Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521599/8/Sch/Hu VwSen-521600/8/Sch/Hu

Linz, 06.09.2007

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M H, vertreten durch Herrn M B, vom 20.4.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Steyr vom 13.4.2007, 2/L-Fe-11/2007, 2/L-NSch-9/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn M H, F, S, vertreten durch Herrn M B, O, S, gemäß §§ 3, 7, 8, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30 und 32 Führerscheingesetz (FSG), §§ 14, 17 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) und §§ 2-4 Führerscheingesetz-Nachschulungsverordnung (FSG-NV)  die Lenkberechtigung, ausgestellt von der BPD Steyr am 9.5.2006, Zl. 06150799, für die Klasse B bis zum Ablauf der Befristung, das ist bis einschließlich dem 3.5.1007, entzogen und ausgesprochen, dass für die Gesamtdauer von 18 Monaten, gerechnet ab dem Tag der Abnahme des Führerscheines, das war der 13.1.2007, keine Lenkberechtigung erteilt werden darf;

die begleitende Maßnahme angeordnet, eine verkehrspsychologische Nachschulung für alkoholauffällige Lenker gemäß § 2 FSG-NV bei einer hiezu ermächtigten Stelle vor Ablauf des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit und der allfälligen Wiedererteilung einer Lenkberechtigung erfolgreich zu absolvieren;

aufgefordert, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, einschließlich einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, vor Ablauf des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit und der allfälligen Wiedererteilung einer Lenkberechtigung beizubringen;

ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges sowie eines Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer des Zeitraumes der prognostizierten Verkehrsunzuverlässigkeit, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, verboten;

das Recht, von einem im Ausland ausgestellten Führerschein, umfassend alle Klassen, für die Dauer des Zeitraumes der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt;

gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben.    Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Zum Einwand des Berufungswerbers gegen die Zuständigkeit der Erstbehörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ist zu bemerken:

Der Berufungswerber hat mit Eingaben  vom  17.4.2007  beim  Oö. Verwaltungssenat Devolutionsanträge betreffend das Führerscheinverfahren der Bundespolizeidirektion Steyr Fe-11/2007 und NSch/9/2007 eingebracht. Diese Anträge – der Berufungswerber hat zu jeder Geschäftszahl einen Antrag eingebracht, obwohl es sich um ein und dasselbe Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung gehandelt hat, das von der Erstbehörde lediglich unter zwei Geschäftszahlen geführt wurde – wurden  vom  Unabhängigen  Verwaltungssenat  des  Landes  Oberösterreich  mit Erkenntnis vom 26.6.2007, VwSen-600062 bzw. 063/6/Sch/Se, als unzulässig zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist dem Berufungswerber zugestellt worden, sodass sich ein näheres neuerliches Eingehen hierauf erübrigt.

 

Ein unzulässiger Devolutionsantrag führt keinen Zuständigkeitsübergang herbei (VwGH 18.3.1994, 92/07/0095, 15.12.1995, 95/11/0266). Die Erstbehörde hat den nunmehr im Berufungsverfahren gegenständlichen Bescheid zur Entziehung der Lenkberechtigung des Rechtsmittelwerbers zwar nach Einlangen des Devolutionsantrages beim Oö. Verwaltungssenat (das war der 17.4.2007) erlassen, nämlich am 19.4.2007 (Zustelldatum laut Postrückschein), dazu war sie aber berechtigt, da ein Zuständigkeitsübergang zur Entscheidung am 17.4.2007 an den Oö. Verwaltungssenat mangels eines zulässigen Devolutionsantrages nicht stattgefunden hatte.

 

4. Zur Sache selbst:

Der Oö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 3.9.2007, VwSen-162164/9/Sch/Hu, das parallel laufende Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der über den Berufungswerber neben der Entziehung der Lenkberechtigung verhängten Verwaltungsstrafe abgeschlossen und die Berufung – von einer Herabsetzung der verhängten Geldstrafe abgesehen – abgewiesen.

 

In dieser Berufungsentscheidung hat sich der Oö. Verwaltungssenat eingehend mit der Sachverhaltsfrage auseinander gesetzt, sodass hierauf verwiesen werden kann.

