Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310314/7/Kü/Sta

Linz, 02.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn H A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R S, M, L, vom 27. Dezember 2006 gegen Spruchpunkt B) II. des  Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Dezember 2006, Zl. UR96-26-2005, wegen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), zu Recht erkannt:

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Pkt. B) das Wort "Batterien" gestrichen wird und Spruchpunkt II. wie folgt zu lauten hat: "Sie haben es weiters zu verantworten, dass am 18. August 2005 die unter Pkt. B) angeführten,......".

 

II.     Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat einen Betrag von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 100 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5. Dezember 2006, UR96-26-2005, (Spruchpunkt II.) wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs.2 Z3 iVm § 15 Abs.3 Z2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) eine Geldstrafe von 500 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt.

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde.

"B) Auf dem Grundstück Nr. …, KG. und Gemeinde L mit der Grundstückswidmung "gemischtes Baugebiet", einer geschotterten Freifläche, in deren östlicher Richtung der Schwaigbach angrenzt wurden weiters nachfolgend angeführte Gegenstände gelagert vorgefunden:

Ein 10 m3 Container der Firma G abgestellt, in dem verschiedene Abfälle gelagert waren, wie Metall- und Kunststoffteile von Fahrzeugen, Batterien, Reifen, Autoglasscherben, Scheinwerfer und diverse Autoteile. Eine vollständige Aufzählung ist auf Grund der Abfallablagerung und des fast vollen Containers nicht möglich. – Vor dem Container waren ca. 30 gebrauchte Reifen verschiedenster Dimensionen gelagert. Hinter dem Container waren Felgen verschiedenster Dimensionen sowie ein 60-l-Stahlspundölfass abgestellt. Im Anschluss daran waren hinter dem Nebengebäude diverse gebrauchte Autoteile wie etwa ca. 15 gebrauchte Reifen verschiedenster Dimensionen, mehrere Auspuffanlagen, sechs Reifen auf Felgen montiert, eine rote Heckklappe eines Ford Escort, sowie ein ehemaliger LKW-Aufbau in türkiser Farbe mit einer Vielzahl gebrauchter Autoteile, wie Stoßstangen und Türen in und auf dem Aufbau gelagert. Eine vollständige Aufzählung ist auf Grund der fehlenden Lagerordnung nicht möglich.

........

II. Sie haben es weiters zu verantworten, dass die unter Pkt. B) angeführten, außerhalb des dort aufgestellten Abfallcontainers der Fa. G gelagerten Gegenstände, die im Freien, vor Witterungseinflüssen ungeschützt und ohne zu erkennender Lagerordnung gelagert wurden und nach den Bestimmungen der Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung, Abfallkatalog, Ausgabe 1.9.1967 ÖNORM S 2100, der Schlüsselnummer 35204 Fahrzeuge, Arbeitsmaschinen und –teile, ohne umweltrelevante Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen, somit den nicht gefährlichen Abfällen zuzuordnen sind, und wurden somit nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.3 Z2 gelagert, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen."

 

Begründend wurde von der Erstinstanz nach Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, dass dem Tatvorwurf der unsachgemäßen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen seitens des Beschuldigten nicht entgegengetreten worden sei. Für die Behörde stehe somit schlüssig fest, dass der Beschuldigte die Lagerung der vorgefundenen Abfälle entgegen den öffentlichen Interessen am Schutz der Umwelt, insbesondere von Boden und Grundwasser, alleine zu verantworten habe. Diese Verantwortung sei vom Beschuldigten auch nicht bestritten worden. Er habe auch keine Gründe geltend gemacht, die beweisen würden, dass kein strafbarer Tatbestand vorliege. Somit gelte die Verwaltungsübertretung auf Grund der behördlichen Feststellung in Verbindung mit Befund und Gutachten  des technischen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes sowohl hinsichtlich der Tat als auch im Verschulden erwiesen.

 

Strafmildernde sowie straferschwerende Umstände würden nicht vorliegen. Die Tat schädige in nicht unerheblichem Maße das öffentliche Interesse am Umweltschutz und sei durch den, im Ortsgebiet von L, in unmittelbarer Nähe zu einer stark befahrenen Bundesstraße gelegenen Tatort, der Nachahmungsgehalt für die Vorbeifahrenden und -gehenden nicht unerheblich. Deshalb sei der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht gering. Wegen der Innehabung einer Gewerbeberechtigung treffe den Beschuldigten eine besondere Sorgfaltspflicht zur Einhaltung der Rechtsvorschriften.

