Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521707/2/Sch/Hu

Linz, 04.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, vertreten durch Rechtsanwälte GmbH H, L und Partner, vom 8.8.2007 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.7.2007, FE-648/2007, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der Bescheid im angefochtenen Umfang bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.7.2007, FE-648/2007, wurde Herrn W H, P, L, vertreten durch H, L und Partner Rechtsanwälte GmbH, A, L,  gemäß §§ 7, 24, 25, 29, 30 und 32 Führerscheingesetz (FSG) die von der BPD Linz am 4.10.1991, unter Zl. F 675/91, für die Gruppen A, B, C und F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von sieben Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen; ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die selbe Dauer verboten; angeordnet, sich einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker zu unterziehen sowie angeordnet, gemäß § 8 FSG ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen; weiters das Recht, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt. Dagegen hat der Berufungswerber mit Schreiben vom 19. Juli 2007 das Rechtsmittel der Vorstellung eingebracht. Die belangte Behörde hat daraufhin mit Bescheid vom 20.7.2007, FE-648/2007, den oa Mandatsbescheid vollinhaltlich bestätigt sowie einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig eine auf die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung beschränkte Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

 

Der Berufungswerber hat am 28.5.2007 um 20.50 Uhr in Linz, Freistädter Straße 220, als Lenker eines Pkw einen Verkehrsunfall mit Sachschaden in der Form verursacht, dass er an ein abgestelltes Fahrzeug anfuhr und dieses beschädigte. Auch das eigene Fahrzeug wurde im Bereich des rechten Vorderrades beschädigt und löste sich dabei bzw. bei der Weiterfahrt der Reifen bis auf Reste von der Felge. Der Berufungswerber entfernte sich sogleich von der Unfallstelle und fuhr zu sich nach Hause, das ist in L, P. Dort konsumierte er zwei Viertel Rotwein und legte sich sodann schlafen.

 

Aufgrund der Angaben einer Zeugin konnte der Berufungswerber ausgeforscht und von Beamten des Stadtpolizeikommandos Linz zu Hause aufgesucht werden. Da Alkoholisierungssymptome vorlagen, wurde am 29.5.2007 um 1.38 Uhr eine Alkomatuntersuchung durchgeführt, die eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,68 mg/l erbrachte.

 

Vom medizinischen Amtssachverständigen der Erstbehörde wurde eine Rückrechnung des Atemluftalkoholgehaltes des Berufungswerbers auf den Lenkzeitpunkt unter Berücksichtigung des erwähnten Nachtrunkes durchgeführt, welche eine Atemluftalkoholkonzentration von 0,97 mg/l ergab.

 

Wie schon oben angeführt, richtet sich die gegenständliche Berufung gegen die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 7 Monaten. Der Berufungswerber vermeint, dass eine Entziehungsdauer von 4 Monaten ausreichend gewesen wäre. Insbesondere stützt er dieses Vorbringen auf die Tatsache, dass der Berufungswerber bislang noch nie einschlägig in Erscheinung getreten ist.

 

Trotz dieser Tatsache konnte der Berufung aber kein Erfolg beschieden sein. Dies  ergibt sich aus nachstehenden Gründen:

Ohne Zweifel stellt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z1 FSG dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. zur Entziehung der Lenkberechtigung zu führen hat.

 

Ab einer Atemluftalkoholkonzentration von 0,8 mg/l beträgt die gesetzliche Mindestentziehungszeit 4 Monate (vgl. § 26 Abs.2 FSG).

 

Somit gibt der Gesetzgeber also schon eine Mindestentziehungszeit vor, über die von der Behörde nicht mehr disponiert werden kann. Eine darüber hinausgehende Dauer der Entziehung muss anhand der Wertungskriterium des § 7 Abs.4 FSG erfolgen. Diese sind die Verwerflichkeit der gesetzten Tat, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurde, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit.

 

Dem Berufungswerber ist vorzuhalten, dass die in Rede stehende Übertretung nicht bloß im Rahmen einer routinemäßigen Verkehrskontrolle zutage getreten ist, sondern die Alkomatuntersuchung eine bemerkenswerte Vorgeschichte hat. Der Berufungswerber hat nämlich einen Verkehrsunfall verursacht und hat dann mit seinem schwer beschädigten Fahrzeug (auf den im Akt einliegenden Lichtbildern ist zu erkennen, dass rechts vorne der Reifen nahezu zur Gänze fehlte) bei einem Rad auf der Felge eine Wegstrecke quer durch Linz zurückgelegt. Diese Alkofahrt erfolgte also nicht nur über eine längere Strecke, sondern zudem mit einem Fahrzeug, das ohne Zweifel nicht mehr sicher gelenkt werden konnte. Dass bei einem solchen Vorgang eine erhöhte Gefahr für die Verkehrssicherheit verbunden sein muss, braucht wohl nicht näher erörtert zu werden. Sohin lag eine beträchtliche Gefährlichkeit der Verhältnisse vor, unter denen der Berufungswerber gehandelt hat.

 

Der Berufungswerber war offenkundig nicht einmal bereit, wenigstens nach Einlangen bei sich zu Hause keine weiteren Übertretungen im Zusammenhang mit Alkohol zu begehen. Vielmehr konsumierte er dort noch eine gewisse Menge Wein, tätigte also einen verbotenen Nachtrunk nach einem Verkehrsunfall. Es muss sohin bei ihm ein sehr bedenkliches Verhältnis zu Alkoholkonsum und den einschlägigen Vorschriften der StVO 1960 konstatiert werden.

 

Dass sich der Berufungswerber seit dem Vorfall wohl verhalten hat, bewirkt nicht, dass ihm dies zugute gehalten werden könnte. Der seither verstrichene Zeitraum (seit dem 28.5.2007) ist noch ein sehr kurzer.

 

 

Die gegenständliche Entziehungsdauer hält auch durchaus einen Vergleich mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stand, vgl. etwa VwGH 8.8.2002, 2001/11/0210.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher für die Berufungsbehörde, dass die von der Erstbehörde vorgenommene Prognoseentscheidung im Hinblick auf die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht als unangemessen angesehen werden kann.

 

Die von der Behörde verfügten begleitenden Maßnahmen wurden vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt, sodass sie in Rechtskraft erwachsen sind. Diese sind abgesehen davon bei einer derartig massiven Alkoholbeeinträchtigung entweder ohnehin gesetzlich vorgeschrieben (Nachschulung, verkehrs­psychologische Stellungnahme und amtsärztliche Untersuchung) bzw. war die Behörde berechtigt, sie zu verfügen (Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz und Verbot, von einem allfälligen ausländischen Führerschein Gebrauch zu machen).

 

Die ausgesprochene Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist im § 64 Abs.2 AVG begründet und wird vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur im Falle des Mangels an Verkehrszuverlässigkeit eines Führerscheininhabers für eine gebotene Verfügung erachtet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichts­­­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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