Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400893/4/BP/Se

Linz, 01.08.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des M A, StA von Mazedonien, vertreten durch Mag. Dr. H B, Rechtsanwalt in L, dzt. im PAZ der Bundespolizeidirektion Steyr, wegen Anhaltung in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann des Bezirks Vöcklabruck, zu Recht erkannt:

 

 

I.              Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen; gleichzeitig wird festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.

 

 

II.            Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Verfahrenspartei: Bezirkshaupt­mann von Vöcklabruck) den Verfahrensaufwand in Höhe von 271,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 82 Abs. 1 und 83 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006) iVm §§ 67c und 79a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG und der UVS-Aufwandsersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 334/2003.

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 26. Juni 2007, Zl. Sich40-2448-2005, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) auf der Basis des § 76 Abs 2 Z. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 99/2006, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wels am selben Tag vollzogen.

 

1.1.1. Die belangte Behörde geht dabei von folgendem Sachverhalt aus: Der Bf – ein Staatsangehöriger von Mazedonien – sei erstmals gemäß eigenen Angaben am 3. Juni 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen über unbekannte Reiseroute, schlepperunterstützt, illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich eingereist. Am selben Tag habe er beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West (EAST West) ein Asylbegehren eingebracht. Dabei habe er angegeben seine Reisedokumente in seinem Heimatland zurückgelassen zu haben, sich diese jedoch im Asylverfahren zusenden zu lassen. Als Fluchtgründe habe er angeführt von der Polizei in Mazedonien gesucht zu werden, weshalb er unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren könne, da ihm dort eine Festnahme drohen würde. Er sei völlig mittellos, könne seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln nicht bestreiten und benötige staatliche Unterstützung.

 

In der Folge sei ihm eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST West sowie anschließend eine landesbetreute Unterkunft bei der Caritas in W zugewiesen worden.

 

Das Asylbegehren sei mit Bescheid des BAA Außenstelle Linz am 1. Februar 2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen worden und gemäß § 8 leg.cit. die Zulässigkeit die Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien festgestellt und der Bf aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen worden.

 

Ein Gerichtsurteil, dass dem BAA zur Vorlage gebracht worden sei, habe sich am 28. Dezember 2006 als Totalfälschung herausgestellt.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) sei eine Berufung des Bf mit Wirkung vom 28. Februar 2007 abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien rechtskräftig festgestellt worden.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26. März 2007 sei eine Beschwerde des Bf abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung wiederum bestätigt worden.

Von der landesbetreuten Unterkunft der Caritas Wels sei der Bf in die Illegalität untergetaucht und von Amts wegen am 9. März 2007 abgemeldet worden. Die polizeiliche Wohnadresse sei mehrfach durch die Bundespolizeidirektion Wels überprüft worden; aufhältig sei er an dieser Adresse nicht gewesen, weshalb der Bf letztlich durch die BPD Wels wegen unbekannten Aufenthalts am 24. April 2007 zu Zl. 1-1020275/FP/07 zur Festnahme gem. § 74 Abs. 2 Z. 1 FPG ausgeschrieben worden sei.

 

Am 25. Juni 2007 sei der Bf in der EAST West vorstellig geworden und habe ein neuerliches Asylbegehren zu Zl. 07 05.763 eingebracht. Dabei habe er u.a. angeführt, völlig mittellos zu sein und lediglich 35,- Euro zu besitzen, welche er von einem Onkel erhalten habe. Als Bezugsperson in Österreich habe er lediglich diesen Onkel. Unterstützung könne er sich nicht erwarten, weswegen er auch staatliche Unterstützung weiterhin begehre. Einer Beschäftigung gehe der Bf im Bundesgebiet nicht nach und verfüge auch nicht über ein geregeltes Einkommen. Seit seiner Ausweisung habe der Bf das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen, sondern sich in Österreich ununterbrochen aufgehalten. Die Fluchtgründe hätten sich nicht geändert; von der Polizei sei der Bf nach wie vor gesucht. Einen "neuerlichen" aktuellen Beschluss der dortigen Gerichtsbehörden habe der Bf zur Vorlage gebracht und angemerkt in sein Heimatland unter keinen Umständen zurückkehren zu können, weil er dort eine Festnahme zu befürchten habe.

