Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530505/14/Wim/Hu

Linz, 26.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Landeshauptmannes von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan vom 7.8.2006 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26.7.2006, Zl. Ge21-50-2003/P/GRO, betreffend die Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung der Z F GmbH & Co KG, S, zur Ableitung der im M in S anfallenden betrieblichen und häuslichen Abwässer sowie Oberflächenwässer von den Manipulationsflächen nach biologischer Reinigung in ein unbenanntes Gerinne (sogenannter „Wiesenbach“) und in weiterer Folge in den Weyerbach zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchabschnitt I. behoben und der diesbezügliche Wiederverleihungsantrag für die Abwassereinleitung vom 14.7.2003 abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 9, 11 und 21 Abs. 3  Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Wa-1085/6-1980 vom 18.11.1980, wurde der Z F und R GmbH & Co KG, L, die wasserrechtliche Bewilligung zur Einleitung der im M in S anfallenden betrieblichen und häuslichen Abwässer nach biologischer Reinigung in ein unbenanntes Gerinne und weiters in den Weyerbach sowie zur Grundwasserentnahme für die Kläranlage erteilt. Diese Bewilligung wurde befristet bis 31.12.2005.

 

Mit Eingabe vom 14.7.2003 beantragte die Z F GmbH & Co KG, S, die Wiederverleihung dieser wasserrechtlichen Bewilligung. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 7.6.2004, Ge21-50-2003/J, wurde dieser Antrag aufgrund des fehlenden Standes der Technik der Abwasserreinigungsanlage abgewiesen. Auf Grund einer Berufung gegen diesen abweisenden Bescheid hat der Unabhängige Verwaltungssenat als Rechtsmittelbehörde mit Erkenntnis vom 22.9.2004, VwSen-530194/5/Re/He, die Aufhebung dieses Bescheides ausgesprochen und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zurückverwiesen.

 

 

2.      Gegen den nunmehr positiven Wiederverleihungsbescheid und zwar über Rückfrage konkretisiert gegen den Spruchabschnitt I. dieses Bescheides hat der Landeshauptmann von Oberösterreich als wasserwirtschaftliches Planungsorgan fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes die Befristung der Dauer der Einleitung bis 22.12.2021 mit den §§ 30a Abs.1 und 30e Abs.1 WRG 1959 nicht in Einklang stehe. Entsprechend den Ausführungen in der Verhandlungsschrift und der Begründung des gegenständlichen Bescheides sei es als Ergebnis der wasserrechtlichen mündlichen Verhandlung offenbar nicht gesichert, dass der im § 30a Abs.1 WRG 1959 festgelegte Zielzustand (guter Zustand am Weyerbach) gesichert bis 22.12.2015 erreicht werde bzw. die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung der Zielerreichung bis spätestens 22.12.2015 nicht entgegen stehe.

Nach § 30e Abs.1 WRG 1959 dürfe eine Verlängerung der gemäß §§ 30a, c und d festgelegten Umweltziele nur begründet nach einer Prüfung nach den im § 30e Abs.1 genannten Kriterien erfolgen. Diese Kriterien seien im wasserrechtlichen Verfahren nicht geprüft worden und wäre eine derartige Prüfung auch derzeit nicht möglich. Es sei daher eine Zielerreichung bis spätestens 22.12.2015 sicher zu stellen und auch die Befristung des gegenständlichen Bescheides so zu wählen, dass die Herstellung des guten Zustandes bis 22. Dezember 2015 erreicht werde.

Eine Verlängerung der Zielerreichung ohne nähere Prüfung und Begründung stehe im Widerspruch zu den §§ 30a Abs.1 und 30e Abs.1 WRG 1959 und auch zur EU-Wasserrahmenrichtlinie.

 

In Anbetracht der aufgetretenen Störfälle und Gebrechen erscheine auch der Auflagenpunkt 3. des gegenständlichen Bewilligungsbescheides, der lautet: „Sämtliche baulichen Mängel an den Bauwerken, insbesondere solche, die den Betrieb der Anlage beeinträchtigen, sind ehestens zu beheben.“ unkonkret und die Einhaltung dieses Auflagenpunktes kaum überprüfbar.

