Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103154/24/Ki/Shn

Linz, 04.09.1998

VwSen-103154/24/Ki/Shn Linz, am 4. September 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über den Antrag des Herrn Marian N, auf Verfahrenshilfe im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der BH Braunau/Inn vom 11. August 1995, Zl. VerkR96-5680-1994-Shw, zu Recht erkannt:

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 51a Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die BH Braunau/Inn hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Antragsteller wegen Übertretungen der StVO 1960 zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 36 Stunden) verhängt. Eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde von der hiesigen Behörde zunächst mit Erkenntnis vom 17. Oktober 1995, VwSen-103154/8/Ki/Shn, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Dieser Bescheid wurde jedoch in der Folge mit Erkenntnis des VwGH vom 19. Juni 1998, Zl. 97/02/0191, wegen Rechts-widrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Rechtsmittelwerber nochmals darauf hingewiesen, daß zum Zeitpunkt der Einbringung seiner Berufung die zweiwöchige Berufungsfrist bereits abgelaufen war. Es wurden ihm Fragen gestellt, wer das angefochtene Straferkenntnis tatsächlich übernommen hat bzw ob der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Zustellung (im Falle einer Ersatzzustellung) ortsanwesend war.

Weiters wurde ihm mitgeteilt, daß der ursprüngliche Einspruch gegen eine Strafverfügung der BH Braunau/Inn vom 17. Oktober 1994, VerkR96-5680-1994-Shw, vom Dipl.-Ing. Marian Winiarski, also offensichtlich von seinem Vater, erhoben wurde und es wurde der Rechtsmittelwerber beauftragt, daß, falls sein Vater diesbezüglich bevollmächtigt gewesen sein sollte, eine entsprechende Vollmachtserklärung vorzulegen. Der Rechtsmittelwerber hat sich auf diese Anfrage hin inhaltlich nicht geäußert, aus seinem Schreiben vom 31. August 1998 geht jedoch hervor, daß er die Gewährung einer Verfahrenshilfe anstrebt. Er begründet dies damit, daß er jene Unterlagen, auf die sich die hiesige Berufungsbehörde offenbar bezieht, weder kenne noch habe. 2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat über diesen Verfahrenshilfeantrag wie folgt erwogen:

2.1. Gemäß § 51a VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat zu beschließen, daß dem Beschuldigten auf dessen Antrag ein Verteidiger beigegeben wird, wenn dieser außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist. Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung einer Verfahrenshilfe vor dem unabhängigen Verwaltungssenat an zwei Tatbestände geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Es ist daher neben den persönlichen Umständen des Rechtsmittelwerbers auch zu prüfen, ob die (kostenlose) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat kein Anwaltszwang besteht und die Behörde überdies gemäß § 13a AVG iVm § 24 VStG von Gesetzes wegen verpflichtet ist, jenen Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. Daraus ergibt sich, daß die Beigabe eines Verteidigers für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat nur in Ausnahmefällen zu bewilligen ist, und zwar wenn es einerseits die Vermögenssituation des Antragstellers und andererseits die Komplexität der Rechtssache erfordert. Wie bereits dargelegt wurde, müssen, um die Bewilligung erteilen zu können, beide Tatbestände kumulativ vorhanden sein.

2.2. Im gegenständlichen Fall kommt der Oö. Verwaltungssenat zur Überzeugung, daß es eine zweckentsprechende Verteidigung derzeit nicht erfordert, einen kostenlosen Verteidiger beizugeben. Es sind im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Sach- bzw Rechtsfragen zu klären, welche die Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtsfrage erforderlich machen würden. Zu klären sind vorerst lediglich einfache Sachfragen im Zusammenhang mit einer allfälligen verspäteten Einbringung der Berufung. 3. Aus den genannten Gründen war daher der vorliegende Antrag wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

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