Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222128/20/Bm/Sta

Linz, 19.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn Mag. M A, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M M, L, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.1.2007, Zl. Ge96-9-2006/Hw/Ep, wegen Übertretungen  der GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 Folge gegeben, diesbezüglich das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Die Berufung zu Faktum 2 wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen; insofern wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Verwaltungsstrafnorm "§ 368 GewO 1994" zu lauten hat. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 300 Euro (die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt im Ausmaß von 24 Stunden bestehen) herabgesetzt wird.

III.                Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf
30 Euro; zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

Zu I. u. II.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu III.: §§ 64 ff VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl. Nr. 161/2006 iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge20-8597-71-2005-V/Prk vom 26.4.2005, Auftrag 9., Geldstrafen von
1. 300 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, und

2. 500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der P- B. & Co.KG. (Anlagen- und Gewerbeinhaber für das Einkaufszentrum in P, P) für das Gewerbe "Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern" im Standort  P, P, zu vertreten, dass am 22.12.2005 (wie von einem gewerbetechnischen Amtssachverständigen im Zuge einer Überprüfung festgestellt wurde) beim Betrieb des Einkaufszentrums P-C (Bestand sowie Neubau P C Bauetappe V) im erwähnten Standort,

1.)    der Auftrag 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge20-8597-71-2005 vom 26.04.2005 – wonach die Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten zur Einnahme von Speisen bzw. Getränken nur zulässig ist, wenn diese Einrichtungsgegenstände mit dem Boden fix verankert sind. Eine sicherheits­technisch gleichwertige Ausführung sind Abgrenzungen zwischen den Sitzbereichen und den Hauptverkehrswegen, wobei diese Abgrenzungen mit dem Untergrund fix zu verankern sind. – nicht eingehalten wurde, da am 22.12.2005 in Teilbereichen – zwischen den längsgestreckten Mallbereichen und der Geschäftseinheit "Cafe B" (zwischen den Querachsen 7 und 9, Neubau, siehe Auszug aus dem Einreichplan Aktionsflächen Bestand Obere Verkaufsebene +5.00 Stand: 09.03.2005) – die geforderte Abgrenzung fehlte.

2.)    der Auftrag 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge20-8597-71-2005 vom 26.04.2005 – wonach die Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten zur Einnahme von Speisen bzw. Getränken nur zulässig ist, wenn diese Einrichtungsgegenstände mit dem Boden fix verankert sind. Eine sicherheitstechnisch gleichwertige Ausführung sind Abgrenzungen zwischen den Sitzbereichen und den Hauptverkehrswegen, wobei diese Abgrenzungen mit dem Untergrund fix zu verankern sind. – wurde nicht eingehalten, da am 22.12.2005 vor der Geschäftseinheit "R" (zwischen den Querachsen 36 und 37, Bestand; siehe Auszug aus dem Einreichplan Aktionsflächen Bestand Obere Verkaufsebene +5.00 Stand: 09.03.2005) Sitzgelegenheiten (Barhocker) vorgefunden wurden, die lose, direkt auf der Mall angeordnet wurden.

Das Einkaufszentrum P-C (Bestand und Neubau) war zum Zeitpunkt der Überprüfung am 22.12.2005 in Betrieb: Es herrschte reger Kundenverkehr, im Cafe B wurden Gästen Getränke verabreicht und die elektrischen Anlagen wie Rolltreppen, Lifte und Beleuchtung waren betrieben.

 

Die mit ha. Aufforderung zur Rechtfertigung, Ge96-9-2006/Hw vom 18.04.2006, übermittelten Auszüge (siehe Beilage 1 und Beilage 2) sind Kopien des Einreichplanes Aktionsflächen Bestand Obere Verkaufsebene, welcher einen Bestandteil des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.04.2005, Ge20-8597-71-2005, bildet.

Aufgrund der übermittelten Pläne und der Angaben des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ist ersichtlich, wo die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen begangen wurden.

 

Die vom gewerbetechnischen Sachverständigen übermittelten Beweisfotos, welche kopiert als Beilage (siehe Fotos 1-3) der ha. Aufforderung, Ge96-9-2006/Hw vom 18.04.2006, angeschlossen wurden, sind, ebenso wie die oben angeführten Pläne,  Bestandteil dieses Straferkenntnisses."