 

Bei der Strafbemessung seien die angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu berücksichtigen. Der Beschuldigte behaupte ein Einkommen von bestenfalls 300 Euro monatlich, habe kein Vermögen und sei für seine Ehefrau und 4 Kinder sorgepflichtig.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte  Berufung mit der beantragt wird, der Berufung Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Als Berufungsgrund würden unrichtige Sachverhaltsfeststellungen und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

 

Begründend wurde festgehalten, dass im Spruch für den Tatvorwurf kein Zeitraum angegeben sei, in dem die Begehung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung stattgefunden habe. Es sei daher nicht zu erkennen, wann bezüglich dieses Tatvorwurfes Verfolgungsverjährung eingetreten wäre. Mangels einer ausreichend konkretisierten Tatzeit bzw. eines kalendermäßig umschriebenen Tatzeitraumes, sei es für den Berufungswerber nicht möglich, gegen eine Bestrafung den allfälligen Eintritt der Verfolgungsverjährung einzuwenden, sodass der angefochtene Bescheid schon auf Grund der Bestimmung des § 44a Z1 VStG aufzuheben sei.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit Schreiben vom 2. Jänner 2007 die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde der Berufungswerber zH seines Rechtsvertreters sowie die belangte Behörde zur öffentlichen mündlichen Verhandlung für Mittwoch 16. Mai 2007 geladen. Mit Eingabe vom 4. Mai 2007 teilte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers mit, dass er selbst den Verhandlungstermin auf Grund einer Terminkollision nicht wahrnehmen könne, weiters teilte er mit, dass der Berufungswerber ohne seinen Rechtsvertreter den Termin ebenfalls nicht wahrnehmen wird, sodass dieser Termin unbesucht bleibt und deshalb auf die schriftliche Berufung vom 27. Dezember 2006 verwiesen wird. Der Rechtsvertreter teilte weiters mit, dass die allenfalls beantragte Berufungsverhandlung zurückgezogen wird, sodass in nichtöffentlicher Sitzung über die Berufung entschieden werden möge.

 

Da auch von der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass der Verhandlungstermin nicht wahrgenommen wird, war vom Unabhängigen Verwaltungssenat auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

 

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass am 18. August 2005 am Betriebsgelände des Berufungswerbers in B, L, eine unangekündigte Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Beisein eines technischen Sachverständigen des Bezirksbauamtes Wels und eines Vertreters des Arbeitsinspektorates Wels stattgefunden hat.

 

Beim Eintreffen der Kommission am Betriebsgelände war nur die Tochter des Berufungswerbers anwesend. Diese wurde von den Behördenorganen über den Überprüfungsgegenstand informiert und erklärte sie  ausdrücklich dazu, dass die Überprüfung durchgeführt werden kann, jedoch niemand von der Familie an der Überprüfung teilnehmen wird.

 

Der beigezogene Sachverständige hielt in seinem Befund fest, dass auf dem Grundstück Nr. …, KG. und Gemeinde L mit der Grundstückswidmung "gemischtes Baugebiet", einer geschotterten Freifläche, in deren östlicher Richtung der Schwaigbach angrenzt, ein 10 m3 Container der Firma G abgestellt war, in dem verschiedene Abfälle gelagert waren, wie Metall- und Kunststoffteile von Fahrzeugen, Batterien, Reifen, Autoglasscherben, Scheinwerfer und diverse Autoteile. Eine vollständige Aufzählung war für den Sachverständigen auf Grund der Abfallablagerung und des fast vollen Containers nicht möglich. Weiters hielt er fest, dass vor dem Container ca. 30 gebrauchte Reifen verschiedenster Dimensionen und hinter dem Container Felgen verschiedenster Dimensionen sowie ein 60-l-Stahlspundölfass abgestellt waren. Im Anschluss daran waren hinter dem Nebengebäude diverse gebrauchte Autoteile wie etwa ca. 15 gebrauchte Reifen verschiedenster Dimensionen, mehrere Auspuffanlagen, sechs Reifen auf Felgen montiert, eine rote Heckklappe eines Ford Escort, sowie ein ehemaliger LKW-Aufbau in türkiser Farbe mit einer Vielzahl gebrauchter Autoteile, wie Stoßstangen und Türen in und auf dem Aufbau gelagert.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 18. August 2005 aufgenommenen Niederschrift und ist vom Bw in seinem Berufungsvorbringen unbestritten geblieben.

 

5.  Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs.1 AWG 2002, BGBl I Nr. 102/2002 idF. BGBl. I Nr. 181/2004, sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen, die unter die in Anhang 1 angeführten Gruppen fallen und

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs.3) nicht zu beeinträchtigen.

