Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162324/7/Fra/Bb/Sta

Linz, 22.10.2007

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn Ing. G B, F, 44 S, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Mag. A P, S, 44 S, vom 13.6.2007, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 23.5.2007, GZ. S-1814/ST/07, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.9.2007, zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.  

 

II.         Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren einen Betrag von 50 Euro    (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG 1991 iVm §§ 24, 51 und 19 VStG 1991

zu II.: §§ 64 und 65 VStG 1991

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 23.5.2007, GZ. S-/ST/07, wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, am 6.12.2006 um 10.10 Uhr in der Gemeinde W, auf der A, W, Strkm 6.9, in Richtung W als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen SR keinen solchen Abstand vom nächsten vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten zu haben, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre. Der eingehaltene Abstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeuge habe bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h (Toleranz bereits zu Gunsten des Bw abgezogen) 0,30 Sekunden (entspricht einem Wert von 10 m) betragen. Die Übertretung sei mittels Videomessung festgestellt worden.

 

Der Bw habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 25 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 13.6.2007 bringt der Bw durch seine ausgewiesene Vertreterin im Wesentlichen vor, dass die Bundespolizeidirektion Steyr ihre Entscheidung hinsichtlich der Lenkereigenschaft einzig und allein auf die Bekanntgabe vom 19.2.2007 stütze. Diese sei aber unter Verletzung des Artikel 6 MRK zustande gekommen, da während eines laufenden Verwaltungsstrafverfahrens zur gleichen Geschäftszahl eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 an den Bw ergangen sei, in welcher neben der Anfrage wer zur Tatzeit Lenker gewesen sei, bekannt gegeben worden sei, dass das Unterlassen der Auskunftserteilung innerhalb der gesetzlichen Frist sowie das Erteilen einer unrichtigen und unvollständigen Auskunft eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 darstelle.

Die im letzten Absatz des § 103 Abs.2 KFG 1967 eingefügte Verfassungsbestimmung könne nur den Bereich des Vorverfahrens betreffen. Nachdem bereits eine Strafverfügung erlassen wurde, gegen welche Einspruch erhoben wurde, könne er nicht mehr durch eine sowohl gegen Artikel 90 Abs.2 B-VG als auch gegen Artikel 6 MRK verstoßende Aufforderung zur Auskunftserteilung unter Strafandrohung verpflichtet werden, eine Aussage zu treffen, durch die er sich unter Umständen selbst belasten könnte.

Bereits bei Erlassung der Strafverfügung hätte die Behörde den Bw als Täter ermittelt haben müssen, da es unzulässig sei, ein Strafverfahren einzuleiten, ohne den geringsten Hinweis auf die Täterschaft aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen ableiten zu können.

Eine solche unter Verstoß gegen das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, erzwungene Auskunft in ein und demselben Verwaltungsstrafverfahren dürfe dem Verwaltungsstrafverfahren nicht zugrunde gelegt werden.

 

Zur Messung bringt der Bw vor, dass das verwendete Messgerät VKS 3.0 – VIDIT – A07 nicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geeicht gewesen und die Messung selbst nicht in der vorgeschriebenen Weise durchgeführt worden sei. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem messenden Organ Fehler bei der Bedienung des Gerätes unterlaufen wären, die zu einer Verfälschung der Werte geführt haben.

Beantragt wurde die Anberaumung einer öffentlichen Verhandlung, ein Gutachten eines Sachverständigen aus dem Gebiet Eich- und Messtechnik sowie die Einvernahme des Polizeibeamten.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat die Berufung samt Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c erster Satz VStG 1991).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundespolizeidirektion Steyr und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.9.2007, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw sowie ein Vertreter der Erstinstanz teilgenommen haben und gehört wurden. GI P der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich wurde unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge zum Sachverhalt befragt. Der Sachverständige für Verkehrstechnik J K vom Amt der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Verkehrstechnik, erstattete ein Gutachten darüber, ob auf Grundlage der Beweisergebnisse von einer korrekten Messung auszugehen ist. Ferner wurde Einsicht in das vom Amtssachverständigen beigeschaffte und auf CD ausgearbeitete Videomaterial genommen. Der Bw selbst hat an der Verhandlung nicht teilgenommen.

