Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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Linz, 01.10.2007

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Stierschneider über die Berufungen des K A S, S, W, gegen die Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Stadt Wels, Zlen BZ-Pol-06069-2006, BZ-Pol-06075-2006, BZ-Pol-06077-2006, BZ-Pol-06101-2006, BZ-Pol-06107-2006, alle vom 9. Juli 2007, wegen Übertretungen nach dem Schulpflichtgesetz 1985 zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Den Berufungen wird stattgegeben, die angefochtenen Straferkenntnisse aufgehoben und die Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 19, § 51c und § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002- VStG.

zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Juli 2007, BZ-Pol-06069-2006 wurde der Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es laut dienstlicher Wahrnehmung des Bezirksschulrates Wels-Stadt, Mozartschule, Wels-Neustadt, vom 03.04.2006 verabsäumt, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch Ihren Sohn S P C zu sorgen, sodass dieser an sechs Tagen (23.03 und 24.03.2006, 27.03. bis 30.03.2006) unentschuldigt der oa Schule ferngeblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  

Euro 60,00

 

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

92 Stunden

Gemäß

§ 24 Abs. 4 leg.cit

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 6,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 66,00."

 

1.2. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Juli 2007, BZ-Pol-06075-2006 wurde der Bw wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es laut dienstlicher Wahrnehmung des Bezirksschulrates Wels-Stadt, Mozartschule, Wels-Neustadt, vom 20.04.2006 verabsäumt, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch Ihren Sohn S P C zu sorgen, sodass dieser an fünfzehn Tagen (06.02 bis 10.02.2006, 13.02 bis 17.02.2006, 01.03.2006, 06.03.2006, 10.03.2006, 16.03.2006 und 20.03.2006) unentschuldigt der oa Schule ferngeblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  

Euro 150,00

 

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

229 Stunden

Gemäß

§ 24 Abs. 4 leg.cit

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 165,00."

 

1.3. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Juli 2007, BZ-Pol-06077-2006 wurde der Bw wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es laut dienstlicher Wahrnehmung des Bezirksschulrates Wels-Stadt, Mozartschule, Wels-Neustadt, vom 24.04.2006 verabsäumt, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch Ihren Sohn S P C zu sorgen, sodass dieser an sechs Tagen (31.03 und 03.04. bis 07.04.2006) unentschuldigt der oa Schule ferngeblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  

Euro 60,00

 

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

92 Stunden

Gemäß

§ 24 Abs. 4 leg.cit

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 6,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 66,00."

 

1.4. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Juli 2007, BZ-Pol-06101-2006 wurde der Bw wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es laut dienstlicher Wahrnehmung des Bezirksschulrates Wels-Stadt, Mozartschule, Wels-Neustadt, vom 23.05.2006 verabsäumt, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch Ihren Sohn S P C zu sorgen, sodass dieser an zehn Tagen (19.04. bis 21.04.2006, 02.05.2006, 05.05.2006, 09.05. bis 12.05.2006 und 15.05.2006) unentschuldigt der oa Schule ferngeblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  

Euro 100,00

 

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

153 Stunden

Gemäß

§ 24 Abs. 4 leg.cit

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 110,00."

 

1.5. Mit dem Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Juli 2007, BZ-Pol-06107-2006 wurde der Bw wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

 

"Sie haben es laut dienstlicher Wahrnehmung des Bezirksschulrates Wels-Stadt, Mozartschule, Wels-Neustadt, vom 29.05.2006 verabsäumt, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch durch Ihren Sohn S P C zu sorgen, sodass dieser an vier Tagen (16.05. bis 18.05.2006 und 22.05.2006) unentschuldigt der oa Schule ferngeblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 24 Abs.1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. 76/1985 idgF

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von  

Euro 40,00

 

 

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

61 Stunden

Gemäß

§ 24 Abs. 4 leg.cit

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 4,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 44,00."

 

2. Gegen diese dem Bw am 13. Juli 2007 durch Hinterlegung zugestellten Straferkenntnisse richtet sich die vorliegende bei der Behörde erster Instanz rechtzeitig per Fax eingebrachte Berufung.

