Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-281013/27/Kl/Ps

Linz, 13.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn O M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. G, Dr. S und Dr. P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Juni 2007, Ge96-105-2004-RE, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung und Verkündung am 4. September 2007 zu Recht erkannt:

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die verletzte Rechtsvorschrift ist bei § 130 Abs.5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz um die „Z1“ zu ergänzen und die Strafnorm hat „§ 130 Abs.5 Einleitung ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)“ zu lauten.

 

II.     Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag von 200,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafen, zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 5, 19, 24 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18. Juni 2007, Ge96-105-2004-RE, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von 250,00 Euro in vier Fällen, Ersatzfreiheitsstrafen von viermal zwei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 87 Abs.2 und § 7 Abs.1 BauV idgF iVm § 130 Abs.5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ gemäß § 9 VStG 1991 idgF der Firma O M GesmbH, mit Sitz und Geschäftsanschrift in, folgende Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu verantworten habe, dass bei der am 16.09.2004 durchgeführten Überprüfung der Baustelle T I GmbH in, durch einen Arbeitsinspektor des Arbeitsinspektorates Vöcklabruck die Arbeitnehmer S C, C K, J A und I K, beschäftigt bei der Firma O M GesmbH, bei der Montage von Anschlussblechen im Randbereich des Flachdaches in einer Höhe von ca. 10 m ohne jede Sicherung gegen Absturz angetroffen wurden. Die Öffnungen im Flachdach für die spätere Belichtung der Halle waren gleichfalls nicht gegen Absturz gesichert.

Bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer (möglichen) Absturzhöhe von mehr als 3 m müssen Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 BauV vorhanden sein.

Bei Absturzgefahr sind Absturzsicherungen (§ 8 BauV), Abgrenzungen (§ 9 BauV) oder Schutzeinrichtungen (§ 10 BauV) anzubringen.

