Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530710/6/Bm/Sta

Linz, 26.09.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufungen des Herr F S, der A C S I GmbH und der T T GmbH, sämtliche vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, M,  T, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.8.2007, Zl. Ge20-25785-1-2005/V, betreffend Feststellungsantrag vom 31.7.2007 (Spruchpunkt I) und Antrag auf Aufhebung der Verfahrensanordnung vom 27.7.2007 (Spruchpunkt II), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung der A C S I GmbH und der T T GmbH wird hinsichtlich Spruchpunkt I. insofern Folge gegeben, als festgestellt wird, dass das Zu- und Abfahren sowie Abstellen von 16 Lastkraftfahrzeugen auf der Grundstücksfläche , KG. N, in der Zeit von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr vom mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977, Ge-4598/1 und vom 13.4.1982, Ge-4598/1-1982, gewerbebehördlich genehmigten Konsens umfasst ist.

II.                  Die Berufung des Herrn F S wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unzulässig zurückgewiesen.

III.                Den Berufungen hinsichtlich Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.8.2007, Ge20-25785-1-2005/V, wird keine Folge gegeben.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. und II.: §§ 66 Abs.4, 56 und 63 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, iVm 74 ff Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994);

Zu III.: § 63 Abs.2 AVG; § 360 GewO 1994;

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Verfahrensanordnung vom 27.7.2007, Ge20-25785-1-2007/Ew, gemäß § 360 Abs.1 GewO 1994 die Berufungswerber aufgefordert, außerhalb der genehmigten Betriebszeiten von 7.00 bis 18.00 Uhr sämtliche betriebliche Tätigkeiten wie Zu- und Abfahrten sowie Fahrten auf dem Betriebsgelände von Lastkraftwagen, Manipulationen auf dem Betriebsgelände in  H, P, Gst. Nr. , KG. N, sowie über ein- bis zweimal pro Monat hinausgehende Lade- und Lagertätigkeiten im Bereich der Lagerhalle unverzüglich einzustellen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass auf Grund von massiven Beschwerden von Nachbarn der gegenständlichen Betriebsanlage wegen unzumutbarer Belästigungen insbesondere durch – konsenslose – Lkw-Fahrbewegungen zur Nachtzeit die Polizei mit der Überwachung beauftragt worden sei. Zahlreiche Anzeigen der Polizeiinspektion H sowie Nachbarbeschwerden würden belegen, dass auf dem Betriebsareal in H, P, zur Nachtzeit Fahrbewegungen stattfinden und somit die Anlage rechtswidrig betrieben werde. Auch die Ladetätigkeiten würden in einem Ausmaß durchgeführt, dass nicht mehr von Ausnahmefällen gesprochen werden könne.

Auf der Liegenschaft H, P, seien gemäß § 74 ff GewO 1994 eine Lagerhalle und Lkw-Abstellplätze gewerbebehördlich genehmigt. Die Betriebszeit sei wie folgt festgelegt:  "Im Büro sowie auch zum größten Teil in der Stückgutlagerhalle werde die Betriebszeit grundsätzlich normalerweise zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr liegen. Die Beladung und Entladung der Lkw im Bereich der Lagerhalle wird vorwiegend tagsüber erfolgen und wird nur in Ausnahmefällen die Durchführung von Lade- und Lagertätigkeiten zur Nachtzeit erforderlich sein". Fahrbewegungen in der  Nachtzeit zum und vom sowie auf dem Betriebsareal seien vom Konsens daher nicht umfasst. Lediglich die Be- und Entladung von Lkw im Bereich der Lagerhalle und dies nur in Ausnahmefällen sei zur Nachtzeit als genehmigt zu betrachten, maximal ein- bis zweimal im Monat.

 

Diese Verfahrensanordnung wurde den Berufungswerbern über die Polizeiinspektion H zugestellt.

 

In Folge dieser Verfahrensanordnung brachten die Berufungswerber durch ihren Rechtsvertreter bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zum einen einen Antrag auf unverzügliche Aufhebung der Verfahrensanordnung vom 27.7.2007 und zum anderen eine Berufung gegen diese Verfahrensanordnung ein. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Feststellung gestellt, dass entsprechend dem Genehmigungsbescheid vom 7.9.1977, Ge-4598/1-1977, sowie des Bescheides hinsichtlich der gewerbebehördlichen Teilbetriebsbe­willigung vom 13.4.1982, Ge-4598/1-1982, die Benützung der Grundstücksfläche , KG. N, zum Abstellen von 16 Lkw-Zügen und zum Zu- und Abfahren auch außerhalb der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr konsensmäßig erfolgt.

 

Im Grunde dieser Anträge hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 3.8.2007, Ge20-25785-1-2005, unter Spruchpunkt I. festgestellt, dass mit den Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge-4598/1 vom 7.9.1977 und Ge-4598/1-1982 vom 13.4.1982 das Zu- und Abfahren durch Lastkraftfahrzeuge in der Zeit von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr auf der Grundstücksfläche , KG. N, nicht genehmigt wurde.

Unter Spruchpunkt II. wurde dem Antrag auf unverzügliche Aufhebung der Verfahrensanordnung vom 27.7.2007 keine Folge gegeben.

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, mit Bescheid vom 7.9.1977 sei J M die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle für Speditionsgüter samt Bürotrakt sowie einer Werkstätte für Service und Reparatur betriebseigener Lastkraftwagen in H, L, P, auf Parz. Nr. , KG. N, erteilt worden. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.4.1982 erteilte Teilbetriebsbewilligung umfasse jedoch nur mehr die Lagerhalle und den Bürotrakt sowie einen Abstellplatz für Lkw, da das Werkstättengebäude nicht errichtet worden sei. Der räumliche Umfang der Genehmigung sei dem der Betriebsbewilligung zu Grunde liegenden Einreichplan zu entnehmen. Die Betriebszeit der gegenständlichen Betriebsanlage sei im Befund der Verhandlungsschrift vom 6.9.1977, welche einen integrierenden Bestandteil des Genehmigungsbescheid vom 7.9.1977 bilde, wie folgt festgelegt:

"Im Büro sowie auch zum größten Teil in der Stückgutlagerhalle wird die Betriebszeit grundsätzlich normalerweise zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr liegen. Die Be- und Entladung der Lkw im Bereich der Lagerhalle wird vorwiegend tagsüber erfolgen und wird nur in Ausnahmefälle die Durchführung von Lade- und Lagertätigkeiten zur Nachtzeit erforderlich sein."

Die Behörde interpretiere diese Genehmigung so, dass Fahrbewegungen außerhalb der expressis verbis angeführten genehmigten Betriebszeiten vom Konsens nicht erfasst seien. Grundsätzlich gehe das Regime des gewerblichen Anlagenverfahrens nämlich davon aus, dass nur jene Einrichtungen, Maschinen, Betriebsabläufe udgl. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens darstellen, welche auch beantragt seien. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müsse in der Betriebsbeschreibung des Genehmigungsbescheides (zB in den der Genehmigung zu Grunde liegenden Unterlagen, die dem Bescheid anzuschließen sind) alle für die Genehmigungsfähigkeit bedeutsamen Elemente der Betriebsanlage, also auch etwaige Maschinen und Einrichtungen, die geeignet seien, die in § 74 Abs.2 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen usw. hervorzurufen, im Einzelnen genannt sein. Nur dann seien solche Maschinen bzw. Einrichtungen vom Genehmigungsbescheid erfasst. Im vorliegenden Fall sei weder dem Antrag noch den zu Grunde liegenden Projektsunterlagen im Sinne des § 353 GewO zu entnehmen, dass Fahrbewegungen zur Nachtzeit enthalten wären. Schlüssigerweise seien derartige Fahrbewegungen auch im Befund der Verhandlungsschrift zum Genehmigungsbescheid nicht erwähnt und seien nicht Gegenstand dieses Genehmigungsverfahrens.

 

Hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Verfahrensanordnung wurde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass es sich bei einer Verfahrensanordnung um keinen Bescheid handle und daher auch ein gesondertes Rechtsmittel gegen eine Verfahrensanordnung nicht zulässig sei. Ausdrücklich sehe nämlich § 63 Abs.2 AVG vor, dass gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung der oben genannten Berufungswerber. Gleichzeitig wurde beantragt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Verfahrensanordnung vom 27.7.2007 aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid werde seinem gesamten Inhalt nach bekämpft und beantragt diesen aufzuheben und auszusprechen, dass jedenfalls auch in der Zeit von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr das Zu- und Abfahren von Lastkraftfahrzeugen zum Gst. Nr. , KG. N, gemäß der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge-4598/1 vom 7.9.1977 und Ge-4598/1-1982 vom 13.4.1982 genehmigt worden sei und das Abstellen sowie das Zu- und Abfahren von 16 Lkw-Zügen als genehmigte Betriebsmittel ohne zeitlicher Beschränkung von Betriebsanlagenkonsens umfasst sei.

Im Betriebsbewilligungsbescheid vom 7.9.1977 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei laut festgelegter Beschreibung in der Verhandlungsschrift vom 6.9.1977, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides darstelle, ausgeführt, dass die Betriebszeiten im Büro und in der Lagerhalle normalerweise zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr liegen. Es sei auch ferner beschrieben worden, dass die Be- und Entladung der Lkw's im Bereich der Halle vorwiegend tagsüber erfolge, was auch dem tatsächlichen Zustand entspreche. Abgesehen davon werde im Betriebsbewilli­gungsbescheid vom 7.9.1977 bestimmt, dass 16 Lkw-Züge im Einsatz seien, die zwischen den Fahrten auf dem Betriebsgelände im Freien abgestellt werden, ohne dass irgend eine zeitliche Beschränkung enthalten sei bzw. eine derartige Auflage einer zeitlichen Beschränkung für Zu- und Abfahrten erteilt worden sei. Diese Bewilligung des Abstellens von 16 Lkw-Zügen am Betriebsgelände ohne zeitlicher Beschränkung, damit natürlich auch notwendigerweise verbunden die Zu- und Abfahrten zum Betriebsgelände sei auch ausdrücklich mit Zustimmung der bei der Verhandlung vom 6.9.1977 anwesenden Anrainer erfolgt. Demgemäß umfasse die mit Bescheid vom 13.4.1982 erteilte gewerbebehördliche Teilbetriebsbewilligung zu Ge-4598/1-1982 der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land die Lagertätigkeit, die Be- und Entladetätigkeit überwiegend während der Betriebszeiten zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr als auch die zeitlich unbeschränkte Zu- und Abfahrt von 16 Lkw-Zügen zu oder von den Abstellplätzen im Freien ob des gesamten Betriebsgeländes Gst. Nr. , KG. N. Diese Abstellplätze seien laut Einreichplan des Baumeisters vom 29.1.1981 auch eindeutig situiert und sei dieser Plan als Bestandteil des Teilbetriebsbewilligungsbescheides vom 13.4.1982 herangezogen worden.

 

Es sei auch zweifelsfrei festzustellen, dass die gemäß der genannten Bescheide erteilte Betriebsanlagengenehmigung aufrecht sei und in den aufrechten Genehmigungsbescheiden ausdrücklich das Abstellen und damit auch das Zu- und Abfahren zu den gesamten von den Genehmigungsbescheiden umfassten Grundstück Nr. , KG. N, vom gesetzmäßigen Konsens getragen sei.

