Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400908/6/BP/AB/Se

Linz, 27.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des G M, StA der Türkei, vertreten durch Dr. T B, Mag. C B, Rechtsanwälte in R, gegen die Anordnung der Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Schärding, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anhaltung in Schubhaft weiterhin bestehen.

 

 

II.            Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshauptmann von Schärding) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Schärding vom 17. September 2007, Zl. Sich 40-8011, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis der §§ 76 Abs 2 Z. 2 und 3, 77 und 6 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 99/2006, iVm § 58 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft nach verbüßter Strafhaft angeordnet.

 

Die belangte Behörde geht nach Darstellung der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf, ein türkischer Kurde, sei am 3. Jänner 1990 mit seiner Familie nach Österreich eingereist und habe in der Folge einen Asylantrag gestellt. Mit Wirkung vom 27. Februar 2001 habe der Bf seine Berufung gegen eine abweisende Asylentscheidung zurückgezogen. Der Bf habe über eine Niederlassungsbewilligung zu jeglichem Aufenthaltszweck verfügt, ausgestellt von der BH Ried, gültig bis zum 7. Februar 2004. Der Bf sei unter anderem wegen der Delikte gemäß §§ 127, 128 Abs.1 Z 4, 129 Z 1 und 15 StGB verurteilt worden. Zuletzt sei er mit 5. Mai 2003 rechtskräftig nach den §§ 143, 142/1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt worden. Bereits am 7. Februar 2002 sei ihm von der BH Ried zur Kenntnis gebracht worden, dass weitere strafbare Handlungen seinerseits aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach sich ziehen könnten. Am 9. September 2003 sei der Bf von der JA Ried zur weiteren Strafhaftverbüßung in die JA Suben überstellt und sein gerichtlichen Strafhaftende durch bedingte Entlassung mit 25. September 2007 festgesetzt worden. Auf Grund seiner vorangeführten rechtskräftigen Verurteilungen bestehe derzeit gegen den Bf ein unbefristetes Aufenthaltsverbot seit 5. September 2007 der BH Ried vom 7. Oktober 2003, Zl. Sich40-11222, rechtskräftig nach Zustellung des das Aufenthaltsverbot gegen den Bf neuerlich bestätigenden Bescheides der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oö. vom 29. August 2007.

Am 6. September 2007 habe der Bf in der Folge einen neuerlichen Asylantrag bei der PI Suben gestellt. Am 14. September 2007 sei der Bf von der EAST-West in St. Georgen im Attergau zur Ersteinvernahme vorgeführt worden. Am selben Tag sei ihm gemäß § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG durch das BAA mitgeteilt worden, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und die belangte Behörde über die ex lege Einleitung des Ausweisungsverfahrens gemäß § 27 Abs. 1 AsylG informiert worden. Eine Zuerkennung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung sei nicht bekannt. Über den Bf sei bislang noch nie Schubhaft im österreichischen Bundesgebiet verhängt worden. Ein Reisedokument von Ihnen bzw. sonstige Dokumente in Bezug auf Ihre Identität und Nationalität lägen nicht vor. Auf Befragung durch Beamte der Strafvollzugskanzlei in der JA Suben hätte der Bf geäußert, nichts über den Verbleib seiner Dokumente zu wissen bzw. seien diese in Verlust geraten. Es sei daher beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg wegen Ausstellung eines Heimreisezertifikates zum Zwecke seiner Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet angesucht worden. Die Verständigung vom Ergebnis dieser Beweisaufnahme gemäß § 45 AVG sei dem Bf in der JA Suben am 6. September 2007 nachweislich ausgehändigt worden. Eine Stellungnahme zur beabsichtigten Maßnahme habe der Bf binnen der gesetzten Frist nicht eingebracht.

 

Zunächst beruft sich die belangte Behörde in rechtlicher Würdigung auf ihre Zuständigkeit gemäß § 6 Abs. 4 FPG.