 

2.1. In den Begründungen der angefochtenen Straferkenntnisse hat die Behörde erster Instanz im Wesentlichen ausgeführt, dass die "Jugendpsychiatrie der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg im Schreiben vom 10. April 2007" mitgeteilt habe, dass "bei P S bereits im Tatzeitraum eine erhebliche soziale Verhaltensstörung vorgelegen habe, diese allerdings nicht vom Schulbesuch entschuldige". Die objektive Tatseite der im Spruch beschriebenen Verwaltungsübertretungen sei aufgrund des angeführten Sachverhalts – insbesondere der o.a. Stellungnahme – als erwiesen anzusehen. Dem Bw sei die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen. Daher sei auch die subjektive Tatseite gegeben.

 

2.2. Dagegen brachte der Bw in der Berufung vor, dass der psychische Zustand seines Sohnes zum Zeitpunkt der Schulabsenz durchaus als krankhaft zu bezeichnen und daher keine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung nach § 24 Abs. 1 und 4 gegeben sei. Zur Dokumentation habe er den Kinderpsychologen Herrn Mag. H S, der seinen Sohn damals betreut hat, um eine Stellungnahme gebeten.

 

In der psychologischen Stellungnahme führte der Kinderpsychologe aus, dass er den Sohn des Bw vom April bis Juni 2006 betreut habe. Laut eigenen Angaben habe die Familie sehr viel unternommen, um den Sohn zum Schulbesuch anzuhalten. Auch das psychologische Gutachten der Schulpsychologischen Beratungsstelle Wels habe von einer Überforderung der Eltern und der zunehmenden Hilflosigkeit gesprochen, dem Sohn die Schule schmackhaft zu machen. Der Sohn habe bei Aufforderungen, in die Schule zu gehen, auch nicht davor zurückgeschreckt, gewalttätig gegenüber seinen Eltern zu werden. So sei er am 23. April 2006 gegenüber seinem Vater handgreiflich geworden und habe im selben Zeitraum die Mutter damit bedroht, im fahrenden Auto die Handbremse zu ziehen, wenn sie nicht endlich aufhöre, ihn mit der Schule zu belästigen. Ab Februar 2006 habe sich der Sohn mehrmals verletzt. Da aufgrund des Verletzungsbildes Selbstverletzungen nicht ausgeschlossen werden hätten können, seien der Bw und seine Ehegattin sehr besorgt gewesen und hätten vermutet, dass ihr Sohn mit Selbstverletzungen auf den elterlichen und schulischen Druck reagiert habe. Die Sorge sei auch der Anlass für seine Kontaktierung und anschließende Betreuung gewesen. Der Sohn des Bw habe bei den Gesprächen nicht über die Schule reden wollen, in der Folge Vereinbarungen nicht eingehalten, gelogen und Gesprächstermine regelmäßig nicht besucht. Dieses Verhalten habe schlussendlich zum Abbruch der Betreuung geführt. Die Diagnose von Herrn Prim. Dr. W L vom 24. November 2006 sei nachvollziehbar und auch für die vorliegende Phase zutreffend. P sei in seinem Sozialverhalten beeinträchtigt gewesen und habe ein stark oppositionelles Verhalten gegenüber der Schule gezeigt.

 

