Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521734/2/Kof/Jo

Linz, 19.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                    sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn J M, U, R gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 24.08.2007, AZ: 07/340522 betreffend Lenkberechtigung für die Klasse B – Befristung, Nachuntersuchung und Auflage, zu  Recht  erkannt:

 

 

I.

Betreffend  die

-          Befristung der Lenkberechtigung für die Klasse B bis 31.07.2012  und

-          Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 5 Jahren

ist der erstinstanzliche Bescheid – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

 

II.

Betreffend die Auflage:

"Code 104 – Sie haben alle 6 Monate gerechnet ab 31.07.2007 den CDt- und              den GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben"          wird der Berufung stattgegeben und der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

   

   

Rechtsgrundlage:

§ 14 Abs.5 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist bzw. war seit Jänner 1979 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse B, zuletzt – inkl. Verlängerung gem. § 8 Abs.5 FSG – befristet  bis  06.09.2007.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem Bw               die  Lenkberechtigung  für  die  Klasse B  wie  folgt  erteilt:

-          befristet  bis  31.07.2012

-          Nachuntersuchung  durch  den  Amtsarzt  in  5 Jahren

-          Code 104 – Sie haben alle 6 Monate gerechnet ab 31.07.2007 den CDt- und den GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die Berufung vom 07.09.2007  wie  folgt  eingebracht:

"Berufung

zu Bescheid Nr. 07/340522 vom 24.08.2007

Sehr geehrte Frau / Herr Doktor

Da ich 3 Jahre keinen Alkohol mehr trinke und sehr gute Werte vorweisen kann,            bitte  ich  von  den  Blutkontrollen abzusehen

Hochachtungsvoll

 (Unterschrift)"

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die  Berufung  richtet  sich

nur gegen die Auflage: Code 104 – Vorlage der CDt- und GGT-Werte,

nicht  jedoch  gegen

-          die  Befristung  der  Lenkberechtigung   sowie

-          die  Nachuntersuchung  durch  den  Amtsarzt  in  5 Jahren.

 

Betreffend  die

-   Befristung  der  Lenkberechtigung  bis  31.07.2012   sowie

-   Nachuntersuchung  durch  den  Amtsarzt  in  5 Jahren

ist  somit  der  erstinstanzliche  Bescheid  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Betreffend die Auflage:

"Code 104 – Sie haben alle 6 Monate gerechnet ab 31.07.2007 den CDt- und               den GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben"                  ist  auszuführen:

 

Personen, welche alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch   begangen haben, ist gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen  eine  Lenkberechtigung  der  Gruppe 1  zu  erteilen.

 

Steht beim Bewerber um eine Lenkberechtigung ein(e) in der Vergangenheit liegende(r) Alkoholabhängigkeit oder gehäufter Alkoholmissbrauch iSd § 14 Abs.5 FSG-GV fest,               so darf im Falle des Vorliegens einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme die beantragte Lenkberechtigung (grundsätzlich) nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen  erteilt  werden.

 

Ergibt sich allerdings, dass der Betreffende über einen längeren Zeitraum keinen Alkoholmissbrauch mehr begangen hat und sind demnach diese Kontrolluntersuchungen wegen des als unwahrscheinlich anzunehmenden Rückfallrisikos nicht mehr erforderlich, kann eine Lenkberechtigung auch ohne Auflage gem. § 14 Abs.5 FSG-GV erteilt werden; 

siehe dazu ausführlich VwGH vom 24.04.2007, 2006/11/0090 mit Vorjudikatur.

 

In diesem Erkenntnis hat der VwGH ausgeführt, dass bei einer 19-monatigen Abstinenz kein Grund mehr für einen Rückfall des Betreffenden anzunehmen ist und somit eine Auflage nach § 14 Abs.5 FSG-GV nicht mehr vorgeschrieben werden darf.

 

Gemäß dem umfangreichen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten des Herrn Dr. F. H., Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in S. vom 13.07.2007 ist beim  Bw  die  Alkoholabstinenz  seit  2,5 Jahren  gegeben.

 

Im  Hinblick  auf  die  zitierte  Judikatur  des  VwGH  ist  somit  die  Auflage:

"Code 104 – Sie haben alle 6 Monate gerechnet ab 31.07.2007 den CDt- und den GGt-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben"   aufzuheben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an

      den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen

      Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

            Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

   

       2.  Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

§ 14 Abs.5 FSG-GV; Auflage

 

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