 

Auf Grund des dargestellten Sachverhaltes (gerichtlich strafbares Verhalten/Aufenthaltsverbot/ Waffenverbot) sei von der BH Schärding als fremdenpolizeilicher Behörde seines derzeitigen Aufenthalts die Schubhaft angeordnet worden, um das bereits angeforderte Heimreisezertifikat zu erlangen bzw. den Bf nach Einlangen desselben in Durchsetzbarkeit/zulässiger Durchführbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abschieben zu können. Die Verhängung der Schubhaft sei im Hinblick auf das bisherige Verhalten des Bf im Bundesgebiet als unbedingt erforderlich anzusehen. Der Zweck der Schubhaft – im ggst. Fall zur Sicherung der Abschiebung eines bewaffneten Bankräubers - könne beim Bf unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit durch Anwendung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 Abs. 1 FPG nicht erreicht werden, weil aufgrund des dargestellten Sachverhaltes und darüber hinausgehend auf der vom Bf dezidiert geäußerten Absicht, aus Österreich in keinem Fall ausreisen zu wollen, zu befürchten sei, dass er trotz derzeitigem aufrechten Wohnsitz in Österreich sofort untertauchen werde und so die geplanten weiteren aufenthaltsbeendenden fremdenpolizeilichen Maßnahmen verhindern bzw. zumindest erschweren würde. Auch die Setzung weiterer Eigentumsdelikte könne besonders im Fall des Bf nicht ausgeschlossen werden.

 

1.2. Gegen den Schubhaftbescheid, der dem Bf am 17. September 2007 übermittelt wurde, erhob er durch rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 24. September 2007 Beschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und beantragt darin, den angefochtenen Schubhaftbescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

 

Alleine aufgrund der bedingten Entlassung des Bf aus der Strafhaft sei ersichtlich, dass zugunsten des Bf eine positive Zukunftsprognose bestehe. Der Bf könne bei seinen Eltern jederzeit wohnen und es bestehe somit für die Verhängung der Schubhaft keinerlei Grund.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 25. September 2007 legte die belangte Behörde den bezughabenden Akt vor, beantragte die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und nahm kurz Bezug auf den bisherigen Gang des Verfahrens.

 

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem unter Punkt 1.1. dargestellten und auch vom Bf nicht widersprochenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus. Am 25. September 2007 wurde der Bf nach Entlassung aus der Strafhaft in der JA Suben in Schubhaft genommen und wird derzeit in PAZ Linz angehalten.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs. 2 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs.1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs.1 FPG ist zur Entscheidung über die Beschwerde der Unabhängige Verwaltungssenat zuständig, in dessen Sprengel der Bf festgenommen wurde.

 

Gemäß § 83 Abs.4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass über den Bf Schubhaft von der belangten Behörde angeordnet wurde und er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides wie auch zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 25. September 2007 in Oberösterreich aufhielt, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung über die ggst. Schubhaftbeschwerde zuständig ist.

 

 

3.3. Gemäß § 76 Abs.2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs.3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Aufgrund des neuerlichen Asylantrags vom 6. September 2007 ist der Bf Asylwerber, weshalb die Bestimmung des § 76 Abs.2 FPG grundsätzlich zur Anwendung kommen kann.

 

Wie im Sachverhalt dargestellt wurde gegen den Bf vom BAA EAST-West mit 14. September 2007 durch die Mitteilung der beabsichtigten Ausweisung gemäß § 29 Abs.3 Z5 AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren ex lege gemäß § 27 Abs.1 leg.cit. eingeleitet und die belangte Behörde hiervon in Kenntnis gesetzt, weshalb § 76 Abs.2 Z2 – im Übrigen vom Bf auch nicht widersprochen – vorliegt. Darüber hinaus besteht gegen den Bf ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot seit 5. September 2007, bestätigt von der Sicherheitsdirektion für Oö., wodurch auch die dritte Alternative des § 76 Abs.2 durchaus zur Anwendung gebracht werden kann, zumal einer gegen diese Entscheidung eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bislang keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

 

Auch das Ziel der Schubhaft ist als erreichbar anzusehen, da ein Ausreisezertifikat beim türkischen Generalkonsulat in Salzburg bereits am 6. September 2007 beantragt wurde, und dem Oö. Verwaltungssenat keine Umstände bekannt sind, die eine Versagung eines solchen Dokuments erwarten ließen.