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung weder objektiv noch subjektiv begangen habe. Die nachgewiesene Überbindung der Einhaltung der diesbezüglichen gewerberechtlichen Vorschriften an die einzelnen Bestandnehmer sei sehr wohl eine ausreichende Verantwortung des Beschuldigten. Bei einer arbeitsteiligen Kooperation zwischen dem Einkaufszentrumsbetreiber einerseits und den einzelnen Partnern sei  es rechtlich ausreichend, wenn diese Bestimmungen an den Bestandnehmer überbunden werden. Auf Grund dieser Überbindung stünde es der Behörde auch frei, verwaltungsstrafrechtliche Vorwürfe direkt gegen die Bestandnehmer zu erheben, die sich dann ihrerseits zu rechtfertigen und zu verantworten hätten. Die erforderlichen Maßnahmen, dass die Einhaltung der Auflagen von den Bestandnehmern mit gutem Grund erwartet werden könnten, bestehe darin, dass die Bescheidauflagen den Bestandnehmern zur Kenntnis gebracht werden, sie in den Bestandverträgen an die Bestandnehmer überbunden werden und dass die Einhaltung auch regelmäßig vom Beschuldigten überprüft werde. Wenn es trotz dieser Vorgangsweise zu Missständen komme, weil eine solche Überprüfung nicht täglich vom Beschuldigten verlangt werden könne, entfalle eine eigene verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten.

Eine Woche vor der vorliegenden Beanstandung seien diese Bestandnehmer auf den Missstand hingewiesen und zur Einhaltung der Bescheidauflagen aufgefordert worden. Der Beschuldigte selbst habe am Tag der Beanstandung die Bestuhlung bei beiden Bestandobjekten weggestellt, sodass keine Abgrenzung erforderlich gewesen wäre. Es wäre eine Überspannung der Verpflichtungen des Beschuldigten, wenn er darüber hinaus noch selbst – trotz der vorgenommenen Überbindung – zur Verantwortung gezogen werden würde. Es liege auch kein Verschulden des Beschuldigten vor. Die Behörde I. Instanz habe es verabsäumt, dem Beschuldigten zu diesen geltend gemachten Rechtsfertigungsgründen zu vernehmen. Diese Vernehmung sei in der schriftlichen Rechtfertigung vom 16.6.2006 beantragt worden. Dies stelle einen Verfahrensmangel dar.

Es werden deshalb die Anträge gestellt, der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt und der Beschuldigte durch seinen ausgewiesenen Vertreter von der erfolgten Einstellung verständigt wird, in eventu der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass mangels Verschulden und mangels Folgen von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt sowie in die vom Berufungswerber beigebrachten Unterlagen, insbesondere in den ausgearbeiteten Bestandvertrag, welcher zwischen der P C B mbH & Co. KG. und dem jeweiligen Bestandnehmer abgeschlossen wird. Weiters wurde am 3.10.2007 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der  anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers anwesend war und gehört wurde.

 

Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung wurde vom anwaltlichen Vertreter des Berufungswerbers der Bestandvertrag vorgelegt und darauf verwiesen, dass gemäß § 2 Z3 dieses Bestandvertrages die Einhaltung der vorgeschriebenen gewerbebehördlichen Auflagen an die einzelnen Bestandnehmer übertragen worden sei. Der Berufungswerber würde auch die Einhaltung der Auflagen kontrollieren und Verstöße bei Erkennbarkeit sofort abstellen. Auf Grund der Größe des Einkaufszentrum beschränke sich allerdings diese  Kontrolle auf Stichproben. Nach
§ 2 Z3 des Bestandvertrages würden die Bestandnehmer auch die Kenntnis der jeweiligen gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheide bestätigen; vom Berufungswerber würden regelmäßig Besprechungen mit den Bestandnehmern abgehalten, und im Verlaufe dieser Besprechungen auch auf die Einhaltung der Auflagen hingewiesen. § 2 Abs.3 des Vertrages, auf welche Bestimmung sich der Berufungswerber beruft, lautet:

"3. Der Bestandnehmer wird bei der Führung seines Geschäftes und bei allfälligen Umbauarbeiten die Auflagen und Vorschriften der ihm übergebenen Baubewilligung und Betriebsanlagenbewilligung einhalten und auch sonst alle sonstigen jeweiligen bau-, sanitär- und sicherheitstechnischen Vorschriften und Auflagen erfüllen.....

