Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-162390/2/Fra/Sta

Linz, 22.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau M B, D, 42 P, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Juni 2007, VerkR96-16653-2007, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I.                     Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 50 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

II.                   Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe (5 Euro).

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 iVm § 101 Abs.1 lit. a KFG 1967 eine Geldstrafe von 90 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie als Verantwortliche der Firma B in 42 P, D, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Kfz, nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Kfz den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K K R gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftwagens mit Anhänger von 40.000 kg durch die Beladung um 3.650 kg überschritten wurde.

Tatort: Gemeinde H, Gemeindestraße Ortsgebiet, L 13 bei km 7.1.

Tatzeit: 22.11.2006, 16.45 Uhr.

Fahrzeuge: Kennzeichen FR Lastkraftwagen N1, MAN

                   Kennzeichen FR, Anhänger O1, Schwarzmüller.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Über die dagegen rechtzeitig gegen die Höhe der Strafe eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied  (§ 51c erster Satz VStG) erwogen.

 

Folgende Gründe ließen eine Herabsetzung der Strafe als vertretbar erscheinen:

 

Die Bw war zum Tatzeitpunkt mehr als 75 Jahre alt und ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Dieser Umstand fällt für sie besonders mildernd ins Gewicht.

Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Nachteilige Folgen der Übertretung sind ebenfalls nicht evident. Die Bw ist geständig und bezieht ein geringes Einkommen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Mit der neu bemessenen Strafe wurde der gesetzliche Strafrahmen sohin lediglich zu 1 % ausgeschöpft und ist eine weitere Herabsetzung aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

 

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss  - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. F r a g n e r

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum