Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162285/8/Fra/Sta

Linz, 15.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn R B, W, 52 S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau a.I. vom 15. Mai 2007, VerkR96-4094-2006-Fs, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Oktober 2007, zu Recht erkannt:

 

 

I.                     Die Berufung wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Schuldspruch wie folgt zu lauten hat:

"Sie haben als Lenker des Pkw Kz. BR, Personenkraftwagen M, Opel V, silber, am 7.6.2006 um 07.35 Uhr in der Gemeinde S, S, an der Gemeindegrenze zu M, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass Sie ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und kleiner als 150 cm war, befördert haben, und dieses dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert hatten, welche die Gefahr von Körperverletzung beim Unfall verringern (das Kind stand im Fahrzeug).

 

Sie haben dadurch § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 verletzt.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt."

 

II.                   Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der ermäßigten Strafe (10 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 44a Z1 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau a.I. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 160 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt, weil er als Lenker des Fahrzeuges, Kz. BR, Personenkraftwagen M1, O, silber, am 7.6.2006 um 7.35 Uhr in der Gemeinde S, S, an der Gemeindegrenze zu M, als Lenker nicht dafür gesorgt hat, dass die Vorschriften des Kraftfahrgesetzes eingehalten wurden, da festgestellt wurde, dass er zwei Kinder, welche kleiner als 150 cm waren, befördert hat, und diese dabei nicht mit einer geeigneten, der Größe und dem Gewicht der Kinder entsprechende Rückhalteeinrichtung gesichert hatte, welche die Gefahr von Körperverletzungen bei einem Unfall verringern.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig  bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft  Braunau a.I. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.3. Da der Bw den entscheidungsrelevanten Sachverhalt bestreitet – er bringt vor, dass die Kinder auf der Rückbank angegurtet gewesen seien – war eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen. Diese wurde am 4. Oktober 2007 durchgeführt. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Bw sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers BI S, Polizeiinspektion M, sowie des Herrn RI G, ebenfalls Polizeiinspektion M.

 

Der Berufungswerber blieb bei seiner bisherigen Version.

 

Der Meldungsleger führte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme aus, mit dem Dienstmotorrad auf der B von M kommend in Richtung M unterwegs gewesen zu sein. Im Begegnungsverkehr sah er, dass in dem vom Bw gelenkten Pkw, welcher auf der Abbiegespur S stand, zumindest ein Kind hinter den Vordersitzen stand und zwischen den Sitzen nach vorne blickte. Dies war der Grund, weshalb er sein Motorrad wendete und den vom Bw gelenkten Pkw nach dem KTM-Werk auf der S angehalten habe. Zu diesem Zeitpunkt seien zwei im Pkw beförderte Kinder bereits angegurtet gewesen. Das Alter der Kinder habe er vom Pkw-Lenker erfragt. Dieser habe ihm die entsprechenden Daten bekannt gegeben.

Der Sohn des Bw, D B, ist am 26.12.1996, und die Tochter des Bw, G, ist am 3.11.1995, geboren.

 

RI G, PI M, gab zeugenschaftlich an, beide Kinder im Hause des Bw im Beisein deren Mutter im September 2006 vermessen zu haben. Beide Kinder wiesen zum Messzeitpunkt eine Körpergröße von 145 cm auf.

 

Beweiswürdigend ist vorerst auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Straferkenntnis insoweit hinzuweisen, als sie feststellt, dass den zur Wahrung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs, insbesondere zur Überwachung der Einhaltung der verkehrspolizeilichen Vorschriften bestellten und geschulten Organen der Straßenaufsicht nach ständiger Judikatur auf Grund deren Ausbildung und Erfahrung schon  die Befähigung zuzuerkennen ist, dass Verkehrsgeschehen zutreffend zu beurteilen.

 

Der Meldungsleger hat bei der Berufungsverhandlung ausgeführt, an dem vom Bw gelenkten Pkw in ca. 1 1/2 m Abstand vorbeigefahren zu sein und gesehen zu haben, dass ein Kind hinter den Vordersitzen stand. Der Oö. Verwaltungssenat findet keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Meldungsleger den Bw mit unwahren Aussagen belasten will. Einerseits ist hiebei zu bedenken, wie die belangte Behörde auch bereits zutreffend ausgeführt hat, dass ja der Meldungsleger seine Aussagen unter Wahrheitspflicht gemacht hat, bei deren Verletzung er strafrechtlich belangt werden könnte. Den Bw hingegen betrifft auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Position eine derartige Pflicht nicht. Er kann sich verantworten, wie es ihm opportun erscheint, ohne dass er deshalb rechtliche Nachteile befürchten müsste. Die Aussagen des Meldungslegers sind schlüssig und glaubwürdig und es bestehen auch keine Anhaltspunkte oder Indizien dafür, dass er die Wahrnehmungen wie von ihm geschildert, auf Grund von Sichtbehinderungen nicht machen hätte können. Die Körpergröße konnte er vorerst nur schätzen. Diese wurde jedoch auf Grund einer nachträglichen Vermessung objektiviert.

 

Nicht bewiesen ist jedoch – wie dies die belangte Behörde auch angenommen hat - dass der Bw zwei Kinder nicht entsprechend gesichert hat. Es liegt auf Grund der Ausführungen des Meldungsleger bei der Berufungsverhandlung lediglich ein Beweis dafür vor, dass ein Kind nicht entsprechend der Bestimmung des § 106 Abs.5 Z2 KFG 1967 gesichert war. Die Berufung war daher mit der Maßgabe der Spruchänderung in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen. Die rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Straferkenntnis bereits ausführlich dargelegt, weshalb um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen wird.

 

Strafbemessung:

 

Auch diesbezüglich wird grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Insbesondere wird auf den hohen Unrechtsgehalt der Übertretung verwiesen. Hervorzuheben sind die Ausführung zur Strafbemessung im Straferkenntnis insoferne, als Kinder, die nicht gesichert werden, ein wesentlich höheres Todesrisiko haben als Kinder in einem geprüften Kindersitz und bei einem Frontalaufprall mit 50 km/h ein Kind innerhalb einer Zehntelsekunde mit einem bis zu 30-fachen seines Körpergewichtes nach vorne gerissen wird und ein Aufprall mit nur 50 km/h in einem Auto einem Sturz von einem Dach eines 3-stöckigen Hauses entspricht. Der Zweck der übertretenen Vorschrift dient unter anderem dem Schutz der Kinder. Diese haben ein Recht dafür, dass der Lenker eines Fahrzeuges seiner Verantwortung für Ausrüstung und Verwendung der Sicherheitseinrichtungen nachkommt.

 

Da jedoch lediglich erwiesen ist, dass 1 Kind, und nicht wie die belangte Behörde angenommen hat – 2 Kinder – ungeschützt im Fahrzeug gestanden ist, war die Strafe entsprechend dem geringeren  Unrechts- und Schuldgehalt herabzusetzen.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum