Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150603/2/Re/Hue

Linz, 23.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen des H P, Z, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 3. Juli 2007, Zl. 0098703/2007, und gegen den zu diesem Straferkenntnis ergangenen Berichtigungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. Juli 2007, Zl. 0098703/2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Anlässlich der Berufungen werden die angefochtenen Bescheide aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.  

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.:  § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs. 1 VStG.

Zu II.:  §§ 64 ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem behördlichen Kennzeichen  am 11. April 2007 um 10.49 Uhr die maut­pflichtige A1 bei km 12.640 in Fahrtrichtung Wien, Gemeinde Linz, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Am Kfz sei keine Mautvignette angebracht gewesen.

 

Mittels Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 11. Juli 2007, Zl. 0098703/2007, wurde der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses dahingehend berichtigt, dass der Tatort zu lauten habe: „Autobahn Freiland, Gemeinde Linz, Straßennummer A01, km 12.640, AST Linz-Urfahr, Fahrtrichtung Westautobahn“.

 

2. In der Berufung wird bestritten, die Autobahn benützt zu haben. Weiters sei der Bw nicht über die Möglichkeit der Entrichtung einer Ersatzmaut aufgeklärt worden. Zudem verfüge er nicht über eine Bankomatkarte, sondern lediglich über eine Karte zur Behebung von Bargeld beim Bankinstitut. Der Bw legte seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dar. Er sei weder vorbestraft, noch ungehorsam noch ein Mautpreller und auch kein Täter.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 13. April 2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine Mautvignette aufgeklebt gewesen. Weiters findet sich folgender Hinweis: „Beschimpfte mich, gab den Führerschein nicht her. Sagte wenn er jünger wäre würde er mir eine runterhauen“.

 

Nach Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 17. April 2007 brachte der Bw vor, dass er nicht einsehe, dass der geforderte Geldbetrag von
120 Euro (Ersatzmaut) auf 400 Euro angehoben worden sei.

 

Anschließend wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 27 Abs.1 VStG an den Bürgermeister der Stadt Linz abgetreten.

 

Auf Anfrage teilte der Bw dem Magistrat Linz mit, dass er über ein monatliches Einkommen von 721 Euro verfüge und keine Sorgepflichten habe und legte einen Pensionsnachweis vor.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

Schließlich ist aus dem Akt feststellbar, dass der gegenständliche Tatort die A7 bei km 12.640 ist.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erhoben, dass der tatsächliche Tatort (A7) von den Angaben in der Anzeige und somit vom Tatvorwurf (A1) abweicht. Der Tatort ist im Hinblick auf § 44a VStG als wesentliches Tatbestandselement anzusehen. Da jedoch der durch den Tatort definierte Tatvorwurf (sowohl im Spruch der verfolgungsverjährungsunterbrechenden Strafverfügung als auch des angefochtenen Bescheides) wesentlich vom tatsächlichen Tatort abweicht, liegt eine rechtzeitige Verfolgungshandlung (mit korrektem Tatort) nicht vor und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

 

Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des zu berichtigenden Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhalts, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid iSd Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. 31.3.1960, 1646/59, Slg. 5253A; 14.11.1978, 1003/76, Slg. 9691A; 14.9.1993, 90/07/0152; 21.2.1995, 95/07/0010; 12.12.2002, 99/07/0008).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichts­hof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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