Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300725/23/Sr/Ri

Linz, 14.09.2007

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider aus Anlass der Berufung des Herrn G R, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 30.1.2006, Zl. 933-3, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz  wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"I. Tatbeschreibung:

Sie haben den für das Halten eines Hundes erforderlichen Versicherungsnachweis nicht fristgerecht erbracht, weshalb Ihnen mit Bescheid vom 10.9.2004 die Haltung Ihres Hundes untersagt wurde. Als Halter des Hundes Rufname N, Hundemarke , sind Sie der Verpflichtung, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides dem Magistrat gegenüber nachzuweisen, dass Sie nicht mehr Halter des Hundes sind, nicht nachgekommen. Sie haben daher einen Hund trotz Untersagung gehalten und begingen daher eine Verwaltungsübertretung.

 

II. Verletzte Verwaltungsvorschriften i.d.g.F.:

§§ 2, 4, 9 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002

 

III. Strafausspruch

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird Ihnen eine Geldstrafe von € 75,-- im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden vorgeschrieben.

 

Rechtsgrundlagen i.d.g.F.:

§ 15 Oö. Hundehaltegesetz 2002, LGBl. Nr. 147/2002

§§ 16, 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991

 

IV. Kostenentscheidung

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens haben sie 10% der verhängten Strafe, mindestens € 1,50, das sind € 7,50 zu leisten.

 

Rechtsgrundlage i.d.g.F.:

§ 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) beträgt € 82,50.

 

V. Zahlungsfrist:

Erheben Sie keine Berufung, ist der Gesamtbetrag in der Höhe von € 82,50 innerhalb zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides mit beiliegendem Zahlschein einzuzahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden."

 

1.2. Dieses Straferkenntnis wurde dem Bw am 2. Februar 2006 mit RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellt. Mit der Eingabe vom 14. Februar 2006, die noch innerhalb der Berufungsfrist bei der belangten Behörde einlangte, wurde Folgendes vorgebracht:

 

"Betreff: Berufung gegen Straferkenntnis v. 30.01.2006 (Zl. 933-3)

1)     Innerhalb offener Frist wird das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.

2)     Antrag auf Aufhebung des oben genannten Bescheides

3)     Eine Begründung wird nachgereicht“.

 

1.3. Die belangte Strafbehörde hat auf diese Eingabe aktenkundig nicht reagiert, ca. 4 Wochen zugewartet und mit Schreiben vom 16. März 2006 die Eingabe des Bw dem Unabhängigen Verwaltungssenat samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

1.4. Mit Beschluss vom 10. April 2006, VwSen-300725/2/SR/Ri hat der Unabhängige Verwaltungssenat die als Berufung bezeichnete Eingabe mangels eines begründeten Berufungsantrages mit nachfolgend dargestellter Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

 

"Gemäß § 63 Abs. 3 AVG (iVm § 24 VStG) hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum wesentlichen Inhalt - den Mindestanforderungen - einer Berufung, liegt ein begründeter Berufungsantrag bereits dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten ankäme. Dabei handelt es sich um ein gesetzliches Mindesterfordernis, dessen Mangel zur Zurückweisung führt (vgl u.a. VwGH 29.6.1998, 98/10/0130; VwGH 30.6.1997, 97/10/0028; VwGH 27.6.1997, 96/05/0295; VwGH 28.2.1997, 96/02/0456; VwGH 10.11.1995, 95/17/0048; VwGH 21.3.1995, 94/09/0356; VwGH 20.4.1995, Zlen. 95/09/0081 und 0082).

 

Der Hinweis, dass "eine Begründung nachgereicht wird" stellt noch keinen begründeten Berufungsantrag dar (vgl etwa VwGH 20.12.1995, 94/03/0198 und VwGH 19.1.1995, 94/09/0258). Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag an der Unzulässigkeit der Berufung nichts zu ändern (vgl. VwGH 19.3.1996, 95/04/0169, 0170 und VwGH 11.8.1994, 93/06/0239).

 

Im gegenständlichen Fall ist dem Bw das angefochtene Straferkenntnis nach dem aktenkundigen Rückschein am 2. Februar 2006 durch Hinterlegung zugestellt worden. An diesem Tag begann die unabänderliche gesetzliche Berufungsfrist von 2 Wochen zu laufen. Sie endete daher am 14. Februar 2006. Da gemäß § 33 Abs. 3 AVG die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht eingerechnet werden, hätte eine den gesetzlichen Mindesterfordernissen entsprechende Berufung spätestens am 14. Februar 2006 zur Post gegeben werden müssen. Mit dem Ablauf dieses Tages war das Rechtsmittel als verfristet anzusehen. Die trotz richtiger Rechtsmittelbelehrung (vgl. dazu § 61 Abs. 2 AVG) am 14. Februar 2006 per e-mail eingebrachte Eingabe vom 14. Februar 2006 war noch keine Berufung im Sinne des Gesetzes.

 

In seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Berufung gemäß § 63 Abs. 3 AVG (auch) einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat. Eine Berufung, die den notwendigen Erfordernissen nicht entspricht, ist mangelhaft. In ständiger Rechtsprechung geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das Fehlen der Berufungsbegründung einen verbesserungsfähigen Mangel darstellt, dessen Behebung von Amts wegen unverzüglich von der Behörde zu veranlassen ist.

 

Ausdrücklich hat der Verwaltungsgerichtshof im o.a. Erkenntnis vom 25. Februar 2005 dargelegt,  dass "§ 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen dient, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind". Dagegen sieht der Verwaltungsgerichtshof für die Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG keinen Raum, wenn "die Partei den Mangel erkennbar bewusst herbeigeführt hat, um zum Beispiel auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen". Derartige "bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen" sind daher nach Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sofort zurückzuweisen.

 

Abstellend auf das gegenständliche Verfahren ist von einem bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen auszugehen.

 

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis ist klar und übersichtlich und weist den Adressaten ausdrücklich auf das Erfordernis einer Begründung der Berufung hin. Aus der Formulierung in der Eingabe - "Eine Begründung wird nachgereicht" - ist eindeutig erschließbar, dass der Bw sehr wohl davon Kenntnis erlangt hat, dass die Berufung einer Begründung bedarf. Die Mangelhaftigkeit des Antrages kann daher weder auf die Unkenntnis der Rechtslage noch auf ein Versehen des Bw gestützt werden.

 

Der Blick in den Vorlageakt und die darin dokumentierte Vorgangsweise des Bw gegenüber den behördlichen Verfahrensschritten zeigt deutlich die Absicht des Bw auf.

 

Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2004, AZ 933-3 (Untersagung der Haltung eines bestimmten Hundes), hat der Bw innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und in der "Begründung" ausschließlich ausgeführt, dass "eine ausführliche Begründung nachgereicht wird". Entgegen seinen Ankündigungen hat er keine Begründung der Berufung vorgenommen. Erst auf das Schreiben des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. November 2004, zugestellt am 30. November 2004, in dem der Bw zur Verbesserung aufgefordert und auf die Folgen einer nicht fristgerechten Entsprechung hingewiesen wurde, hat der Bw verspätet eine ausführliche Berufungsbegründung nachgereicht

 

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2004, Zl. PPO-II-Pol-040150-02 wurde die Berufung des Bw zurückgewiesen. In der Begründung setzte sich die entscheidende Behörde ausführlich mit § 13 Abs. 3 AVG und dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages auseinander.

 

Die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Bescheid ist klar und übersichtlich und weist den Adressaten ausdrücklich auf das Erfordernis einer Begründung der Berufung hin.

 

In der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Dezember 2004, Zl. PPO-II-Pol-040150-02 erhobenen Vorstellung vom 10. Jänner 2005 kündigte der Bw "die Nachreichung einer umfangreichen Begründung bis 31. Jänner 2005" an.

 

Mit Schreiben vom 14. Jänner 2005 hat die Vorstellungsbehörde den Bw gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, eine Vorstellungs- bzw. Antragsbegründung bis zum 10. Februar 2005 einzubringen. Der Bw hat fristgerecht - mit Schreiben vom 9. Februar 2005 - die geforderte Vorstellungsbegründung nachgereicht.

 

Mit Bescheid der Oö. Landesregierung vom 17. März 2005, AZ Pol-150.668/2-2005 wurde die Vorstellung des Bw als unbegründet abgewiesen.