 

Ergänzend dazu sei der Bf im Zuge der Festnahme durch die belangte Behörde im Rahmen der Rechtsbelehrung mittels Dolmetscher der Sprache Albanisch befragt worden. Dabei habe er wörtlich angegeben:

 

Frage: Waren Sie zwischenzeitlich in Mazedonien und haben Sie etwas verbrochen?

Antwort: Nein

Frage: Wenn Sie nicht zu Hause waren und nichts verbrochen haben, so werden Sie gemäß vorgelegten Schriftsatz wegen der bereits in Ihrem abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Gründe gesucht.

Antwort: Ja, wegen dieser Gründe werde ich nach wie vor gesucht. Andere Gründe gibt es nicht.

Frage: Sie waren bis 09.03.2007 im Caritasheim in der R in W. Warum haben Sie die Unterkunft verlassen und wo haben Sie sich aufgehalten? Bei Ihrem Onkel?

Antwort: Mein Rechtsanwalt Dr. B hat mir gesagt, dass ich von der Unterkunft verschwinden muss und dort mich nicht mehr aufhalten darf. Ich solle einen neuen Asylantrag einbringen, den Zeitpunkt der Neuantragstellung werde er mir noch bekannt geben.

Bei meinem Onkel war ich nicht, das wäre zu gefährlich gewesen. Ich hielt mich bei verschiedenen Freunden auf, deren Wohnanschrift ich nicht anführe.

Frage: Ihre Fluchtgründe wurden bereits vom Höchstgericht geprüft und Ihre Zulässigkeit der Abschiebung bestätigt. Weshalb stellen Sie einen neuen Antrag?

Antwort: Mein Rechtsanwalt hat mir gesagt, dass ich einen neuen Antrag stellen soll.

 

1.1.2. In rechtlicher Würdigung stellt die belangte Behörde fest, dass der Bf nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht sei und sich bewusst über einen Zeitraum von 3 Monaten in der Illegalität aufgehalten habe. Einer Beschäftigung sei er nicht nachgegangen, weshalb mit höchster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass er seinen Lebensunterhalt durch illegale Beschäftigung verdient habe. Von seinem Onkel, bei dem er nicht untergebracht gewesen sei, habe der Bf keine Unterstützung erhalten. Die Unterkunft bei seinem Onkel zu nehmen, sei dem Bf zu gefährlich gewesen, da dessen Wohnadresse den Behörden bekannt gewesen sei.

 

Unbestritten sei, dass das Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen und dieses Ergebnis vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt sei. Weiters habe sich der Bf den Behörden in Österreich durch sein Untertauchen in die Illegalität entzogen, weshalb er auch zur Festnahme habe ausgeschrieben werden müssen.

 

Aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens im Bundesgebiet sei zu befürchten, dass sich der Bf – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde neuerlich entziehen werde, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Die Anhaltung in Schubhaft sei deshalb zur Sicherung der Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung unbedingt erforderlich.

 

Von der Erlassung eines gelinderen Mittels habe in Anbetracht des vorliegenden Sachverhaltes zwingend Abstand genommen werden müssen. Da der Bf unter keinen Umständen bereit sei das Bundesgebiet der Republik Österreich zu verlassen und seine Bereitwilligkeit zu einem illegalen Aufenthalt bereits unter Beweis gestellt habe, müsse von einer absoluten Fluchtgefahr gesprochen werden. Das neuerliche Asylbegehren habe der Bf letztlich mit der Absicht geäußert seinem illegalen Aufenthalt zu erstrecken bzw. allenfalls legalisieren zu können sowie wieder staatliche Unterstützung zu erlangen. Dabei habe der Bf keine asylrelevanten Fluchtgründe vorbringen können, welche noch nicht geprüft worden wären. Unter Ausnützung aller Rechtsmittel wolle sich der Bf ein vorläufiges Aufenthaltsrecht sichern. Der rechtskräftigen Asylentscheidung sowie seiner Ausweisung sei der Bf bewusst nicht nachgekommen.

 

Mit diesem vorliegenden Sachverhalt könne unter keinen Umständen das neuerliche – verkürzte – Ausweisungsverfahren sowie die Abschiebung nach Mazedonien, mit der Anwendung gelinderer Mittel gesichert werden.