 

5. Folgender maßgebender Sachverhalt steht fest:

 

5.1. Laut entsprechender Anzeige vom 17.12.2006 der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich wurde am 6.12.2006 um 10.10 Uhr mittels Verkehrs-Kontroll-System, VKS 3.0 – VIDIT – A 07 festgestellt, dass der Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen SR in W, auf der Autobahn A  bei km 6.9, Richtungsfahrbahn W, bei einer Fahrgeschwindigkeit von 123 km/h nur einen Sicherheitsabstand von 0,30 Sekunden zum Vorderfahrzeug – das entspricht 10 Meter – eingehalten hat. Im Tatortbereich besteht die für österreichische Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h.

 

Entsprechend dem Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen wurde das verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät VKS 3.0, Identifikation A 07, Hersteller SUWO EDV-Service am 13.5.2005 geeicht, wobei die Nacheichfrist bis 31.12.2008 festgesetzt ist.

 

Der nunmehrige Bw war im gegenständlichen Zusammenhang zum Vorfallszeitpunkt Zulassungsbesitzer des Personenkraft­wagens, Kennzeichen SR.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land als Tatortbehörde erließ am 8.1.2007 eine Strafverfügung, mit welcher dem Bw die angezeigte Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 vorgeworfen wurde.

 

Nach Einspruchserhebung wurde der Bw mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 5.2.2007, Zl. VerkR96-10112-2006/Her, als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen SR gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens der Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.12.2006 um 10.10 Uhr auf der A  bei km 6.9, im Gemeindegebiet von W gelenkt hat. Er wurde dabei auf die Strafbarkeit einer Verletzung dieser Auskunftspflicht hingewiesen.

 

In Beantwortung der Lenkeranfrage teilte er der anfragenden Bezirkshauptmannschaft am 19.2.2007 wörtlich (auszugsweise Wiedergabe) mit:

"In der näher bezeichneten Verwaltungsstrafsache gibt der Beschuldigte bekannt, dass er den ihm gehaltenen Pkw mit dem Kennzeichen SR am Vormittag des 6.12.2006 von S nach W gelenkt hat. Er hat dabei auch die Autobahn A  benutzt.

Ob er jedoch um 10.10 Uhr mit dem Fahrzeug Strkm 6.9 im Gemeindegebiet von W passiert hat, kann der Beschuldigte nicht mehr nachvollziehen.

An diesem Vormittag hat außer ihm niemand den Pkw mit dem Kennzeichen SR gelenkt."

 

Am 26.2.2007 wurde das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 29a VStG 1991 an die Bundespolizeidirektion Steyr abgetreten.

 

Im nunmehr - von der Wohnsitzbehörde des Bw - durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden die Meldungsleger GI P und GI M zeugenschaftlich vernommen. Die beiden Beamten hielten übereinstimmend fest, dass das verwendete Messgerät zugelassen und geeicht sei. Der diesbezügliche bereits eingangs erwähnte Eichschein wurde vorgelegt. GI P habe die Messung der Bedienungsanleitung und den Eich- und Verwendungsbestimmungen entsprechend durchgeführt. Das Messprotokoll darüber wurde als Beilage 1 der Anzeige angeschlossen. Mit Sicherheit sei bei der Messung kein Fehler unterlaufen, dies deshalb, zumal unter anderem auf diesem Messsystem auch einschlägige mehrwöchige Schulungen nachgewiesen werden könnten. Der Lenker des zur Anzeige gebrachten Fahrzeuges habe bereits augenscheinlich weit vor der sogenannten Messstelle (ca. 400 m) keinen ausreichenden Abstand zum Vordermann eingehalten. Sowohl das vorausfahrende als auch das angezeigte Fahrzeug hätten die Messstelle in etwa gleichbleibender Geschwindigkeit und in gleichbleibendem Abstand durchfahren. Eine nochmalige Einsichtnahme in die Videoaufzeichnung habe kein Fehlverhalten des Vordermannes oder ein Abbremsen desselben erkennen lassen können.

