Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720180/2/BP/Se VwSen-720179/2/BP/Se

Linz, 29.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Berufung der M E S G, S sowie der E A, beide vertreten durch RA Dr. B R, S, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Juli 2007, Sich40-23884 - 2005 sowie Sich40-23885 – 2005 zu Recht erkannt:

 

 

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. Mai 2007 als unbegründet abgewiesen, den sonstigen Anträgen keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 iVm. §§ 71 und 64  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 13. Juli 2007, Sich40-23884-2005 sowie Sich40-23885–2005, wurde I. der Antrag der Berufungswerberinnen M E S G S (im Folgenden Bw) sowie ihrer – von ihr gesetzlich zu vertretenden - minderjährigen Tochter E A auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2007, Sich40-23884 / 23885–2005, abgewiesen, II. die Berufung gegen o.a. Bescheid zurückgewiesen und III. der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrags abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde unter Darstellung der relevanten Rechtsgrundlagen zunächst hinsichtlich Spruchpunkt I aus, dass mit ihrem Bescheid vom 15. Mai 2007, Sich40-23884-2005 bzw. Sich40-23885-2005, die Antragstellerin sowie ihre 4-jährige Tochter aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens ausgewiesen worden seien. Dieser Bescheid sei mit Wirkung vom 23. Mai 2007 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die Bw habe sich nach ihrem Rollenverständnis als Hausfrau und Mutter in administrativen bzw. rechtlichen Angelegenheiten auf ihren Ehegatten bzw. ihren Bruder verlassen. Im fraglichen Zeitraum sei dem Ehegatten das Schicksal der Antragstellerinnen jedoch gleichgültig gewesen. Der Bruder der Bw habe am 31. Mai 2007 vom oa. Bescheid erfahren, habe bei der belangten Behörde vorgesprochen und einen Termin vereinbart. Er sei mit dem österreichischen Rechtsystem ebenfalls nicht vertraut gewesen und habe von der Notwendigkeit der Erhebung eines Rechtsmittels nichts gewusst. Ein von ihm kontaktierter Mitarbeiter der belangten Behörde habe dem Bruder auch nicht darauf hingewiesen, dass eine Berufung eingebracht werden müsse. Dieser Sachverhalt habe nach Ansicht der Bw ein unabwendbares Ereignis gebildet. Der Rechtsvertreter der Bw habe erst am 18. Juni 2007 davon erfahren, dass die Berufungsfrist bereits abgelaufen sei.

 

Die belangte Behörde bejahte ihre Zuständigkeit zur Behandlung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, da die Einbringung einer Berufung bei ihr vorzunehmen gewesen wäre. Hinsichtlich der Frist gemäß § 71 Abs.2 AVG gehe sie davon aus, dass die Angaben des Rechtsvertreters richtig seien und dieser erst am 18. Juni 2007 kontaktiert worden sei. Weiters sei Herr E H als zuständiger Sachbearbeiter bei der belangten Behörde zum Sachverhalt befragt worden. Er habe bestätigt, dass tatsächlich eine Vorsprache des Bruders der Bw stattgefunden habe. Bei dieser Vorsprache sei es jedoch ausschließlich um die Einbringung eines Antrages auf Abschiebungsaufschub gegangen. Über eine eventuelle Berufung gegen den Ausweisungsbescheid sei bei dieser Gelegenheit nicht gesprochen worden.

 

Nach Ansicht der belangten Behörde sei kein konkreter Ansatzpunkt gegeben, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anzunehmen. Im Ausweisungsverfahren sei bereits mit Schreiben vom 20. November 2006 das Parteiengehör gewahrt worden, weshalb der Bw bereits bekannt gewesen sein habe müssen, dass ein abweisender Bescheid ergehen werde. Es sei ihr daher zumutbar gewesen, sich nach Erlangen des Bescheides über dessen Inhalt zu erkundigen bzw. rechtzeitig eine entsprechende Rechtshilfe oder einen Rechtsvertreter aufzusuchen. Das sich der Bruder der Bw, der bereits österreichischer Staatsbürger sei, in der österreichischen Rechtsordnung nicht auskenne, führe nicht zur Bejahung eines Widereinsetzungsgrundes.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt II sei im konkreten Fall davon auszugehen, dass aufgrund der von der belangten Behörde nach Einlangen der Berufung durchgeführten ergänzenden Ermittlungen (Einvernahme von Herrn H) klargestellt gewesen sei, dass der Wiedereinsetzungsgrund nicht gegeben sei. Die mit 25. Juni 2007 eingebrachte Berufung sei daher eindeutig als verspätet zurückzuweisen gewesen.