 

Weiters finde sich auch die Forderung des Bürgermeisters der Marktgemeinde S, dass innerbetrieblich eine klare nachvollziehbare Trennung der Reinwasser- und Schmutzwasserkanalisation erfolge und dauerhaft erhalten werde, damit Störfälle, wie sie in früheren Zeiten auftraten, gesichert hintan gehalten werden könnten, nicht als Auflagenpunkt im Bescheid, obwohl diese Forderung unmittelbar dem öffentlichen Interesse diene, Verunreinigungen der betroffenen Oberflächengewässer bestmöglich hintan zu halten.

 

Ebenso nicht hinreichend konkretisiert sei der Auflagenpunkt 2. des gegenständlichen Bewilligungsbescheides, in dem es heißt: „Werden im Zuge der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist ein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Schwere Mängel sind unverzüglich zu beheben.“. Es stehe zum derzeitigen Zeitpunkt nicht fest, welche Mängel als schwere Mängel unverzüglich zu beheben seien. Zudem sei nicht geklärt, im Zuge welcher Überprüfungen überhaupt Mängel festgestellt werden könnten, da eine wasserrechtliche Überprüfungsverhandlung für derartige Feststellungen nicht in Betracht komme, da bei einer Wiederverleihung eine Kollaudierung nicht durchzuführen sei.

 

Eine Wiederverleihung sei nur möglich, wenn sich der Sachverhalt gegenüber dem ursprünglich wasserrechtlich bewilligten und überprüften Projekt nicht geändert habe. Insofern erscheine auch die Bescheidbegründung verfehlt, wonach die Kollaudierung gemäß § 121 WRG aufgrund der notwendigen Mängelbehebungen vorbehalten bleibe.

 

Weiters erscheine aus Sicht des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes nicht einmal die grundsätzliche Frage geklärt, ob es sich bei der gegenständlichen wasserrechtlichen Bewilligung überhaupt um eine Wiederverleihung im Sinne des Wasserrechtsgesetzes 1959 handle. Voraussetzung dafür sei, dass die bestehenden Anlagen mit dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18.11.1980, Wa-1085/6-1980, bewilligten Bescheid übereinstimmen würden. Im Befund der Verhandlungsschrift vom 3. Juli finde sich an mehreren Stellen der Hinweis, dass zwischenzeitig verschiedene Anlagenänderungen vorgenommen und insbesondere auch zusätzliche Anlagenteile errichtet worden seien. So werde etwa aus wasserbautechnischer Sicht festgehalten, dass im Hinblick auf den Antrag auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes von der Z Verbesserungen in der Betriebsführung und Wartung der Anlagen unternommen worden seien und ein zusätzlicher Schlammsilo errichtet worden sei. Weiters sei eine Phosphatfällung im Ablauf des Belebungsbeckens eingebaut worden.

Angesichts dieser Änderungen und nicht zuletzt der Tatsache, dass das damals festgelegte Maß der Wasserbenutzung nur mehr lediglich als Wochenmittel (anstatt als Spitze) definiert werde, wie sich auch aus dem Befund der wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe, könne ohne entsprechende ausdrückliche Feststellung nicht von einer Wiederverleihung der wasserrechtlichen Bewilligung ausgegangen werden.

 

Überdies sei nur durch die gesondert wasserrechtlich bewilligte Direkteinleitung von Kühlwässern in den oberen Bereich des Ableitungsgrabens an dieser Stelle eine dauernde Wasserführung gegeben. Die Kühlwassereinleitung stelle somit aus Sicht der Immission eine wesentliche Randbedingung für die Einleitung der betrieblichen Abwässer dar. Es gebe zwar eine wasserrechtliche Bewilligung für die Kühlwassereinleitung, aber diese stelle keine Verpflichtung zur Ableitung der Kühlwässer dar. Damit sei nicht sicher gestellt, dass eine Ableitung der Kühlwässer tatsächlich erfolge.