 

5.2. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigte GI P die Ordnungsgemäßheit der durchgeführten Messung bzw. der von ihm vorgenommen Auswertung dieser Messung. Er bekräftigte auch vor dem UVS des Landes Oberösterreich, auf den zur Abstandsmessung verwendeten Geräten der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich entsprechend eingeschult zu sein und die Messung gemäß der Bedienungsanleitung und den Eich- und Verwendungsvorschriften durchgeführt zu haben.

 

Die Videoaufnahme des gegenständlichen Vorfalles wurde vom Sachverständigen für Verkehrstechnik J K auf eine CD kopiert und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgeführt. Der Film zeigt das Verkehrsgeschehen auf der Richtungsfahrbahn Wels der A  vom Standort der Videokamera auf der Autobahnbrücke zur Vorfallszeit. Es herrschte aufgelockerter Verkehr. Augenscheinlich war, dass der Bw während des relevanten Zeitraumes mit seinem Fahrzeug auf der Überholspur in geringem Abstand hinter dem vorausfahrenden Fahrzeug nachgefahren ist. Weiters war in klarer Weise zu ersehen, dass der vorausfahrende Lenker im Messbereich weder einen Fahrstreifenwechsel oder ein merkbares Bremsmanöver durchführte, wofür auch kein ersichtlicher Anlass bestand. Im Sichtbereich der Videokamera fuhr vor dem vorausfahrenden Fahrzeug des Bw kein Fahrzeug, hinter dem Bw fuhren Fahrzeuge nach.

 

In seinem anlässlich der Verhandlung erstatteten Gutachten kam der Amtssachverständige – nachdem er zuvor die Messung mit dem amtseigenen Messsystem der Abteilung Verkehrstechnik des Landes Oberösterreich durchgeführt hatte  - zu dem Ergebnis, dass die Messung von GI P korrekt durchgeführt wurde. Der Sekundenabstand von 0,3 wurde als richtig nachvollzogen und konnte bestätigt werden. Bei Abziehung der Überhänge der Fahrzeuge würde sich nach den Angaben des Sachverständigen jedoch ein noch geringerer Wert zu Lasten des Bw ergeben. Bei einem abruptem Abbremsen des Vordermannes wäre ein Auffahrunfall des Bw bei diesen 0,3 sek. unvermeidbar gewesen, er hätte sein Fahrzeug nicht mehr anhalten können. Zum Verhalten des Fahrzeuges, welches hinter dem Fahrzeug des Bw nachgefahren ist, befragt, führte der technische Sachverständige aus, dass auf dem Video ein Fahrzeug ersichtlich ist, das hinter dem Bw mit geringem Abstand nachfährt und dann einen Spurwechsel auf die rechte Fahrbahnseite durchführt.

 

Die Vertreterin des Bw verwies auf ihre schriftlichen Darlegungen und führte aus, die Berufungsgründe aufrecht zu erhalten, insbesondere hinsichtlich des nicht erfolgten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Identität des Lenkers. Es sei dem Bw auch in der Verhandlung nicht nachgewiesen worden, dass er die Tat begangen habe. Der einzige Hinweis darauf sei, die gegen ihn eingeholte Lenkererhebung, welche allerdings im Hinblick auf den Anklagegrundsatz und das Recht sich in einem Strafverfahren nicht selbst belasten zu müssen, irrelevant und daher nicht als Beweisergebnis zu werten sei. Daran ändere auch die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 nichts, da diese sich auf Verfahren vor Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine konkret bezeichnete Person beziehe. Es wurde neuerlich beantragt, dass Strafverfahren einzustellen.