 

Auf Grund der Aufforderung zur Rechtfertigung im gegenständlichen Verwaltungsstraf­verfahren nach dem Oö. Hundehaltegesetz 2002 durch die Behörde erster Instanz mit Schreiben vom 18. April 2005, dem Bw zugestellt durch Hinterlegung am 21. April  2005, teilte der Bw mit e-mail vom 2. Mai 2005 mit, dass "augenscheinlich übersehen worden sein dürfte, dass in gegenständlicher Causa ein Rechtsmittelverfahren anhängig ist, und derzeit eine VwGH-Beschwerde durch seinen Rechtsanwalt in Ausarbeitung ist".

 

Die Überprüfung dieser Angaben bei der bescheiderlassenden Aufsichtsbehörde ergab am 12. Jänner 2006, dass in dieser Angelegenheit vom Bw keine VwGH-Beschwerde eingebracht worden war (siehe Aktenvermerk vom 12. Jänner 2006).

 

Wie bereits unter Punkt 2 ausgeführt, hat der Bw auch in der gegenständlichen Eingabe die "Nachreichung der Begründung" in Aussicht gestellt. Bis zum Entscheidungszeitpunkt ist jedoch keine derartige Begründung eingelangt.

 

Sowohl aus dem gegenständlichen Berufungsverfahren als auch aus dem vorgelagerten Verwaltungsverfahren ist abzuleiten, dass der Bw auf dem Umweg eines Verbesserungsverfahrens eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erlangen suchte. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor seinem Erkenntnis vom 25. Februar 2005, Zl. 2004/05/0115 versuchte der Bw wiederholt mit seinen Eingaben, die jeweils denselben verbesserungsfähigen Mangel aufwiesen, die Behörde zu Verbesserungsaufträgen zu zwingen und dadurch eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist zu erreichen. Der Bw hat somit erkennbar bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestaltete Anbringen eingebracht.

 

Das Fehlen des Mindestinhalts (§ 63 Abs. 3 AVG) im Zusammenhang mit dem bewusst und rechtsmissbräuchlich mangelhaft gestalteten Anbringen bewirkt, dass die Eingabe inhaltlich nicht als Berufung angesehen werden kann und daher zurückzuweisen ist." 

1.5. Der dagegen erhobenen Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Mai 2007, Zl. 2006/05/0160-5 stattgegeben und den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass "der Beschwerdeführer im Hinblick auf das frühere Behördenverhalten davon ausgehen konnte, dass er auf Grund eines Mängelbehebungsauftrages die Begründung des Bescheides nachreichen können wird".

 

1.6. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2007 wurde dem Bw gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.

 

Entsprechend diesem Auftrag hat der Bw lediglich bekannt gegeben, dass er weder Eigentümer noch Besitzer irgendeines Hundes sei. Die Anmeldung des Hundes sei nur erfolgt, da er Eigentümer des Objektes und des Grundstückes sei, auf dem sich der Hund befinde. Abschließend beantragte der Bw die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

 

1.7. Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 wurde der Bw unter Fristsetzung um Bekanntgabe des Hundehalters ersucht, damit diese Person als Zeuge befragt werden könne.

 

Innerhalb offener Frist ersuchte der Bw um Mitteilung der Gesetzesgrundlage, auf die sich das Auskunftsbegehren stützen würde.

 

1.8. Daraufhin wurde dem Bw mit Schreiben vom 23. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht, dass er zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen habe und sich seine Mitwirkungspflicht nicht darauf beschränke, dass er die ihm vorgehaltenen konkreten Ermittlungsergebnisse für unrichtig erkläre ohne diesen konkrete Behauptungen entgegen zu setzen.

 

1.9. Im Schreiben vom 8. August 2007 machte der Bw wiederholt Ausführungen zur Hundehaltereigenschaft und wollte im "Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens" ein "Entschlagungsrecht" geltend machen.

 

1.10. Im Anschluss an die Aktenergänzung (Einholung des elektronischen Formulars der Hundeanmeldung) wurde eine Erhebung beim Linzer Tierheim durchgeführt. Der Verantwortliche teilte über Befragen mit, dass der gegenständliche Hund nicht dem Bw überlassen worden ist.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt und durch weitergehende ergänzende Ermittlungen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002 (LGBl. Nr. 147/2002) ist unter Hundehalter jene Person zu verstehen, die im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist.

