Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-400900/3/BP/Wb/Se

Linz, 03.09.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des J J alias A S, dzt. Polizeianhaltezentrum Linz, gegen seine Anhaltung in Schubhaft aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Ried vom 1. Juni 2006, Zl. Sich41-164-2006, zu Recht erkannt:

 

I.                    Die Beschwerde wird hinsichtlich der Verhängung der Schubhaft ihrem Grunde nach wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; hinsichtlich der Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft ab 28. August 2007 wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

 

II.                  Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: BH Ried) Kosten in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 82 und 83 FPG; § 79a AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Der am 9. Jänner 1979 geborene Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) − dessen Staatsangehörigkeit derzeit noch ungeklärt ist (nach eigenen Angaben: Sudan, vermutlich jedoch Nigeria) − reiste 1997 ohne gültige Dokumente und unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge mehrere Asylanträge. Diese wurden jeweils ab- bzw. zurückgewiesen (zuletzt mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 11. Dezember 2006, Zl. 201864/2-V/15/05, rechtskräftig seit dem 12. Dezember 2006).

 

1.2. Zwischen 1998 und 2006 wurde er mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz strafgerichtlich verurteilt, zuletzt mit Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 5. September 2006,
42 HV 42/2006M, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, weshalb er bis zum 28. August 2007 in der JA Ried inhaftiert war.

 

1.3. Mit Bescheid der BPD Wien vom 14. Dezember 2000 wurde über den Bf ein Aufenthaltsverbot verhängt, das seit dem Inkrafttreten des Fremdenpolizeigesetzes als Rückkehrverbot zu werten ist.

 

1.4. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Ried vom 1. Juni 2006, Zl. Sich41-164-2006, wurde über den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens eines Aufenthaltsverbotes die Schubhaft verhängt und angeordnet, dass diese unmittelbar nach dem Ende seiner Anhaltung zu vollziehen ist.

 

1.5. Gegen diesen Bescheid richtete sich eine am 11. Juni 2007 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde. Darin brachte der Bf vor, dass er im Sudan mit den Christen gegen das muslimische Regime gekämpft und seine Familie verloren habe; deshalb sei er mit 18 Jahren nach Österreich geflohen. Sein Fehlverhalten in Bezug auf Rauschgiftvergehen habe er nunmehr eingesehen, sodass er nach seiner Haftentlassung ein neues Leben beginnen wolle.

 

1.6. Die belangte Behörde legte den Bezug habenden Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, mit der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Dazu wurde ergänzend ausgeführt, dass die BPD Wien die Erlassung eines neuerlichen Aufenthaltsverbotes vorbereite. Zuletzt habe man sich um die Ausstellung eines sudanesischen Heimreisezertifikates bemüht, doch sei seitens der sudanesischen Botschaft zuletzt mit Schreiben vom 3. Jänner 2005 ausgeschlossen worden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen ihres Staates handelt. Daher würde nunmehr versucht werden, ein Heimreisezertifikat von Nigeria zu bekommen.

 

Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 19. Juni 2007, VwSen-400886 wurde die Beschwerde des Bf als unbegründet abgewiesen.

 

Im ggst. Fall sei über den Beschwerdeführer im Jahre 2004 ein Aufenthaltsverbot nach dem damals maßgeblichen Fremdengesetz verhängt worden; dieses sei gemäß § 125 Abs. 3 zweiter Satz FPG nunmehr als ein Rückkehrverbot zu werten gewesen.

Da ein Fremder auf Grund eines bloßen Rückkehrverbotes nicht abgeschoben und damit auch nicht in Schubhaft genommen werden könne, lasse sich der angefochtene Bescheid somit nur darauf stützen, dass gegen den Bf ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet worden sei (vgl. § 76 Abs. 1 FPG), wie dies im Spruch des Schubhaftbescheides auch explizit zum Ausdruck gebracht worden sei.

 

Im ggst. Fall sei die Anordnung der Schubhaft insbesondere deshalb als erforderlich anzusehen gewesen, weil aufgrund unterlassener Kooperationsbereitschaft und Verweigerung jeglicher Mitwirkung bisher weder seine Identität noch seine Staatsangehörigkeit geklärt habe werden können und er im bisherigen fremdenpolizeilichen Verfahren mehrfach dokumentiert habe, dass er einer Ausreise in seinen Heimatstaat offenkundig nicht freiwillig Folge leisten werde.