 

6. In freier Beweiswürdigung wurde durch den UVS des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

 

6.1. Zur Verantwortung des Bw ist eingangs auf dessen Hinweis in der Lenkerauskunft vom 19.2.2007 zu verweisen, wonach am Vormittag des 6.12.2006 niemand außer ihm selbst den Personenkraftwagen mit dem Kennzeichen SR gelenkt habe. Diese Auskunft stellt einen ausreichenden Beweis dafür dar, dass der Bw selbst der Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt war. Dies auch deshalb, zumal zeitlich in geringem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine hohe Glaubwürdigkeit aufweisen (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145).

 

Der Bw hat im gesamten weiteren Verfahren nie behauptet, dass diese - von ihm als Zulassungsbesitzer - erteilte Auskunft betreffend seine Lenkereigenschaft nicht den Tatsachen entspreche und nie ausdrücklich bestritten, nicht selbst der Fahrzeuglenker gewesen zu sein. Festzuhalten ist, dass eine allfällige diesbezügliche Bekämpfung auch auf ein Beweisanbot zu stützen gewesen wäre. Er hat auch keine andere Person benannt, welche als möglicher Lenker in Frage gekommen wäre, wobei zu erwarten gewesen wäre, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit auf einen allfälligen anderen Lenker hinzuweisen bzw. zumindest die eigene Lenkereigenschaft in Abrede zu stellen. Wäre das Fahrzeug einer Person zum Lenken überlassen worden, hätte es dem Bw möglich sein müssen, Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, zumal naturgemäß ein Fahrzeug nicht Personen zum Lenken überlassen wird, die einem Zulassungsbesitzer gänzlich unbekannt sind. Eine unbefugte Inbetriebnahme bzw. ein Diebstahl des Fahrzeuges wurde nicht behauptet.

 

Auch wenn aus der Videoaufzeichnung der Lenker nicht erkennbar ist, so schließt dies den Bw als Täter nicht aus, hat er doch auf die entsprechende Anfrage hin ausdrücklich festgehalten, niemand außer ihm habe am Vormittag des Tattages seinen Personenkraftwagen gelenkt. Im Regelfall ist außerdem bei auf Privatpersonen zugelassenen Fahrzeugen der Zulassungsbesitzer meist selbst der Lenker. Es verbleibt gegenständlich kein vernünftiger Grund, an der Lenkereigenschaft des Bw zu zweifeln.

 

6.2. Zum Vorfall selbst ist festzuhalten, dass die entsprechende Anzeige inklusive Fotobeilage samt den relevanten Messwerten, das Tatvideo, das Gutachten des Sachverständigen und die Zeugenaussagen der Meldungsleger objektive Beweise dafür darstellen, dass der Bw die Tat nach § 18 Abs.1 StVO 1960 entsprechend der spruchgemäßen Anlastung begangen hat. Aus der im Akt einliegenden Beilage und der Videoaufzeichnung ergibt sich die Übereinstimmung der Daten mit der vorliegenden Anzeige vom 17.12.2006. Das Kennzeichen SR, der gemessene Abstand von 0,30 sek. und die Geschwindigkeit von 123 km/h samt Tatzeit und Tatort sind eindeutig zuzuordnen.

 

Das verwendete Messsystem VKS 3.0 – VIDIT – A 07 stellt ein geeichtes und taugliches Gerät zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit bzw. daraus resultierend zur Abstandsbestimmung dar. Ebenso wie bei einer Radar- oder Lasermessung ist auch einem mit der Abstandsmessung mittels VKS 3.0 betrauten Polizeiorgan aufgrund seiner Schulung und Erfahrung die ordnungsgemäße Verwendung und Bedienung des Gerätes zuzumuten. Gestützt auf die schlüssige und nachvollziehbare Aussage des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten, der mit der Handhabung des Gerätes befasst war - kann daher davon ausgegangen werden, dass das Gerät auch ordnungsgemäß aufgestellt und justiert war.

