Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350003/11/Py/Jo

Linz, 28.09.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Mag. S L, H, W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. Juni 2007, GZ: 0065276/2007, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung vom 12. April 2007, GZ: 0065276/2007, als verspätet zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der per e-mail übermittelte Einspruch des Berufungswerbers (in der Folge: Bw) vom 13. Juni 2007 gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 12. April 2007, GZ: 0065276/2007, betreffend eine Bestrafung nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) als verspätet zurückgewiesen.

 

Begründend wird angeführt, dass die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis am 20. April 2007 hinterlegt und somit ordnungsgemäß zugestellt wurde. Gemäß § 49 Abs.1 VStG betrage die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung 2 Wochen, weshalb der gegenständliche Einspruch vom 13. Juni 2007 als verspätet eingebracht zurückzuweisen sei, ohne das auf das Vorbringen im Einspruch selbst eingegangen werden könne.

 

2. In seiner Berufung gegen diesen Bescheid vom 5. Juli 2007 brachte der Bw zur Frage der Rechtzeitigkeit seiner Berufung vor, dass er aufgrund eines beruflichen Auslandaufenthaltes nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Schreiben vom 23. Juli 2007 die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis aufgenommen durch Einsicht in den vorgelegten Verfahrensakt und mit Schreiben vom 21. August 2007 den Bw aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen seine in der Berufung behauptete Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Verständigung über den Zustellversuch glaubhaft zu machen. Beim zuständigen Zustellpostamt W wurde um Auskunft ersucht, ob, bzw. wann das am 20. April 2007 hinterlegte behördliche Schriftstück behoben wurde.

 

Mit Schreiben vom 3. September 2007 legte der Bw zum Nachweis seiner Ortsabwesenheit einen zwischen ihm unter der Adresse A, C, und der Firma b (Nord-S) Vertriebs AG, S, F, abgeschlossenen Anstellungsvertrag als Leiter der Neukundenwerbung vor und machte darüber hinaus vier Zeugen zum Beweis seiner Ortsabwesenheit namhaft.

 

Mit Bestätigung vom 11. September 2007 teilte das Zustellpostamt W mit, dass eine Abgabe des zu eigenen Handen zuzustellenden Schriftstücks des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, GZ. 0065276/2007, an Herrn Mag. S L, H, W, in den Abgabepapieren nicht feststellbar sei. Mit Schreiben vom 14. September 2007 teilte die b (Nord-S) Vertriebs AG über Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates mit, dass Herr Mag. S L in der Zeit vom 18. April 2007 bis 4. Mai 2007 für das Unternehmen tätig war.

 

Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist aufgrund dieser Erhebungen das Vorbringen des Bw, er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt der Zustellung der gegenständlichen Strafverfügung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten, durchaus plausibel und somit auch glaubwürdig.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

§ 17 Abs.1 Zustellgesetz sieht vor, dass, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter iSd § 13 Abs.3 leg.cit. regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Schriftstück im Fall der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in der selben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

 

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen (Abs.2).

 

Die hinterlegte Sendung ist  mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte (Abs.3).

 

Zunächst sei die belangte Behörde daran erinnert, dass allein aus dem Umstand der Hinterlegung nicht auf eine gelungene Zustellung geschlossen werden darf. Vielmehr ist dem Beschuldigten nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. u.a. VwGH 85/07/0123 vom 16.07.1985) Gelegenheit zu geben, zur möglichen Verspätung Stellung zu nehmen. Hätte die belangte Behörde dies getan, wäre sie vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides in Kenntnis der genauen Sachverhaltsdarstellung des Bw gelangt und hätte sie, so sie an diesen Vorbringen Zweifel gehabt hätte, entsprechende Ermittlungen tätigen müssen (vgl. auch VwGH 28.09.2000, 97/16/0196).

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht das Vorbringen des Bw als glaubwürdig an, dass er sich zwischen dem 18. April 2007 und 4. Mai 2007 aus beruflichen Gründen im Ausland befunden hat. Aufgrund seiner Ortsabwesenheit hat die Hinterlegung nicht die Wirkung einer Zustellung nach sich gezogen, weshalb der Einspruch des Bw vom 13. Juni 2007 nicht verspätet war.

 

Im Ergebnis war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde aufzuheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Dr. Panny

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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