 

§ 1 Abs.3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1. die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2. Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3. die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4. die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5. Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6. Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7. das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,

8. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9. Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs.3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs.3) erforderlich, so lange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungsgemäßen Verwendung steht.

 

Nach § 15 Abs.3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden.

 

Nach § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002 begeht, wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs.1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert oder behandelt oder entgegen § 15 Abs.2 vermischt oder vermengt – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 Euro bis 7270 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1.800 Euro bedroht.

 

5.2. Der Berufungswerber ist weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rahmen seiner Berufung den Feststellungen des Sachverständigen, die dieser beim unangekündigten Lokalaugenschein am 18.8.2005 getroffen hat  entgegengetreten. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die vorgefundenen Gegenstände ohne erkennbare Ordnung im Freien gelagert wurden. Auf Grund der Art und Weise der beschriebenen Lagerung bzw. den Umstand, dass der Berufungswerber keinen Verwendungszweck für diese vorgefundenen Gegenstände angegeben hat, kann von einer Entledigungsabsicht des Berufungswerbers ausgegangen werden. Weiters gereicht der vorgefundene Sachverhalt auch zur Annahme, dass durch die vorgefundene Lagerung die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, und deshalb die Lagerung entgegen den öffentlichen Interessen erfolgt ist. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorgefundenen Gegenstände als nicht gefährliche Abfälle im Sinne des § 2 Abs.1 AWG 2002 anzusehen sind.

 

Da die Abfälle ohne jegliche Lagerordnung im Freien ungeschützt vor Verwitterungseinflüssen auf unbefestigter Fläche in einem überfüllten Container bzw. um diesen Container herum gelagert werden, ist davon auszugehen, dass die Abfälle an einem für die Sammlung ungeeigneten Ort gelagert wurden. Mithin ist es als erwiesen anzusehen, dass vom Berufungswerber der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt wird.

 

Eine Korrektur des Spruches bzgl. Batterien war im Hinblick auf den Straftatbestand des § 79 Abs.2 Z3 AWG 2002, der sich ausschließlich auf nicht gefährliche Abfälle bezieht, vorzunehmen.

 

Zum Berufungsvorbringen, wonach im Straferkenntnis keine Tatzeit enthalten ist, ist festzuhalten, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 1.12.2005, welche dem Berufungswerber zu eigenen Handen am 12.12.2005 zugestellt wurde, als Zeitpunkt für die Feststellung der Abfalllagerung der 18.8.2005 angegeben wurde. Mithin war für den Berufungswerber bereits zu diesem Zeitpunkt klar ersichtlich, dass er für Lagerungen von Abfällen an diesem besagten Tag zur Verantwortung gezogen wird. Aus der Angabe dieses Tatzeitpunktes ist auch für den Berufungswerber jedenfalls erkennbar, wann die Verfolgungs­verjährung bzw. Strafbarkeitsverjährung eintreten kann. Auf Grund der Tatsache, dass in der Aufforderung zur Rechtfertigung der Tattag kalendermäßig bestimmt war, konnte der Unabhängige Verwaltungssenat im Zuge des Berufungsverfahrens den Spruch insofern korrigieren, als dieser kalendermäßig bestimmte Tattag in den Spruch aufgenommen wurde. Zu einer Auswechslung der Tat ist es dadurch nicht gekommen.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Berufungswerber wurden im Zuge seines schriftlichen Berufungsvorbringens keine Umstände vorgebracht, die aufzeigen würden, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Auch wurde vom Berufungswerber die Gelegenheit der mündlichen Verhandlung nicht genutzt um Vorbringen zu erstatten, welches seiner Entlastung dienen würden. Mithin ist ihm die Glaubhaftmachung seines mangelnden Verschuldens nicht gelungen, weshalb ihm die gegenständliche Übertretung auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen ist.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, in wie weit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die von der Erstbehörde vorgenommene Begründung des Strafausmaßes verdeutlicht für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass diese von ihrem Ermessen im Sinne des § 19 VStG Gebrauch gemacht hat. Die zahlreichen Vorstrafen des Bw, wenn auch diese nicht als einschlägig zu werten sind, stehen der Anwendung eines Milderungsgrundes entgegen. Ein Strafmaß, welches geringfügig über der gesetzlichen Mindeststrafe liegt, erscheint daher im gegenständlichen Fall jedenfalls als gerechtfertigt.

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg und angefochtene Straferkenntnis bestätigt wurde, hat der Berufungswerber gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kühberger

 

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