 

Organe der öffentlichen Straßenaufsicht können sich - aufgrund ihrer Ausbildung - über Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs ein richtiges Urteil bilden; diese sind also befähigt, über Verkehrsvorgänge richtige Wahrnehmungen zu machen (Hengstschläger - Leeb, AVG-Kommentar, Rz 17 zu § 45 AVG, Seite 468; Leeb - Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Verwaltungsverfahren in Holoubek - Lang, Allgemeine Grundsätze des Verwaltungs- und Abgabenverfahrens 2006, Seite 356 ff, jeweils mit zahlreichen Judikaturhinweisen). Überdies ist von einem geschulten Sicherheitswachebeamten zu erwarten, dass er über die in Ausübung des Dienstes gemachten Wahrnehmungen richtige Angaben macht. Dazu kommt, dass der Meldungsleger im Falle einer falschen Zeugenaussage besonderen dienstrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen ausgesetzt ist (VwGH 28.11.1990, 90/03/0172). 

 

Schlüssig und nachvollziehbar gestaltet sich desgleichen auch das erstatte Gutachten des Sachverständigen für Verkehrstechnik. Es widerspricht weder den Erfahrungen des Lebens noch den Denkgesetzen und kommt zu dem schlüssigen Ergebnis, dass der eingehaltene Sicherheitsabstand zum Vorderfahrzeug tatsächlich lediglich 0,30 sek. betrug. Der Bw hat diesem Gutachten nicht widersprochen, es war daher ebenso der Entscheidung zugrunde zu legen. Gestützt wird diese sachkundige und gutachtliche Feststellung durch die entsprechende Videosequenz, welche schon augenscheinlich erkennen ließ, dass das in Rede stehende Fahrzeug keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zum Vordermann einhielt.

 

Die Behauptung des Bw einer fehlerhaften Messung bzw. eines Bedienungsfehlers gründet sich auf bloße Vermutungen, welche nicht geeignet sind das Messergebnis in Zweifel zu ziehen, da es hiebei nicht um denkbare oder mögliche, sondern nur um tatsächlich unterlaufene Fehler geht, welche der Bw konkret darzulegen hat. Hypothetische, nicht entsprechend fachlich untermauerte Behauptungen  lösen keine Ermittlungspflicht in Richtung Messfehler oder Irrtümer des Meldungslegers aus (VwGH 19.9.1990, 90/03/0136). Außerdem hegt der Verwaltungsgerichtshof gegen das Messergebnis durch ein geeichtes videogestütztes Verkehrs-Kontroll-System, Version 3.0 Austria (VKS3.0), Hersteller SUWO EDV-Service, in Verbindung mit der Bedienungsanleitung keine Bedenken (VwGH Beschluss 21.9.2006, 2006/02/0074).

 

7. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen:

 

7.1. Gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges stets einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einzuhalten, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst wird.

 

7.2. Die Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 ist folgendermaßen zu beurteilen:

Der Bw hat sich auf entsprechende Lenkeranfrage der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land selbst als Fahrzeuglenker bekannt gegeben, indem er erklärte, niemand außer ihm habe am Vormittag des Tattages den Personenkraftwagen gelenkt. Es ist richtig, dass er zum Zeitpunkt dieser Anfrage – angesichts der erlassen Strafverfügung wegen des Grunddeliktes - als "angeklagt" im Sinne des Artikel 6 EMRK galt, dennoch war er entsprechend der diesbezüglich jüngsten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 29.6.2007, in den Fällen O und F gegen das Vereinte Königreich,  Beschwerdennummern 15809/02 und 25624/02, zur Lenkerauskunft verpflichtet. In diesem Urteil hat der EGMR in einer großen Kammer mit 15:2 Stimmen zum wiederholten Male eindeutig klargestellt, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht gegen Artikel 6 EMRK verstößt. Die Entscheidungen ergingen zwar zur britischen Rechtslage, diese ist diesbezüglich mit § 103 Abs.2 KFG 1967 aber vergleichbar. So hat der EGMR festgehalten, dass beide Beschwerdeführer (Bf) als "angeklagt" im Sinne des Artikel 6 EMRK anzusehen waren. Der Gerichtshof hat in seiner näheren Begründung festgehalten, dass der Zwang zur Lenkerbekanntgabe direkter Natur ist. Ungeachtet seines "strafrechtlichen" Charakters entspringt er dem stillschweigenden Eingehen einer Verpflichtung seitens von Zulassungsinhabern bzw. Lenkern von Fahrzeugen, sich einem Regelungssystem zu unterwerfen, dass der potentiell gefährlichen Benützung von Kraftfahrzeugen Rechnung trägt.