....Die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher mit dem Bestandobjekt verbundenen Auflagen betreffend sämtlicher behördlicher Bescheide in der jeweiligen geltenden Fassung, auch soweit sie die Allgemeinflächen betreffen, liegt beim Bestandnehmer, der diesbezüglich den Bestandgeber für sämtliche Nachteile und Kosten, einschließlich Strafen (insbesondere Verwaltungsstrafsachen oder exekutionsrechtrechtliche Strafen) und Vertretungskosten in derartigen Verfahren (insbesondere im Verwaltungsstrafverfahren, Exekutionsverfahren und damit verbundenen Folgeprozessen) vollkommen schad- und klaglos hält. ...

Der Bestandnehmer ist verpflichtet, in die beim Bestandgeber aufliegenden behördlichen Bewilligungen laufend Einsicht zu nehmen und seine Mitarbeiter zu informieren. Wenn der Bestandnehmer in diese Unterlagen nicht Einsicht nimmt, sind ihm unbeschadet dessen die gesamten Inhalte dieser behördlichen Unterlagen vollinhaltlich zuzurechnen.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß  § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannte Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 26.4.2005, Ge20-8597-71-2005, wurde die Anzeige der P C B mbH & Co.KG., P, vom 23.3.2005 über die Änderung der Betriebsanlage im Standort  P, P, durch die Errichtung von Aktionsflächen im Neubau P C Bauetappe V sowie durch Änderung bei den Aktionsflächen im Bestand nach Maßgabe der vorgelegten Grundrisspläne vom 9.3.2005 zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass dadurch das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflusst wird.

Gleichzeitig wurden mit diesem Bescheid rechtskräftig bestimmte Aufträge erteilt. So wurde unter Punkt 9. vorgeschrieben, dass die Aufstellung von Tischen und Sitzgelegenheiten zur Einnahme von Speisen bzw. Getränken nur zulässig ist, wenn diese Einrichtungsgegenstände mit dem Boden fix verankert sind. Eine sicherheitstechnisch gleichwertige Ausführung sind Abgrenzungen zwischen den Sitzbereichen und den Hauptverkehrswegen, wobei die Abgrenzungen mit dem Untergrund fix zu verankern sind.

 

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.    die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.    die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VStG).

 

Der unter Spruchpunkt 1. vorgeworfene Tatvorwurf geht dahin, dass entgegen des Auftrages 9. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Ge20-8597-71-2005 vom 26.4.2005 am 22.12.2005 in Teilbereichen – zwischen den längsgestreckten Mallbereichen und der Geschäftseinheit "Cafe B" die geforderte Abgrenzung fehlte.

Auftrag 9. des in Rede stehenden Bescheides sieht jedoch eine alternative Vorschreibung vor, nämlich eine befestigte Aufstellart für Tische und Sitzgelegenheiten oder fixierte Abgrenzungen zwischen den Sitzbereichen und den Hauptverkehrswegen (arg.: "eine sicherheitstechnisch gleichwertige Ausführung sind Abgrenzungen zwischen den Sitzbereichen und den Hauptverkehrswegen..."). Da aus diesem Tatvorwurf zu Faktum 1 nicht hervorgeht, ob beide Alternativen nicht vorgesehen wurden, ist der Tatvorwurf im Sinne des § 44a Z1 VStG nicht ausreichend konkretisiert und war sohin das Straferkenntnis in diesem Punkt zu beheben.