 

Aus diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, den Bescheid aufzuheben oder in eventu den angefochtenen Bescheid nach ergänzendem Ermittlungsverfahren unter Beiziehung des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes abzuändern und nach den eventuell erforderlichen Projektsänderungen jene Auflagen zu ergänzen bzw. vorzuschreiben, die notwendig seien, um eine fristgerechte Erreichung des guten Zustandes des Weyerbaches sicher zu stellen und eine Beeinträchtigung des Weyerbaches durch Störfälle und Gebrechen weitgehend hintan zu halten, sodass keine Beeinträchtigung von öffentlichen Interessen zu erwarten sei.

 

 

3.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt samt den vorhandenen Projektsunterlagen sowie durch die Einholung einer Stellungnahme der Konsenswerberin zum Berufungsvorbringen und zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Wiederverleihung gemäß § 21 Abs.3 WRG 1959.

 

In dieser Stellungnahme wurden von der Konsenswerberin auch weitere Unterlagen aus zwischenzeitigen Verhandlungen mit dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan vorgelegt in denen mit Zustimmung des entscheidenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates versucht wurde eine tragfähige Lösung zu finden, die eine Berufungszurückziehung rechtfertigen würde. Diese wurden zumindest teilweise auch schon vom wasserwirtschaftlichen Planungsorgan dem Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 bis 3 AVG entfallen, da schon nach der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben war. Überdies wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung von keiner Partei beantragt.

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von folgendem entscheidungs­wesentlichen Sachverhalt aus:

 

Im ursprünglichen Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1980 wurde die Einleitung der im Molkereibetrieb anfallenden Schmutzwässer (nach biologischer Reinigung) und der Kühl- und Niederschlagswässer in ein als Wiesenbach genanntes Gerinne unter Mitbenutzung von Kanalanlagen der Gemeinde S sowie zur Errichtung und zum Betrieb der hiefür erforderlichen Anlagen insbesondere der auf Grundstück Nr. , KG S, zur errichtenden biologischen Kläranlage und der damit zusammenhängenden Grundwasserentnahme mittels eines auf Grundstück Nr. , KG S, gelegenen Brunnens zwecks Versorgung der Kläranlage mit Nutzwasser unter bestimmten Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt. Zur Ableitung durften gemäß Punkt I.2. dazumals folgende Abwasserarten und –mengen gelangen:

a)betriebliche und häusliche Abwässer in einer Menge von 470 m³/d (hydraulisch entsprechend 3.130 EGW) oder maximal 36 m³/h, d.s. 10 l/s mit einer BSB5-Belastung im Zulauf von 280 kg/d entsprechend 4.670 EGW;

b)reine Kühlwässer in einer Menge von max. 600 m³/d mit Spitzen von 72 m³/h bzw. 20 l/s bei einer Temperatur von max. 25 °C.

c)    reine Niederschlagswässer von den Dachflächen und Hofflächen im Bereich der Lagerräume.

 

Im Kläranlagenablauf durften gemäß Punkt I.9. folgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

BSB5: 20 mg/l in 80 % der Analysenwerte. Als Spitzenwert sind max. 25 mg/l zulässig.

Die BSB5-Gesamttagesfracht wird im Kläranlagenablauf mit max. 9,4 kg begrenzt.

Absetzbare Stoffe: 0,3 ml/l an nach 2 Stunden absetzbaren Stoffen.

Der pH-Wert ist zwischen den Grenzen 6,5 und 8,5 zu halten.