 

In Österreich gehört zu diesen Regeln eben auch der als Verfassungsbestimmung ausgeführte § 103 Abs.2 KFG 1967.

 

Was die Verwertung der Lenkerauskunft anlangt, so hat der EGMR im Fall O, der dem aktuellen Fall ähnelt, dessen Eingeständnis, das Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt gelenkt zu haben als Beweis zu gelassen und er wurde wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt. O versuchte vergeblich, die Zulassung dieses Beweises anzufechten. Der EGMR führte aus, dass es ihm unbenommen gewesen sei, zu seiner Entlastung Beweise zu vorzulegen und Zeugen zu benennen.

 

Die Verfassungsbestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erachtete auch der Verfassungsgerichtshof nach mehrfacher diesbezüglicher Befassung in Einklang mit den Baugesetzen des B-VG und bislang auch nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen der EMRK und Artikel 90 Abs.2 B-VG (VfGH 29.9.1988, G72/88). Erst letzthin hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 3.10.2007, B 1277/07-6 die Behandlung der Beschwerde gegen einen Bescheid des UVS des Landes Oberösterreich vom 22.5.2007, VwSen-162193/2 zu § 103 Abs.2 KFG 1967 abgelehnt. Der do. Bf rügte die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf das Verbot des Zwanges zur Selbstbezichtigung gemäß Artikel 6 EMRK und Artikel 90 B-VG sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Der Verfassungsgerichtshof verwies in seiner Begründung in Bezug auf die Vereinbarkeit des § 103 Abs.2 KFG 1967 mit Artikel 90 Abs.2 B-VG und Artikel 6 EMRK vorwiegend auf seine ständige Rechtssprechung, im Hinblick auf Artikel 6 EMRK nunmehr ebenso auf die oben dargelegte Entscheidung des EGMR vom 29.6.2007.

 

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise im Erkenntnis vom 26.5.2000, 2000/02/0115 im Ergebnis ausgeführt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 keine Verletzung des Artikel 6 EMRK bzw. des Art. 90 Abs.2 B-VG bedeutet. In einer weiteren Entscheidung (VwGH 15.1.1991, 91/03/0349) hat der Verwaltungsgerichtshof zur Zulässigkeit einer Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 nach bereits erlassener Strafverfügung wegen des sogenannten Grunddeliktes festgehalten, dass die Erlassung der Strafverfügung lediglich bedeute, dass die Behörde den Adressaten für den Täter hält; das hindere sie aber nicht, sich im Falle eines Einspruches im Wege der Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 Gewissheit zu verschaffen. Es könne nicht verwehrt werden, die Annahme über die Person des Lenkers auf ein sichereres Fundament zu stellen; dies schon deswegen, um dadurch etwa einem Beschuldigten die nicht von vornherein auszuschließende Möglichkeit zu nehmen oder doch zu erschweren, in einer späteren Verfahrensphase seine Verantwortung zu wechseln und einen anderen als Lenker des Fahrzeuges zu bezeichnen. Nach der bisher ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt der Zweck der Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 in der jederzeitigen Feststellungsmöglichkeit - ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen - eines Kraftfahrzeuglenkers (VwGH 29.9.1993, 93/02/0191).