 

1.2. Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 – eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 30. Juli 2007 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter – Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat und stellt darin die Anträge, der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich möge

 

a) feststellen, dass die über den Bf mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 26.06.2007, Zl. Sich 40-2448-2005, zugestellt am selben Tag, verhängte und seit diesem Zeitpunkt aufrechterhaltene Schubhaft rechtswidrig ist;

sowie

b) die Schubhaft mit sofortiger Wirkung aufheben; sowie

c) den Rechtsträger der belangten Behörde verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens im gesetzlichen Ausmaß binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu Handen des Beschwerdeführers zu bezahlen.

 

1.2.1. Zunächst führt der Bf ua. aus, dass er vom Kreisgericht Kumanovo wegen des Vorwurfs terroristischer Aktivitäten zu 5 Jahren Gefängnisstrafe verurteilt worden sei.

 

Folgend auf den neuerlichen Asylantrag vom 25. Juni 2007 sei der Bf mit Beschluss vom 15. Juli 2007 zum Asylverfahren zugelassen und ihm gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden.

 

Der Bf – wenn auch polizeilich abgemeldet – verfüge über einen aufrechten Mietvertrag an seiner Wohnadresse in Wels und über die diesbezüglichen Schlüssel.

 

1.2.2. Begründend führt der Bf aus, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigen würde das er am 25. Juni 2007 einen neuen Asylantrag vor der EAST West gestellt habe. Am 25. Juli 2007 sei das Asylverfahren zugelassen geworden. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft erweise sich somit jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Feststehens der Zulassung des Asylverfahrens als gesetzwidrig. Die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung könne die Anhaltung in Schubhaft aufrecht erhalten werden, wenn ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz stellt (gemeint ev. Abs. 6).

 

Diese Voraussetzung sei weggefallen, da der Bf mit 15. Juli 2007 zugelassen worden sei. Diese Bestimmung nehme ausdrücklich nur Bezug auf die Asylantragstellung und beziehe sich nicht auf eine darauffolgende Zulassung.

 

Die Entscheidung über die rechtskräftige Ausweisung liege zeitlich vor der Zulassung zum Asylverfahren. Die Aufrechterhaltung der Schubhaft sei somit seit 15. Juli 2007 rechtswidrig. Darüber hinaus hätte von der Anordnung der Schubhaft Abstand genommen werden müssen, da der Zweck durch Anwendung gelinderer Mittel erreicht hätte werden können.

 

Auch wenn der Bf von Amts wegen von seinem Wohnsitz polizeilich abgemeldet worden sei, bestehe ein aufrechter Mietvertrag.

 

Mit Hinweis auf § 80 Abs. 2 FPG sieht der Bf eine weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft als unzulässig an.

 

 

2.1. Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 legte die belangte Behörde den Bezug habenden Akt vor, beantragte, die gegenständliche Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und erstattete eine Gegenschrift.

 

Darin führt sie im Wesentlichen aus, dass durch von ihr angestellte Recherchen festgestellt werden habe können, dass die vom Bf beim neuerlichen Asylantrag vorgelegten Unterlagen sich wiederum als Totalfälschung herausgestellt hätten. Der Bf habe diese Unterlagen nur vorgebracht um

1. die Entscheidungsfindung des Bundesasylamtes zu erschweren und hinauszuzögern,

2. sich ein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zu erschleichen,

3. eine zurückweisende bescheidmäßige Erledigung des Folgeantrags dem Bundesasylamt innerhalb der 20-tägigen Frist nicht zu ermöglichen, um eine Zulassung zum Asylverfahren zu erzwingen.

 

Fest stehe, dass der Bf bewusst und beraten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter in die Illegalität abgetaucht sei, einen Scheinwohnsitz begründet und aufrecht erhalten habe und damit fremdenpolizeilichen Maßnahmen entgangen sei. Zwischenzeitlich habe sich der Bf eine gefälschte Gerichtsladung besorgt und mit dieser einen neuerlichen Asylantrag in der EAST-West eingebracht. Es sei damit offensichtlich nicht nur die absolute Fluchtgefahr, sondern auch die organisierte Vorgehensweise, wie und in welcher Form ein fortlaufender Aufenthalt erschlichen werden solle, ersichtlich.