Absturzgefahr besteht gemäß § 7 Abs.2 BauV bei Öffnungen in Dächern unabhängig von der möglichen Absturzhöhe.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides mangelhaft ist. Es ist nicht ausreichend erkennbar, welcher Sachverhalt von der Behörde nun tatsächlich festgestellt ist. Es wird bestritten, dass bei der Überprüfung Anschlussbleche im westlichen Bereich des Flachdaches direkt an der Absturzkante ohne jede Sicherung montiert wurden. Auch wird eingewendet, dass eine Arbeitsbühne auf der Baustelle vorhanden war. Es wird bestritten, dass die Arbeitsbühne ausschließlich für Anstricharbeiten vorgesehen sei. Es wird auf die Aussage des Zeugen S C verwiesen, dass er selber und Herr I K auf dem Dach waren, während die Arbeitnehmer K und A noch auf der Leiter waren. Keiner der Arbeitnehmer hatte Dachverlegearbeiten ausgeführt, sondern waren sie mit der Verlegung von Folien beauftragt. Es wird auch auf den Werkvertrag verwiesen, in welchem das Montieren von Anschlussblechen nicht enthalten ist. Die angetroffene Arbeitspartie war mit Abdichtungsarbeiten, nämlich mit dem Verlegen der Dachdichtungsfolie beauftragt, wobei aber bei der Überprüfung mit dem Arbeiten noch nicht begonnen wurde. Auch liegen keine Lichtbilder vor. Auch wenn im SIGE-Plan eine Arbeitsbühne für Dacharbeiten nicht vorgesehen ist, so verwendet die Firma O M GesmbH Arbeitsbühnen auch für Dacharbeiten, insbesondere für Arbeiten an Dachrändern. Am 16. September 2004 wurden aber ohnedies keine Arbeiten an den Dachrändern durchgeführt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat das zuständige Arbeitsinspektorat am Verfahren beteiligt. In der schriftlichen Stellungnahme vom 23. Juli 2007 wurde auf die bisherigen Stellungnahmen verwiesen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere auch in die Stellungnahmen und vorgelegte Skizze und Handnotiz des anzeigenden Arbeitsinspektorates und die durch die Behörde erster Instanz durchgeführten Zeugeneinvernahmen. Weiters wurde für den 4. September 2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tage durchgeführt, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und das anzeigende Arbeitsinspektorat teilgenommen haben. Weiters wurden Ing. J S vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck sowie die Arbeitnehmer S C, C K, J A und I K als Zeugen geladen. Der Zeuge K ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen und gibt der Berufungswerber bekannt, dass er krank gemeldet ist. Die Zeugen K und A sind unentschuldigt nicht erschienen. Herr Ing. J S und Herr S C wurden als Zeugen einvernommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass vier Arbeitnehmer der O M GesmbH mit dem Sitz in, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, nämlich S C, C K, J A und I K am 16. September 2004 bei einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck auf der Baustelle T I GmbH in, auf dem Flachdach im Randbereich in einer Höhe von ca. 10 m bei Arbeiten angetroffen wurden. Dies wurde vom Arbeitsinspektor bereits bei der Anfahrt zur Baustelle sowie auch bei seinem Eintreffen festgestellt. Herr S C ist Vorarbeiter der Arbeitspartie. Bei Eintreffen des Arbeitsinspektors befand sich das Firmenfahrzeug der O M GesmbH auf der Baustelle, Arbeitnehmer waren auf dem Boden nicht anzutreffen. Zum Aufstieg zum Dach war eine Leiter angelegt und stieg daher der Arbeitsinspektor auf das Flachdach zu den Arbeitnehmern auf und forderte sie auf, das Dach zu verlassen. Bei der Überprüfung waren keine Sicherheitsvorkehrungen gegen Absturz vorhanden und es waren die Arbeitnehmer auch nicht mittels Sicherheitsgurt und Sicherheitsseil gesichert. Über Aufforderung zeigten die Arbeitnehmer dem Arbeitsinspektor die persönliche Schutzausrüstung im Firmenfahrzeug und wurde diese dann auch über Aufforderung des Arbeitsinspektors vor diesem angelegt. Über Befragen des Arbeitsinspektors an den Vorarbeiter gab der Vorarbeiter die Namen der Arbeitnehmer an bzw. schrieb die Namen der Arbeitnehmer einschließlich seinem Namen auf ein Notizblatt bzw. Erhebungsblatt des Arbeitsinspektors. Weiters wurde der Vorarbeiter auch zu den konkreten Arbeiten befragt und erklärte der Vorarbeiter, dass Anschlussbleche montiert werden. Der Arbeitsinspektor verfasste auch eine Skizze nach den Erklärungen und Anweisungen des Vorarbeiters. Auf dem Flachdach nahm der Arbeitsinspektor auch wahr, dass die Anschlussbleche bereits aufgelegt, einige Anschlussbleche bereits montiert, einige aber noch nicht montiert waren. Auf dem Flachdach fand er Material und Werkzeug, Kabeltrommel und Verlängerungskabel sowie eine Bohrmaschine vor. Es befand sich auch Isoliermaterial auf dem Dach. Es wurde dem Arbeitsinspektor aber nicht erklärt, dass Isolierarbeiten vorgenommen werden sollen. Auch war für den Arbeitsinspektor nicht ersichtlich, dass zum Überprüfungszeitpunkt Werkzeug auf das Dach transportiert wurde. Sämtliche Arbeitnehmer wurden auf dem Dach angetroffen. In einer weiteren Besprechung in der Bauhütte der A GmbH, die die Baukoordination innehatte, wurde die weitere Vorgehensweise besprochen, nämlich wurden die Anschlagpunkte für die PSA festgelegt und es wurde besprochen, dass für die Absicherung der Dachöffnung ein Schutznetz bzw. Umwehrungen vorgesehen werden sollen. Die Kontrolle fand etwa um 08.45 Uhr statt und waren die Arbeiten im Gange. Es handelte sich um die Westseite des Neubaus und wurden die Arbeitnehmer direkt im Bereich dieser Anschlussbleche beim Arbeiten gesehen, nämlich direkt am Randbereich des Daches. Sie wurden daher auch vom Randbereich vom Arbeitsinspektor heruntergeholt. Auf dem Dach war auch genug Isoliermaterial vorhanden und sollte dann die Isolierung fast bis zum Rand erfolgen. Auf der Baustelle gab es zwar eine Arbeitsbühne, diese wurde aber von einer anderen Firma für Anstricharbeiten an der Metallkonstruktion zum Kontrollzeitpunkt verwendet und stand daher für die Dacharbeiten nicht zur Verfügung. Weiters wurde auch auf dem Flachdach eine Dachöffnung für eine Lichtkuppel vorgefunden, welche zum Kontrollzeitpunkt nicht gesichert war.