 

Weiters wird auf die – dem § 103 Abs.2 KFG 1967 nachgebildete – Verfassungsbestimmung des § 5 Abs.9 Schifffahrtsgesetz verwiesen. Die den Schiffsführer (im Schifffahrtsrecht) bzw. den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges (im Straßenverkehrsrecht) treffende Auskunftsverpflichtung ist an all jenen Verfassungsvorschriften nicht messbar, welche Auskunftsverweigerungsrechte beinhalten. Es sind dies das Anklageprinzip des Artikel 90 Abs.2 B-VG, Artikel 6 EMRK sowie in bestimmten Konstellationen auch Artikel 8 EMRK (siehe dazu ausführlich die Habilitationsschrift von G M - Binnenschifffahrtsrecht (2004) Seite 243 f insbesondere FN 1103 bis 1106 mit zahlreichen Literatur- und Judikaturhinweisen).

 

Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass es sich bei der Rechtsvorschrift des § 103 Abs.2 KFG 1967 um ein unentbehrliches Instrument zur Kontrolle und Überwachung sowohl des fließenden als auch des ruhenden Verkehrs bzw. im Allgemeinen zur Überwachung der Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen handelt, wobei hervorzuheben ist, dass zahlreiche dieser Vorschriften letztendlich ebenfalls dem Schutz von Rechtsgütern bzw. Rechten dienen, welche durch das Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger (StGG), durch das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) bzw. die EMRK garantiert sind.

 

Die vom Bw begehrte Lenkerauskunft der Behörde im Sinne des § 103 Abs.2 KFG 1967 diente lediglich dazu, den tatsächlichen Fahrzeuglenker festzustellen bzw. hatte den Zweck, einen Verdächtigen zu ermitteln. Zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land war nämlich nicht klar, ob der Bw überhaupt der Lenker des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der angezeigten Verwaltungsübertretung war, zumal er sich in seinem Einspruch zur Täterschaft auch überhaupt nicht äußerte. Die Lenkererhebung beschränkte sich auf die bloße Tatsache, nämlich darauf, wer am 6.12.2006 um 10.10 Uhr das Fahrzeug dem Kennzeichen SR gelenkt hat. Der Bw war nur verpflichtet, wahrheitsgemäß anzugeben, wer dieses Fahrzeug zum Anfragezeitpunkt gelenkt hat. Er konnte zwar aufgrund der ihm bekannten Strafverfügung davon ausgehen, dass gegen den Fahrzeuglenker ein Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes einer Übertretung nach § 18 Abs.1 StVO 1960 durchgeführt werden wird. Die Lenkeranfrage war aber mit dem Vorwurf der zugrunde liegenden Übertretung überhaupt nicht verbunden und der Bw war keinesfalls verhalten, ein Geständnis hinsichtlich des Grunddeliktes abzugeben.

 

Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtssprechung der Höchstgerichte lässt sich zusammenfassend feststellen, dass der Bw unter der Hinweis auf eine Verwaltungsstrafe rechtmäßig aufgefordert, eine wahrheitsgemäße Lenkerauskunft zu erteilen. Diese Auskunft durfte im Verwaltungsstrafverfahren, trotz des Umstandes, dass seitens der Erstinstanz wider den Zulassungsbesitzer zunächst eine Strafverfügung betreffend die der Anfrage zugrunde liegende Verwaltungsübertretung erlassen wurde, auch verwertet werden. Dies unter anderem auch deshalb, weil aus der erlassenen Strafverfügung nicht ausdrücklich die Lenkereigenschaft hervorgeht. Ein rechtswidrig erlangtes Beweismittel liegt insofern nicht vor. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine Aufforderung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 dann nicht mehr zulässig sein sollte, wenn gegen den Aufzufordernden bereits ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend des der Anfrage zugrunde liegenden Deliktes eingeleitet wurde noch besteht eine Vorschrift, wonach die Behörde vor der Bestrafung wegen der Übertretung nach der StVO 1960 zur Durchführung einer Lenkererhebung verpflichtet gewesen wäre (vgl. u.a. VwGH 21.6.1989, 89/03/0109). Gegen die Zugrundelegung bzw. Verwertung einer auf diesem Wege eingeholten Lenkerauskunft sprechen demnach keinerlei grundrechtlichen Bedenken.

