Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260364/2/Wim/Hu

Linz, 10.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn R P, K, S vom 26.7.2006,  gegen das Straferkenntnis der Bezirks­haupt­mannschaft Rohrbach vom 11.7.2006, Zl. Wa96-13-3-2005-Tr, wegen Übertretungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Recht erkannt:

 

 

I.     Der Berufung wird keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt.

 

II.    Der Berufungswerber hat zusätzlich als Beitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 120 Euro zu leisten, das sind 20 % der verhängten Strafe.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.      Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber gemäß § 137 Abs.2 Z. 7 wegen des Verstoßes gegen vier Auflagen der wasserrechtlichen Bewilligung der Wasserkraftanlage K eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 600 Euro, gesamte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden, sowie ein 10%iger Verfahrenskostenbeitrag verhängt.

 


Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen:

 

„Sie haben als verantwortlicher Betreiber der Wasserkraftanlage K in K sowie  als Wasserberechtigter, wie anlässlich eines Lokalaugenscheines durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach am 30. August 2005 sowie bei einem Lokalaugenschein durch einen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung am 25.10.2005 festgestellt wurde, nach erfolgter Fertigstellungsmeldung vom 12.7.2004, betreffend die Wasserkraftanlage K, folgende, im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. März 2002, Wa10-74-9-2001, bzw. im Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Jänner 2003, Wa-602192/16-2003 (gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz 1959) vorgeschriebene Auflagen, nicht eingehalten:

1. Auflagenpunkt I.4., wonach der Betrieb der Wasserkraftanlage so vorzunehmen ist, dass das angegebene Stauziel von 8,35, bezogen auf das Höhensystem der Wasserkraftanlage, jederzeit eingehalten werden kann und erst im Hochwasserfalle ein Überstau erfolgen darf.  Auch bei einem Nichtbetrieb der Wasserkraftanlage ist dieses Stauziel für Normalwasserführungen durch entsprechende Einstellung beim Seitenüberfall einzuhalten: Beim Lokalaugenschein am 30.8.2005 wurde das vorgegebene Stauziel nicht eingehalten, der Wasserspiegel war etwa im Bereich von 8.24 bis 8.29, d.h. ca. 20 bis 25 cm unter der Wehrkrone (Höhenlage der Wehrkrone 8,49 laut Vermessungsurkunde vom 24.6.2004) und somit unter der Marke von 8,35.

2. Auflagenpunkt I.7., wonach die gesamten Baumaßnahmen zur Sanierung der Wehranlage und zur Errichtung der Organismenaufstiegshilfe unter Aufsicht des Gewässerbezirkes Grieskirchen durchzuführen sind und hiezu der Gewässerbezirk Grieskirchen rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten zu verständigen ist: Wie bei den Lokalaugenscheinen vom 30.8.2005 und 25.10.2005 festgestellt wurde, waren die Bauarbeiten zur Verbreiterung/Sanierung der Wehranlage sowie zur Errichtung der Fischaufstiegshilfe im Wesentlichen (zum Teil jedoch mangelhaft bzw. unfachmännisch) fertig gestellt, ohne dass jedoch ein Vertreter des Gewässerbezirkes Grieskirchen zu den Bauarbeiten zur Aufsicht beigezogen wurde.

3. Auflagenpunkt I.h.1., wonach im Bereich des Entnahmewehres ganzjährig eine Pflichtwassermenge von mind. 500 l/s in die Entnahmestrecke der Steinernen Mühl abzugeben ist. Beim Lokalaugenschein am 30.8.2005 war der Wasserspiegel soweit abgesenkt, dass der Fischaufstieg sowie die Restwasseröffnung nur sehr gering dotiert wurden (gemeinsam max. 25 – 30 l/s) und damit die vorgeschriebene Abgabe einer Pflichtwassermenge in die Entnahmestrecke von mind. 500 l/s bei weitem nicht eingehalten wurde.

4. Auflagenpunkt I.h.2., wonach im Bereich des Entnahmewehres eine Organismenaufstiegshilfe in Form eines Tümpelpasses zu errichten ist und die Gestaltung unter Zugrundelegung der Dotation mit mindestens 150 l/s so zu erfolgen hat, dass dieser für Fische und Makrozoobenthos funktionsfähig ist: Beim Lokalaugenschein am 25.10.2005 wurde vom fischereifachlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass auf Grund der in der Fischaufstiegshilfe vorgefundenen zu hohen Turbulenzen, der teilweise nicht durchgehenden Wasserlamelle und der zum Teil zu hohen Übergängen zwischen einzelnen Tümpeln die Funktionsfähigkeit bzw. die Passierbarkeit für Fische (und Makrozoobenthos) nicht gegeben war.“