 

Hinsichtlich Spruchpunkt III sei klar gestellt, dass aufgrund der Entscheidung nach Spruchpunkt I der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid der belangten Behörde vom 12. Juni 2007 aufgrund begründeter medizinischer Indikationen ein Abschiebungsaufschub im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs.3 Fremdenpolizeigesetz verfügt worden sei.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid (Datum der Postaufgabe 13. Juni 2007), der der Bw zu Handen ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 18. Juli 2007 zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Berufung vom 30. Juli 2007. Darin werden die Anträge gestellt:

1. Es möge dem Wiedereinsetzungsantrag betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der BH Vöcklabruck vom 15. Mai 2007, Sich40-23884/23885-2005, stattgegeben werden.

2. Es möge mittels Teilberufungsbescheid dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

3. Es möge der Berufung gegen den angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden.

 

Der gegenständliche Bescheid wird zur Gänze angefochten.

 

Entgegen der Feststellungen des bekämpften Bescheides sei der Ehegatte der Bw nicht gleichgültig gewesen. Er habe lediglich kein höheres Einkommen für seine Frau nachweisen können und sei nicht im Stande gewesen, sein Anliegen schriftlich vorzubringen. Aufgrund seiner eingeschränkten finanziellen Situation habe er keinen Rechtsanwalt beiziehen wollen. Als er den ggst. Bescheid erhalten habe, habe er sich nicht anders zu helfen gewusst, als diesen dem Bruder der Bw zu zeigen. Auch dieser sei wie der Ehegatte österreichischer Staatsangehöriger. Er habe sich vor Ablauf der Berufungsfrist an Herrn H gewandt. Dabei habe er angemerkt, das Problem mit Herrn H ohne Beiziehung eines Rechtsanwaltes lösen zu wollen. Auch wenn über die Beibringung von medizinischen Unterlagen seiner Schwester gesprochen worden sei, habe der Bruder angenommen, dass ein Visum erteilt werden würde. Am 8. Juni 2007 habe der Bruder der Bw schließlich bei der belangten Behörde vorgesprochen. Der Bruder der Bw habe die Ausführungen von Herrn H in der Weise verstanden, dass das Problem gelöst werden könne, wenn er die medizinischen Unterlagen betreffend die Komplikationen der Schwangerschaft beibringen würde. Wenn Herr H aussage, dass nur über die Eintragung eines Antrags auf Abschiebungsaufschub gesprochen worden sei, so bleibe festzuhalten, dass der Bruder der Bw die juristischen Begriffe nicht kenne, und dass er jedenfalls der Meinung gewesen sei, nach Beibringung der medizinischen Unterlagen sei das fremdenrechtliche Problem gelöst. Anderenfalls hätte er die Einbringung eines Rechtsmittels mit Sicherheit veranlasst. Dies zeige sich schon daran, dass die Bw kurze Zeit darauf den nunmehrigen Rechtsvertreter beauftragt habe. Die Bw treffe kein einen minderen Grad des Verschuldens übersteigendes Verschulden.

 

 

2. Am 9. August 2007 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Verwaltungsakt vor.

 

2.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.

 

2.2. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine solche nicht erforderlich war, nachdem sich der Sachverhalt zweifelsfrei aus der Aktenlage ergibt, im Verfahren im Wesentlichen die Beurteilung von Rechtsfragen strittig ist und die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Im Übrigen liegt kein darauf gerichteter Parteienantrag vor (§ 67d AVG).

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von dem unter Punkt 1.1. sowie 1.2. dargestellten Sachverhalt aus.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat ist zur Entscheidung durch eines seiner Mitglieder zuständig (vgl. § 67a Abs. 1 Z 1 AVG).

 

 

3. In der Sache hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 72 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) steht dem Antragsteller gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung das Recht der Berufung an die im Instanzenzug übergeordnete Behörde, wenn aber in der Sache eine Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, an diesen zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.

 

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung über die rechtzeitig eingebrachte Berufung zuständig ist.

 

3.2. Gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG 1991 i.d.g.F. ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

 

Gemäß Abs.2 leg.cit. ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

 

Gemäß Abs.3 leg.cit. ist im Fall der Versäumung einer Frist die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

 

Gemäß Abs.4 dieser Bestimmung ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die, die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

 

Gemäß Abs.6 leg.cit. kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Ein Unabhängiger Verwaltungssenat hat durch Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3.3. Es ist unbestritten, dass die Bw die Frist zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2007, durch Hinterlegung am 23. Mai 2007 zugestellt, versäumte und dadurch einen Rechtsnachteil erlitt. Zur Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 71 Abs.1 Z1 AVG jedoch erforderlich, dass die Bw glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft.

 

Als Ereignis in diesem Sinne ist jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen. Gehindert wird eine Person ebenso durch eine alltägliche Erkrankung wie durch eine Naturkatastrophe, durch eine eigene menschliche Unzulänglichkeit ebenso wie durch Gewalteinwendung von außen. Unvorhergesehen ist aber ein Ereignis dann, wenn zumutbarer Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht walten konnte (VwGH verst Sen vom 25. März 1976 Slg 9024 A, 3. Oktober 1977, 2583/76, 21. September 1982, 81/11/0105, 21. Mai 1985, 84/04/0229, 26. Juni 1985, 83/03/0134, 1. Juli 1998, 98/09/0026 ua). Nicht nur ein äußeres Ereignis, sondern auch ein "Irrtum" kann ein Ereignis iSd § 71 Abs.1 Z1 AVG sein (VwSlg 9024 A). Mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum sind nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten. Die rein subjektive Beurteilung einer bestimmten Rechtslage kann den Wiedereinsetzungswerber niemals hindern, sich über die Wirkung eines Bescheides vorsorglich bei Rechtskundigen zu informieren (vgl. VwSlg 10309 A u E 15. Jänner 1985, 85/04/0234, 22. Jänner 1986, 85/09/0284).

 

3.4. Die Bw bringt vor, dass sie sowohl aufgrund ihres soziokulturell geprägten Rollenverständnisses als Hausfrau und Mutter, als auch aufgrund mangelnder Kenntnisse rechtliche Angelegenheiten von ihrem Ehegatten betreuen lässt. Auch, wenn in der Berufung versucht wurde darzustellen, dass der Ehegatte durchaus willens war, sich um die Angelegenheiten seiner Frau bzw. seiner Tochter zu kümmern, ist festzustellen, dass es durchaus auch von juristischen Laien erwartet werden kann, erforderliche Maßnahmen wie zB nähere Erkundigungen innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist zu ergreifen. Es ist unbestritten, dass von Seiten des Ehegatten der Bw keine solchen Maßnahmen bezogen auf die Erhebung eines rechtzeitigen Rechtsmittels ergriffen wurden. Im Sinne der o.a. Judikatur kann sich die Bw wohl in keinster Weise auf einen Rechtsirrtum ihres Ehegatten als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis stützen, zumal offensichtlich seine Reaktion nur in der Benachrichtigung seines Schwagers bestand. Auch eine finanziell angespannte Lage entschuldigt das Unterlassen der notwendigen Erkundigungen bei rechts- oder sachkundigen Personen nicht und kann schon gar nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gewertet werden.

 

In Anbetracht einer drohenden Ausweisung, von der die Bw auf Grund des vorhergegangenen Ermittlungsverfahrens Kenntnis hatte, konnte aber auch von ihr – trotz eventueller soziokultureller Hemmungen – erwartet werden, dass sie die in ihrem bzw. im Interesse ihrer Tochter liegenden Maßnahmen veranlassen würde.

 

Wenn auch zugebilligt wird, dass der Bruder der Bw bemüht war, die drohende Abschiebung seiner Schwester bzw. seiner Nichte zu verhindern, und dazu mit einem Bearbeiter der belangten Behörde in Verbindung trat, muss ihm dennoch vorgehalten werden, dass er offensichtlich die Problematik der Bekämpfung der Ausweisungsentscheidung bei diesem Bearbeiter nicht angesprochen hat. Es ist dem Bearbeiter der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, dass er – auf die medizinisch problematische Lage der Bw aufmerksam gemacht – mit dem Bruder der Bw die Möglichkeiten der Erlangung eines Abschiebungsaufschubes, der ja auch bewilligt wurde,  erörterte und nicht von sich aus auf die Berufungsfrist hinwies. Diese Frist war eindeutig auf dem gegenständlichen Bescheid angegeben und es war wie oben dargestellt die Bw bzw. in ihrer Vertretung ihr Bruder angehalten, diese Frist zu wahren. Die Manuduktionspflicht des Bearbeiters der belangten Behörde soweit auszudehnen, dass er eine umfassende alle Möglichkeiten abwägende Rechtsberatung erteilen musste,  erscheint dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates als unverhältnismäßig und unzulässig. Einen, allenfalls auf einem Missverständnis beruhenden Irrtum des Bruders der Bw, der nicht vom Bearbeiter der belangten Behörde hervorgerufen wurde, sondern höchstens von diesem nicht als solcher erkannt wurde, da dem Antrag auf Abschiebungsaufschub – dem Willen des Bruders gemäß ja entsprochen werden sollte, muss sich der Bruder der Bw bzw. diese selbst zurechnen lassen.

 

Wiederum ist der diesbezügliche Rechtsirrtum des Bruders für die Annahme eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses zu verneinen, da es nicht besonderer rechtlicher Kenntnisse bedarf, um eine bloße Rechtsmittelfrist per se zu erkennen; es geht hier ja nicht um die Klärung rechtsspezifischer Fragen, sondern darum, die Notwendigkeit innerhalb einer bestimmten Frist eine angeführte Handlung zu setzen, zu erkennen.

 

Dass sowohl vom Bearbeiter der belangten Behörde, als auch vom Bruder der Bw irrtümlich ein Termin an einem Feiertag vereinbart wurde (der auch im Übrigen schon außerhalb der Rechtsmittelfrist lag), kann jedenfalls nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis angesehen werden. Es mangelt im gegenständlichen Fall jedoch nicht nur am Vorliegen dieses Tatbestandselements, sondern auch am Vorliegen eines geringfügigen Verschuldens, da nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade bei amtlichen Schriftstücken bekannt sein muss, dass hier regelmäßig Fristen zu wahren sind. Dies gilt vor allem dann, wenn es sich um für die Bw bzw. ihre Tochter absolut wesentliche Entscheidungen wie eine aufenthaltsbeendende Maßnahme handelt. Hiebei so lange zuzuwarten und die in der Rechtsmittelbelehrung angegebene Frist zu ignorieren zeugt von einem hohen Maß an Sorglosigkeit und Sorgfaltswidrigkeit, das der Bw zuzurechnen ist und allein schon ein geringfügiges Verschulden übersteigt.

 

Es war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15. Mai 2007, Sich40-23884/23885-2005, als unbegründet abzuweisen.

 

3.5. Gemäß § 71 Abs.6 AVG kann die Behörde dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Unter Behörde ist hier die nach Abs. 4 zuständige, im ggst. Fall also die belangte Behörde, zu verstehen. Eine Entscheidung über die aufschiebende Wirkung gemäß dieser Bestimmung durch den UVS als Berufungsinstanz ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb dem darauf gerichteten Antrag in der Berufung u.a. nicht Folge zu geben war.

 

3.6. In der Berufung wird weiters ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Bescheid gestellt. Nachdem gemäß § 64 AVG Berufungen ohnehin aufschiebende Wirkung, sofern sie nicht explizit ausgeschlossen wird, zukommt, war auch dem Antrag III keine Folge zugeben, da die belangte Behörde im bekämpften Bescheid vom 13. Juli 2007 einer Berufung nicht die aufschiebende Wirkung abgesprochen hatte.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

4. Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro (Eingabegebühr) angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Bernhard Pree

 

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