Das wegen der Fahrbewegungen außerhalb der Zeiten 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr davon auszugehen wäre, die Betriebsanlage würde rechtswidrig und konsenswidrig betrieben werden, könne bei dem sich klar dartuenden Sachverhalt keine Rede sein. Einschränkungen für den Zeitraum 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr würden sich unter Zugrundelegungen der Ausführungen auf Seite 5 der einen integrierenden Bestandteil des Bescheides vom 7.9.1977 bildenden Verhandlungsschrift lediglich für Bürotätigkeiten und Tätigkeiten in der Stückgutlagerhalle bzw. für die Be- und Entladung der Lkw im Bereich der Lagerhalle, welche ohnehin nur tagsüber erfolge und auch lediglich tagsüber erfolgt sei. Das Abstellen von 16 Lkw-Zügen und das damit logisch und inhaltlich verbundene Zu- und Abfahren der Betriebsmittel, nämlich von 16 Lkw-Zügen sei von einer zeitlichen Beschränkung nicht umfasst und sei das Abstellen der 16 Lkw-Züge zwischen den Fahrten auf dem Betriebsgelände im Freien von keiner wie immer gearteten zeitlichen Beschränkung umfasst.

Die 16 Lkw-Züge seien ausdrücklich in den oben angeführten Bescheiden aus den Jahren 1977 bzw. 1982 erwähnt bzw. den integrierenden Verhandlungsschriften zu entnehmen. Der Umstand, dass die 16 Lkw-Züge als somit auch expressis verbis genehmigte Betriebsmittel zwischen den Fahrten ohne zeitlicher Beschränkung auf den auch den Unterlagen zu entnehmenden Abstellflächen auch geparkt würden, sei evident. Es sei somit die jeweils zwischen den Fahrten auf den Abstellflächen zu parkenden 16 Lkw-Züge als Betriebsmittel von den Genehmigungsbescheiden ausdrücklich umfasst.

Wenn nun die Behörde aus heutiger Sicht nach 30 Jahren ordnungsgemäßen Betriebes interpretiere, dass auch das Zu- und Abfahren und Abstellen der 16 Lkw-Züge der zeitlichen Beschränkung von 7.00 Uhr bis 18.00 Uhr unterliegen solle, so stelle dies eine Missinterpretation bzw. eine Überinterpretation dar.

Eine allfällige Unklarheit in den zu Grunde liegenden Bescheiden hinsichtlich einer zeitlichen Beschränkung rein der Zu- und Abfahrten mit den bewilligten Betriebsmitteln, nämlich der 16 Lkw-Züge könne nicht zu Lasten der Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Konsenswerbers gehen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat diese Berufung gemeinsam mit dem zugrunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-25785-1-2007 und in die von den Parteien beigebrachten Schriftstücke.

 

Im Grund des § 67d AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

 

Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Eingehend wird festgehalten, dass sich der Oö. Verwaltungssenat hinsichtlich der Zulässigkeit des Feststellungsantrages in gegenständlicher Angelegenheit den Ausführungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid betreffend die A C S I GmbH und die T T GmbH anschließt.

 

Allerdings war der Feststellungsantrag des Herrn F S als unzulässig zurückzuweisen, da dieser zwar Eigentümer und Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die Betriebsanlage befindet, jedoch nicht Inhaber der Betriebsanlage ist und damit auch keine Partei darstellt, für die die Erlassung eines solchen Bescheides notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung und insofern in deren Interesse gelegen ist.

 

Fest steht, dass die A C I GmbH und die T T GmbH Inhaber der in Rede stehenden Betriebsanlage sind und demgemäß der Feststellungsantrag zulässig ist.

 

Entsprechend dem Feststellungsantrag ist zu prüfen, ob durch die von der A C S I GmbH und der T T GmbH erfolgten Zufahrten mittels Lkw in der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr von den die Betriebsanlage genehmigenden Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977, Ge-4598-1 und 13.4.1982, Ge-4598-1-1982, umfasst sind oder ob durch diese Tätigkeiten eine konsenslose Änderung der Betriebsanlage vorliegt.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage jeder Betrieb, der in seiner Gestaltung von dem im Genehmigungsbescheid umschriebenen Projekt abweicht, und bedarf unter den Voraussetzungen des § 81 einer gewerbebehördlichen Genehmigung.

 

Gegenständlich wurde mit Eingabe vom 15.7.1977 von Herrn J M um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung einer Lagerhalle mit Büro und einer Werkstätte für Lkw auf Gst. Nr. , KG. N, angesucht. Diesem Antrag wurde eine Betriebsbeschreibung sowie ein Einreichplan angeschlossen; beabsichtigte Betriebszeiten wurden weder für die Lagerhalle mit Büro, noch für die Werkstätte angegeben.

Über dieses Ansuchen wurde am 6.9.1977 eine mündliche Verhandlung im Beisein eines technischen Amtssachverständigen durchgeführt. Von diesem wurde im Befund das beabsichtigte Vorhaben näher beschrieben.

Demnach wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass auf der Parzelle Nr. , KG. N, eine Betriebsanlage für Spediteurgewerbe neu errichtet werden soll. Die Anlage werde im Sinne des vorliegenden Planes vom 10.7.1977 aus einer Lagerhalle mit Büroräumen und aus einem Werkstättengebäude bestehen. Außerdem werde auf der Parzelle außerhalb der Gebäude ein Abstellplatz für Kfz sowie eine Wendeplatz für Lastzüge eingerichtet. Weiterführend wurde festgehalten, dass im Büro, sowie auch zum größten Teil in der Stückgutlagerhalle die Betriebszeit grundsätzlich normalerweise zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr liegen werde. Die Beladung und Entladung der Lkw im Bereich der Lagerhalle werde vorwiegend tagsüber erfolgen und werde nur in Ausnahmefällen die Durchführung von Lade- bzw. Lagertätigkeiten zur Nachtzeit erforderlich sein. An Betriebsmitteln seien derzeit 16 Kraftwagenzüge im Einsatz, diese würden zwischen den Fahrten auf dem Betriebsgelände im Freien abgestellt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7.9.1977, Ge-4598/1-1977 wurde dem Ansuchen des Herrn J M stattgegeben und die Errichtung einer Lagerhalle für Speditionsgüter samt Bürotrakt sowie einer Werkstätte für Service und Reparatur betriebseigener Lastkraftwagen in H, P, auf Parz. Nr. , KG. N, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne bzw. der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung unter den in Punkt B 1.  bis 21. der beigeschlossenen Niederschrift angeführten Bedingungen und Auflagen gewerbebehördlich genehmigt.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 13.4.1982, Ge-4598/1-1982 wurde hiefür die Betriebsbewilligung erteilt und der vorgelegte Plan, der eine genaue Situierung der Abstellplätze enthält, zum Bestandteil des Betriebsbewilligungsbescheides erklärt.   

 

Zutreffend wird von der Erstbehörde im bekämpften Bescheid ausgeführt, dass in den der Genehmigung zu Grunde liegenden Unterlagen, die dem Bescheid anzuschließen sind, alle für die Genehmigungsfähigkeit bedeutsamen Elemente der Betriebsanlage, also auch etwaige Maschinen und Einrichtungen, die geeignet sind, die in § 74 Abs.2 GewO genannten Gefährdungen, Belästigungen usw. hervorzurufen, im einzelnen genannt sein müssen. Dies folgt daraus, dass es sich bei der Erteilung der Genehmigung für eine Betriebsanlage um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, was heißt, dass die Erteilung der Genehmigung nur auf Grund eines entsprechenden Ansuchens erfolgen darf.

 

Richtig ist auch – wie von der Erstbehörde ausgeführt -, dass die Projektsunterlagen lediglich auf die Errichtung einer Lagerhalle mit Büro und einer Werkstätte für Lkw auf dem genannten Grundstück, nicht jedoch auf einen Lkw-Abstellplatz mit Zu- und Abfahrten, abstellen.

 

Allerdings wurde in der vom beigezogenen Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Beurteilung über das Ansuchen auch ein Abstellplatz für 16 Kfz und das Abstellen dieser Kfz miteinbezogen.

 

Dadurch, dass mit anschließendem Bescheid vom 7.9.1977, Ge-4598/1-1977, die gewerbebehördliche Genehmigung unter Zugrundelegung der im Befund der mitfolgenden Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung erteilt wurde, erfolgte insofern ein normativer Abspruch, als damit der Betrieb des Kfz-Abstellplatzes im Rahmen der im Befund der Verhandlungsschrift festgelegten Beschreibung genehmigt ist. Auch wenn diese Genehmigung in einer vom Ansuchen abweichenden Weise, nämlich über den Inhalt des Ansuchens hinausgehend und somit rechtswidrig erteilt wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen und damit rechtsverbindlich.

Das wird von der Erstbehörde auch nicht in Abrede gestellt; die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land geht ebenfalls davon aus, dass der LKW-Abstellplatz im Umfang des der Betriebsbewilligung zugrunde gelegten Einreichplanes gewerbebehördlich bewilligt ist. Nach der Begründung des bekämpften Bescheides interpretiert die Behörde diese Genehmigung so, dass (einem Abstellplatz immanente) Fahrbewegungen außerhalb der Betriebszeiten 07.00 – 18.00 Uhr vom Konsens nicht erfasst sind.

 

Diese Auslegung kann aber nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates  aus folgenden Gründen nicht aufrecht erhalten werden:  

Im Befund wird festgehalten, dass auf der Parzelle außerhalb der Gebäude ein Abstellplatz für Kfz sowie eine Wendeplatz für Lastzüge eingerichtet wird und an Betriebsmitteln derzeit 16 Kraftwagenzüge im Einsatz sind. Hinsichtlich der Betriebszeiten erfolgte den Abstellplatz betreffend keine bestimmte Festlegung, allerdings wurde ausgeführt, dass diese Kfz zwischen den Fahrten auf dem Betriebsgelände im Freien abgestellt werden. Eine Einschränkung dahingehend, dass "zwischen den Fahrten" nur zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr bedeutet, lässt sich bei Interpretation aus dem Wortlaut, welche gegenständlich auf Grund der rechtlich unpräzisen Form der Genehmigung notwendig ist, nicht ableiten. Die im Befund angeführte Betriebszeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr bezieht sich nach dem Wortlaut lediglich auf die Stückgutlagerhalle und auf die Be- und Entladung der Lkw im Bereich der Lagerhalle (arg.: ...."im Büro sowie....in der Stückgutlagerhalle wird die Betriebszeit grundsätzlich normalerweise zwischen 7.00 und 18.00 Uhr liegen. Die Beladung und Entladung... wird vorwiegend tagsüber erfolgen..."). Eben aus der Festlegung der Betriebszeit für bestimmte Anlagenteile ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass für das Abstellen der LKW und die damit verbundenen Fahrbewegungen eine Einschränkung der Betriebszeit nicht beabsichtigt war. 

 

Es ist somit davon auszugehen, dass sowohl der Abstellplatz als auch die damit naturgemäß verbundenen Zu- und Abfahrten, soweit sie zwischen den Fahrten im Rahmen des Speditionsgewerbes erfolgen, ohne Einschränkung der Betriebszeit und zwar entsprechend dem der Betriebsbewilligung vom 13.4.1982, Ge-4598/1-1982, zu Grunde liegenden Plan vom Genehmigungsumfang umfasst sind.

 

Zu II.:

Hinsichtlich des Antrages auf Aufhebung der Verfahrensanordnung vom 27.7.2007 wird auf die zutreffenden Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im bekämpften Bescheid verwiesen. Eine Verfahrensanordnung kann nur mit dem gegen die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden, weshalb auch ein Antrag auf Aufhebung der Verfahrensanordnung nicht zulässig ist.

Darüber hinaus erübrigt sich auf Grund der unter Punkt I. dargestellten Sach- und Rechtslage ein weiteres Eingehen auf das diesbezügliche Berufungsvorbringen.

 

Im Hinblick auf die Beendigung des Berufungsverfahrens hat ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung zu unterbleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1.      Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.      Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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