 

Dazu komme, dass er in Österreich weder über finanzielle Mittel noch über einen ordnungsgemäßen Wohnsitz oder eine dauerhafte Aufenthalts­möglichkeit noch über soziale Bindungen verfüge und kontinuierlich gerichtlich straffällig geworden sei.

 

All dies bekräftige aber die von der Fremdenpolizeibehörde vertretene Prognose, dass der Bf – in Freiheit belassen – mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen werde, in die Illegalität unterzutauchen, um sich so seiner drohenden zwangsweisen Abschiebung nach Nigeria zu entziehen, wobei unter den gegebenen Umständen auch die Verpflichtung zu einer periodischen Meldung bei einem Polizeikommando offenkundig keine Gewähr dafür biete, dass der Bf zum Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebung der Behörde auch tatsächlich zur Verfügung stehen werde. Die Nichtanwendung gelinderer Mittel sei daher unter dem Aspekt, dass jedenfalls seine Abschiebung in diesen Staat nicht offenkundig unzulässig sei, im Ergebnis zu Recht erfolgt.

 

Die Anordnung der Schubhaft sei im vorliegenden Fall auch verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz seiner persönlichen Freiheit stehe ein dieses überwiegendes Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen sowie am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – insbesondere an der Verhinderung der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte durch den Rechtsmittelwerber – gegenüber. Um diese Ziele effektiv zu gewährleisten, sei der Eingriff in das Recht auf den Schutz der persönlichen Freiheit aus den unter 3.3. dargelegten Gründen unumgänglich gewesen, weshalb auch ein gelinderes Mittel – insbesondere jenes des bloßen Auftrages zur periodischen Meldung vor der Behörde – hier nicht zur Anwendung kommen könne.

 

Die ggst. Beschwerde sei somit aus allen diesen Gründen gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet abzuweisen gewesen.

 

1.7. Am 28. August 2007 wurde der Bf nach Verbüßung seiner Haft in der JA Ried in Schubhaft genommen und in das Polizeianhaltezentrum Linz überstellt, wo er zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft angehalten wird.

 

1.8. Mit Schreiben vom 28. August 2007 wendet sich der Bf gegen seine Anhaltung in Schubhaft, fordert deren Beendigung und führt als Begründung u.a. an, dass er am 10. Juli 2007 beim Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe beantragt habe, um gegen eine Berufungsentscheidung des Sicherheitsdirektors für Wien vom 5. Juli 2007, mit der über Ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden sei, vorgehen zu können.

 

 

2. Mit Schreiben vom 29. August 2007 (beim Oö. Verwaltungssenat am 30. August 2007 eingelangt) übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und erstellte eine Gegenschrift.

 

2.1. Nachdem ein Sprachanalysegutachten aus dem Jahr 2005 ergeben habe, dass der Bf ein westafrikanisch geprägtes Englisch spreche, sei er am 31. Juli 2007 zwecks Identitätsfeststellung und Ausstellung eines Heimreisezertifikates der nigerianischen Botschaft vorgeführt worden. Laut E-Mail-Mitteilung des BMI vom 2. August 2007 habe der Bf wiederum behauptet aus dem Sudan zu stammen, obwohl die sudanesische Botschaft schon dreimal die Ausstellung eines Heimreisezertifikates abgelehnt habe. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. August 2007 seien dem BMI weitere Beweismittel vorgelegt worden, die Indizien für eine nigerianische Staatsangehörigkeit des Bf liefern würden. Eine neuerliche Vorführung zur nigerianischen Botschaft sei für den 30. August 2007 anberaumt. Es könne daher nach wie vor erwartet werden, dass die nigerianische Botschaft ein Heimreisezertifikat ausstelle und der Zweck der Schubhaft erreicht werden könne.

 

Abschließend verweist die belangte Behörde auf die weiterhin vorliegenden Gründe für die Anhaltung in Schubhaft.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt wie unter Punkt 1 und 2.1 dargestellt, klären ließ, dieser vom Bf nicht bestritten wird und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Ried vom 1. Juni 2007 zur Zeit in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

3.3. Nach § 76 Abs. 1 FPG können Fremde u.a. festgenommen und angehalten werden, sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthalts­verbots oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern.