 

2.      Dagegen hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass sowohl die Wasserkraftanlage als auch die angrenzenden Grundstücke mehr als 100 Jahre bereits bewirtschaftet würden und dadurch keine Schäden entstanden seien. Unterschiedliche Aussagen von Behördenvertretern und Sachverständigen zur Wirkung des Oberwasser­­grabens hätten dazu geführt, dass zwei Wasserspiegellagenberech­nungen vorgenommen worden seien. Er sei bereit, bei geklärter Rechtslage die für ihn geforderten Anpassungen durchzuführen und habe auch ein technisches Büro beauftragt, eine künftige zukunftsorientierte Lösung an der Kläranlage zu untersuchen.

 

Zu den Punkten des Straferkenntnisses wurde ausgeführt, dass zu Faktum 1. das Stauziel mit geringfügiger Regeltoleranz eingehalten würde. Die geschätzte Spiegellage beim Lokalaugenschein am 30.8.2005 sei ein Einzelfall gewesen und werde mittlerweile durch ein Regelorgan kontrolliert.

Zum Faktum 2. sei der Gewässerbezirk vor Baumaßnahme verständigt worden und seien ihm von dort auch die Grundzüge des Fischaufstieges erklärt worden.

Zu Faktum 3. ergebe sich die Erklärung aus den Ausführungen von Faktum 1. und zu Faktum 4. könnten endgültige Ausführungen erst nach Klärung der Stauspiegellage erfolgen.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt.

 

Nachdem hinsichtlich der einzelnen Fakten keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und auch keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde sowie der Sachverhalt auch nach dem Berufungsvorbringen im Grunde nicht bestritten wird, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 und 4 VStG entfallen, da überdies die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht von dem im Spruch beschriebenen Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verfahrensakt und wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Mit den Ausführungen zum Faktum 2., nämlich, dass der Gewässerbezirk vor Baumaßnahme verständigt worden sei und ihm von dort auch die Grundzüge des Fischaufstieges erklärt worden seien, gibt er Berufungswerber zu, dass eine Aufsicht (vor Ort) durch den Gewässerbezirk nicht erfolgt ist.

 

4.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1.   Nach § 137 Abs.2 Z7 WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs.3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, (zu den einzelnen Tatvorwürfen jeweils) mit einer Geldstrafe bis zu 14.530 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer die gemäß § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 in Bescheiden vorgeschriebene Auflagen und Nebenbestimmungen nicht einhält.

 

Die gegenständlichen Auflagen wurden rechtskräftig mit den im Spruch angeführten Bescheiden vorgeschrieben. Dass der Berufungswerber zumindest zu den im Spruch angeführten Zeiten gegen sie verstoßen hat, wird von ihm auch nicht in Abrede gestellt.

Der objektive Tatbestand der Übertretung ist somit als erfüllt anzusehen.

 

4.2.   Hinsichtlich des Verschuldens handelt es sich bei den gegenständlichen Verstößen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG, bei denen zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt des Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs.2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwider gehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Die vom Berufungswerber vorgebrachte Rechtfertigung, dass die Rechtslage für ihn unklar sei, kann vom erkennenden Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hier nicht nachvollzogen werden, da, wie gesagt, die Auflagen in rechtskräftigen Bescheiden vorgeschrieben wurden und daher auch einzuhalten sind. Dies müsste ohne weiteres auch für den Berufungswerber erkennbar gewesen sein. Ein Schuldentlastungsbeweis ist ihm somit durch sein Vorbringen keinesfalls gelungen. Der Berufungswerber hat somit die Verstöße auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

4.3.   Auch hinsichtlich der Strafbemessung kann zunächst auf die Ausführungen der Erstbehörde in ihrer Begründung dazu verwiesen werden. Bei den erfolgten Stauzielunter­schreitungen kann hier nicht von bloß geringfügigem Nichteinhalten gesprochen werden, zumal auch entsprechende Folgen daran geknüpft sind (entweder ein Stau der Drainagen oder die Nichtdotierung der entsprechenden Restwassermenge oder/und des Fischaufstieges). In Anbetracht der bereits von der Erstbehörde vollständig erfassten Strafzumessungsgründe sowie Erschwerungs- und Milderungsgründe kann bei den verhängten Strafen, die sich im Verhältnis zur Gesamtstrafe jeweils im Ausmaß von 0,7 bzw. 1,4 % der Höchststrafe bewegen, keinesfalls von überhöhten Strafen ausgegangen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

5.      Der vorgeschriebene zusätzliche Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungs­verfahren ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

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