Schließlich wird auch festgestellt, dass nach dem im Akt befindlichen SIGE-Plan für Dachdecker- und Spenglerarbeiten und Dachöffnungen Umwehrungen bzw. Abdeckungen vorgesehen sind.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen und widerspruchsfreien Aussagen des als Zeugen einvernommenen Arbeitsinspektors. Dieser gilt als sachverständiger Zeuge. Es bestanden keine Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Aussagen. Es wurden Fotos vom Arbeitsinspektor angefertigt und liegen im erstbehördlichen Akt auf. Auch wurde im Zuge des Strafverfahrens vom Arbeitsinspektor eine Ablichtung des Erhebungsbogens und seiner handschriftlichen Notiz vorgelegt. Diese untermauern die Aussagen des Zeugen. Auch wird vom als Zeugen einvernommenen Vorarbeiter bestätigt, dass er die Namen auf diesem Blatt handschriftlich vermerkt hat. Dass über Befragen durch den Arbeitsinspektor dann von diesem eine Skizze über die Arbeiten nach den Aussagen des Vorarbeiters angefertigt wurde und in der Folge dann vom Vorarbeiter diese Arbeiten aber bestritten werden, konnte der Vorarbeiter hingegen nicht logisch erklären. Weiters konnten auch nicht die Ausführungen des zeugenschaftlich einvernommenen Vorarbeiters, dass nur er und Herr K auf dem Flachdach waren, die beiden weiteren Arbeitnehmer aber sich nicht auf dem Flachdach befunden haben, bestätigt werden. Insbesondere ist dazu auszuführen, dass der Arbeitsinspektor schon bei seiner Anfahrt vier Arbeitnehmer auf dem Dach am Dachrand wahrgenommen hat und auch die Leiter auf das Dach hinaufgestiegen ist und dort vier Personen angetroffen wurden. Auch gab der Arbeitsinspektor an, dass er deshalb auf das Dach gestiegen ist, weil keine Ansprechperson auf dem Boden angetroffen wurde. Dies ist logisch nachvollziehbar und konnte hingegen der Vorarbeiter für seine nunmehrige Version keine Erklärung liefern. Darüber hinaus verwickelte sich der Vorarbeiter selbst in Widersprüche, insbesondere auch zu seiner vor der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 7. Juli 2006 getroffenen Zeugenaussage, wonach Herr K und Herr A noch auf der Leiter waren, während er nunmehr in der mündlichen Verhandlung angab, dass Herr A unten war und Herr K auf der Leiter war. Auch der im Verfahren erster Instanz einvernommene Arbeitnehmer K bestätigte zwar, dass die Mitarbeiter K und C auf dem Dach waren, dass aber er mit dem Arbeitnehmer A nicht auf dem Dach, sondern unten bei der Leiter war. Er bestritt auch, bereits auf der Leiter gewesen zu sein. Auch gab dieser an, dass über die Sicherung der Baustelle noch gar nicht gesprochen wurde. Dagegen sagte der Arbeitnehmer K, als Zeuge im Rechtshilfeweg einvernommen, – entgegen aller übrigen Aussagen – aus, dass er zum Zeitpunkt des Eintreffens des Inspektors auf der Leiter war, nicht hingegen dass er auf dem Dach war.

Für den Oö. Verwaltungssenat sind daher diese Zeugenaussagen sehr widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass von den Arbeitnehmern angegeben wird, dass sie nur Werkzeug mit einem Seil auf das Dach hinaufzogen und dann auf den Firmenchef warten, wenn dies vom überprüfenden Arbeitsinspektor nicht wahrgenommen wird. Im Übrigen wird aber auch durch diese Äußerung bestätigt, dass die Arbeitnehmer zu diesem Zweck sich auf dem Dachrand befanden. Unglaubwürdig sind diese Äußerungen deshalb, weil sie angaben, dann auf den Firmenchef, nämlich den Berufungswerber zu warten, wobei dieser aber erst einige Stunden später bzw. überhaupt erst am Nachmittag eintraf. Aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen ist es daher nicht glaubhaft, dass die Arbeitnehmer stundenlang ohne jegliche Tätigkeit auf der Baustelle auf ihren Firmenchef warten.

Wenn hingegen vom Berufungswerber nunmehr im Zuge des Verfahrens geltend gemacht wird, dass eine auf der Baustelle befindliche Arbeitsbühne verwendet wird, so ist ihm entgegenzuhalten, dass die Verwendung dieser Arbeitsbühne von den Arbeitnehmern selbst nicht behauptet wurde und dass – wie ein Foto auch beweist – diese Arbeitsbühne zum Kontrollzeitpunkt von einem Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens für Anstricharbeiten an der Metallkonstruktion in Verwendung stand und daher für die Arbeitnehmer des Berufungswerbers nicht zur Verfügung stand.

Im Übrigen blieb aber unbestritten, dass weder technische Schutzeinrichtungen zur Absicherung vorhanden waren noch die Arbeitnehmer zum Kontrollzeitpunkt mit persönlicher Schutzausrüstung gesichert waren.

Schließlich ist dem Berufungswerber seine eigene Verteidigung im Verfahren erster Instanz entgegenzuhalten, mit welcher er zunächst immer behauptete, dass die Arbeitnehmer auf dem Dach waren, um die persönliche Schutzausrüstung anzubringen.

Hingegen wurde erwiesen, dass zum Überprüfungszeitpunkt die Arbeitnehmer ungeschützt im Randbereich des Daches sich aufhielten und dort auch Arbeiten durchführten. Über Schutzmaßnahmen wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht gesprochen.

Der Berufungswerber hat einen Subauftrag zur Verlegung der beigestellten Trapezbleche, zur Dacheindeckung und Herstellung der Fassaden übernommen. Die Trapezbleche wurden schon vor dem Kontrollzeitpunkt durch eine andere Arbeitspartie des Unternehmens des Berufungswerbers verlegt. Es ist daher nachvollziehbar, im Anschluss die Anschlussbleche im Randbereich zu montieren, um dann die Dachisolierung, welche bis knapp zum Rand erfolgen sollte, die Dacheindeckung und die Fassadenherstellung vornehmen zu können.

 

4.3. Den weiteren Beweisanträgen auf Einvernahme der weiteren Arbeitnehmer und des bauleitenden Unternehmens war insofern nicht Folge zu geben, zumal es an einem Aufenthaltsort und einer Zustelladresse einerseits ermangelt und andererseits eine Einvernahme bereits im Verfahren erster Instanz stattgefunden hat. Diese Aussagen konnten die nachvollziehbaren und schlüssigen Darlegungen des anzeigenden Kontrollorgans nicht widerlegen. Dass das bauleitende Unternehmen zum Zeitpunkt der Kontrolle auf der Baustelle anwesend war, wird nicht einmal behauptet und es können daher hinsichtlich des Antreffens der Arbeitnehmer keine Aussagen getroffen werden.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 130 Abs.5 Z1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 145 Euro bis 7.260 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem 9. Abschnitt weiter geltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 118 Abs.3 ASchG gilt die Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung nach diesem Bundesgesetz.

 

Gemäß § 161 BauV sind Übertretungen dieser Verordnung nach § 130 Abs.5 Z1 ASchG zu bestrafen.

 

Gemäß § 87 Abs.2 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung bis zu 20° und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m Absturzsicherungen oder Schutzeinrichtungen gemäß §§ 7 bis 10 vorhanden sein.

 

Gemäß § 7 Abs.1 BauV sind bei Absturzgefahr Absturzsicherungen (§ 8), Abgrenzungen (§ 9) oder Schutzeinrichtungen (§ 10, das sind bei Dächern Dachfanggerüste oder Dachschutzblenden gemäß § 88) anzubringen.

 

Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist erwiesen, dass in einer Absturzhöhe von mehr als 3 m, nämlich konkret ca. 10 m Höhe auf einem Flachdach, also bei einer Dachneigung bis 20°, Arbeiten auf dem Dach durch vier Arbeitnehmer, die namentlich genannt wurden, durchgeführt wurden. Welche Arbeiten konkret durchgeführt wurden, ist dabei für den Tatbestand nicht von Belang. Auch Vorbereitungsarbeiten, wie das Beschaffen des Werkzeuges, aber auch das Auflegen von Material und das Anbringen des Materials ist als Arbeit auf dem Dach zu bezeichnen. Es ist nicht von Belang, ob nun die Anschlussbleche montiert werden sollten oder ob Dämmmaterial, wie Dampfsperren aufzubringen waren und Dachfolien aufzulegen waren. Auch spielt es für eine Tatbestandsmäßigkeit nach § 87 Abs.2 BauV keine Rolle, ob die Arbeiten auf dem Dach oder im Randbereich des Daches durchgeführt werden. Gemäß dieser Gesetzesstelle ist generell von Arbeiten auf Dächern unter den gegebenen Voraussetzungen die Rede und daher sind Absturzsicherungen – auch wenn nicht im Randbereich gearbeitet wird – erforderlich. Allerdings ist aus den Zeugenaussagen schon zu entnehmen, dass auch im Randbereich gearbeitet wurde und auch vom Vorarbeiter angegeben wurde, dass der Randbereich betreten wurde. Auch sollten die Arbeiten auf dem Dach länger als einen Tag andauern und handelte es sich keinesfalls um vorübergehende Arbeiten.

Abgesehen davon, dass zum Kontrollzeitpunkt neben Schutzeinrichtungen auch keine persönliche Schutzausrüstung wie Sicherheitsgeschirr verwendet wurde, war auch das bloße Anseilen nicht dem Gesetz entsprechend und ist es nach der Bestimmung des § 87 BauV für die gegenständlichen Verhältnisse nicht vorgesehen. Auf Grund der hohen Absturzhöhe von 10 m konnte auch vom Anseilen nicht abgesehen werden. Es war daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung einwandfrei erfüllt.

 

Gemäß § 155 Abs.1 BauV haben die Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass den Vorschriften des ersten, zweiten und dritten Hauptstückes dieser Verordnung sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung der Baustelle entsprochen wird. Dies bedeutet, dass schon bei der Einrichtung, also vor Inangriffnahme der Arbeiten die Vorschriften der BauV, also auch konkret des § 87 BauV eingehalten werden müssen. Dieser Bestimmung hat aber der Berufungswerber nicht entsprochen. Vielmehr hat er in Kauf genommen, dass die Arbeitnehmer schon vor seinem Eintreffen mit der technischen Sicherheitseinrichtung die Arbeiten beginnen und auch das Dach besteigen. Dies ist in seinem Wissen und mit seinem Willen erfolgt. Wie bereits ausgeführt, gelten aber auch Vorbereitungsarbeiten zu den Dacharbeiten und dürfen auch Vorbereitungsarbeiten nicht ungesichert durchgeführt werden. Es ist daher eine Entlastung des Berufungswerbers nicht gelungen.

Wenn der Berufungswerber allerdings darauf hinweist, dass sämtliche Arbeitnehmer über die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung unterwiesen wurden und dies auch von diesen unterzeichnet wird, und dass angedroht ist, dass Arbeitnehmer dann die Geldstrafe selber zahlen müssen, so kann damit keine Entlastung des Berufungswerbers eintreten.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmung ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Allerdings kann der Berufungswerber nach § 5 Abs.1 VStG den ihm obliegenden Entlastungsnachweis nicht allein dadurch erbringen, dass er die ihn betreffende Verantwortung auf eine hiezu taugliche Person übertragen hat, es bedarf vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (VwGH vom 18.09.1991, Zl. 90/19/0177, sowie vom 13.12.1990, Zl. 90/09/0141). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus (VwGH vom 30.06.1994, Zl. 94/09/0049). Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgte. In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 99/02/0220, aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auch stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt.

Im Sinne dieser Judikatur reicht es daher nicht aus, dass sich der Berufungswerber auf Unterweisungen und auf den Einsatz eines geeigneten Vorarbeiters stützt. Vielmehr hat seine Verantwortung gezeigt, dass er Vorbereitungsarbeiten angeordnet hat und in Kauf genommen hat, dass ohne Sicherheitsvorkehrungen gearbeitet wird. Weitere Kontrollen werden vom Berufungswerber nicht geltend gemacht sowie auch keine Maßnahmen dargelegt, wie unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gewährleistet sein kann. Es hat daher der Berufungswerber die Übertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der O M GmbH und ist daher gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und heranzuziehen.

 

5.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

Die belangte Behörde hat bei der Strafbemessung weder erschwerende noch mildernde Gründe gewertet; weitere Bemessungsgründe wurden nicht angeführt.

Im Sinne der Strafbemessungsgründe gemäß § 19 Abs.1 VStG war aber insbesondere auf den Unrechtsgehalt der Tat hinzuweisen. So wurden die Arbeitnehmer mit Wissen und Willen des Berufungswerbers zu den Arbeiten eingesetzt. Auch ist die besondere Absturzhöhe von 10 m als besondere Gefährdung zu werten. Hiermit wird der Schutzzweck der Norm, nämlich in der Abhaltung von Gefährdung und Schädigung der Gesundheit der Arbeitnehmer, in besonderem Maße verletzt. Allerdings sind keine nachteiligen Folgen eingetreten. Im Übrigen war aber auch zu berücksichtigen, dass zum Tatzeitpunkt zwar keine einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen, was einen Erschwerungsgrund darstellen würde, vorlagen, dass aber bereits vor dem Tatzeitpunkt gleichlautende Beanstandungen bei Dacharbeiten durch Arbeitsinspektorate stattgefunden haben, welche letztlich auch zu rechtskräftigen Verurteilungen geführt haben. Trotz dieser Beanstandungen hat der Berufungswerber seine Vorsicht und sein Vorgehen im Betrieb sowie auch sein Kontrollsystem nicht geändert und seinen Sorgfaltsmaßstab nicht angepasst. Dies ist ihm entsprechend bei der Strafbemessung anzulasten. Aus nunmehr einschlägigen rechtskräftigen Vorstrafen des Berufungswerbers betreffend Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu VwSen-280756, zu VwSen-280757 und VwSen-280828 (bestätigt durch den Verwaltungsgerichtshof) ist bekannt, dass der Berufungswerber über durchschnittliche Einkommensverhältnisse, nämlich monatliches Einkommen von 2.000 Euro, verfügt und sorgepflichtig für drei Kinder ist. Dies ist auch weiterhin der Strafbemessung zu Grunde zu legen. Zu berücksichtigen sind aber auch die Firmenanteile des Beschuldigten. Diese persönlichen Verhältnisse waren auch der belangten Behörde anlässlich der vorausgegangenen Verfahren bekannt. Eine Änderung wurde vom Berufungswerber nicht geltend gemacht. Im Hinblick auf die gesetzlich geregelte Mindeststrafe von 145 Euro ist die verhängte Geldstrafe je Delikt von 250 Euro nicht überhöht und liegt im Hinblick auf die Höchststrafe von 7.260 Euro im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber sich uneinsichtig zeigt und trotz Ermahnungen durch das Arbeitsinspektor seine Vorgehensweise nicht ändert, war die verhängte Geldstrafe je Delikt sehr niedrig angesetzt. Auch im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe äußerst niedrig bemessen. Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe war daher nicht mehr gerechtfertigt. Vielmehr wäre angesichts der nunmehr rechtskräftigen Verurteilungen von gleichartigen Delikten eine wesentlich höhere Strafe angemessen, um den Berufungswerber zu einem tatkonformen Verhalten anzuleiten und auch eine weitere Tatbegehung zu verhindern. Es waren daher auch die verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen zu bestätigen.

Milderungsgründe lagen nicht vor und waren daher die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung nicht gegeben (§ 20 VStG). Auch war nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen und daher kein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG in Betracht zu ziehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind 200 Euro, vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Absturz, keine Sicherung

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben; VwGH vom 5. September 2008, Zl.: 2007/02/0314-5

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