Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521381/27/Sch/Hu

Linz, 19.07.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn G H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T N, Dr. A N und Dr. M N, vom 25.7.2006 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.7.2006, Fe-570/2006, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26.7.2007 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit oa Bescheid hat die Bundespolizeidirektion Linz gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) die Lenkberechtigung des Herrn G H, Hauptwohnsitz A,  L, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T N, Dr. A N, Dr. M N, P, W für die Klassen B, C, E und F mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der Eignung entzogen.  

 

Gleichzeitig wurde der Antrag vom 10.1.2006 auf Wiederausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs.1 Z1 und 2 FSG abgewiesen.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.2 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Begründend führt die Erstbehörde im angefochtenen Bescheid Nachstehendes aus:

„Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid, zugestellt am 7.9.2004 wurde Ihnen die, von der BPD Linz für die Klassen B, C, E, F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß § 8 FSG sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen  Stellungnahme spätestens bis zum Ablauf der Dauer der Entziehung angeordnet.

 

Mit amtsärztlichem Gutachten gemäß § 8 FSG, datiert mit 3.3.2006, wären Sie unter der Auflage von Kontrolluntersuchungen bedingt geeignet gewesen, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 und 2 zu lenken.

Abschließend sprach dieses amtsärztliche Gutachten vom 3.3.2006 davon, dass bei weiteren einschlägigen Vorfällen bzw. Hinweisen auf einen Rückfall in frühere schädliche Alkoholkonsumgewohnheiten jedenfalls die Einholung einer psychiatrischen Stellungnahme von Nöten ist.

 

In der Folge gelangte mit 7.3.2006 ein Befundbericht des medizinisch-diagnostischen Laboratoriums Dr. B vom 2.3.2006 ein, demzufolge die Untersuchung Ihres CDT-Wertes am 28.2.2006 ein Ergebnis von 2,7 % ergab. Diesbezüglich wurde im Befundbericht angeführt, dass durch einen hohen Alkoholkonsum (mehr als 60 Gramm Ethanol/Tag) über einen Zeitraum von 2-4 Wochen hinaus CDT-Werte über 2,5 % gemessen werden.

 

Aufgrund dessen wurde seitens der Amtssachverständigen umgehend eine ergänzende Stellungnahme vom 15.3.2006 zum Gutachten vom 3.3.2006 abgegeben, demzufolge die positive Beurteilung im Gutachten vom 3.3.2006 in Zweifel zu ziehen ist, da ein Rückfall in pathologische Alkoholkonsumgewohnheiten offenkundig ist und daher in der Längsschnittbetrachtung nunmehr nicht mehr mit Sicherheit eine Alkoholabhängigkeitserkrankung ausgeschlossen werden kann. Die Amtsärztin führte in ihrer ergänzenden Stellungnahme an, dass, um ein abschließendes Gutachten zur Frage der gesundheitlichen Eignung erstellen zu können, folgende zusätzliche Hilfsbefunde nötig sind

a)               psychiatrische Stellungnahme zum sicheren Ausschluss einer Alkoholabhängigkeitserkrankung,

b)               eine ergänzende Stellungnahme vom Verkehrspsychologen, mit der Fragestellung, ob eine Nichteinhaltung der Alkoholkonsumgewohnheiten, die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung – insbesonders für die Gruppe 2 – nach wie vor als gegeben erachtet wird.

 

Das amtsärztliche Gutachten sowie die angeführte ergänzende Stellungnahme wurden Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung per Fax am 22.3.2006 zur Kenntnis gebracht.

 

In der Folge erging eine ergänzende verkehrspsychologische Stellungnahme im Sinne der Fragestellung zu oa. lit.b, welche im Wesentlichen ergab, dass aufgrund des hohen CDT-Wertes derzeit eine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheinklassen B,C,E,F und G empfohlen wird.

 

Aufgrund dessen erging mit 3.5.2006 neuerlich ein amtsärztliches Gutachten, dessen Zusammenfassung im Wesentlichen zu entnehmen ist, dass amtsärztlicherseits bei letztlich als unzureichend beurteilter Befundlage zur Persönlichkeit (= negative Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) die Frage nach der gesundheitlichen Eignung nur als derzeit nicht gegeben beurteilt werden kann. Der Verdacht einer vorliegenden Alkoholabhängigkeitserkrankung ist nach wie vor nicht ausgeräumt, da diesbezüglich eine psychiatrische Stellungnahme von Ihnen bis dato nicht beigebracht wurde. Das amtsärztliche Gutachten sprach als Voraussetzung für die Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung davon, dass eine nachweisliche Reduktion Ihrer Alkoholkonsumgewohnheiten für die Dauer von zumindest 6 Monaten mittels normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter (Befunde in 2-monatigen Abständen) zu belegen wäre. In weiterer Folge wäre nach dem amtsärztlichen Gutachten bei Bewährung die Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme unerlässlich.

 

Auch dieses amtsärztliche Gutachten wurde Ihrer rechtsfreundlichen Vertretung mit 23.5.2006 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig  eine 2-wöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.

 

In Ihrer abschließenden Stellungnahme vom 6.6.2006 führten Sie im Wesentlichen aus, dass es lediglich den Tatsachen entsprechen würde, dass der Einschreiter im  Fasching bei diversen Festivitäten Alkohol getrunken hätte, keinesfalls könne jedoch davon die Schlussfolgerung gezogen werden, dass keine gesundheitliche Eignung bestehen würde. Es müssten vielmehr konkret Umstände dafür vorliegen, dass der Betreffende nicht willens oder nicht in der Lage wäre, sein Verhalten in Bezug auf Alkoholkonsum an die Erfordernisse des Straßenverkehrs anzupassen. Das hieße, dass somit konkret zu befürchten sein müsste, dass er in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr teilnehmen würde. Gerade dies wäre im gegenständlichen Fall auszuschließen. Sohin wäre das chefärztliche Gutachten nicht nachvollziehbar.

 

Nach dem schlüssigen amtsärztlichen Gutachten vom 3.5.2006 wurde Ihnen in der Vergangenheit bereits 3 Mal Ihre Lenkberechtigung wegen Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr entzogen. Ein gehäufter Alkoholmissbrauch ist somit zweifelsfrei dokumentiert. Aufgrund der gegenwärtigen Gesamtbefundlage, insbesondere einem krankheitswertigen alkoholspezifischen Laborparameter (CDT vom 28.2.2006) sind Ihre anamnestischen Angaben über eine bereits länger bestehende Reduktion der Alkoholkonsumgewohnheiten und der Versuch, eine Abstinenz seit Jahresbeginn 2006, eindeutig widerlegt. Aufgrund dessen wurde auch verkehrspsychologischerseits die ursprüngliche Stellungnahme vom 27.1.2006 auf „nicht geeignet“ abgeändert, zumal der primär positiven Stellungnahme als wesentlicher Entscheidungsgrundlage die von Ihnen angegebenen veränderten (reduzierten) Alkoholkonsumgewohnheiten, somit deren angestrebte, langfristige Beibehaltung, dienten.

Letztendlich war dem Gutachten vom 3.5.2006 zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.“

 

Die Ausführungen der Erstbehörde erschienen dem Oö. Verwaltungssenat im Wesentlichen schlüssig, welcher Umstand den Rechtsfreunden des Berufungswerbers mit Schreiben vom 15.9.2006, VwSen-521381/2/Sch/Sp, mitgeteilt wurde. Insbesondere wurde auf die Notwendigkeit einer neuen verkehrspsychologischen Stellungnahme und entsprechender unbedenklicher alkoholrelevanter Parameter sowie einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Bereich der Psychiatrie verwiesen. Erst dann wäre eine amtsärztliche Begutachtung bzw. eine Berufungsverhandlung sinnvoll. Als Vorlagefrist für diese Unterlagen wurde ein Zeitraum von drei Wochen vorgegeben.

 

In der Folge wurde der Berufungswerber der vom Berufungswerber gewünschten verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zugewiesen. Das hierauf erstellte verkehrspsychologische Gutachten lautete auf bedingt geeignet. Gefordert wurden unauffällige Laborbefunde, eine eineinhalbjährige Befristung der Lenkberechtigung und die Einhaltung einer fachärztlich kontrollierten Abstinenz (verkehrspsychologische Stellungnahme des Instituts für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation, Landesstelle Niederösterreich, vom 15.11.2006). Vorgelegt wurde auch ein CDT-Wert von 1,4 % (Facharzt Dr. B, 16.11.2006).

 

Der Vorgang wurde der Oö. Landessanitätsdirektion zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens weitergeleitet, von der Amtsärztin wurde der Berufungswerber anlässlich der Untersuchung am 22.12.2006 auf die Notwendigkeit einer fachärztlichen Stellungnahme hingewiesen. Da längerer Zeit keine solche Stellungnahme bei der Amtsärztin einlangte, hat der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 31.1.2007 auf diese Notwendigkeit im Wege der Rechtsvertreter des Berufungswerbers hingewiesen. Die gesetzte Frist, nämlich 23.2.2007, wurde wiederum nicht eingehalten, vielmehr erfolgten zwei Fristerstreckungsanträge. Letztlich langte beim Oö. Verwaltungssenat am 23.4.2007 die fachärztlich psychiatrische Stellungnahme Dris. F vom 14.4.2007 ein. Der Facharzt hält zwar die bedingte Erteilung einer Lenkberechtigung für den Berufungswerber unter entsprechender Kontrolle für vertretbar, diagnostiziert aber gleichzeitig beim Berufungswerber ausdrücklich eine Alkoholkrankheit.

 

Das hierauf erstellte amtsärztliche Gutachten Dris. W von der Oö. Landessanitätsdirektion vom 26.4.2007 lautet auf gesundheitliche Nichteignung des Berufungswerbers, wobei in der Begründung Folgendes ausgeführt wurde:

 

„Aus der nunmehr fachärztlichen Stellungnahme von Dr. M F vom 14.4.2007 ist abzuleiten, dass es sich bei Obgenannten diagnostisch um eine „Alkoholkrankheit“ handelt. Der fachärztlichen Stellungnahme ist weiters zu entnehmen, dass sich die laborchemischen Befunde erst ab März 2007 verbessert hätten und vorher noch erhöht waren.

 

Laut Leitlinien betreffend die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern, herausgegeben vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, ist bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit Alkoholmissbrauch, schädlicher Gebrauch, nur dann von einer Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 auszugehen, wenn ein Nachweis von einer Abstinenz von mindestens 6 Monaten vor Wiedererteilung der Lenkberechtigung erbracht wird (zB durch Laborparameter, Bestätigung für erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung – stationär oder ambulant).

 

Im vorliegenden Fall ist jedoch aus der fachärztlichen Stellungnahme abzuleiten, dass sich die Laborparameter erst im März 2007 einigermaßen normalisiert hätten, sodass der geforderte Beobachtungszeitraum für eine stabile Abstinenz seit März 2007 zu kurz ist.“

 

Diese amtsärztliche Aussagen ist dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht worden, worauf eine Stellungnahme ergangen ist, in welcher sowohl die fachärztlich-psychiatrische Aussage Dris. F als auch die amtsärztliche Dris. W in Frage gestellt wurden.

 

Weiters wurde vorgelegt die ergänzende psychiatrische Stellungnahme Dris. F vom 14.6.2007, mit der Aussage, dass seine Diagnose „Alkoholkrankheit“ mit dem Zusatz „derzeit abstinent“ zu ergänzen wäre. Diese Unterform der Alkoholkrankheit bedinge sicher nicht völlige Fahruntauglichkeit.

 

Am 26.6.2007 wurde die vom Berufungswerber beantragte öffentliche mündliche Berufungsverhandlung abgeführt. Anwesend waren neben dem Rechtsmittelwerber seine Rechtsvertretung und die medizinische Amtssachverständige Dr. W von der Oö. Landessanitätsdirektion.

 

Bei der Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert. Von der Amtssachverständigen wurde nach der Befundlage die fachliche Meinung vertreten, dass beim Berufungswerber derzeit die gesundheitliche Eignung für Führerscheinklassen der Gruppe 2 jedenfalls nicht gegeben ist.

 

Hinsichtlich der Klasse 1 könne eine bedingte und befristete Eignung dann gutachtlich festgestellt werden, wenn aktuelle alkoholrelevante Laborwerte des Berufungswerbers vorgelegt würden, die unbedenklich sind. Immerhin stammt der letzte aktenkundige Wert von der Untersuchung am 19.3.2007 (CDT-Wert: 1,77 %).

 

Bei der Verhandlung wurde also einvernehmlich festgelegt, dass entsprechende Werte dem Oö. Verwaltungssenat vorzulegen sind, wobei eine Frist bis 13.7.2007 festgelegt wurde. Diese Frist, nahezu drei Wochen gerechnet ab dem Tag der Berufungsverhandlung, hätte bei weitem ausreichen müssen, diese äußerst wenig zeitaufwendige Untersuchung bei einem Facharzt für Labordiagnostik durchzuführen und zu veranlassen, dass das Untersuchungsergebnis innerhalb einiger Tage auch der Berufungsbehörde vorgelegt wird.

 

Da am letzten Tag der Frist beim Oö. Verwaltungssenat keinerlei einschlägiger Eingang zu verzeichnen war, wurde telefonisch mit der Rechtsvertretung des Berufungswerbers in Verbindung getreten. Dabei konnte auch nicht geklärt werden, ob sich der Berufungswerber dieser Untersuchung unterzogen hat bzw. der Befund allenfalls schon am Weg zur Berufungsbehörde wäre.

 

Anstelle der Laborwerte ist am 16.7.2007 beim Oö. Verwaltungssenat ein rechtsfreundlich verfasster Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage dieser Befunde um vier Wochen eingelangt. Verwiesen wurde auf berufliche Gründe des Berufungswerbers.

 

Der Oö. Verwaltungssenat sieht allerdings keinerlei Veranlassung, diesem Fristverlängerungsantrag zu entsprechen. Es hätte dem Berufungswerber ohne weiteres möglich sein müssen, innerhalb der gesetzten großzügigen Frist diese relativ einfache Untersuchung machen zu lassen und dann die Befunde vorzulegen. Generell muss beim Berufungswerber die Feststellung getroffen werden, dass er zumindest in zeitlicher Hinsicht nur eine geringe Kooperationswilligkeit zeigt, worauf auch die relativ lange Dauer des Berufungsverfahrens zurückzuführen ist. Auch bei der Berufungsverhandlung hat er den Eindruck erweckt, die geforderte Laboruntersuchung hinausschieben zu wollen, ohne dafür wirklich überzeugende Gründe vorbringen zu können. Überhaupt scheint er Bedenken zu haben, normkonforme Laborwerte sogleich auf Verlangen liefern zu können. Seine, wenngleich bei der Verhandlung nicht protokollierten, Bemerkungen im Hinblick auf seine Alkoholgewohnheiten liefern eine gewisse Begründung dafür, jedenfalls sprechen sie nicht für die bei der Diagnose „Alkoholkrankheit“ medizinisch geforderte Abstinenz.

 

Die Berufungsbehörde vertritt daher zusammenfassend die Ansicht, dass der Berufungswerber aufgrund der bei ihm gegebenen Alkoholproblematik derzeit gesundheitlich nicht geeignet zum Lenken von führerscheinpflichtigen Kfz ist.

 

Deshalb kann ihm auch keine Lenkberechtigung erteilt und kein Führerschein ausgehändigt werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich somit als rechtmäßig.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 15.09.2009, Zl.: 2007/11/0169-7

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