Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521609/19/Ki/Jo

Linz, 17.09.2007

 

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau S M, W, L, vom 24.04.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.04.2007, VerkR21-291-2007/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und weiterer Maßnahmen  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Punkte 1, 2, 3 und 4 ersatzlos behoben wird.

 

Hinsichtlich Punkt 5 wird festgestellt, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung zu Recht erfolgte.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 3, 25, 30, 24 und 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Frau M S ihre Lenkberechtigung bis zu ihrer ärztlich bestätigten gesundheitlichen Eignung entzogen, gleichzeitig wurde das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen verboten und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw. die Verbotsdauer für die Dauer der Nichteignung gerechnet ab Zustellung des Bescheides festgesetzt. Für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung wurde das Recht aberkannt, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen. Schließlich wurde die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

 

Begründet wurde diese Maßnahme mit einem amtsärztlichen Gutachten vom 17.01.2007, wonach Frau S nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen sei. Diesem amtsärztlichen Gutachten lag auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme vom 05.10.2006 (Untersuchung am 03.10.2006) zu Grunde, wonach die Berufungswerberin aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B derzeit nicht geeignet sei.

 

2. Dagegen hat Frau S mit Schriftsatz vom 24.04.2007 Berufung erhoben und sie hat in dieser Berufung darauf hingewiesen, dass ein von ihr vorgelegtes psychiatrisches Gutachten des Dr. A nicht berücksichtigt bzw. erwähnt worden wäre. Sie habe seit dem Entzug der Lenkberechtigung (zunächst Entziehung der Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit) keinen Alkohol mehr konsumiert und das Wissen über die Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr habe sie in der Nachschulung gefestigt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Facharztes Dr. A und einer weiteren verkehrs­psychologischen Stellungnahme. Weiters erfolgte eine Beurteilung der gesund­heitlichen Eignung der Berufungswerberin durch eine Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung (Landessanitätsdirektion).

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

5. Frau M S wurde im Berufungsverfahren durch eine Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung (Landessanitätsdirektion) einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und es stellte die Amtsärztin in ihrem Gutachten vom 05.09.2007 zunächst fest, dass eine befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) gegeben sei. Weiters wurden eine Nachuntersuchung nach einem Jahr sowie Kontrolluntersuchungen hinsichtlich MCV, CDT und Gamma-GT im Abstand von drei Monaten, vorgeschlagen. In der Begründung führte die Amtsärztin aus, es handle sich um einen Zustand nach Alkoholmissbrauch, wobei derzeit Abstinenz bestehe. Weitere Kontrollen der Leberwerte zum Nachweis einer stabilen Abstinenz, welche als Voraussetzung für die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderlich sind, wären durchzuführen.

 

In der verkehrspsychologischen Stellungnahme des KfV vom 03.08.2007 wurde in Zusammenfassung der Befunde/Gutachten ausgeführt, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen der Berufungswerberin  zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B ohne Schwierigkeiten ausreichen würden. Bezüglich der geminderten Leistungen anlässlich der ersten Untersuchung könne vermutet werden, dass sich damals eine stark erhöhte Prüfungsnervosität ausgewirkt habe, zumal durch den kurz zurückliegenden Führerscheinentzug ohnehin eine starke psychische Beeinträchtigung vorgelegen sein dürfte. Eine normale intellektuelle Begabung wird attestiert, die persönlichkeitsbedingten Gegebenheiten wären überwiegend positiv ausgebildet. Die angegebene Alkoholabstinenz sei grundsätzlich glaubhaft. Bei der Untersuchten handle es sich um eine an sich gut differenzierte und angepasste Persönlichkeit. Vom Standpunkt der verkehrspsychologischen Begutachtung aus sei Frau M S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet.

 

In einer ergänzenden Stellungnahme vom Juli 2007 führte der Facharzt für Psychiatrie Dr. A resümierend aus, dass es sich beim Anlassfall um einen einmaligen Alkoholmissbrauch gehandelt habe, dies impliziere, dass eine "Rezitivneigung" nicht gegeben sei. In Anbetracht der gegebenen Situation könne davon ausgegangen werden, dass Frau S M bei weiterhin gegebener Abstinenz durchaus befähigt sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 eigenverantwortlich in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

 

Im Rahmen einer telefonischen Diskussion über diese ergänzende psychiatrische Stellungnahme bzw. die verkehrspsychologische Stellungnahme attestierte letztlich die Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung, dass konkret von einem gehäuften Alkoholmissbrauch nicht ausgegangen werden könne und daher auch im Sinne der FSG-GV eine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) gegeben sei.

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3  Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.      die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.      die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuft Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen haben ergeben, dass Frau S weder alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig war und sie auch nicht damit gehäuften Missbrauch begangen hat. Laut vorliegender psychiatrischer Stellungnahme hat es sich beim Anlassfall um einen lediglich einmaligen Alkoholmissbrauch gehandelt, welcher impliziert, dass die Rezidivneigung nicht gegeben ist.

 

In Anbetracht der vorliegenden Unterlagen erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 (Klasse B) uneingeschränkt gegeben ist, weshalb in Stattgebung der Berufung diesbezüglich der angefochtene Bescheid (Punkte 1 bis 4) zu beheben war.

 

Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung (§ 64 Abs.2 AVG) anbelangt, so ist eine derartige Maßnahme jedenfalls bei Gefahr in Verzug anzuordnen, wobei diesbezüglich die Beurteilung zum Zeitpunkt der erstbehördlichen Entscheidung vorzunehmen ist.

 

Unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen musste die Erstbehörde annehmen, dass Frau S tatsächlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist, weshalb wegen Gefahr in Verzug die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im konkreten Falle zu Recht erfolgte.

 

7. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                    Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

 

 

 

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