Durch den Wechsel von der Waldorfschule in die Regelschule könnte der Sohn des Bw beträchtliche Schwierigkeiten bekommen haben, die zu massiven Verhaltensauffälligkeiten, Schulverweigerung und psychiatrischen Diagnosen geführt haben. Auch der hohe IQ von 120 und die erst spät diagnostizierte Legasthenie könnten sich bei den schulischen Schwierigkeiten negativ ausgewirkt haben. Dazu würde auch die Beobachtung des Bw passen, dass sein Sohn intelligent genug sei, um die Systeme perfekt zu manipulieren, ihre Grenzen und Schwachstellen auszuloten und ihn dabei auch finanzielle Strafen, die gegen seine Eltern verhängt würden, nicht von seinem Verhalten abhalten konnten.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat mit Schreiben vom 21. August 2007 die Berufung samt den zugrundeliegenden Verwaltungsstrafakten vorgelegt und in der ergänzenden Stellungnahme dargelegt, dass sich die angefochtenen Straferkenntnisse auf die nachvollziehbaren Ausführungen in der Stellungnahme der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg vom 10. April 2007 ("Verhaltensstörung entschuldigt nicht vom Schulbesuch im Tatzeitraum") stützen würden.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die Ver­waltungsstrafakten des Magistrates der Stadt Wels, Zlen BZ-Pol-6069-2006, BZ-Pol-06075-2006, BZ-Pol-06077-2006, BZ-Pol-06101-2006, BZ-Pol-06107-2006; da sich bereits aus diesen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3.2. Aufgrund der Aktenlage steht folgender relevanter Sachverhalt fest:

 

3.2.1. Der Sohn des Bw (im Folgenden: P) ist zu den in den angefochtenen Straferkenntnissen angeführten Zeiten der Mozartschule, Hauptschule in Wels-Neustadt (im Folgenden: Mozartschule), unentschuldigt ferngeblieben.

 

3.2.2. Am 14. Februar 2007 fand bei der Schulpsychologischen Beratungsstelle Wels eine Besprechung der Eltern P und des Klassenvorstandes mit Dr. O W statt. Den Anlass für das Beratungsgespräch bildete das oftmalige Fehlen P im Unterricht.

 

Entsprechend dem Schulpsychologischen Bericht vom 17. März 2006, den der Schulpsychologe Dr. O W verfasst hat, habe P trotz ständiger Appelle den Unterricht nur sporadisch besucht. Da sich die Eltern zunehmend hilflos und ohnmächtig gefühlt hätten, habe sich die Frage nach dem weiteren Vorgehen gestellt. Im Beratungsgespräch vom 14. Februar 2006 habe man Lösungsansätze gesucht. Aus psychologischer Sicht dürfte sich P zunehmend von der Übernahme der Pflichten und Regeln entfernt und sich dabei die Kommunikation zu den Eltern verschlechtert haben. So habe sich P auch nicht dem Beratungsgespräch gestellt und sei der Schule ferngeblieben. Im Rahmen des Beratungsgespräches sei auch die Möglichkeit einer Heimunterbringung erwogen worden. Die folgenden Gespräche mit der Jugendwohlfahrt hätten vorerst keine derartige Unterbringung ermöglicht. Daher müsse weiterhin einer ambulanten Vorgangsweise der Vorzug gegeben werden. Die bisherigen Initiativen hätten zu einer Zunahme der Schulbesuche geführt. Um die Situation weiter zu verbessern, werde eine weitere Zusammenarbeit mit Schule, Jugendwohlfahrt und Schulpsychologie empfohlen.

 

3.2.3. Bei einer Unterredung am 20. April 2006 in der Mozartschule (Teilnehmer: Eltern des P, Jugendwohlfahrt und Klassenvorstand) wurden wöchentliche Gesprächstermine zwischen dem Klassenvorstand und der Mutter von P vereinbart. Weitere Gespräche wurden am 2. und 11. Mai 2006 geführt. Bei jenem am 11. Mai 2006 nahm auch ein Kinderpsychologe teil.

 

3.2.4. Mit undatiertem Schreiben der Mozartschule, Zahl 114, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 3. April 2006, hat der Direktor der Mozartschule die Nichterfüllung der Schulpflicht an den Tagen "23.3, 24.3. und 27. bis. 30. 3. 2006" zur Anzeige gebracht.

 

Mit ebenfalls undatiertem Schreiben der Mozartschule, Zahl 116, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 20. April 2006, hat der Direktor der Mozartschule die Nichterfüllung der Schulpflicht an den Tagen "11.1., 13.1., 17.1., 18.1., 23.1., 24.1., 25.1., 1.2., 6.2. bis 10.2., 13.2. bis 17.2., 1.3., 6.3., 10.3., 16.3. und 20.3. 2006"  zur Anzeige gebracht.