Durch geeignete Maßnahme ist weitest dafür Sorge zu tragen, dass im Kläranlagenablauf an der Ausmündungsstelle in den Vorfluter ein Sauerstoffgehalt von 6 mg/l nicht unterschritten wird.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 31.5.1985, Wa-114/2-1985/Fo, erfolgte in Spruchabschnitt I. eine positive wasserrechtliche Überprüfung und unter Spruchabschnitt II. die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Erweiterung der betrieblichen Abwasserbeseitigungsanlage zur Entsorgung der Manipulationswässer aus dem Bereich der betriebseigenen Tankstelle im Rahmen des aufrechten Maßes der Wasserbenutzung.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. Februar 2003, Ge-21-45-2002, wurde die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der ursprünglich bewilligten Abwasserbeseitigungsanlage die Errichtung eines Schlammsilos im Rahmen des bestehenden Maßes der Wasserbenutzung erteilt. Einer Berufung dagegen wurde vom Landeshauptmann von Oberösterreich mit Bescheid vom 23. Juli 2003, Ge-450604/2-2003, keine Folge gegeben und lediglich die Bauvollendung der Anlage bis 31.12.2003 verlängert.

 

Mit Schreiben vom 14. Juli 2003 wurde schließlich die bevorzugte Wiederverleihung des oben beschriebenen Wasserbenutzungsrechtes beantragt. In diesem Antrag bzw. auch in nachfolgenden mehrmaligen Verbesserungen und den zugrunde liegenden Projektsunterlagen wurde als Maß der Wasserbenutzung die Ableitung von a) betrieblichen und häuslichen Abwässer in einer Menge von 470 m³/d bzw. max. 36 m³/h bzw. 10 l/s mit einer maximalen Zulauffracht von 280 kg/d BSB5 entsprechend 4.670 EW60 im 7-Tage-Wochenmittel bzw. 560 kg/d CSB im 7-Tage-Wochenmittel sowie b) von Oberflächenwässern von den Manipulationsflächen, die bereits in der Zuleitungsmenge unter a) enthalten sind, beantragt.

 

Die Ableitung erfolgt in einen unbenannten Graben, der als Wiesenbach bezeichnet wird und nach ca. 4 km (die Angaben der Verfahrensbeteiligten schwanken zwischen 3,5 und 4,5 km) in den sogenannten Weyerbach einmündet.

 

Dieser Wiesenbach dient auch der Ableitung der in seinem Einzugsgebiet anfallenden Oberflächen- bzw. Niederschlagswässer. Er wird erst durch die bestehende und bewilligte Kühlwasserableitung aus dem Molkereibetrieb ständig wasserführend.

 

Im nunmehr angefochtenen erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren wurde dieser Graben nicht als Gewässer behandelt, sondern wurden die Auswirkungen der Einleitung erst für die Einmündung in den Weyerbach fachlich beurteilt.

 

Die Betriebsanlage befindet sich örtlich im 50 m-Anschlussbereich der Ortskanalisation S. Vom bei der mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2006 anwesenden Vertreter des Abwasserverbandes W H wurde ausgeführt, dass das Abwasser der Molkerei derzeit fachgemäß übernommen werden könnte. Von der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik wurde auch festgestellt, dass ein Anschluss an die Ortskanalisation sowie die Ableitung der anfallenden Abwässer zu den Anlagen des Abwasserverbandes W H technisch möglich sei. Bei der Bemessung des Abwasserpumpwerkes der Marktgemeinde S wurde bereits die Abwassermenge der Z mitberücksichtigt. Weiters sei die Ableitung über die betroffenen Ortskanäle hydraulisch möglich.

 

Vom Vertreter des Abwasserverbandes wurde jedoch angeführt, dass die Marktgemeinde derzeit keinen so hohen Einleitungskonsens besitzt, dass die Molkereiabwässer inkludiert werden könnten. Sollte sie erst zu einem späteren Zeitpunkt um Erhöhung ihres Konsenses ansuchen, könne seitens des Abwasserverbandes W  H nicht garantiert werden, dass dies im gewünschten Umfang möglich sei.

 

Vom Bürgermeister der Marktgemeinde S wurde angeführt, dass mangels des derzeit bestehenden Einleitungskonsenses eine Anschlusspflicht nach § 12 Oö. Abwässerentsorgungsgesetz aus Sicht der Marktgemeinde S sachlich und rechtlich nicht gegeben sei. In einer bereits vor der mündlichen Verhandlung abgegebenen Stellungnahme wurde seitens des Bürgermeisters auch angegeben, dass auch nach dem derzeitigen Abwasserkataster eine Übernahme der Molkereiabwässer nicht vorgesehen sei.

Von der Konsenswerberin wurde noch zusätzlich dazu angeführt, dass auch eine Trennung der derzeit bestehenden innerbetrieblichen Mischwasserkanalisation technisch und wirtschaftlich nicht zumutbar sei und einem Kanalanschluss entgegen stünde.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde im Spruchabschnitt I.A) als Maß der Wasserbenutzung entsprechend dem Wiederverleihungsantrag die Ableitung von a) betrieblichen und häuslichen Abwässer in einer Menge von 470 m³/d bzw. max. 36 m³/h bzw. 10 l/s mit einer maximalen Zulauffracht von 280 kg/d BSB5 entsprechend 4.670 EW60 im Wochenmittel bzw. 560 kg/d CSB im Wochenmittel sowie b) von Oberflächenwässern von den Manipulationsflächen, die bereits in der Zuleitungsmenge unter a) enthalten sind, genehmigt. Die wasserrechtliche Bewilligung wurde bis 22.12.2021 befristet erteilt.

 

Unter den sonstigen Auflagen I.E)b)2. wurden als Zulauffrachten festgelegt 280 kg/d BSB5 (4.670 EW60) im 7-Tage-Wochenmittel (im Rahmen der Fremdüberwachung); 560 kg/d CSB im 7-Tage-Wochenmittel (im Rahmen der Eigen- und Fremdüberwachung).

Im Ablauf der Kläranlage wurden folgende Grenzwerte vorgeschrieben:

In der Stichprobe:

Temperatur: max. 30 °; pH-Wert: 6,5 bis 8,5; absetzbare Stoffe max. 0,3 mg/l.

In der mengenproportionalen Tagesmischprobe:

NH4-N: max. 4mg/l (T>12°C)

P-ges.: max. 1,3 mg/l im Jahresmittel

CSB: max. 60 mg/l

BSB5: max. 15 mg/l

AOX: max. 0,1 mg/l

Direkt abscheidbare lip. Leichtstoffe: max. 10 mg/l.

 

3.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Verfahrensunterlagen. Er wurde im Rahmen der gemachten Feststellungen auch von keiner der Verfahrensparteien bestritten.

 

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Gemäß § 21 Abs.3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens 5 Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interesse nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt.

 

§ 21 Abs.3 WRG 1959 bezieht sich auf die Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes. Eine wasserrechtliche Bewilligung aufgrund dieser Gesetzesstelle kann daher nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes wieder verliehen werden. Eine Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes liegt jedenfalls dann vor, wenn sie einen eigenen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestand verwirklicht (VwGH 2001/07/0181 vom 24.3.2003, AW 2004/07/008 vom 29.3.2004).

 

Im Antrag auf Wiederverleihung bzw. in den dazu angeschlossenen Projektsunterlagen wurde für den Zulaufkonsens anstelle des in der ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahr 1980 festgelegten Spitzenkonsenses einer maximalen Zulauffracht von 280 kg/d BSB5 dieser Wert nun im Wochenmittel beantragt und auch genehmigt. Bei dieser Abänderung der Zulauffracht handelt es sich um eine Konsenserhöhung. Dies wurde auch in der gutachtlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, W-AW-160000/6949-2006-Wen/Kru, ohne Datum, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 17.2.2006, festgehalten. Auch in der Stellungnahme der Amtssachverständigen für Chemie vom 18.7.2005, W-GS-681234-2005-Bm, wurde festgehalten, dass entgegen des wasserrecht­lichen Bewilligungsbescheides Wa-1085/6-1980, die Zulauffracht­begrenzung am BSB5 nicht mehr als Tagesfracht, sondern im Wochenmittel beantragt wird. Dazu wurde ausgeführt dass eine Begrenzung als max. Wochenmittel auch eine wesentlich intensivere Überwachung erfordert. Auch in der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Biologie vom 21.7.2005, W-GS-681234/80-2005-Rei, wird festgehalten, dass im Antrag eine Konsenserhöhung im Zulauf begehrt wird.