 

7.3. Nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens wurden die Messwerte von 0,30 sek. und 123 km/h mit einem technisch einwandfreien Messgerät ermittelt, wobei das verwendete Messsystem laut Eichschein am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht war und das die Messung durchgeführt habende Straßenaufsichtsorgan als dafür speziell geschulter und in der Handhabung solcher Geräte geübter Beamter der Landesverkehrsabteilung für Oberösterreich solche Messungen laufend durchführt und keinerlei Anhaltspunkte für technische Funktionsungenauig­keiten oder Bedienungsfehler vorliegen. Es ist damit bewiesen, dass der Bw als Lenker des Personenkraftwagens mit dem Kennzeichen SR am 6.12.2006 um 10.10 Uhr in W, auf der A  bei km 6.9 in Richtung W bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h einen Sicherheitsabstand von maximal 0,30 sek. – das entspricht 10 m – zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt. Das Verhalten des hinter dem Bw nachfahrenden Lenker ist für die Beurteilung des Sachverhaltes bedeutungslos, zumal der Bw auch dann für die Einhaltung des entsprechenden Abstandes zum Vorderfahrzeug zu sorgen hat, wenn der Nachfahrende den Sicherheitsabstand zu seinem Fahrzeug unterschreitet.

 

Der Bw hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei hinsichtlich des Verschuldens – zumal das Verfahren keinen Hinweis darauf ergeben hat, dass den Bw kein Verschulden treffen würde - gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten ausgehen war.

 

8. Strafbemessung:

 

8.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG. 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG. 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der gesetzliche Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung beträgt gemäß § 99 Abs.2c Z4 StVO 1960 zwischen 72 Euro und 2.180 Euro.

 

8.2. Es muss festgestellt werden, dass das Nichteinhalten des gesetzlich gebotenen Sicherheitsabstandes gemäß § 18 Abs.1 StVO 1960 kein Bagatelldelikt darstellt. Durch den zu geringen Abstand ist es dem Lenker oftmals nicht möglich, auf entsprechende Gefahrensituationen rechtzeitig zu reagieren. Im konkreten Fall hat der Sachverständige dargelegt, dass ein Auffahrunfall durch den Bw bei dem eingehaltenen Abstand von lediglich 0,3 sek. unvermeidbar gewesen wäre. Um den Kraftwagenlenkern derartige Umstände, welche oft zu Verkehrsunfällen (Auffahrunfällen und in weiterer Folge Massenkarambolagen auf Autobahnen) mit gravierenden Folgen führen, bewusst zu machen, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten. Dazu kommen spezialpräventive Überlegungen dahingehend, den Bw konkret zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr zu sensibilisieren.

 

Trotz zweimaliger nachweislicher Aufforderung gab der Bw seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht bekannt, sodass von den geschätzten – durch den Bw unwidersprochen gebliebenen - Werten der Bundespolizeidirektion Steyr bei der Strafbemessung auszugehen war. 

 

Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Bw zu werten. Straferschwerungsgründe liegen nicht vor, im Hinblick auf den doch außergewöhnlich niedrigen Abstand von 0,30 sek. (10 Meter) bei einer Geschwindigkeit von 123 km/h muss bei der Strafbemessung die zumindest abstrakte Gefährlichkeit dieses Verhaltens mitberücksichtigt werden. Sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen erscheint die Verhängung einer entsprechenden Strafe erforderlich.

 

Der gesetzliche Strafrahmen wurde von der belangten Behörde zu ca. 11,46 % ausgeschöpft. In Anbetracht der erwähnten präventiven Gründe erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die verhängte Geldstrafe angemessen. Eine Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe kommt im vorliegenden Falle nicht in Frage.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum