Linz, 21.09.2007
E R K E N N T N I S
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn D L, geb. 19, R, A D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12.7.2007, AZ: 07/277357 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Befristung und Auflage, zu Recht erkannt:
I.
Betreffend die
- Befristung der Lenkberechtigung bis 30.5.2008 sowie
- Auflage: Kontrolluntersuchung auf GOT, GPT, gGT, MCV und CDT
im November 2007
ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
II.
Betreffend die
Auflage: Kontrolluntersuchung im August 2007, Februar 2008 und Mai 2008
wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.
Rechtsgrundlage: § 8 Abs.3 Z2 FSG
Entscheidungsgründe:
Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 5 Abs.5 und 8 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B wie folgt eingeschränkt:
- Befristung bis 30.5.2008
- Auflage: Kontrolluntersuchungen auf GOT, GPT, gGT, MCV und CDT
alle drei Monate, gerechnet ab 30.5.2007 –
somit im August 2007, November 2007, Februar 2008 und Mai 2008.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 25.7.2007 eingebracht.
Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Ab.1 AVG) erwogen:
Der Bw hat am 21.9.2007 Nachstehendes schriftlich erklärt:
1. Die Berufung richtet sich nicht
- gegen die Befristung der Lenkberechtigung und
- gegen die Kontrolluntersuchung im November 2007.
2. Die Berufung richtet sich gegen die Kontrolluntersuchungen
im August 2007, Februar 2008 und Mai 2008.
Betreffend die
- Befristung der Lenkberechtigung bis 30.5.2008 sowie
- Auflage: Kontrolluntersuchung im November 2007
ist somit der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.
Betreffend die Auflage:
Kontrolluntersuchungen im August 2007 (ungeachtet des Umstandes, dass dieser Termin bereits verstrichen ist), Februar 2008 und Mai 2008 ist auszuführen:
Herr Dr. B.L., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in L. hat in der – schlüssigen und widerspruchsfreien – psychiatrischen Stellungnahme vom 16.5.2007 im Ergebnis ausgeführt, dass beim Bw eine einmalige Kontrolle nach 6 Monaten zu empfehlen ist bzw. ausreicht.
Auch die Amtsärztin des Amtes der Oö. Landesregierung, Landessanitätsdirektion hat im Aktengutachten vom 12.9.2007, San-235376/1-2007 ausgeführt, dass aus fachärztlicher Sicht zumindest eine CDT Kontrolle für 6 Monate empfohlen wurde.
Im Ergebnis wird/werden daher
- die Kontrolluntersuchung im November 2007 als ausreichend
- die Kontrolluntersuchungen im August 2007, Februar 2008 und Mai 2008
als nicht erforderlich
erachtet.
Betreffend die Auflage:
Kontrolluntersuchungen im August 2007, Februar 2008 und Mai 2008
war somit der Berufung stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.
Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Kofler