Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110782/23/Kl/Pe

Linz, 11.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn J S, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H-P J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.4.2007, VerkGe96‑66‑2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 19.9.2007 zu Recht erkannt:

 

 

I.      Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift gemäß § 44a Z2 VStG zum Faktum 2 anstelle „§ 6 Abs.4 Z1“ die Bestimmung „§ 6 Abs.4 Z2“ anzuführen hat.

 

II.     Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, dass sind insgesamt 145,20 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 24.4.2007, VerkGe96‑66‑2007, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 363 Euro (in zwei Fällen), Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 6 Abs.2, 23 Abs.1 Z2 und 23 Abs.7 GütbefG verhängt, weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der H S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG., welche im Standort eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit vierzig (40) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr) besitzt und als Unternehmer nicht dafür gesorgt hat,

1.        dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wird und

2.        dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Mietfahrzeug während der gesamten Fahrt die nach § 6 Abs.4 GütbefG erforderlichen Dokumente mitgeführt wurden,

weil Herr I B am 21.3.2007 um 16.00 Uhr auf der Autobahn A1, Strkm. 171,000, Gemeindegebiet Ansfelden, als Lenker des Mietfahrzeuges (Mieterin: H S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.,) mit dem amtlichen Kennzeichen, dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg überstiegen hat, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Sammelgut) von E mit Zielorten in verschiedenen Orten in Oberösterreich durchgeführt hat, ohne dass er

1.        im Kraftfahrzeug eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister sowie

2.        seinen Beschäftigungsvertrag, aus dem der Name des Arbeitgebers (H S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG.), der Name des Arbeitnehmers (I B), das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten

mitgeführt hat.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Lenker des Lkw´s I B persönlich eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde und eines Beschäftigungsvertrages ausgehändigt worden seien, allerdings aufgrund eines Fahrzeugtausches vor der Fahrt vom 21.3.2007 der Lenker nochmals ausdrücklich telefonisch angewiesen wurde, dass beim Lkw-Tausch alle Papiere in das Ersatzauto, also in das Mietfahrzeug, mitgenommen werden. Entgegen dieser ausdrücklichen Weisung habe aber der Lenker weisungswidrig dies nicht getan. Es treffe daher den Beschuldigten kein Verschulden. Hingegen sei dem Beschuldigten eine unmittelbare Überwachung der Mitnahme der Papiere anlässlich der gegenständlichen Transportfahrt mit dem Ersatzauto subjektiv nicht möglich und könne er nicht bei allen Transportfahrten unmittelbar zugegen sein. Auch wurde darauf hingewiesen, dass durch den Beschuldigten den Lkw-Lenkern die Sanktion der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Kündigung) angedroht worden sei, sollten sie die gesetzlichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und Bestimmungen des GütbefG nicht einhalten. Es wurde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 19.9.2007, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber hat sich entschuldigt und wurde durch seinen Rechtsvertreter vertreten. Die belangte Behörde hat sich ebenfalls entschuldigt. Weiters wurden die Zeugen K M, Autobahnpolizeiinspektion H, und I B geladen und einvernommen.

 

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber gewerberechtlicher Geschäftsführer der H S Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. mit dem Sitz in ist, welche über eine Konzession für die Beförderung von Gütern mit vierzig Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr verfügt. Am 21.3.2007 um 16.00 Uhr wurde durch das genannte Unternehmen ein gewerbsmäßiger Gütertransport von E mit Zielorten in Oberösterreich durchgeführt. Lenker war I B. Es wurde ein Mietfahrzeug verwendet. Der Lenker führte keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mit. Auch führte er keinen Beschäftigungsvertrag bzw. keine Bestätigung des Arbeitgebers mit, woraus der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen.

Der Lenker führte Führerschein, Zulassungsschein und Lieferschein mit sich. Weiters war der Mietvertrag im Lkw vorhanden. Die weiteren Papiere befanden sich nach Angabe des Lenkers im anderen Lkw, den er normalerweise fährt. Der Lenker sollte nach Anweisung des Berufungswerbers eine Woche probeweise fahren. Dabei wurde ihm gesagt, dass er die Papiere nicht mitnehmen müsse, da er nur eine Woche mit dem neuen Fahrzeug fahren würde. Die Konzessionsurkunde befand sich im anderen Fahrzeug, mit dem der Lenker dann auch nach einer Woche wieder gefahren ist. Eine Anweisung des Berufungswerbers, die Konzessionsurkunde und die Bestätigung über das Beschäftigungsverhältnis mitzunehmen, gab es nicht. Der Lenker hat den Lkw drei oder vier Tage vor dem Kontrollzeitpunkt von Volvo abgeholt, um mit ihm eine Woche zu fahren. Der Zulassungsschein und Mietvertrag waren bereits im Fahrzeug. Auch die Lieferscheine waren im Lkw. Die Chefin, nämlich die Gattin des Berufungswerbers, hat über telefonische Rücksprache dem Lenker mitgeteilt, dass er keine Papiere brauche.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich insbesondere auf die Aussagen der einvernommenen Zeugen. Diese wirkten glaubwürdig und hatten keine Widersprüche. Insbesondere führte der zeugenschaftlich einvernommene Lenker glaubhaft aus, dass er keine konkreten Anweisungen vom Berufungswerber hatte, die Fahrzeugpapiere mitzunehmen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

 

Gemäß § 6 Abs.4 leg.cit. sind, wenn Mietfahrzeuge gemäß § 3 Abs.3 zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern oder für den Werkverkehr verwendet werden, folgende Dokumente im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen:

1.      Vertrag über die Vermietung des Fahrzeuges, aus dem der Name des Vermieter, der Name des Mieters, das Datum und die Laufzeit des Vertrages sowie das Kennzeichen des Fahrzeuges hervorgehen;

2.      sofern der Lenker nicht der Mieter ist, Beschäftigungsvertrag des Lenkers, aus dem der Name des Arbeitgebers, der Name des Arbeitnehmers, das Datum und die Laufzeit des Beschäftigungsvertrages hervorgehen oder eine Bestätigung des Arbeitgebers mit diesen Inhalten.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z2 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer § 6 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z2 die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen.

 

Gemäß § 23 Abs.7 leg.cit. ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt wurde.

 

5.2. Im Grunde des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurden die objektiven Tatbestände der Verwaltungsübertretung gemäß § 6 Abs.2 und Abs.4 Z2 iVm § 23 Abs.1 Z2 GütbefG erfüllt. Der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und hat Sorge zu tragen, dass der Lenker bei einer gewerblichen Güterbeförderung auch eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister sowie den Beschäftigungsvertrag bzw. eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers mitführt. Diese Verpflichtung hat der Berufungswerber nicht erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismittel oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

Insbesondere verweist der Verwaltungsgerichtshof darauf, dass der Berufungswerber von seiner Verantwortung nur dann befreit werden kann, wenn er konkret ein Kontrollsystem darlegen kann, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (VwGH vom 31.3.2005, 2003/03/0203). Dabei reicht eine Information der Lenker im Rahmen einer Pflichtschulung nicht aus, sondern ist vor allem die tatsächliche regelmäßige Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Lenker in Bezug auf die einzelnen Fahrten zu kontrollieren (VwGH  vom 25.11.2004, 2004/03/0131).

Im Grunde des Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Aussage des zeugenschaftlich einvernommenen Lenkers, ist erwiesen, dass der Berufungswerber lediglich Anweisung gegeben hat, das Mietfahrzeug abzuholen, eine Anweisung an den Lenker, die Papiere des alten Fahrzeuges mitzunehmen, gab es nicht an den Lenker. Hingegen waren die üblichen sonstigen Fahrzeugpapiere, wie Zulassungsschein, Mietvertrag, Lieferscheine, schon im angemieteten und vom Lenker abgeholten Fahrzeug. Auch gab der Lenker glaubwürdig an, dass eine telefonische Rücksprache mit der Gattin des Berufungswerbers ergab, dass er keine Papiere sonst mitzunehmen hätte. Eine konkrete Anweisung des Berufungswerbers, den Beschäftigungsvertrag mitzunehmen bzw. die Konzessionsurkunde mitzunehmen, gab es nicht. Es hat daher der Berufungswerber nicht alle Maßnahmen getroffen, die unter vorhersehbaren Umständen die Einhaltung des GütbefG gewährleisten. Insbesondere hat er weder Anweisung für die Mitnahme der Papiere gegeben noch wurde die Mitnahme vom Berufungswerber kontrolliert. Eine entsprechende Kontrolle wurde im Übrigen auch gar nicht vom Berufungswerber vorgebracht. Vielmehr verteidigte sich der Berufungswerber damit, dass er nicht anlässlich jeder Fahrt eine Kontrolle durchführen könne. Es ist daher klar ein Verschulden, nämlich zumindest Fahrlässigkeit gegeben. Es war daher das Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zu bestätigen. Die Korrektur der verletzten Rechtsvorschrift ergibt sich aus den vorzitierten Bestimmungen des GütbefG.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Rahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.

Die belangte Behörde hat geschätzte persönliche Verhältnisse, nämlich Einkommen von ca. 1.500 Euro monatlich netto, kein Vermögen und keine Sorgepflichten sowie keine Strafmilderungsgründe zugrunde gelegt. Sie hat auf drei einschlägige Verwaltungsvorstrafen hingewiesen.

 

Auch der Berufungswerber hat diesen Strafbemessungsgründen nichts entgegengesetzt. Auch kamen keine neuen Umstände für die Strafbemessung im Berufungsverfahren hervor. Es war insbesondere zu berücksichtigen, dass drei rechtskräftige Vorstrafen nach dem GütefG vorliegen. Es war daher die verhängte Geldstrafe – wie die belangte Behörde zu Recht ausführte – erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Im Übrigen wurde die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt. Da keine Milderungsgründe vorliegen, war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG Gebrauch zu machen. Auch lag kein geringfügiges Verschulden gemäß § 21 VStG vor. Geringfügigkeit liegt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann vor, wenn das strafbare Verhalten des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat gemäß § 64 VStG in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen festzusetzen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs-gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Klempt

 

 

Beschlagwortung:

Kontrollsystem, Verpflichtung des Unternehmers

 

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