass der Bw letztendlich den Forderungen des Arbeitsinspektorates nachgekommen sei, wurde als strafmildernd gewertet. Konkrete Ausführungen zur Strafbemessung hinsichtlich Faktum 2 wurden von der belangten Behörde nicht getätigt. Im Übrigen ging die belangte Behörde hinsichtlich der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw von einer Schätzung derselben, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro stellt zum einen die mehr als dreifache gesetzliche Mindeststrafe dar und bedürfte diesbezüglich einer entsprechenden Begründung, die dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht entnommen werden kann. Zum anderen muss zwar beim Bw ein gewisses Maß an Uneinsichtigkeit angenommen werden, zumal er offenkundig vor dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren bereits mehrfach vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck nachweislich auf das Erfordernis der Anstellung von medizinischem Fachpersonal hingewiesen wurde. Diese Tatsache verhindert zwar, die Geldstrafe mit der gesetzlichen Mindeststrafe festzusetzen, rechtfertigt aber noch nicht die gegenständliche Strafhöhe.

 

Da von der belangten Behörde bei der Strafbemessung hinsichtlich Faktum 2 nicht differenziert wurde, ist hinsichtlich der angenommenen rechtskräftigen Vorstrafe, welche als straferschwerend gewertet wurde, darauf zu verweisen, dass § 130 Abs.6 Z2 ASchG im Wiederholungsfall eine Mindeststrafe von 290 Euro vorsieht und dürfte im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot daher die rechtskräftige Vorstrafe nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden. Da laut der Aktenlage (Verwaltungsvorstrafenauszug) kein Wiederholungsfall gegeben ist, also nicht schon eine idente Tat begangen wurde, ist von einem Strafrahmen von 145 Euro bis 7.260 Euro auszugehen.

 

Bei der Strafhöhe war zu bedenken, dass DKS P zum nächstmöglichen Ausbildungslehrgang vom Bw angemeldet wurde. Des weiteren war von konkreten nachteiligen Folgen der Übertretung nicht auszugehen. Dies war beim Unrechtsgehalt der Tat zu berücksichtigen.

 

Zu berücksichtigen waren aber auch die persönlichen Verhältnisse des Bw. So wurden vom Bw in der Berufung seine von der belangten Behörde geschätzten Familienverhältnisse dahingehend revidiert, als der Bw für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig ist.

 

Zumal Verwaltungsstrafen nicht dazu führen sollen, dass Sorgepflichten beeinträchtigt werden könnten, erscheint es nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates vertretbar und geboten unter Berücksichtigung dieses Umstandes und aufgrund der obigen Ausführungen, die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 300 Euro hinsichtlich Faktum 2 entsprechend herabzusetzen.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe erscheint noch ausreichend, um den Bw künftighin wiederum zur Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmer­schutzgesetzes zu bewegen. Darüber hinaus wäre bei einer nochmaligen Tatbegehung aber mit einer empfindlich höheren Strafe zu rechnen.

 

Der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG konnte aber nicht näher getreten werden, zumal beide Voraussetzungen für das Absehen von der Strafe nicht gegeben sind. Zum einen kann, und hier wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, beim Bw nicht mehr von geringfügigem Verschulden die Rede sein und zum anderen sind die möglichen Folgen der Tat auch nicht unbedeutend, da der gesetzliche Anspruch der Arbeitnehmer auf Präventionsarbeit zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen im Betrieb von beträchtlichem öffentlichem Interesse ist.

 

Auch war von der Anwendung des § 20 VStG Abstand zu nehmen, da die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben waren.

 

5.4. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe war entsprechend herabzusetzen (§ 16 VStG).

 

5.5. Die Spruchergänzung bezüglich übertretener Verwaltungsvorschriften erschien gesetzlich geboten.

 

6. Weil die Berufung teilweise Erfolg hatte, waren zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Verfahrenskosten gemäß § 65 VStG aufzuerlegen. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich gemäß § 64 VStG auf 30 Euro, ds 10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe.

 

Hinsichtlich Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ergeht aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung.           

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

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