 

Nach § 2 Abs. 4 leg. cit. hat der Hundehalter die Beendigung des Haltens eines Hundes unter Angabe des Endigungsgrundes und unter Bekanntgabe eines allfälligen neuen Hundehalters innerhalb einer Woche dem Bürgermeister (Magistrat) zu melden.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. hat der Bürgermeister (der Magistrat) dem Hundehalter das Halten eines Hundes mit Bescheid zu untersagen, wenn der Hundehalter bei der Meldung mindestens einen Nachweis gemäß § 2 Abs. 2 nicht erbringt.

 

Nach § 15 Abs. 1 Z. 8 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einen Hund trotz Untersagung gemäß § 9 hält.

 

3.2. Zur Hundehaltereigenschaft hat der Oö. Verwaltungssenat in ständiger Rechtsprechung (siehe z.B.: VwSen-590069/5/WEI/An vom 1. April 2005) wie folgt ausgeführt:

"Die Legaldefinition des Hundehalters entspricht in etwa der herkömmlichen Auffassung zum Tierhalter in der zivilrechtlichen Judikatur (vgl RV Blg 1145/2001 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. LT, 25. GP, Seite 4 zu § 1). Nach hM ist Tierhalter, wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und über Verwahrung und Beaufsichtigung entscheidet (vgl näher mwN Dittrich/Tades, MGA ABGB ³³, E 18 ff zu § 1320; Reischauer in Rummel², Rz 7 f zu § 1320 ABGB). Auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier (etwa das Eigentumsrecht) kommt es dabei nicht an. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, sind die faktischen Verhältnisse der Herrschaft über das Tier (Aufzucht, Ernährung, Unterbringung, Pflege und gesundheitliche Betreuung) für den Begriff des Haltens entscheidend (vgl VwGH 30.7.1992, 88/17/0149)."

 

Im Hinblick darauf ist das Berufungsvorbringen des Bw – nicht Eigentümer des gegenständlichen Hundes zu sein  –  nicht geeignet, von vornherein die von der Behörde angenommene Haltereigenschaft auszuschließen.

 

Entgegen den Ausführungen des Bw in seiner Berufungsergänzung kann er aufgrund der ursprünglichen Aktenlage sehr wohl als Hundehalter angesehen werden.

 

So hat er am 29. Juli 2002 der Behörde erster Instanz die Hundeanmeldung per e‑mail (g.r@bmf.gv.at) übermittelt und sich als Besitzer des anzumeldenden Hundes bezeichnet.

 

Im Verfahren zur Untersagung der Hundehaltung hat der Bw zu keinem Zeitpunkt ausgeführt, dass er nicht der Halter des gegenständlichen Hundes ist. Seine Verantwortung in diesem Verfahren lässt erkennen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt sehr wohl als Hundehalter angesehen und damit die entsprechenden Schritte gesetzt hat. Beispielsweise hat er in der nachgereichten Berufungsergänzung vom 14. Dezember 2004 wie folgt vorgebracht:

"Solange der Magistrat Linz seiner gesetzlichen Aufgabe nicht nachkommt sehe ich es ebenfalls nicht erforderlich den Nachweis über eine Hundehaftpflichtversicherung zu erbringen (im übrigen besteht eine solche im Rahmen einer Haushaltsversicherung, da ich an und für sich meinen Verpflichtungen wie z.B.: ordnungsgemäße Anmeldung des Hundes beim Magistrat Linz, Abschluss einer Versicherung für den Hund schon bevor von einem Hundehaltegesetz die Rede war, nachkomme)."

 

Auch wenn der Bw erstmals in der nachgereichten Berufungsschrift vom 27. Juni 2007 darauf hinweist, dass er weder Eigentümer noch Besitzer irgendeines Hundes sei, kann seiner darauf basierenden Schlussfolgerung  - "ich kann daher weder im eigenen Namen darüber entscheiden wie der Hund zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist " – im Hinblick auf die einleitenden Ausführungen unter Punkt 3.2. nicht gefolgt werden. In den anschließenden Ausführungen gesteht der Bw zu, dass die Anmeldung des Hundes auf seinen Namen erfolgt sei, schränkt aber ein, diese nur deshalb vorgenommen zu haben, da sich der Hund auf seinem Grund befunden habe und die Gemeindeabgaben auf ihn lauten würden.

