Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150575/13/Lg/Hue

Linz, 25.09.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 18. September 2007 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der MMag. S K, A, vertreten durch W & P Rechtsanwälte GmbH, L, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 24. April 2007, Zl. BauR96-97-2005/Je, wegen einer Übertretung des Bundes­straßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.   

 

II.                Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten. 

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil sie es als Lenkerin des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen         ....... zu vertreten habe, dass sie am 16. November 2004, 14.05 Uhr, die mautpflichtige Bundesstraße A1 bei km 172.020, Raststation Ansfelden km 171.50 in Fahrtrichtung Wien benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß durch Anbringen einer Mautvignette am Kfz entrichtet zu haben.

 

In der Berufung wird dagegen vorgebracht, dass die Bw am 31. August 2004 das gegenständliche Kfz übernommen habe. Die Firma t h s & m s AG habe nachweislich am 10. August 2004 zwei Monatsvignetten mit den Nummern 94136795 und 94136796 für den Rest des Jahres für dieses Firmenfahrzeug erworben, was durch die vorgelegte Rechnung bestätigt werde. Die zweite Zweimonatsvignette sei von der Bw selbst aufgeklebt worden. Zum Beanstandungszeitpunkt hätten 2 Zweimonatsvignetten auf dem Kfz geklebt, was auch die Mutter der Bw bestätigen könne. Der Meldungsleger habe die gültige Vignette übersehen und lediglich "auf die abgelaufene geschaut". Die Bw sei täglich auf Autobahnen unterwegs. Ein Ersatzmautangebot habe die Bw auf dem Kfz nicht vorgefunden.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Herbsetzung der Geldstrafe auf ein angemessenes Maß.    

 

Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 16. November 2004 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz lediglich eine abgelaufene Mautvignette mit der Lochung "30. August 2004" angebracht gewesen.  

 

Als Einspruch gegen die Strafverfügung vom 28. Februar 2005 wurde vorgebracht, dass sich auf dem Kfz eine gültige Vignette befunden habe. Als Beilage ist die Kopie einer Rechnung über den Kauf von zwei Zweimonatsvignetten mit den Nummern 94136795 und 94136796 für das Kfz mit dem Kennzeichen WE-370BP sowie die Kopie der Allonge der Vignette mit der Nr. 94136796 angeschlossen.   

 

Einer zusätzlichen Stellungnahme der ASFINAG vom 21. Dezember 2006 ist die Wiedergabe des Anzeigeninhaltes bzw. der Rechtslage zu entnehmen. Weiters ist angegeben, dass gem. § 19 Abs. 3 BStMG eine Ersatzmautangebot am Kfz hinterlassen worden sei.

 

Dazu äußerte sich die Bw im Wesentlichen wie bisher.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

 

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung teilte die Bw mit, dass sie gleichzeitig zwei Zweimonatsvignetten gekauft und pro futuro lochen habe lassen. Zuerst sei die erste Vignette und unmittelbar nach Ablauf dieser Vignette – aber jedenfalls vor der Kontrolle – die zweite aufgeklebt worden. Die erste sei nicht entfernt worden, obwohl diese bereits abgelaufen gewesen sei. Die genaue Platzierung der Vignetten sei nicht mehr erinnerlich, sie seien aber nicht direkt nebeneinander geklebt worden, da dies der Bw aus Gründen der Sicht unangenehm gewesen sei.

 

Das zeugenschaftlich einvernommene ASFINAG-Kontrollorgan sagte aus, dass er sich an die gegenständliche Kontrolle nicht erinnern könne, da diese bereits fast drei Jahre zurückliege. Damals sei auch noch nicht fotografiert worden. Die Kontrolle habe nach dem Vier-Augen-Prinzip mit einer Kollegin stattgefunden, bei der von beiden das Auto angesehen werde. Aus diesem Grund erscheine es im Nachhinein unwahrscheinlich, dass diese Kollegin eine Anzeige verfasst hat, obwohl ein gültige Vignette aufgeklebt gewesen sein soll; Irrtümer seien sehr unwahrscheinlich, aber nicht 100%ig auszuschließen. Denkbar sei, dass im Tönungsstreifen geklebte Vignetten übersehen werden, weshalb dieses auch unzulässig sei.     

 

Die als Zeugin einvernommene M K (=Mutter der Bw) sagt aus, dass sie sich erinnern könne, am Kfz zwei Vignetten gesehen zu haben, da sie die Bw gefragt habe, weshalb dies so sei. Daraufhin habe die Bw der Zeugin erklärt, dass sie mit zwei Zweimonatsvignetten bis zum Jahresende auskommen werde. Aus der Erinnerung heraus könne nicht mehr genau gesagt werden, ob beide Vignetten vor dem 16. November 2004 aufgeklebt gewesen seien.

 

Die Bw brachte vor, dass sie am Kfz keinen Verständigungszettel vorgefunden habe, weshalb sie von der Kontrolle keine Kenntnis gehabt habe und es deshalb keinen Sinn gemacht hätte, nachträglich die zweite Vignette aufzukleben. Allonge und Rechnung über den Kauf der Vignetten seien vorgelegt worden. Sie sei sich ganz sicher, die zweite Vignette zeitgerecht aufgeklebt zu haben, da sie in solchen Dingen sehr penibel sei und mit diesem Firmenfahrzeug täglich auf Autobahnen fahre und jährlich 40.000 km zurücklege.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob zum Zeitpunkt der Beanstandung zusätzlich zu einer abgelaufenen Zweimonatsvignette eine gültige aufgeklebt gewesen ist.

 

Dem Argument des ASFINAG-Kontrollorgans, er habe zusammen mit der Meldungslegerin nach dem Vier-Augen-Prinzip kontrolliert, könne sich aber nach beinahe drei Jahren nicht mehr an Details dieser Kontrolle erinnern, steht die ebenfalls glaubwürdige Aussage der Zeugin Marianne Kraft gegenüber, welche beide Vignetten auf der Windschutzscheibe des Kfz kleben gesehen hat, wenn ihr auch nicht mehr exakt erinnerlich war, ob dies vor oder nach der Beanstandung gewesen ist. Im Hinblick darauf, dass weder durch die Angaben in der Anzeige noch durch die zeugenschaftliche Einvernahme des ASFINAG-Kontrollorgans geklärt werden konnte, ob zum Zeitpunkt der Beanstandung tatsächlich lediglich eine Zweimonatvignette aufgeklebt gewesen ist und auch weitere Beweismittel (z.B. Fotoaufnahme) nicht vorhanden sind, kann ein Irrtum der Kontrollorgane nicht völlig ausgeschlossen und somit die Deliktsverwirklichung durch die Bw nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden, weshalb – im Zweifel – das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, zumal von der Bw der Kauf von zwei Zweimonatsvignetten nachgewiesen wurde und dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Missbrauchsgefahr einer Zweimonatsvignette ungleich geringer erscheint als bei einer Jahresvignette.           

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Langeder

 

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