 

Mit einem weiteren undatierten Schreiben der Mozartschule, Zahl 117/06, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 24. April 2006, hat der Direktor der Mozartschule die Nichterfüllung der Schulpflicht an den Tagen "31.3., 3.4. bis 7.4. 2006" zur Anzeige gebracht.

 

3.2.5. Die am 20. April 2006 eingelangte Anzeige hat die Behörde erster Instanz dazu veranlasst, den Bw mit Bescheid vom 24. April 2006, BZ-Pol-06075-2006, zu ermahnen. Die Ermahnung hat sich jedoch nicht auf den gesamten in der Anzeige angeführten Tatzeitraum bezogen, sondern nur die angelasteten Verwaltungsübertretungen vom 11.1. bis zum 1.2.2006 umfasst. Abstellend auf den Hinweis im Ermahnungsbescheid ist davon auszugehen, dass die Behörde erster Instanz lediglich von einem geringfügigen Verschulden und unbedeutenden Folgen der Übertretung ausgegangen ist.  

 

Zeitgleich mit dem Ermahnungsbescheid hat die Behörde erster Instanz zwei Strafverfügungen erlassen. In der Strafverfügung vom 24. April 2006, BZ-Pol-06075-2006, hat sich die Behörde wiederum auf die am 20. April 2006 eingelangte Anzeige bezogen, dem Bw die weiteren darin angeführten Verstöße gegen das Schulpflichtgesetz vorgeworfen und ihn hiefür bestraft. Mit der Strafverfügung vom 24. April 2006, BZ-Pol-06069-2006, hat sie jene Verwaltungsübertretungen geahndet, die in der am 3. April 2006 eingegangenen Anzeige (Zeitraum 23.3. bis 30.3.2006) angeführt waren.  

 

Unmittelbar nach dem Ermahnungsbescheid und den beiden Strafverfügungen wurde dem Bw die Strafverfügung vom 27. April 2006, BZ-Pol-06077-2006, zugestellt. Mit dieser wurde der Bw wegen Verstößen gegen das Schulpflichtgesetz (Zeitraum 31.3. bis 7.4.2006) bestraft.

 

3.2.6. Mit Schriftsatz vom 5. Mai 2006 erhob der Bw Einspruch gegen die unter   Punkt 3.2.5. angeführten Strafverfügungen.

 

Begründend führte der Bw aus, dass er sich keiner Schuld bewusst sei. Er habe immer mit der Schule und im Interesse von Philip auf beste Zusammenarbeit Wert gelegt. Seit November 2005 hätten zahlreiche Termine an den Schulen (10), beim Schulpsychologen (4) und bei der Jugendwohlfahrt (4) stattgefunden. Bei der Besprechung am 14. Februar 2006 habe der Schulpsychologe versucht, der Schule die schwierige Situation von P verständlich zu machen und diese um Mithilfe gebeten. Dabei sei auch vereinbart worden, dass aufgrund eines schulpsychologischen Gutachtens von einer Anzeige Abstand genommen werde. Im Hinblick auf die Besetzung der zuständigen Körperschaften habe er auf eigene Kosten einen Kinder- und Jugendpsychologen  hinzugezogen. Das Verhalten seines Sohnes sei als krankhaft zu beurteilen und daher die Bestrafung nach dem Schulpflichtgesetz nicht gerechtfertigt. Unklar sei dem Bw die gleichzeitige Erlassung einer Ermahnung und zweier Strafverfügungen. 

 

3.2.7. Über Ersuchen der Behörde erster Instanz gab der Klassenvorstand, Frau S V, die Stellungnahme vom 17. Mai 2006 ab.

 

Nach einer Aufstellung der unentschuldigten Fehlstunden/Fehltage wies der Klassenvorstand darauf hin, dass es der Bw nicht der Mühe wert gefunden habe, P persönlich in die Schule zu bringen. Der von ihr gemachte Vorschlag sei vom Bw mit den Worten: "Ich kann ihn ja nicht an der Hand zur Schule führen" abgetan worden.