 

Setzt man diese teileweise vagen und teilweise unzutreffenden Äußerungen in Verbindung mit seinem späteren Vorbringen ("Entschlagungsrecht", "zwangsläufige Bezichtigung von verwandten oder verschwägerten Personen") und der unterlassenen Mitwirkung im Verfahren, so kann dadurch die behördlich festgestellte Hundehaltereigenschaft nicht in Frage gestellt werden.   

 

3.3.1.1. Gemäß § 44a VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat; 2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; .......

Nach Lehre und Rechtsprechung kommt dem Spruch des Straferkenntnisses besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte hat ein Recht darauf, schon dem Spruch unzweifelhaft entnehmen zu können, welcher konkrete Tatbestand als erwiesen angenommen, worunter die Tat subsumiert, welche Strafe unter Anwendung welcher Bestimmung über ihn verhängt wurde usw.

Der Vorschrift des § 44a Z. 1 VStG ist (nur) dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hiezu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 1521).

3.3.1.2. Die Behörde erster Instanz hat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses verschiedene Tatbilder (Meldepflicht / Hundehaltung) miteinander vermengt. So hat sie dem Bw vorgeworfen, dass er nicht binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Untersagungsbescheides dem Magistrat nachgewiesen habe, dass er nicht mehr Halter des Hundes ist und daher einen Hund trotz Untersagung gehalten hat.

Auch der Umstand, dass der Bw, wie seine Stellungnahmen zeigen, der Spruchformulierung den Tatvorwurf der Hundehaltung trotz Untersagung entnommen hat, kann den behördlichen Verstoß gegen § 44a VStG nicht sanieren. 

3.3.1.3. Weiters nimmt die Behörde erster Instanz im Spruch des angefochtenen Bescheides Bezug auf den Untersagungsbescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 10. September 2004, GZ 933-3 und wirft darauf aufbauend dem Bw vor, dass er als Halter des Hundes mit dem Rufnamen N, Hundemarke, seiner Nachweisverpflichtung nicht nachgekommen sei.

Dabei übersieht die Behörde erster Instanz jedoch, dass weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides vom 10. September 2004 die genaue Bezeichnung des Hundes (argum.: ".....für Ihre[n] Hund[e] ...) vorgenommen worden ist.

Die nach § 59 Abs. 1 AVG geforderte Deutlichkeit bedeutet für Leistungsbefehle Bestimmtheit und nicht bloß Bestimmbarkeit in dem Sinne, dass aufgrund des Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und neuerlicher Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. D.h. ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, muss so bestimmt abgefasst werden, dass nötigenfalls eine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I²,  § 59 AVG, E 62 und E 63).

Bezogen auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies, dass der in Rechtskraft erwachsene Untersagungsbescheid vom 10. September 2004 mangels Bestimmtheit nicht vollstreckt werden kann. Nachdem dem Bw somit die Haltung des gegenständlichen Hundes nicht untersagt worden ist, kann ihm schon aus diesem Grund nicht der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses formulierte Vorwurf gemacht werden.

3.3.1.4. Wie die ergänzenden Erhebungen gezeigt haben, hat die belangte Behörde lediglich aus dem Umstand, dass der Bw binnen Frist nicht nachgewiesen habe, nicht mehr Hundehalter zu sein, geschlossen, dass er den Hund entgegen dem Untersagungsbescheid nach wie vor hält. Ermittlungen, ob der Bw lediglich seiner Nachweisverpflichtung nicht nachgekommen oder ob tatsächlich die Hundehaltung noch vorgelegen ist, wurden nicht getätigt.  

Selbst wenn die unter Punkt 3.3. aufgezeigten Spruchmängel nicht vorgelegen wären, hätten die unterlassenen Ermittlungen im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden können.

4. Aufgrund der Feststellungen und der rechtlichen Würdigung war der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG hat der Bw keinen Kostenbeitrag zu leisten.  

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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