Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107391/2/Br/Bk

Linz, 18.01.2001

VwSen-107391/2/Br/Bk Linz, am 18. Jänner 2001

DVR.0690392

B E S C H E I D

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über den Antrag des Herrn E, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 51a Abs.1 VStG abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG idF BGBl.Nr. 26/2000

Entscheidungsgründe:

Wider den Antragsteller wurde von der Bundespolizeidirektion Linz wegen der Übertretung nach § 1 Abs.3 Führerscheingesetz - FSG eine Geldstrafe im Ausmaß von 20.000 S und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen verhängt.

Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 24.7.2000 um 13.55 Uhr in Linz einen Pkw gelenkt ohne im Besitze einer Lenkberechtigung gewesen zu sein.

Mit der Eingabe seines Verfahrenshilfeverteidigers in einem gerichtlichen Strafverfahren vom 7. Dezember 2000 bringt der Berufungswerber zum Ausdruck, dass er außerstande sei, ohne Beeinträchtigung des für sich und seine Familie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten einer Verteidigung (gemeint für dieses Verfahren) zu tragen. Im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung in dieser Verwaltungsstrafsache sei es demnach sein Wunsch, dass ihm auch in diesem Verfahren Herr Dr. R als Verteidiger beigegeben werde.

Dies sei insbesondere deshalb begründet, zumal die Vergangenheit gezeigt habe, dass er diverse Fristen ungenutzt verstreichen habe lassen, wie dies in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt sei.

Gemäß § 51a Abs.1 VStG müssen für die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Eine (näher umschriebene) schwierige finanzielle Situation und die Erforderlichkeit im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung.

Wenngleich hier die Voraussetzungen des Punktes 1. vorliegen mögen, kann aber das Vorliegen auch der zweitgenannten Voraussetzung nicht erblickt werden. Keinesfalls ist dies in einer offenbar selbst verschuldeten Nichtmitwirkung am eigenen Verfahren begründet, wenn es der Antragsteller offenbar unterließ die Änderung seines Wohnsitzes in Kenntnis des gegen ihn anhängigen Verfahrens der Behörde mitzuteilen.

Mit dem vorliegenden Fall sind keine schwer zu klärenden Umstände in Bezug auf die Sach- und Rechtslage verbunden. Selbst mit dem Antrag wird dieses nicht dargetan. Dieser beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Wie dem von der Behörde erster Instanz vorgelegten Straferkenntnis zu entnehmen ist, stützt sich der Tatvorwurf einerseits auf die Wahrnehmung eines Organs der Straßenaufsicht, andererseits auch auf die Auskunft der Ehegattin des Berufungswerbers. Im Rahmen einer - nach einem allfälligen Einbringen einer Berufung - durchzuführenden öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wird der Sachverhalt auch ohne Rechtsbeistand und ohne Rechtsnachteil für den Antragsteller (Berufungswerber) zu klären sein (vgl. VwGH v. 27.10.1999, 97/09/0055).

Es ist ferner auch nicht erkennbar, dass Rechtsfragen anstehen könnten zu deren Lösung es eines rechtlichen Beistandes bedürfte. Da somit eine der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG fehlt, war - ohne die Prüfung weiterer Voraussetzungen - spruchgemäß zu entscheiden.

Der Antragsteller wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zweiwöchige Berufungsfrist mit Zustellung dieses Bescheides zu laufen beginnt (VwGH 27.9.1999, 99/17/0303). Innerhalb dieser Frist ist im Sinne der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz eine Berufung einzubringen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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