 

3.4. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs.2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen gewesen sein, die erwarten ließen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen würde.

In der eingebrachten Beschwerde wird die Erforderlichkeit der Schubhaftverhängung in Abrede gestellt, da einerseits auf die Strafgerichte von einer günstigen Zukunftsprognose für den Bf ausgehen würden, weil er ansonsten nicht vorzeitig aus der Strafhaft entlassen worden wäre, und er andererseits aufgrund seines aufrechten Hauptwohnsitzes bei seinen Eltern für die belangte Behörde jederzeit erreichbar wäre.

 

Dazu ist festzustellen, dass der Bf selbst unmissverständlich und dezidiert seine Ausreiseunwilligkeit äußerte. Dies allein stellt zwar noch kein Indiz für die Erforderlichkeit der Verhängung der Schubhaft dar, wird jedoch durch das bisherige kriminelle Verhalten des Bf, der weder vor Eigentums- noch vor Gewaltdelikten zurückschreckte, untermauert. Entgegen der Ansicht des Bf ist in seinem Fall keineswegs von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen. Die Tatsache allein, dass ihm ein Jahr seiner Strafhaft erlassen wurde, ist nicht geeignet, ein zukünftiges Wohlverhalten des Bf zu belegen. Im Gegenteil hat der Bf in den letzten 10 Jahren durch konstante Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung eindrucksvoll seine Gesinnung unter Beweis gestellt und klargelegt, dass ihm an der Einhaltung der Rechtsordnung seines Gastlandes nicht gelegen ist.

 

In Zusammenschau von Ausreiseunwilligkeit und kriminellem Potential ist durchaus davon auszugehen, dass sich der Bf auf freiem Fuß belassen fremdenpolizeilichen Maßnahmen durch Untertauchen in die Illegalität entziehen würde. Überdies ist aus dem vorgelegten Akt ersichtlich, dass der Bf vorgab, über den Verbleib seiner Reisedokumente nichts zu wissen bzw. diese ihm verlustig gegangen seien, was ebenfalls zeigt, dass der Bf in keinster Weise gewillt ist, am fremdenpolizeilichen Verfahren mitzuwirken. Daran kann auch die Tatsache eines aufrecht gemeldeten Wohnsitzes nichts ändern, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich der Bf dort ständig der Fremdenpolizeibehörde zur Verfügung halten würde.

 

Eine konkrete Einzelfallprüfung ergibt somit einen besonders hohen Sicherungsbedarf.

 

 

3.5. Die Verhängung der Schubhaft wie auch die folgende Anhaltung waren verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an der Verhinderung krimineller Handlungen, am Schutz vor Eigentums- und Gewaltdelikten und an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig.

 

Eine Beeinträchtigung des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Grundrechtes auf den Schutz des Privat- und Familienlebens wird auch vom Bf nicht releviert und würde bei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung den Schutzgütern nach Abs.2 dieser Bestimmung unterzuordnen sein.

 

3.6. Gemäß § 77 Abs.1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Auch vor Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs.2 FPG hat die Fremdenbehörde auf § 77 Abs.5 FPG Bedacht zu nehmen und darf die Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf anordnen.

 

Wie oben dargestellt, bestand im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungsbedarf, weshalb auch – der belangten Behörde folgend – die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war.

 

 

3.7. Hinsichtlich der Schubhaftdauer ergeben sich derzeit keinerlei Umstände, die an einer raschen Abwicklung des Verfahrens zweifeln ließen. Die Verhängung der Schubhaft gegen den Bf war somit ihrem Grunde nach rechtmäßig; auch die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft sind gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 24 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 20. November 2008, Zl.: 2007/21/0450-7

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