 

Anschließend wurde die Gesprächsbereitschaft und das Verhalten des Bw aus der Sicht des Klassenvorstandes geschildert. Entgegen den Einspruchsangaben könne von einer "besten Zusammenarbeit" keine Rede sein. Der Bw habe die Schuld für das Fehlverhalten der Schule gegeben und ganz allgemein eine sehr negative Einstellung zur Schule zum Ausdruck gebracht.

 

Da kein Sachverständigengutachten vorgelegen sei, wonach von einer psychischen Erkrankung P ausgegangen werden hätte müssen, habe P als gesund gegolten und hätte der Bw angezeigt werden müssen.

 

Laut Angaben von P Eltern und seiner Mitschüler sei P jeden Tag in der Früh mit dem Bus in die Stadt (zur Schule) gefahren. P habe dabei seine Freundin in die Handelsakademie begleitet. Klassenkameraden hätten auf dem Heimweg P des Öfteren mit Freunden im Bereich der Wohnsiedlung gesehen. Weiters sei P beobachtet worden, wie er anstatt in die Schule in Richtung Innenstadt gegangen sei. Auch habe er nach der Schule eine Mitschülerin gefragt, ob die Schule schön gewesen sei.

 

Abschließend kommt der Klassenvorstand zum Ergebnis, dass dieses Verhalten provokant und nicht krankhaft sei. Das Verhalten des P habe eine verheerende Vorbildwirkung auf den Rest der Klasse. Nachdem der Bw Einspruch erhoben hatte, hätte P die Schule nicht mehr besucht. Daher sei die entsprechende Maßnahme (Anzeige) gesetzt worden.

 

3.2.8. Mit einem wiederum undatierten Schreiben der Mozartschule, Zahl 121/06, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 22. Mai 2006, hat der Direktor der Mozartschule die Nichterfüllung der Schulpflicht an den Tagen "19.4., 21.4., 5.5., 10.5. und 12.5.2006" zur Anzeige gebracht.

 

Mit einem undatierten Schreiben der Mozartschule, Zahl 123/06, eingelangt bei der Behörde erster Instanz am 29. Mai 2006, hat der Direktor der Mozartschule die Nichterfüllung der Schulpflicht an den Tagen "16. bis 18.5. und 22.5.2006" zur Anzeige gebracht.

 

3.2.9. Im Aktenvermerk vom 5. Juli 2006 hielt die Behörde erster Instanz die Ergebnisse der Gespräche mit dem Bw und der Bezirksschulinspektorin fest.

 

Gegenüber dem Behördenvertreter hatte der Bw vorgebracht, dass sein Sohn in psychologischer Behandlung bei Frau Dr. O (Psychologin der Jugendwohlfahrt) sei und hoffe, dass ein entsprechendes Gutachten seine Vermutung – Vorliegen eines Krankheitsbildes – bestätigte. Weiters habe der Bw vor, eine neue Schule für seinen Sohn zu finden. Gespräche mit der Klassenlehrerin und der Bezirksschulinspektorin hätten bereits stattgefunden. Letztere habe dem Bw zugesagt, dass es keine weiteren Anzeigen von der Schule mehr geben werde. 

 

Das Gespräch des Behördenvertreters mit der Bezirksschulinspektorin habe ergeben, dass mangels Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens bisher Anzeigen wegen Nichterfüllen der Schulpflicht gegen den Bw eingebracht worden seien. Aufgrund der Gespräche mit dem Bw habe die Bezirksschulinspektorin die Schule ersucht von weiteren Anzeigen abzusehen, da sie auch der Meinung sei, dass ein Krankheitsbild bei P vorliege.

 

3.2.10. Die am 10. Juli 2006 von der Psychologin Mag. Dr. B O, Psychologischer Fachdienst der Abteilung Jugendwohlfahrt des Landes Oö., erstellte Kurzinformation wird mangels Zustimmung der Psychologin nicht wiedergegeben. Bei der Befindens-, Beziehungsabklärung, der Untersuchung wegen der Schulverweigerung und der Suche nach Unterstützungsmöglichkeiten waren der Bw (5. April 2006), seine Ehegattin (4. Juli 2006) und Philip (19. Juni, 21. Juni 2006; nicht erschienen am 4. Juli 2006) anwesend.

 

3.2.11. Im Schreiben vom 11. Juli 2006 wurden von einer Psychologin und einer Erziehungswissenschafterin ein pädagogisch-psychologischer Fachbefund über die Lese- und Rechtschreibleistung erstellt. Nach Untersuchungen am 14. Juni und 3. Juli 2006 bewerten die beiden untersuchenden Therapeutinnen P Leistungen als überdurchschnittlich und stellen eine hohe Allgemeinbegabung fest. Auf Basis der in der Diagnostik gewonnenen Daten und Ergebnisse wurde eine Lese- und Rechtschreibstörung diagnostiziert, welche als "umschriebene Entwicklungsstörung schulischer Fähigkeiten" zu verstehen sei. Bei der Untersuchung habe sich ergeben, dass eine deutliche Diskrepanz zwischen der aufgrund P überdurchschnittlichen allgemeinen Gesamtbegabung zu erwartenden und der tatsächlich erbrachten Lese- und Rechtschreibleistungen vorliege.

 

3.2.12. Im Arztbrief vom 5. Dezember 2006 führen OA Dr. M H und Prim. Dr. W L, Jugendpsychiatrie der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg aus, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Beschulung von P in der Gruppe nicht realistisch erscheine, da P aufgrund massiver  Schwierigkeiten im Sozialverhalten derzeit nur in einer Einzelbeschulungssituation erreichbar sei. Zusätzlich benötige er sozialpädagogische Unterstützung, etwa in Form einer Einzelbetreuung. Falls P durch diese Interventionen nicht erreichbar sei, erscheine eine Fremdunterbringung (mit integrierter Beschulungsform) dringend angezeigt.

 

3.2.13. Über Ersuchen der Behörde erster Instanz haben die unter Punkt 3.2.12. angeführten Ärzte ergänzend dargelegt, dass bei P eine erhebliche soziale Verhaltensstörung im Vordergrund der Auffälligkeit stehe und es auf mehreren Ebenen zu immer wieder auftretenden opponierenden, trotzigen Verhaltensweisen mit erheblichem Vermeidungsverhalten gekommen sei. Dieses Verhalten sei auch bereits für den Zeitraum der Fehlzeiten vorgelegen, entschuldige allerdings den Schulbesuch nicht. Eine Beschulung in der Gruppe sei nicht realisierbar.

 

3.3. Unstrittig ist, dass P zu den angeführten Zeiten der Erfüllung der Schulpflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen ist. 

 

Nach der Aktenlage ist der behördliche Vorwurf insofern teilweise unzutreffend, da P an manchen der vorgehaltenen Tage nur stundenweise unentschuldigt der Mozartschule ferngeblieben ist oder sich für Einzelstunden unentschuldigt von der Mozartschule entfernt hat.

 

4.  Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Nach § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 Schulpflichtgesetz begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Elternteil nicht für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler sorgt.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Schulpflichtgesetz haben die Schüler den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen und sich an den verpflichtend vorgeschriebenen sonstigen Schulveranstaltungen zu beteiligen.

 

4.2.1. Die Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens hat der Bw während des gesamten Strafverfahrens nie in Zweifel gezogen. Im Hinblick auf die vorliegenden Umstände geht der Bw jedoch davon aus, dass er nicht schuldhaft gehandelt habe.  

 

4.2.2. Sowohl die behördlichen Ermittlungen als auch die Ereignisse, die sich vor dem hier zu beurteilenden relevanten Geschehen ereignet haben, lassen eine schwierige Sohn – Eltern – Schule Beziehung erkennen. Wie der schulische Lebenslauf des P zeigt, war der Bw ohne entsprechende Unterstützung durch die Jugendwohlfahrt, den schulpsychologischen Fachdienst und die Lehrer nicht in der Lage, für den regelmäßigen Schulbesuch seines Sohnes zu sorgen. Der Versuch, die Schulverweigerung (gegründet auf Schulangst oder Schulphobie oder schlichtweg nur Schulschwänzen) durch einen Schulwechsel in den Griff zu bekommen, schlug fehl. Nach dem Schulwechsel hat der Bw frühzeitig Kontakt zur Schule und dem schulpsychologischen Fachdienst gesucht. Lösungswege wurden angedacht, konnten aber mangels Mitwirkungsbereitschaft von P nicht realisiert werden. Dieser Misserfolg führte zu gegenseitigen Schuldzuweisungen. So wurde dem Bw der Vorwurf gemacht, dass er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkomme, weil er den Sohn nicht persönlich in die Schule bringe. Im Gegenzug suchte der Bw die alleinige Schuld bei der Schule. Betrachtet man das Gesamtverhalten von P, zeigt sich die Ohnmacht sowohl auf der Seite des Bw als auch der Schule. Weder war der Vater dazu in der Lage den Sohn nach der täglichen Fahrt zum Schulbesuch zu bewegen noch waren die Lehrer in der Lage, den Schüler am stundenweise Verlassen der Schule zu hindern.

 

Offen wird dem Bw vom Klassenvorstand (Schule) vorgehalten, dass er nicht für den regelmäßigen Schulbesuch seines Sohnes gesorgt habe. Als Allheilmittel wird vom Klassenvorstand anscheinend die Verbringung zum Schulgebäude gesehen.

 

Zutreffend ist, dass der Bw seinen Sohn nicht persönlich zur Schule gebracht hat. Daraus allein kann aber keinesfalls abgeleitet werden, dass der Bw auch schuldhaft nicht für die Erfüllung der Schulpflicht gesorgt habe. P hat laut Aktenlage regelmäßig den Bus zur Schule benützt. Nach der Zielerreichung hat er aber nicht das Schulgebäude betreten sondern sich anderweitig vergnügt. Entsprechend der Lebenserfahrung können Eltern davon ausgehen, dass ihre Kinder, die den Bus zur Schulfahrt benutzten, anschließend die Schule auch aufsuchen.

 

Wie der vorliegende Fall zeigt, können Eltern nicht immer darauf vertrauen. Der zu beurteilende Sachverhalt hebt sich in wesentlichen Belangen von einer "Normalsituation" ab. Neben dem Verweigerungsverhalten P hatten auch seine Drohungen im Familienkreis und die vermuteten Selbstverletzungen Einfluss auf den Handlungsspielraum des Bw. 

 

Diese außergewöhnlichen Umstände sind bei der Bewertung des Verhaltens und den an ihn gerichteten Forderungen (z.B.: "Verbringung zur Schule") besonders zu würdigen. Grundsätzlich macht es keinen Unterschied, ob der Bw den Sohn persönlich zur Schule gebracht oder wie in den vorliegenden Fällen mit dem Schulbus geschickt hat. P hätte sich auch nach der persönlichen Verbringung zur Schule leicht dem Schulbesuch durch frühzeitiges Verlassen des Schulgebäudes entziehen können. Wie ein Vergleich zu Bayern zeigt, hat der österreichische Staat keine vergleichbaren Zwangsmaßnahmen vorgesehen und daher kann eine derartige Vorgangsweise auch nicht vom Bw verlangt werden.

 

G L und R R haben zum Thema Schulverweigerung u.a. folgende Ausführungen gemacht (siehe: "Wenn die Schulbank drückt", Gehirn und Geist, Oktober 2007, Seite 32ff).

