Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221594/3/Kl/Rd

Linz, 09.02.1999

VwSen-221594/3/Kl/Rd Linz, am 9. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über den Antrag des L, vom 17.12.1998 auf Gewährung der Verfahrenshilfe zu Recht erkannt:

Der Antrag um Beigabe eines Verteidigers wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 51a VStG 1991 idF BGBl.I.Nr. 158/1998.

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 17.12.1998, eingelangt am 28.12.1998, wurde gemäß § 51a VStG die Verfahrenshilfe im Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.1998, Ge96-6-3-1998/Pepc, beantragt. 2. Gemäß § 51a Abs.1 VStG hat der unabhängige Verwaltungssenat, wenn der Beschuldigte außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, daß diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Gegen das vom Antragsteller benannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 27.4.1998, Ge96-6-3-1998, wurde bereits Berufung beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht, welche mit Erkenntnis vom 2.6.1998, VwSen-221554/2/Kl/Rd, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Das Straferkenntnis ist daher rechtskräftig. Ein nachfolgender Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 71 AVG wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2.7.1998, Ge96-6-15-1998, als unzulässig abgelehnt und es wurde der dagegen eingebrachten Berufung durch Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 31.8.1998, VwSen-221567/8/Kl/Rd, keine Folge gegeben. Es wurde die verhängte Geldstrafe wegen Uneinbringlichkeit durch Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Gegen beide Erkenntnisses des Oö. Verwaltungssenates wurde Beschwerde beim VfGH eingebracht, der aber diesbezügliche Verfahrenshilfeanträge wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abgelehnt hat. Weil daher die gegenständliche Verwaltungsstrafangelegenheit bereits rechtskräftig entschieden ist, hat eine nochmals eingebrachte Berufung keine Aussicht auf Erfolg und war daher die Beigabe eines Verteidigers nicht im Interesse der Verwaltungsrechtspflege bzw im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich. Es war daher der gegenständliche Antrag abzulehnen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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