 

Hinsichtlich Faktum 2 ist hingegen insofern von einem konkretisierten Tatvorwurf auszugehen, als darin dem Berufungswerber vorgeworfen wird, am 22.12.2005 vor der Geschäftseinheit "R" Sitzgelegenheiten vorgefunden zu haben, die lose, direkt auf der Mall angeordnet wurden. Diese ohne fixe Verankerung angeordnete Sitzgelegenheit zeigt auch, dass eine sicherheitstechnisch gleichwertige Ausführung wie eine Abgrenzung zwischen den Sitzbereichen und den Hauptverkehrswegen nicht vorhanden war, ansonsten nicht die Möglichkeit bestanden hätte, dass diese Sitzgelegenheiten im Bereich der Hauptverkehrswege frei stehen.

 

Vom Berufungswerber wird die Nichterfüllung dieses Auftragspunktes auch nicht bestritten; vielmehr vertritt der Berufungswerber die Auffassung, dass er für die Nichteinhaltung der Auflage nicht verantwortlich sei und ihn demnach kein Verschulden treffe.

 

Begründet wird dies damit, dass er die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften sowie der beischeidmäßig vorgeschriebenen Auflagen an die einzelnen Bestandnehmer überbunden habe.

 

Unbestritten ist, dass die P C B mbH & Co. KG., P, deren gewerberechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber ist, Inhaberin der hier in Rede stehenden Betriebsanlage ist; ebenso dass sich die in dem angefochtenen Bescheid bezogene (in Rechtskraft erwachsene) Genehmigung auf diese Betriebsanlage bezieht.

Die Einhaltung von in Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträgen obliegt dem aus dem Genehmigungsbescheid jeweils Verpflichteten und damit dem Inhaber einer Betriebsanlage.

Dem Vorbringen des Berufungswerbers, er habe die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften an die einzelnen Bestandnehmer überbunden, ist entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe VwGH 10.12.1996, 96/04/0154) eine Abwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf andere Personen ohne gesetzliche Grundlage nicht möglich ist. Dass aber eine solche gesetzliche Grundlage gegenständlich vorliege, wird auch vom Berufungswerber nicht vorgebracht.

Aber auch wenn man dem Berufungswerber zugesteht, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen (als Bestandnehmer) zu überlassen, so ist der Berufungswerber als aus dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid Verpflichteter nur dann von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit, wenn konkrete organisatorische Maßnahmen getroffen werden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und damit auch die in den Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden vorgeschriebenen Auflagen und Aufträge mit gutem Grund erwarten lassen und damit eine Übertretung der GewO 1994 verhindert wird. Derartige wirksame Maßnahmen wurden aber vom Berufungswerber nicht vorgebracht. Die Verantwortung des Berufungswerbers, er habe stichprobenartige Kontrollen durchgeführt, reicht nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, es liege ein wirksames Kontrollsystem vor, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, dass es die tatsächliche Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherstellt. Das Gleiche gilt für die vorgebrachten regelmäßig abgehaltenen Besprechungen.

Der Berufungswerber hat somit die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.

Schließlich war auch von der Anwendung des § 21 Abs.1 VStG abzusehen, zumal die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen wie geringfügiges Verschulden und unbedeutende Folgen nicht gegeben sind.

 

Die Verwaltungsstrafnorm war in § 368 GewO 1994 abzuändern, da sich der von der belangten Behörde angewandte § 367 Z25 leg. cit. auf die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge bezieht, vorliegend der Auftragspunkt 9 enthaltene Bescheid  jedoch im Grunde des § 345 Abs.8 Z6 ergangen ist.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde ging bei der Strafbemessung von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen aus. Als strafmildernd wurde der Umstand gewertet, dass gegen den Berufungswerber keine Verwaltungsvorstrafen aufscheinen. Straferschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat ist dem Berufungswerber vorzuwerfen, dass er durch das Verhalten eben jene schützenswerten Interessen verletzt hat, zu deren Schutz die jeweiligen Auflagenpunkte vorgeschrieben wurden. Insbesondere wurden diese Auflagen zum Schutze der Kunden im Falle eines Brandes oder dergleichen vorgeschrieben. Genau jener Schutzzweck der Norm wurde aber verletzt.

Allerdings war die Geldstrafe auf Grund des geringeren Strafrahmens des § 368 GewO 1994 auf 300 Euro herabzusetzen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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