 

Demnach sind keine begründbaren Zweifel an der dem Berufungswerber zur Last gelegten Übertretung, nämlich das Lenken eines Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt 1,00 mg/l), hervorgetreten.

 

Eine Übertretung des § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 stellt gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG im Verein mit ihrer Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 leg.cit. eine bestimmte Tatsache dar, die zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat.

 

Gemäß § 26 Abs.2 FSG beträgt die gesetzliche Mindestentziehungsdauer bei einer Alkoholbeeinträchtigung eines Kfz-Lenkers ab 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt bzw. ab 1,6 %o Blutalkoholgehalt vier Monate.

 

Damit konnte im gegenständlichen Fall aber bei weitem nicht das Auslangen gefunden werden.

 

Dem Berufungswerber musste im Jahr 2001 die Lenkberechtigung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes für zwei Wochen entzogen werden, im Jahr 2005 folgten dann zwei Entziehungen der Lenkberechtigung, vorerst eine auf die Dauer von vier Monaten (bis 1.5.2005), unmittelbar nach Wiederausfolgung des Führerscheines eine von 12 Monaten (bis 8.5.2006). Beiden Fällen lagen Alkofahrten des Berufungswerbers zugrunde, und zwar eine Übertretung des § 99 Abs.1a StVO und eine des § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960. Die nunmehrige Übertretung fand am 13.1.2007 statt, also lediglich etwa 10 Monate, nachdem der Berufungswerber seine Lenkberechtigung wieder erhalten hatte. Es kann sohin nur angenommen werden, dass es dem Berufungswerber nicht auf längere Dauer gelingt, Alkoholkonsum und Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kfz zu trennen. Ein wesentliches Wertungskriterium im Sinne des § 7 Abs.4 FSG ist der Zeitfaktor, also welcher Zeitraum seit einer Übertretung vergangen ist, ohne dass der Betreffende negativ in Erscheinung getreten ist. Wie schon oben dargelegt, ist der Berufungswerber aber offenkundig dazu nicht dauerhaft im Stande, vielmehr wurde er innerhalb eines relativ kurzen Zeitraumes bereits zum dritten Mal bei einer Alkofahrt betreten, noch dazu mit einer gravierenden Alkoholbeeinträchtigung.

 

Die von der Erstbehörde festgesetzte Entziehungszeit in der Dauer von 18 Monaten kann daher auch von der Berufungsbehörde nicht als zu negative Prognoseentscheidung angesehen werden. Hier ist auf eine umfangreiche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der bei wiederholten Alkoholdelikten die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 18 Monaten – und auch beträchtlich mehr – nicht als rechtswidrig erkannt hat. In diesem Sinne ergingen etwa das Erkenntnis vom 24.4.2001, 2001/11/0101 und das vom 23.4.2002, 2000/11/0184.

 

Auch scheint die Einsichtsfähigkeit des Berufungswerbers, obzwar sie bei der Berufungsverhandlung begründet mit einem schweren Verkehrsunfall seines Bruders darzulegen versucht wurde, nur bedingt gegeben zu sein. Er relativierte sie zum Teil nämlich gleich wieder selbst, indem er sich zu seinem Fehlverhalten nicht in einer überzeugenden Weise bekannte, sondern vielmehr den untauglichen Versuch unternahm, andere für seine Alkofahrt verantwortlich zu machen (angeblich hätte ihm jemand in einem Lokal eine stark beeinträchtigend wirkende Substanz in sein Getränk gegeben).  

 

5. Die von der Erstbehörde gleichzeitig verfügten Begleitmaßnahmen sind entweder bei einer derartig massiven Alkoholbeeinträchtigung gesetzlich vorgeschrieben (Nachschulung, amtsärztliche Untersuchung und verkehrspsychologische Stellungnahme) bzw. war die Behörde berechtigt, sie zu verfügen (Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz und Verbot, von einem allfälligen ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen).

 

Die ausgesprochene Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist im § 64 Abs.2 AVG begründet und wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur im Falle des Mangels an Verkehrszuverlässigkeit eines Führerscheininhabers für eine gebotene Verfügung erachtet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 


Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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