Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-340023/2/Br/Bk

Linz, 21.09.2000

VwSen-340023/2/Br/Bk Linz, am 21. September 2000

DVR.0690392

B E S C H L U S S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über den Antrag des Herrn M. L., auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG beschlossen:

Der Antrag wird gemäß § 51a Abs.1 VStG abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 51a VStG idF BGBl.Nr. 26/2000

Entscheidungsgründe:

1. Über den Antragsteller wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding wegen Nichtbefolgung von Bescheidauflagen nach dem Oö. Jagdgesetz, eine Geldstrafe in der Höhe von 30.000 S verhängt.

Bereits in zwei h. anhängig gewesenen Vorverfahren erfolgten wegen des identen Tatverhaltens gegen ihn rechtskräftige Bestrafungen.

Im Zuge der Berufungseinbringung bzw. Anmeldung gegen das nunmehr dritte in diesem Zusammenhang gegen ihn erlassene Straferkenntnis beantragt er die Beistellung eines namentlich genannten Verteidigers als Verfahrenshilfevertreter gemäß § 51a Abs.1 VStG.

Der Antragsteller begründet seinen Antrag mit seinem Pensions- und Leibrentenbezug in der Höhe von insgesamt nur 10.500 S, weswegen er außer Stande sei, ohne Beeinträchtigung des für ihn notwendigen Aufwandes für eine einfache Lebensführung die Kosten der Verteidigung zu tragen.

Inhaltlich erblickt er die rechtliche Begründung seines Antrages in der Höhe der verhängten Geldstrafe und die sich daraus ableitende Notwendigkeit einer durchzuführenden öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch den Oö. Verwaltungssenat.

2. Gemäß § 51a Abs.1 VStG müssen für die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Eine (näher umschriebene) schwierige finanzielle Situation und die Erforderlichkeit im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung liegende Notwendigkeit sich eines Verteidigers zu bedienen.

Ohne näher auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zur Beurteilung des Punktes 1. einzugehen, liegt hier jedenfalls die zweitgenannte Voraussetzung nicht vor. Mit dem vorliegenden Fall sind keine Schwierigkeiten in Bezug auf Klärung der Sach- und Rechtslage verbunden.

Der diesem Verfahren grundliegende Sachverhalt gestaltet sich unverändert wie bereits in den zwei h. rechtskräftig beschiedenen Vorverfahren. Auch die Rechtsfrage wurde anlässlich dieser beiden Vorverfahren bereits erschöpfend dargelegt. In einem dieser Berufungsverfahren war der Antragsteller rechtsfreundlich vertreten.

Mit seinem Antrag vermag der Antragsteller nicht darzutun inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte, indem angesichts der umfangreichen und im Rahmen von zwei Berufungsverhandlungen sorgfältig getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und entsprechend umfassender rechtlicher Ausführungen, eine umfassende Klärung erfolgte.

Da somit eine der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG fehlt, war - ohne die Prüfung weiterer Voraussetzungen - spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r