 

Gemäß § 77 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

3.4. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer in den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Bf hinsichtlich der Sachverhaltsbestandteile sowie aller Umstände die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates vom 19. Juni 2007 vorlagen, präklutiert ist und diese nicht mehr ins Treffen führen kann.

 

Dem nunmehr zur Entscheidung über die vorliegende Schubhaftbeschwerde zuständigen Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist somit eine Überprüfung der bescheidmäßigen Grundlage der gegenwärtigen Anhaltung aufgrund entschiedener Sache nicht möglich.

 

3.5. Es ist nun zu prüfen, ob sich seit dem o.a. Entscheidungszeitpunkt neue relevante Sachverhalte ereigneten, die eine materiellrechtliche Überprüfung der Zulässigkeit der Anhaltung in Schubhaft ermöglichen.

 

In seiner Beschwerde wendet der Bf zwar nicht explizit, aber doch erkennbar ein, dass seine Anhaltung in Schubhaft deswegen aufzuheben sei, da in einem Verfahren des Bf betreffend ein unbefristetes Aufenthaltsverbot vom Verwaltungsgerichtshof noch keine Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe vorliege und er damit die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft als nicht gegeben ansieht.

 

Die vom Bf vorgebrachten Gründe rechtfertigen jedoch in keinster Weise die Annahme eines neuen Sachverhaltes, sondern bestärken aufgrund der nunmehrigen Berufungsentscheidung des Sicherheitsdirektors von Wien vom 5. Juli 2007 nur die dem Schubhaftbescheid zu Grunde liegenden Annahmen.

 

3.6. Im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzes des Bf, sieht sich das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates jedoch veranlasst die Anhaltung in Schubhaft seit dem 28. August 2007 hinsichtlich ihrer Erforderlichkeit, Zielerreichung sowie der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme einer inhaltlichen Prüfung zu unterziehen.

 

Allerdings ist hinsichtlich der Erforderlichkeit und dem damit verbundenen Ausschluss der Anwendung gelinderer Mittel, der Verhältnismäßigkeit auch zum jetzigen Zeitpunkt kein Umstand auszumachen, der die Anhaltung in Schubhaft als nicht mehr erforderlich erscheinen lassen könnte, da sich an den persönlichen Dispositionen und Voraussetzungen des Bf keine Änderungen zu den im vorhergegangenen Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates getroffenen Feststellungen ergeben haben.

 

Nachdem sich die Annahme einer nigerianischen Staatsangehörigkeit des Bf nunmehr verdichtet, kann auch zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin realistisch von einer Zielerreichung und der Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Nigeria ausgegangen werden.

 

3.7. Im vorliegenden Fall befindet sich der Bf erst seit wenigen Tagen in Schubhaft. Gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft solange aufrecht erhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer in den Fällen des Abs. 3 und 4 insgesamt nicht länger als 2 Monate dauern. Wie eben dargestellt, ist weder der Grund für die Anhaltung weggefallen noch das Ziel nicht mehr erreichbar.

 

Nachdem der Bf bislang durch offensichtliche Falschangaben betreffend seine Staatsangehörigkeit versuchte seine Abschiebung zu verhindern wäre hinsichtlich der Zulässigkeit einer weiteren Anhaltung in Schubhaft auch – im Falle des Verharrens des Bf in seinem Verhalten – auf § 80 Abs. 4 letzte Alternative bedacht zu nehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Abschiebung des Bf wohl noch innerhalb der vom § 80 Abs. 2 FPG geforderten Frist möglich sein wird.

 

3.8. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Nach § 79a AVG iVm § 83 Abs. 2 FPG hat die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wird die Beschwerde zurückgewiesen, abgewiesen oder zurückgezogen, dann ist die belangte Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (§ 79a Abs. 3 AVG).

 

Davon ausgehend waren dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 1 Z. 3 und 4 der UVS-Auf­wand­ersatz­ver­ordnung, BGBl. II Nr. 334/2003, Kosten in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro; Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20 Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Bernhard Pree

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum