Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222156/2/Bm/Sta

Linz, 23.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn K B, S, T,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.9.2007, Zl. Ge96-2490-2007, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.                  Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF;

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11.9.2007, Ge96-2490-2007, wurde über den Berufungswerber ein Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 367 Z54 GewO 1994 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben als gem. § 370 Abs. 1 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der B-Dachdecker-Spengler­gesellschaft  m.b.H. mit Sitz in  T, S, diese ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für "Spengler (§ 94 Z16 GewO 1994)" am Standort  T, S, nicht dafür Sorge getragen, dass die Vorschriften der Gewerbeordnung eingehalten werden.

 

Anlässlich einer Anzeige wurde bekannt, dass Sie sich, ohne Ihr Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen haben lassen, obwohl Sie wissen hätten müssen, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994 (unbefugte Gewerbeausübung) begeht, da festgestellt wurde, dass Herrn M B, geb.  in S beim S-Hotel B L, über ihren Auftrag selbstständig des Spenglergewerbe ausgeübt hat, obwohl dieser nicht im Besitz der dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung ist."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass Herr B keine Spenglerarbeiten durchgeführt habe, sondern Helferarbeiten, die nicht dem Spenglergewerbe zugeordnet werden könnten. Die Spenglerarbeiten auf gegenständlicher Baustelle seien von einem vom Berufungswerber beauftragten Subunternehmer, nämlich der Firma E, ausgeführt worden.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da bereits aus der Aktenlage fest steht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z54 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen, wer ohne sein Verhalten durch triftige Gründe rechtfertigen zu können, sich durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt, oder einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst, obwohl er wissen musste, dass der andere durch die Ausübung dieser Tätigkeit eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z1 begeht, oder dies nach seinem Beruf oder seiner Beschäftigung bei Anwendung entsprechender Aufmerksamkeit wissen konnte, und zwar auch dann, wenn der andere nicht strafbar ist.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.    die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.    die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

 

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

In § 367 Z54 GewO 1994 wird das Tatverhalten durch zwei Alternativtatbestände umschrieben, von denen der eine darauf abstellt, dass sich eine Person durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen lässt, während die andere Tatbestandsalternative darauf abstellt, dass eine Person einen anderen zu einer Tätigkeit veranlasst (vgl. VwGH 22.12.1992, 92/04/0206).

 

Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht nicht eindeutig hervor, welcher der beiden Alternativtatbestände dem Berufungswerber zur Last gelegt wird. Einerseits wird vorgeworfen, dass der Berufungswerber durch einen anderen eine Tätigkeit besorgen hat lassen, andererseits wird festgehalten, dass Herr M B "über Ihren Auftrag"  selbstständig das Spenglergewerbe ausgeübt hat. Durch diese Formulierung ist nicht klar, ob die belangte Behörde das "Veranlassen" oder die "Besorgung" vorwerfen wollte.

Darüber hinaus fehlt es dem Spruch – um § 44a Z1 VStG zu entsprechen – der Anführung der Tatzeit.

Dieses essentielle Erfordernis der Feststellung der Tatzeit – insbesondere für die Prüfung der Frage der Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs.1 und 2 VStG – wird damit im Spruch nicht erfüllt.

 

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. B i s m a i e r

 

 

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