 

Durch den Wegfall der täglich nach oben hin festgesetzten Zulauffracht durch die bloße Vorschreibung eines Wochenmittels können der Kläranlage an einzelnen Tagen weitaus höhere Abwasserfrachten zugeführt werden, wenn nur das Wochenmittel eingehalten wird. Dies stellt eindeutig eine Änderung und zwar eine Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung dar, welche gemäß den §§ 9, 11 und 21 Abs.5 WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt. Somit war schon aus diesem Grund keine Wiederverleihung möglich.

 

4.2.   Allenfalls könnte unter Zugrundelegung dieses geänderten Maßes der Wasserbenutzung über Antrag ein reguläres Neubewilligungsverfahren abgeführt werden, wobei sich hierbei nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates die Annahme, dass es sich bei dem sogenannten Wiesenbach nicht um ein Gewässer handelt, sondern die Auswirkung der Einleitung erst ca. 4 km entfernt im Weyerbach beurteilt wird, als problematisch darstellt. Dabei würde eine freie Fließstrecke von ca. 4 km völlig unbeachtet gelassen. Entsprechend der ständigen Judikatur ist für die Annahme eines Gewässers eine dauernde Wasserführung nicht erforderlich (Oberleitner, WRG2 2007, § 1 RZ4 und E3).

Auch wurde der von der Amtsachverständigen für Abwassertechnik in der gutachtlichen Stellungnahme, W-AW-160000/6949-2006-Wen/Kru, ohne Datum, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 17.2.2006, geforderte Nachweise für eine völlige Dichtheit bei Annahme eines Ableitungskanals nicht erbracht.

 

Problematisch erscheinen auch, wie in der Berufung angezogen, die Vorschreibungen hinsichtlich der Konkretheit des Auflagenpunktes 3., dass sämtliche baulichen Mängel an den Bauwerken, insbesondere solche, die den Betrieb oder die Anlage beeinträchtigen, ehestens zu beheben seien. Diese Auflage ist in sich zu wenig konkret, um hier vollstreckbar zu sein. Dies trifft auch für den Auflagenpunkt 2. zu, der erst mit Rechtskraft der Bewilligung eine Überprüfungspflicht statuiert. Da es sich um bereits seit langer Zeit fertig gestellte und im Betrieb befindliche Bauwerke handelt, muss die Dichtheit der Anlagen bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung feststehen und nachgewiesen sein. Da ja das Wasserrecht weiter praktisch durchgehend ausgeübt wird, müsste daher bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung feststehen, dass hiermit keine öffentlichen Interessen und auch keine fremden Rechte verletzt werden.

 

Im Falle einer Neubewilligung wäre es ebenso wie auch schon für die Wiederverleihung notwendig, auch die notwendigen Grundeigentümerzustimmungen erneut einzuholen, um hier sicher zu stellen, dass keine fremden Rechte verletzt werden, wobei sich hier diese Maßnahme bis zur Einleitung in den Weyerbach somit auch auf das unbenannte Gerinne zu erstrecken haben wird.

 

Grundsätzlich problematisch erscheint auch eine Festsetzung der Bewilligungsdauer bis 2021 (selbst unter der ohnehin nicht möglichen Ausklammerung der Gewässerproblematik des Wiesenbaches), zumal Ergebnisse über den Weyerbach im Zuge einer Bestandsaufnahme noch gar nicht vorliegen. Hier müsste zumindest mit intensiven Untersuchungen und vorweggenommenen Beurteilungen nachgewiesen werden, dass ein derartiger guter Gewässerzustand auch tatsächlich durch die Maßnahme nicht verhindert wird, sofern dies derzeit überhaupt möglich ist.

 

Nochmals kritisch überdacht werden sollte auch die Haltung der Marktgemeinde S hinsichtlich der Kanalanschlusspflicht, da offensichtlich nach den Aussagen des Abwasserverbandes W H sowie der wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein Kanalanschluss sowohl technisch als auch rechtlich herstellbar wäre, wenn nur die Gemeinde hier die entsprechenden Rahmenbedingungen in Form der Abänderung des Abwasserentsorgungskonzeptes und Anpassung des Abwasserkatasters sowie durch Beantragung eines zusätzlichen Konsenses beim Abwasserverband herstellen könnte. Wie auch vom Vertreter des Abwasserverbandes ausgeführt, kann zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr garantiert werden, dass hier eine freie Konsensmenge für die Molkerei besteht. Es wäre daher auch im Sinne einer vorausschauenden langfristigen Existenzsicherung des Betriebes angesichts der oben beschriebenen Unwägbarkeiten eines regulären Bewilligungsverfahrens nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates durchaus sinnvoll, von Seiten der Gemeinde einem derartigen Kanalanschluss näher zu treten, wenngleich derzeit mangels ausreichendem Ableitungskonsens rechtlich gemäß § 12 Oö. Abwasser­entsorgungsgesetz eine Anschlussverpflichtung nicht bestehen wird. Die Anschlussvoraussetzungen könnten jedoch bei gutem Willen der Marktgemeinde derzeit noch geschaffen werden, zumal auch § 3 Abs.1 der Allgemeinen Abwasserimmissionsverordnung zumindest programmatisch der Sammlung der Abwässer in Kanalisationsanlagen und der Reinigung in zentralen Reinigungsanlagen in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet den Vorzug gibt. 

 

Sofern die Konsenswerberin technische und/oder wirtschaftliche Gründe für die Ablehnung eines Kanalanschlusses anführt (bereits geleistete Investitionen und die nichtmögliche Trennung der häuslichen Abwässer im Rahmen des innerbetrieblichen Mischwassersystems) muss dem entgegen gehalten werden, dass die Amtsachverständige für Wasserbautechnik in der gutachtlichen Stellungnahme W-AW-160000/6949-2006-Wen/Kru, ohne Datum, eingelangt bei der Bezirkshaupt­mann­schaft Wels-Land am 17.2.2006 darauf hingewiesen hat, dass eine Trennung natürlich einen wirtschaftlichen Aufwand auf Grund diverser Umbaumaßnahmen bedingt (und damit natürlich auch grundsätzlich möglich ist), jedoch auch die Optimierung (inklusive zusätzlichem Personal) und Sanierungsmaßnahmen an der bestehenden Kläranlage der Molkerei, die zum Fortbestand der Anlage erforderlich wären, einen nicht zu unterschätzenden wirtschaftlichen Aufwand bedeuten (noch verschärft bei einer ev. rechtlich gebotenen Beurteilung der Einwirkung direkt beim Wiesenbach). Eine in diesem Zusammenhand angeregte Kostenvergleichsrechnung wurde vom Betrieb bisher nicht erbracht.

Darüber hinaus wurde auch von der Marktgemeinde S schon im Wiederverleihungsverfahren gefordert, dass innerbetrieblich eine klare nachvollziehbare Trennung der Reinwasser- und Schmutzwasserkanalisation erfolge und dauerhaft erhalten werde, damit Störfälle, wie sie in früheren Zeiten auftraten, gesichert hintan gehalten werden könnten. Gerade im Neubewilligungsverfahren wird man sich auch mit der Notwendigkeit einer solchen Vorschreibung auseinanderzusetzen haben.

Rein rechtlich gesehen sind für ein Neubewilligungsverfahren Wirtschaftlichkeits­überlegungen im Gegensatz zu Anpassungen gem. § 21a WRG 1959 nicht maßgeblich.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

Beschlagwortung:

Wiederverleihung nicht bei geändertem Maß der Wasserbenutzung

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 17.09.2009, Zl.: 2007/07/0149-9

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