Schuleschwänzen stellt eine von drei Formen der Schulverweigerung dar und ist zunächst eine Protestreaktion des Kindes oder Jugendlichen. Das Problem zieht sich durch alle Altersgruppen. Bei den männlichen Jugendlichen tritt es am häufigsten im Alter von 12 bis 13 Jahren auf. Anfangs verbirgt sich hinter dem Schwänzen oft Abenteuerlust – mitunter auch bei hochbegabten und unterforderten Jugendlichen. Schwänzende Schüler protestieren gegen eine langweilige Pflicht, in der sie keinen Sinn sehen. Manche glauben, dass es niemanden interessiert, ob sie etwas lernen. Auch unerkannte Lernschwächen und Schulwechsel können ein Rolle spielen. Wird das Fehlen zur Gewohnheit, kann dies schwer wiegende Folgen nicht nur für den beruflichen Werdegang haben. Ein Vergleich sämtlicher Studien zum Phänomen Schulverweigerung aus den letzten 30 Jahren durch die Psychologen U und G L zeigte 2004 auf, dass etwa die Hälfte der Schüler, die häufig fehlen, späte psychische Störungen wie soziale Ängste oder Depressionen entwickeln. Die wichtigste Rolle zur Verhinderung von Schuleschwänzen spielen dabei die Eltern und die Lehrer. Die Pädagogen sollten Fehler konsequent bestrafen und die Eltern informieren. Auch zu Hause muss das Verhalten Konsequenzen haben – je eher, desto besser. Nur so lassen sich Folgeprobleme vermeiden.

 

Wie rückblickend festzustellen ist, waren weder die Ermahnung noch die Bestrafung des Bw ansatzweise geeignet, das Problem zu lösen und darüber hinaus war die "Schuldzuweisung" aufgrund der komplexen Situation ohne weiteres nicht möglich. 

 

Ob der Bw alles in seiner Macht stehende unternommen hat, um seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, kann nicht ohne weiteres bejaht oder verneint werden. Fest steht, dass der Bw – bezogen auf die vorliegenden Fälle – rechtzeitig versucht hat, die betroffenen Behörden und Einrichtungen einzubinden um gemeinsam eine gesetzeskonforme Lösung zu erarbeiten. Sogar die Bezirksschulrätin, die anfangs das Verhalten des Bw für strafwürdig erachtet und deshalb die entsprechenden Anzeigen an die Behörde erster Instanz gerichtet hat, nahm in der Folge – in Kenntnis der besonderen Umstände dieses Falles – von weiteren Anzeigen Abstand und ortete ein Krankheitsbild bei P.

 

Den vorliegenden Gutachten, Arztbriefen, ergänzenden Stellungnahmen ist übereinstimmend zu entnehmen, dass bei P eine Beschulung in der Gruppe aufgrund massiver Schwierigkeiten im Sozialverhalten nicht realistisch war. Lediglich eine Einzelbeschulung mit sozialpädagogischer Unterstützung wurde für möglich angesehen. Für den Fall, dass auch diese nicht zielführend sein sollte, dachten die Ärzte eine Fremdunterbringung mit integrierter Beschulungsform an.

 

Die begutachtenden Ärzte der Oö. Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg attestierten P zwar ein opponierendes, trotziges Verhalten mit erheblichen Vermeindungsverhalten, kamen aber zum Ergebnis, dass "dieses nicht vom Schulbesuch entschuldige".

 

Die Behörde erster Instanz hat sich ausschließlich auf diese Passage des Arztbriefes gestützt und so auf ein Verschulden des Bw geschlossen. Abgesehen davon, dass nur die belangte Behörde ein allfälliges Verschulden zu prüfen hat, kann aus der Feststellung der Ärzte nicht ein schuldhaftes Verhalten des Bw abgeleitet werden. Im Arztbrief wird klar zum Ausdruck gebracht, dass bei P eine Gruppenbeschulung nicht realistisch ist, jedoch eine Einzelbeschulung sehr wohl vorgenommen werden hätte können und eine solche anzudenken gewesen wäre.

 

4.3. Da bei P im Tatzeitraum  nur eine Beschulung in der Gruppe möglich war und mangels entsprechender Erkenntnisse seitens der Mozartschule eine Einzelbeschulung nicht angeboten wurde, kann dem Bw der vorliegende Vorwurf nicht gemacht werden.

 

Im Hinblick auf die besonderen Umstände der vorliegenden Fälle und den publizierten Erkenntnissen war ein schuldhaftes Verhalten des Bw nicht erkennbar.

 

Die angefochtenen Straferkenntnisse waren aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

5. Gemäß § 66 Abs. 1 VStG entfällt damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Stierschneider

 

 

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