 

Im Zuge des Parteiengehörs habe der Bf vor dem BAA am 28. Juni 2007 angeführt, dass es den Tatsachen entspreche, dass er im ersten Asylverfahren eine gefälschte Gerichtsladung vorgelegt habe. Er habe jedoch behauptet, dass nunmehr ein völlig anderer Sachverhalt vorliege. Auch, wenn die Fluchtgründe die gleichen seien, lege er nunmehr eine echte Gerichtsladung vor und könne damit seine Fluchtgründe untermauern. Nach Mazedonien könne er deswegen unter keinen Umständen zurück.

 

Dem Bf sei bereits im Vorfeld völlig klar gewesen, dass es sich abermals um eine Fälschung handelte. Zweck sei nur eine Zurückweisung des neuerlichen Asylantrages innerhalb der 20 Tagesfrist zu verunmöglichen.

 

Umgehend habe das Bundesasylamt Ermittlungen mit Vertrauensanwälten in Mazedonien über die österreichische Botschaft in Skopije angeregt. Im Zuge dessen sei auch das Ausweisungsverfahren am 27. Juni 2007 eingeleitet worden, obwohl die Zurückweisung des Antrags gemäß § 68 AVG zwar seitens des BAA EAST-West beabsichtigt gewesen sei, das Ergebnis der Überprüfung des vorgelegten Dokuments bis zum 14. Juli 2007 nicht vorgelegen sei, habe der Bf zwischenzeitlich zum Verfahren zugelassen werden müssen.

 

Nach Ansicht der belangten Behörde stelle eine Zulassung im vorliegenden Fall keine Sachverhaltsänderung der Zulässigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft gemäß § 80 Abs.5 FPG dar. Es sei auch die weitere Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung unbedingt Notwendig. Es bestehe im Fall des Bf eine äußerst hohe Fluchtgefahr, zumal sich das vorgelegte Dokument wiederum als Fälschung herausgestellt habe und der Bf daher unbedingt von einem für ihn negativen Ausgang des Asylverfahrens ausgehen müsse. Im vorliegenden Fall könne nach Ansicht der belangten Behörde die ggst. Schubhaft nicht nur auf § 76 Abs.2 Z3, sondern auch auf Abs.2 Z1 FPG gestützt werden, zumal nicht nur eine durchsetzbare, sondern zudem eine durch den Verwaltungsgerichtshof geprüfte rechtskräftige Ausweisung zu Zl. 05.08.052 vorliege. Selbst wenn man die Rechtsansicht des Bundesministeriums für Inneres, sowie der belangten Behörde nicht teilen würde und Klammerausdrücke als direkten Verweis ansieht, so sei festzuhalten, dass sich das FPG 2005 im Fremdenrechtspaket 2005 inkludiert und somit in § 76 Abs.2 Z1 FPG 2005 die Ausweisung nach dem gegenwärtigen Asylgesetz (§ 10 AsylG 2005) zitiert werde. Auf die völlig idente Rechtsgrundlage des § 8 Asylgesetz 1997 dürfe hingewiesen werden.

 

Nach den vorliegenden Erkenntnissen dürfe fremdenpolizeilich von einer umgehenden Entscheidung gemäß § 68 AVG ausgegangen werden, und in dessen Verfahren von einer verkürzten Entscheidungsfrist des UBAS im Falle einer Berufung im Asylverfahren gesprochen werden. Mit einer bevorstehenden Abschiebung müsse innerhalb von wenigen Wochen, je nach Zeitpunkt einer allfälligen Einbringung einer Berufung, gerechnet werden.

 

2.2. Der Oö. Verwaltungssenat geht von dem im Folgenden dargestellten und auch vom Bf nicht widersprochenen entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:

 

Der Bf – ein Staatsangehöriger von Mazedonien - reiste erstmals gemäß eigenen Angaben am 3. Juni 2005 unter Umgehung der Grenzkontrollen über unbekannte Reiseroute, schlepperunterstützt, illegal in das Bundesgebiet der Republik Österreich ein. Am selben Tag brachte er beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West (EAST West) ein Asylbegehren ein. Dabei gab er an, seine Reisedokumente in seinem Heimatland zurückgelassen zu haben, sich diese jedoch im Asylverfahren zusenden zu lassen. Als Fluchtgründe führte er an von der Polizei in Mazedonien gesucht zu werden, weshalb er unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückkehren könne, da ihm dort eine Festnahme drohen würde. Er sei völlig mittellos, könne seinen Aufenthalt aus eigenen Mitteln nicht bestreiten und benötige staatliche Unterstützung.

 

In der Folge wurde ihm eine bundesbetreute Unterkunft in der EAST West sowie anschließend eine landesbetreute Unterkunft bei der Caritas in der Ringstraße 29 EG/3 in 4600 Wels zugewiesen.

 

Das Asylbegehren wurde mit Bescheid des BAA Außenstelle Linz am 1. Februar 2007 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und gemäß § 8 leg.cit. die Zulässigkeit die Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien festgestellt und der Bf aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich ausgewiesen.

 

Ein Gerichtsurteil, das dem BAA zur Vorlage gebracht wurde, stellte sich am 28. Dezember 2006 als Totalfälschung heraus.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) wurde eine Berufung des Bf mit Wirkung vom 28. Februar 2007 abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Mazedonien rechtskräftig festgestellt.

 

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 26. März 2007 wurde eine Beschwerde des Bf abgewiesen und die Zulässigkeit der Abschiebung wiederum bestätigt

 

Von der landesbetreuten Unterkunft der Caritas Wels tauchte der Bf in die Illegalität unter und wurde darauf folgend von Amts wegen am 9. März 2007 abgemeldet. Die polizeiliche Wohnadresse wurde mehrfach durch die Bundespolizeidirektion Wels überprüft; aufhältig war er an dieser Adresse nicht gewesen, weshalb der Bf letztlich durch die BPD Wels wegen unbekannten Aufenthalts am 24. April 2007 zu Zl. 1-1020275/FP/07 zur Festnahme gem. § 74 Abs. 2 Z. 1 FPG ausgeschrieben wurde.

 

Am 25. Juni 2007 wurde der Bf in der EAST West vorstellig und brachte ein neuerliches Asylbegehren zu Zl. 07 05.763 ein. Dabei führte er u.a. an, völlig mittellos zu sein und lediglich 35,- Euro zu besitzen, welche er von einem Onkel erhalten habe. Als Bezugsperson in Österreich habe er lediglich diesen Onkel. Unterstützung könne er sich nicht erwarten, weswegen er auch staatliche Unterstützung weiterhin begehre. Einer Beschäftigung gehe der Bf im Bundesgebiet nicht nach und verfüge auch nicht über ein geregeltes Einkommen. Seit seiner Ausweisung habe der Bf das Bundesgebiet der Republik Österreich nicht verlassen, sondern sich in Österreich ununterbrochen aufgehalten. Die Fluchtgründe hätten sich nicht geändert; von der Polizei sei der Bf nach wie vor gesucht.

 

Einen "neuerlichen" aktuellen Beschluss der dortigen Gerichtsbehörden brachte der Bf zur Vorlage und merkte an, in sein Heimatland unter keinen Umständen zurückkehren zu können, weil er dort eine Festnahme zu befürchten habe.

 

Ergänzend dazu wurde der Bf im Zuge der Festnahme durch die belangte Behörde im Rahmen der Rechtsbelehrung mittels Dolmetscher der Sprache Albanisch befragt. Dabei gab er wörtlich an:

 

Frage: Waren Sie zwischenzeitlich in Mazedonien und haben Sie etwas verbrochen?

Antwort: Nein

Frage: Wenn Sie nicht zu Hause waren und nichts verbrochen haben, so werden Sie gemäß vorgelegten Schriftsatz wegen der bereits in Ihrem abgeschlossenen Asylverfahren vorgebrachten Gründe gesucht.

Antwort: Ja, wegen dieser Gründe werde ich nach wie vor gesucht. Andere Gründe gibt es nicht.

Frage: Sie waren bis 09.03.2007 im Caritasheim in der R in W. Warum haben Sie die Unterkunft verlassen und wo haben Sie sich aufgehalten? Bei Ihrem Onkel?

Antwort: Mein Rechtsanwalt Dr. B hat mir gesagt, dass ich von der Unterkunft verschwinden muss und dort mich nicht mehr aufhalten darf. Ich solle einen neuen Asylantrag einbringen, den Zeitpunkt der Neuantragstellung werde er mir noch bekannt geben.

Bei meinem Onkel war ich nicht, das wäre zu gefährlich gewesen. Ich hielt mich bei verschiedenen Freunden auf, deren Wohnanschrift ich nicht anführe.

Frage: Ihre Fluchtgründe wurden bereits vom Höchstgericht geprüft und Ihre Zulässigkeit der Abschiebung bestätigt. Weshalb stellen Sie einen neuen Antrag?

Antwort: Mein Rechtsanwalt hat mir gesagt, dass ich einen neuen Antrag stellen soll.

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 26. Juni 2007, Zl. Sich40-2448-2005, wurde über den Bf auf der Basis des § 76 Abs 2 Z. 3 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 99/2006, iVm § 80 Abs 5 FPG und iVm § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung sowie zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt und durch Überstellung in das Polizeianhaltezentrum Wels am selben Tag vollzogen.

 

Im Zuge des Parteiengehörs führte der Bf vor dem BAA am 28. Juni 2007 an, dass es den Tatsachen entspreche, dass er im ersten Asylverfahren eine gefälschte Gerichtsladung vorgelegt habe. Er behauptete jedoch, dass nunmehr ein völlig anderer Sachverhalt vorliege. Auch, wenn die Fluchtgründe die gleichen seien, lege er nunmehr eine echte Gerichtsladung vor und könne damit seine Fluchtgründe untermauern. Nach Mazedonien könne er deswegen unter keinen Umständen zurück.

 

Dem Bf war jedenfalls bereits zu diesem Zeitpunkt völlig klar, dass er abermals ein gefälschtes Dokument vorlegte.

 

Folgend auf den neuerlichen Asylantrag vom 25. Juni 2007 wurde der Bf mit Beschluss vom 15. Juli 2007 zum Asylverfahren zugelassen und ihm gemäß § 51 AsylG eine Aufenthaltskarte ausgestellt.

 

Der Bf verfügt über einen aufrechten Mietvertrag an seiner Wohnadresse in Wels und über die diesbezüglichen Schlüssel.

 

Von 10. bis 23. Juli 2007 verharrte der Bf in Hungerstreik, um seine Anhaltung in Schubhaft zu beenden..  

 

Gegen seine Anhaltung in Schubhaft erhob der Bf mit Schriftsatz vom 26. Juli 2007 – eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 30. Juli 2007 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter - Schubhaftbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat

 

Von der österreichischen Botschaft in Skopije wurde mit Schreiben vom 31. Juli 2007 mitgeteilt, dass es sich bei der neuerlichen im Asylverfahren vorgelegten Gerichtsladung um eine totale Fälschung handelt, da es weder die auf dem gefälschten Dokument angeführte Gerichtsbehörde noch die angegebene Strafnorm in Mazedonien gäbe.

 

Am 1. August 2007 wurde dem Oö. Verwaltungssenat fernmündlich bekanntgegeben, dass das BAA Linz die bescheidmäßige Zurückweisung des neuerlichen Asylantrags gemäß § 68 AVG für den 6. August in Aussicht genommen hat.

 

2.3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt festgestellt, dass der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt ist, weshalb gemäß § 83 Abs. 2 Z 1 FPG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 82 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2006, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechts­widrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

1.      wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;

2.      wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder

3.      wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

 

Gemäß § 83 Abs. 4 FPG hat der Unabhängige Verwaltungssenat, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Im Übrigen hat er im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte zu entscheiden.

 

3.2. Es ist unbestritten, dass der Bf aufgrund des Bescheides des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. Juli 2007 zur Zeit in Schubhaft angehalten wird, weshalb der Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung berufen ist.

 

3.3. Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann die örtlich zuständige Fremdenpolizeibehörde über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

1.      gegen ihn eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – Ausweisung (§ 10 AsylG 2005) erlassen wurde;

2.      gegen ihn nach den Bestimmungen des AsylG 2005 ein Ausweisungsverfahren eingeleitet wurde;

3.      gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist oder

4.      aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

 

Die Schubhaft ist nach dem § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich mit Mandatsbescheid gemäß § 57 AVG anzuordnen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft.

 

Aufgrund des neuerlichen Asylantrags vom 25. Juni 2007 ist der Bf Asylwerber, weshalb die Bestimmung des § 76 Abs. 2 FPG grundsätzlich zur Anwendung kommen kann.

