Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400899/4/Gf/Ga

Linz, 30.08.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Grof über die Beschwerde des S E, dzt. Polizeianhaltezentrum Linz, Linz, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Linz-Land seit dem 13. August 2007 zu Recht erkannt:

 

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft

wird als rechtswidrig festgestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 82 und 83 FPG; § 67c AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. In seiner mit 16. August 2007 datierten und am ho. 23. August 2007 eingelangten, auf § 82 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im folgenden: FPG), gestützten Beschwerde bringt der Rechts­mittelwerber, ein mazedonischer Staatsangehöriger, vor, dass über ihn mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 2007, Zl. Sich40-39571, zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das PAZ Linz vollzogen worden sei. Sein Asylantrag sei vom Unabhängigen Bundesasylsenat abgewiesen worden, sodass er sich derzeit illegal in Österreich aufhalte. Denn der dagegen erhobenen Beschwerde sei vom Verwaltungsgerichtshof lediglich in Bezug auf seine Gattin und seine drei Kinder die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden.

 

Dennoch erweise sich seine Anhaltung in Schubhaft als rechtswidrig, weil nicht nachvollziehbar sei, weshalb eine derartige Maßnahme notwendig sei. Denn er habe mit seiner Familie bei seiner Mutter, die ebenso wie mehrere andere Verwandte bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge, seinen Wohnsitz genommen.    Daher würden auch gelindere Mittel hinreichen, um seine Abschiebung zu sichern.

 

Aus diesem Grund wird die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner Anhaltung beantragt.

 

1.2. Mit h. Schriftsatz vom 23. August 2007, Zl. VwSen-400899/2, hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die belangte Behörde ersucht, den Bezug habenden Verwaltungsakt vorzulegen.

 

Eine dementsprechende Aktenvorlage ist jedoch bis dato nicht erfolgt, sodass der Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf die durch § 83 Abs. 2 Z. 2 FPG festgesetzte kurze Frist (eine Woche) in analoger Anwendung des § 38 Abs. 2 VwGG auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers zu entscheiden hatte.

 

                                                                                                             

2. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

2.1. Gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 99/2006 (im Folgenden: FPG), hat ein Fremder dann das Recht, eine Beschwerde an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu erheben, wenn er unter Berufung auf das FPG angehalten wird oder wurde.

 

Nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber dann die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Aus­weisung oder zur Sicherung der Abschiebung verhängen, wenn gegen den Fremden eine durchsetzbare Ausweisung erlassen (Z. 1), ein Ausweisungsverfahren einge­leitet (Z. 2), vor der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bereits eine durchsetzbare Ausweisung verhängt worden (Z. 3) oder anzunehmen ist, dass sein Antrag mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z. 4).

 

Gemäß § 77 FPG hat die Behörde jedoch von der Anordnung der Schubhaft Abstand zu nehmen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Als in diesem Sinne gelinderes Mittel kommt insbesondere die Anordnung in Betracht, in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen oder sich in perio­dischen Abständen bei dem dem Fremden bekannt gegebenen Polizeikommando zu melden.

 

2.2. Im gegenständlichen Fall wurde über den Beschwerdeführer eine rechtskräftige und damit durchsetzbare Ausweisung verhängt. Die Voraussetzungen für eine Schubhaftverhängung gemäß § 76 Abs. 2 Z. 1 FPG sind damit im gegenständlichen Fall grundsätzlich gegeben.

 

Andererseits ist jedoch davon auszugehen, dass der Rechtsmittelwerber mit seiner Gattin und seinen drei Kindern bei seiner Mutter, die bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, in Ansfelden bei Linz ordnungsgemäß gemeldet ist und auch tatsächlich dort lebt. Unter solchen Umständen ist aber nicht anzunehmen, dass – in einem ersten Schritt – die Vorschreibung einer periodischen Meldepflicht bei einem Polizeikommando gemäß § 77 Abs. 3 FPG nicht in gleicher Weise dazu hinreicht, die Abschiebung des Beschwerdeführers sicherzustellen. Denn es ist zunächst davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Kontaktnahme des Beschwerdeführers mit seinen Familienmitgliedern allfällige Fluchtgedanken überwiegt. Erst wenn sich diese Prognose als unzutreffend herausstellt, indem der Fremde dieser Meldepflicht nicht nachkommt, könnte – in einem zweiten Schritt – die Schubhaft angeordnet werden.

 

2.3. Der gegenständlichen Beschwerde war somit gemäß § 83 FPG iVm § 67c Abs. 3 AVG stattzugeben und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers in Schubhaft als rechtswidrig festzustellen.

 

3. Obwohl nach § 79a AVG i.V.m. § 83 Abs. 2 FPG die im Verfahren nach § 67c AVG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat, war im gegenständlichen Fall eine Kostenentscheidung mangels eines darauf gerichteten Antrages nicht zu treffen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13,20  Euro entstanden; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr.  G r o f

 

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