 

Nicht nachvollziehbar erscheint der offensichtlich in der Beschwerde erhobene Hinweis, die Verhängung der Schubhaft wäre aufgrund des § 76 Abs. 6 nicht zulässig gewesen - da wie aus der Aktenlage ersichtlich – zum Zeitpunkt der Verhängung der Maßnahme der Bf bereits Asylwerber war. Es muss daher auf dieses Argument nicht näher eingegangen werden.

 

Zu problematisieren ist hingegen, dass die belangte Behörde als Grundlage für die verhängte Maßnahme die dritte Alternative des 76 Abs. 2 FPG heranzog. Diese Bestimmung sieht vor, dass vor Stellung des Asylantrages eine durchsetzbare Ausweisung (§§ 53 oder 54) oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot (§ 60) verhängt worden ist.

 

Es ist davon auszugehen, dass wohl durch ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers im Klammerausdruck bloß auf eine Ausweisung nach dem FPG verwiesen wird.

 

Im gegenständlichen Fall besteht jedoch eine durchsetzbare Ausweisung nach dem Asylgesetz. Wenn auch angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber Ausweisungen nach dem Asylgesetz ebenfalls als Grundlage für § 76 Abs. 2 Z. 3 FPG anerkennen wollte, erscheint es dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht zulässig diese Rechtsbestimmung auf – nicht im FPG enthaltene – materiellrechtlich, zu den §§ 53 und 54 FPG, unterschiedlichen Ausweisungen nach dem Asylgesetz zu erstrecken.

 

Anders verhält es sich hingegen mit der ersten Alternative des § 76 Abs. 2 FPG, wonach das Vorliegen einer durchsetzbaren, wenn auch nicht rechtskräftigen Ausweisung (§ 10 Asylgesetz 2005) gefordert wird. Nachdem eine Ausweisung gemäß § 8 AsylG 1997 vollinhaltlich in den § 10 AsylG 2005 übernommen wurde und diese Rechtsinstrumente somit materiellrechtlich als ident anzusehen sind, kann die ggst. Schubhaft eo ipso zweifellos auf diese Bestimmung gestützt werden, zumal hier noch dazu bereits auch eine rechtskräftige und vom VwGH bestätigte Entscheidung vorliegt. Dem Vorliegen dieser Voraussetzung steht die vorläufig erteilte Zulassung im Asylverfahren ab 15. Juli – wie vom Bf releviert – nicht entgegen.

 

3.4. Aus der "Kann-Bestimmung" des § 76 Abs. 2 FPG wird deutlich, dass es sich bei der Verhängung der Schubhaft um eine Ermessensentscheidung handelt. Es müssen daher im konkreten Fall Umstände in der Person des Bf gelegen sein, die erwarten lassen, dass sich der Bf dem Verfahren gemäß § 76 Abs. 2 FPG entziehen wird.

 

Der Bf hat schon in der Vergangenheit eindrucksvoll bewiesen, dass er in keinster Weise bereit ist die Rechtsordnung zu respektieren. Die zweifache Vorlage eines gefälschten Dokuments einerseits zum Zweck sich Asyl zu erschleichen, andererseits, um die Zulassung im Asylverfahren zu erzwingen, indem er durch ein "neuerliches" Dokument, dessen Fälschung – nach realistischer Berechnung des Bf erst nach Ablauf der 20-tägigen Frist – festgestellt werden würde, zeigt, dass dem Bf jedes Mittel auch ein kriminelles Verhalten recht ist, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu sichern. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass der Bf, als er seinen zweiten Asylantrag stellte, unumwunden zugab, keinen neuen Fluchtgrund nennen zu können, über mehrere Monate auf Anraten seines Anwalts illegal in Österreich aufhältig gewesen zu sein und sogar anmerkte, dass er – wiederum auf Anraten seines Rechtsvertreters – die, der - nach ihm fahndenden – Polizei bekannte Adresse seines Onkels mied, um nicht entdeckt zu werden und bei Freunden die er nicht nennen wollte Unterschlupf fand.

 

Insbesondere muss in Betracht gezogen werden, dass der Bf, als sein Asylverfahren am 28. Februar 2007 rechtskräftig negativ beschieden wurde, unverzüglich den Weg in die Illegalität wählte, um sich den fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entziehen und erst dann wieder auftauchte, als er – über welche Wege auch immer – ein neuerliches gefälschtes Dokument vorlegen konnte. Die Beschaffungsmodalitäten  dieses Dokuments erscheinen deshalb auch bedenklich, da sich der Bf ja – nach eigenen Angaben im ggst. Zeitraum nur in Österreich aufgehalten haben will. 

 

Der Bf ist in Österreich weder sozial noch beruflich integriert, verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel oder Unterstützungsmöglichkeiten. Die bloße Tatsache, dass er einen Mietvertrag und Schlüssel für eine Wohnung – in der er allerdings nicht tatsächlich anwesend war – vorweisen kann, berechtigt nicht zur Annahme einer allfälligen Integration.

 

Nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass sich die vorgelegte neuerliche Gerichtsladung als Fälschung erwiesen hat und damit verbunden der neuerliche Asylantrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen werden wird, ist es höchstwahrscheinlich, dass sich der Bf wiederum in einen illegalen Aufenthalt flüchten wird, um den fremdenpolizeilichen Maßnahmen zu entrinnen.  

 

Es muss im Falle des Bf daher von einem besonders hohen Sicherungsbedarf ausgegangen werden.

 

3.5. Die Verhängung der Schubhaft ist verhältnismäßig, denn dem Recht des Bf auf Schutz der persönlichen Freiheit steht das dieses überwiegende Interesse des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und damit am Schutz und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung wie auch am Schutz vor kriminellen Handlungen gegenüber. Um diese Ziele zu gewährleisten, war der Eingriff in das Recht des Bf auf den Schutz der persönlichen Freiheit notwendig. Relevante Gründe hinsichtlich Artikel 8 EMRK sind im konkreten Fall nicht ersichtlich und wurden auch vom Bf nicht vorgebracht, weshalb eine nähere Erörterung unterbleiben kann.

 

3.6. Gemäß § 77 Abs. 1 FPG kann die Behörde von der Anordnung der Schubhaft Abstand nehmen, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass deren Zweck durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden kann. Gegen Minderjährige hat die Behörde gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, sie hätte Grund zur Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann. Auch vor Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG hat die Fremdenbehörde auf § 77 Abs. 5 FPG Bedacht zu nehmen und darf die Schubhaft nur bei konkretem Sicherungsbedarf anordnen.

 

Wie oben dargestellt, besteht im Fall des Bf eindeutig ein konkreter Sicherungsbedarf, weshalb auch die Anwendung gelinderer Mittel auszuschließen war.

 

3.7. § 80 Abs. 2 normiert, dass die Schubhaft solange aufrechterhalten werden kann, bis der Grund für ihre Anhaltung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Grundsätzlich wird hier eine zweimonatige Höchstgrenze festgelegt. 

 

Das Ziel der Schubhaft, die Ausweisung und Abschiebung,  erscheint unter Bedachtnahme auf den Sachverhalt und insbesondere auf die unmittelbar bevorstehende Zurückweisung des Folgeantrags als unbedingt erreichbar. Aufgrund der einwöchigen Entscheidungsfrist für den UBAS ist auch mit einer raschen Verfahrensabwicklung zu rechnen.

 

§ 80 Abs. 5 FPG bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten werden kann, wenn die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 leg.cit. verhängt wurde.

 

Diese Bestimmung ist auch im konkreten Fall anwendbar. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates ist überdies noch nicht einmal die gemäß § 80 Abs. 2 FPG normierte Frist von zwei Monaten verstrichen, weshalb auf die Dauer der Anhaltung hier nicht weiter einzugehen ist.

 

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch eine weitere Anhaltung bis zu dem im Gesetz normierten Zeitpunkt zulässig.

 

Im Ergebnis ist nach einer konkreten Einzelfallprüfung festzustellen, dass die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 FPG zurecht erfolgte und auch eine weitere Anhaltung des Bf in Schubhaft rechtmäßig ist.

 

 

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach § 79a Abs 1, Abs 3 und Abs 4 Z 3 AVG iVm § 1 Z 3 und 4 der UVS-Aufwandsersatzverordnung (BGBl. II Nr. 334/2003) ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 271,80 Euro (Vorlageaufwand: 51,50 Euro, Schriftsatzaufwand: 220,30 Euro) zuzusprechen.

 

Im Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Bernhard Pree

 

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