Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162451/6/Ki/Da VwSen-521718/6/Ki/Da

Linz, 17.10.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des Herrn A S, R, P, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T B und Mag. C B, R, P, jeweils vom 20.8.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 30.7.2007, VerkR96-3073-2007, wegen Übertretungen der StVO 1960 und des KFG 1967 sowie gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 2.8.2007, VerkR21-290-2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern u.s.w. nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.10.2007 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I.                    Der nunmehr lediglich gegen die Strafhöhe erhobenen Berufung hinsichtlich der Fakten 1, 2 und 3 des Straferkenntnisses vom 30.7.2007, VerkR96-3073-2007, wird insofern Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängten Geldstrafen auf jeweils 150 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt werden.

 

II.                  Es wird festgestellt, dass die Berufung gegen die Punkte 4 und 7 des Straferkenntnisses vom 30.7.2007, VerkR96-3073-2007, zurückgezogen wurden.

 

III.                Der Berufung gegen die Punkte 5 und 6 des Straferkenntnisses vom 30.7.2007, VerkR96-3073-2007, wird Folge gegeben, diesbezüglich wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

 

IV.               Der Berufung gegen den Bescheid vom 2.8.2007, VerkR21-290-2007, wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid sowie der Mandatsbescheid vom 4.6.2007, VerkR21-290-2007, werden ersatzlos behoben.

 

V.                 Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens wird auf insgesamt 88 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist weder hinsichtlich des Strafverfahrens noch hinsichtlich des Verfahrens betreffend FSG ein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I. – III.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu IV.: §§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 FSG

zu V.: §§ 64 und 65 VStG

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat gegen den Berufungswerber nachstehende Entscheidungen getroffen:

Straferkenntnis vom 30.7.2007, VerkR96-3073-2007:

"Sie lenkten am 18.5.2007 gegen 03.00 Uhr Ihren PKW Volvo mit dem Kennzeichen SD- in den Gemeindegebieten R und Z, wobei Sie

1)        beim Ausparken vom Parkplatz neben der P gegenüber dem Haus P im Ortsgebiet R im Retourgang auf die Fahrbahn der P fuhren und mit der rechten hinteren Fahrzeugseite derart heftig gegen die betonierte Eckgartensäule der Liegenschaft P stießen, dass diese am Boden abgerissen und in den Garten stürzte, Sie es unterlassen haben, von diesem Verkehrunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, nachdem Sie dem geschädigten Liegenschaftsbesitzer Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben;

2)   nach diesem Verkehrsunfall sofort in Richtung Ortsmitte R weiterfuhren, streiften nach einer Fahrtstrecke von ca. 100 Meter den beim Haus P abgestellten PKW Renault Megane mit dem Kennzeichen RI- der Firma W in R, wurde an diesem PKW der linke vordere Kotflügel beschädigt und unterließen es, von diesem Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienstelle zu verständigen, nachdem Sie dem Lenker Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben;

3)   fuhren Sie wiederum weiter, bogen bei der Firma W in die P Straße ein, um in Richtung Z weiterzufahren, kamen bei Strkm 1,230 rechts von der Fahrbahn ab, stießen zwei Leitpflöcke nieder und streiften einen Alleebaum (Birke), wobei die beiden Leit­pflöcke und die Birke zum Nachteil der Straßenmeisterei R beschädigt wurden und unterließen es, bezüglich der beschädigten Verkehrsleiteinrichtungen ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienstelle zu verständigen, nachdem zum Unfallszeitpunkt die Straßenverwaltung nicht erreichbar ist;

4)   unterließen es nach Ihren Verkehrsunfällen, sofort anzuhalten;

5)   unterließen es, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie den Polizeiorganen erschwerten, die Sachverhalte zu ermitteln, die erforderlichen Daten zu erheben und eine zu den Unfallszeitpunkten bestandene Beeinträchtigung insbesondere durch Alkohol festzustellen, indem Sie im Zuge der Ermittlungen einen Nachtrunk behaupteten;

6)   Sie um 12.30 Uhr des gleichen Tages erreicht werden konnten und im Zuge der ab 12.50 Uhr durchgeführten Befragung an Ihnen Älkoholisierungssymptome festgestellt wurden, Sie aufgefordert wurden, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, der Aufforderung Folge leisteten, die Untersuchung mit dem Alkomatgerät um 13.21 Uhr auf der Polizei-Inspektion R einen relevanten Messwert von 0,45 mg/l ergab, womit sich unter Hinzu­rechnung eines stündlichen Mindestabbauwertes von 0,066 mg/l zum Lenkzeitpunkt ein Alkoholgehalt von ca. 1,13 mg/l errechnet, womit Sie den PKW in einem durch Alkoho] beeinträchtigten Zustand gelenkt hatten und

7) als Zulassungsbesitzer des PWKs SD- es unterlassen haben, die am 1.2.2007 erfolgte Verlegung des Hauptwohnsitzes von R, M nach R, P, der Zulassungsbehörde anzuzeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 4 Abs: 5 StVO                     :

2) § 4 Abs. 5 StVO                                                                                  

3)§ 99Abs.2lit.e i.V.m. §31Abs. 1 StVO                                                                                    

4)      § 4 Abs. 1 lit.a StVO                                                                                 

5)      § 4Abs.1lit.c StVO

6)  § 5 Abs. 1 StVO

7)§42Abs. 1KFG                      

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt;

Geldstrafe von

falls    diese    unein-  Freiheitsstrafe von

1)

200,--

bringlich ist, Ersatz-

2)

200,--

freiheitsstrafe von

3)

200,--

1)3 Tagen

4)

400,--

 2)3 Tagen            

5)

200,--

 3) 3 Tagen

6)

1.200--

4) 6 Tagen

7)

    30,--

 5) 3 Tagen

 

2.430,-- Euro

 6) 14 Tagen

 

 

 7) 12 Stunden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden 243 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben."

 

Bescheid vom 2.8.2007, VerkR21-290-2007:

"Mit unserem Bescheid vom 14.6.2007, VerkR21-290-2007, wurde Ihnen die Lenkberechtigung der Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 12 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, das Lenken von Motorfahrrädern u.s.w. verboten und Ihnen Anordnungen aufgetragen.

 

Der Vorstellung vom 15.6.2007 wird keine Folge gegeben und der Bescheid vom 14.6.2007 vollinhaltlich bestätigt. Es wird festgestellt, dass die Entziehung der Lenkberechtigung am 15.6.2007 (Zustellung des Bescheides vom 14.6.2007) beginnt und somit am 15.6.2008, 24.00 Uhr, endet. Die im Bescheid vom 14.6.2007 enthaltenen Anordnungen bleiben aufrecht. Einer allfälligen Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt."

 

Gegen beide Entscheidung hat der Rechtsmittelwerber jeweils mit Schriftsatz vom 20.8.2007 Berufung erhoben. Im Wesentlichen wurde bestritten, der Berufungswerber habe zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt den PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Es wird die Aufhebung der genannten Entscheidungen bzw. allenfalls in den Punkten 1 bis 5 und 7 die Herabsetzung der verhängten Strafen beantragt.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufungen dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, der hatte durch das laut der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 16.10.2007. An dieser Verhandlung nahmen der Rechtsmittelwerber im Beisein seines Rechtsvertreters sowie ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Schärding teil. Der Meldungsleger konnte auf Grund einer begründeten Verhinderung an der Verhandlung nicht teilnehmen, mit Zustimmung der Verfahrensparteien wurde die verfahrensrelevante Anzeige vom 29.5.2007 zur Verlesung gebracht.

 

Laut dieser Anzeige lenkte der Berufungswerber am 18.5.2007, gegen 03.00 Uhr seinen auf dem Parkplatz nach der P (gegenüber dem Haus P) im Ortsgebiet von R, abgestellten PKW im Retourgang auf die Fahrbahn der P zurück. Dabei stieß er mit der rechten hinteren Fahrzeugseite derart heftig gegen die betonierte Eckgartensäule des Hauses R, P, wodurch diese am Boden abgerissen wurde und in den Garten stürzte.

 

Der Berufungswerber fuhr trotz dieses Schadens in Richtung Ortsmitte R weiter und streifte nach einer Fahrstrecke von ca. 100 m einen beim Haus P abgestellten PKW, an welchem dadurch der linke vordere Kotflügel beschädigt wurde.

 

Der Berufungswerber lenkte seinen PKW abermals weiter, durchfuhr den Marktplatz von R, bog in die P.straße ein, um auf dieser in Richtung Z weiterzufahren. Dabei kam er bei ca. Strkm 1,230 rechts von der Fahrbahn ab, stieß zwei Leitpflöcke nieder und streifte einen Alleebaum (Birke), wobei sein Fahrzeug an der gesamten rechten Seite total beschädigt wurde.

 

Der Berufungswerber lenkte seinen PKW folgend nach R zurück und stellte diesen wieder auf den Parkplatz der P – gegenüber dem Wohnblock H Nr. , ab. Er hat es unterlassen, sich mit keinem der drei Unfallbeteiligten ins Einvernehmen zu setzen bzw. die Polizei über den Sachverhalt ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Er konnte am 18. Mai 2007, gegen 12.30 Uhr, als flüchtiger Lenker ausgeforscht werden.

 

Beim Berufungswerber wurde am 18. Mai 2007 um 13.21 Uhr (ca. 10 1/2 Std. nach den Verkehrsunfällen) auf der PI R ein Alkotest vorgenommen, welcher ein Ergebnis von 0,45 mg/l erbrachte. Der Berufungswerber machte dazu einen Nachtrunk geltend (1/2 Bier, 1 gespritzter Weißwein und 2 Aperitif).

 

Der Berufungswerber hat es als Zulassungsbesitzer seines PKW unterlassen, die am 1.2.2007 erfolgte Verlegung seines Hauptwohnsitzes von R, M nach R, P, der Zulassungsbehörde anzuzeigen.

 

Bei einer niederschriftlichen Befragung am 18.5.2007 bei der Polizeiinspektion R gab der Berufungswerber während der Einvernahme an, dass er am Vormittag in Ried i.I. gewesen sei und sich zwecks Einnahme einer Mahlzeit von ca. 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr im C A aufgehalten habe. Zu diesem Mittagessen habe er eine 1/2 Bier, 1/4 l Weißwein gespritzt und 2 Aperitif getrunken.

 

Auf Grund dieser Angabe sei die Polizeiinspektion R. ersucht worden, beim angeführten Lokal eine entsprechende Überprüfung durchzuführen. Die am gleichen Tag gegen 14.30 Uhr durchgeführte Überprüfung ergab, dass sich weder die Lokalbesitzerin noch die zur Mittagszeit beschäftigt gewesene Kellnerin an die Person S erinnern konnten. Diesbezüglich wurden im erstbehördlichen Verfahren keine weiteren Erhebungen vorgenommen.

 

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Berufungswerber bei seiner Rechtfertigung, er habe am späten Vormittag in Ried i.I. den bei der Einvernahme angegebenen Nachtrunk konsumiert. Die Verkehrsunfälle und auch das anschließende Fehlverhalten wurden nicht bestritten, der Berufungswerber gab an, er sei durch die Vorfälle, insbesondere nach dem dritten Vorfall, sehr schockiert gewesen. Die Verkehrsunfälle Nr. 2 und Nr. 3 seien seines Erachtens darauf zurückzuführen, dass beim ersten Verkehrsunfall die Lenkung des Fahrzeuges beschädigt wurde. Er sei noch in der Nacht mit dem Fahrrad zu seinen Eltern gefahren und am Vormittag darauf nach Ried i.I., um die Vorfälle bei der Versicherung, bei der er auch angestellt ist, zu melden. Dass er die Sachschäden auch der Polizei hätte melden sollen, darauf sei er nicht gekommen. Im Anschluss habe er im erwähnten C A eben eine Kleinigkeit gegessen und den behaupteten Nachtrunk konsumiert.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage hat der Berufungswerber seine Berufung hinsichtlich der Fakten 4 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses zurückgezogen – diese Punkte sind somit rechtskräftig – bzw. hinsichtlich der Fakten 1, 2 und 3 die Berufung auf die Strafhöhe eingeschränkt. Hinsichtlich der Fakten 5 und 6 sowie hinsichtlich Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Leichtkraftfahrzeugen usw. wurde die Berufung aufrecht erhalten.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wurde bereits in der Berufung ausgeführt, dass der Beschuldigte lediglich ein Einkommen von ca. 800 Euro monatlich ins Verdienen bringt, aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass gegen den Berufungswerber – nicht einschlägige – verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen gegeben sind.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Zu I.:

Der Strafrahmen des § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960 (Übertretung des § 31 Abs.1 StVO 1960) reicht von 36 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 24 Stunden bis 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960 (Übertretungen des § 4 Abs.5 StVO 1960) reicht bis zu einer Geldstrafe von 726 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit von bis zu 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Dazu stellt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich fest, dass hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen (Punkte 1, 2 und 3) des angefochtenen Straferkenntnisses, nunmehr lediglich eine Strafhöheberufung vorliegt, die Schuldsprüche sind daher rechtskräftig und es hat sich in diesen Punkten der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit der Sache inhaltlich nicht mehr zu befassen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Dazu erachtet zunächst die erkennende Berufungsbehörde, dass trotz des unterschiedlichen Strafrahmens im konkreten Falle in Anbetracht der Gleichartigkeit der Verwaltungsübertretungen es durchaus vertretbar ist, auch Strafen in gleicher Höhe zu verhängen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde hinsichtlich der gegenständlichen Übertretungen ausgeführt, dass die Strafsätze sich im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bewegen. Bei der Strafbemessung seien weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen gewesen, zumal gegen den Berufungswerber 6 Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung straßenpolizeilicher und kraftfahrrechtlicher Vorschriften aufscheinen, darunter wiederholt Geschwindigkeitsüberschreitungen. Die verhängten Strafsätze seien auch den persönlichen Verhältnissen entsprechend bemessen anzusehen, indem ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keine Sorgepflicht und kein Vermögen angenommen werden.

 

In seiner Berufung führt der Rechtsmittelwerber aus, er bringe lediglich ein Einkommen von ca. 800 Euro monatlich ins Verdienen. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet im konkreten Falle, dass unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bzw. des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. In Anbetracht dessen, dass keine Strafmilderungsgründe vorliegen, aber auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen, wobei ausdrücklich festgehalten wird, dass die sogenannten "Fahrerfluchtdelikte" keine Bagatelle darstellen, ist jedoch eine weitere Herabsetzung nicht zulässig.

 

Die nunmehr verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten.

 

Zu II.:

In Anbetracht des Umstandes, dass die Berufung gegen die Punkte 4 und 7 des angefochtenen Straferkenntnisses im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich zurückgezogen wurden, sind diese Bestrafungen rechtskräftig und es ist daher der Berufungsbehörde verwehrt, diesbezüglich noch eine Entscheidung zu treffen.

 


Zu III.:

Gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken.

 

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

Zunächst wird diesbezüglich festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Danach ist eine Bestrafung nur zulässig, wenn nach Durchführung aller Beweise und eingehender Beweiswürdigung keine Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben.

 

Was die vorgeworfene Übertretung des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 anbelangt (Faktum 5), so wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe deshalb an der Aufklärung der Sachverhalte nicht mitgewirkt, weil er im Zuge der Ermittlungen einen Nachtrunk behauptet hätte (welcher Behauptung überdies im erstbehördlichen Verfahren nicht Glauben geschenkt wurde). Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vermeint jedoch, dass das bloße Behaupten eines Nachtrunkes, noch dazu im Zusammenhang mit einer Rechtfertigung als Beschuldigter, nicht den Tatbestand des § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 erfüllt. Anders verhält es sich, wenn tatsächlich – wie offensichtlich im vorliegenden Falle – ein Nachtrunk getätigt wurde, diesbezüglich könnte das Verhalten der betreffenden Person – ohne hier eine konkrete Würdigung des gegenständlichen Falles vorzunehmen – durchaus als Nichtmitwirken an der Feststellung des Sachverhaltes beurteilt werden.

 

Nachdem, wie dargelegt wurde, das bloße Behaupten eines Nachtrunkes im Zusammenhang mit dem vorliegenden Tatvorwurf kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten darstellt, war in diesem Punkt in Stattgebung der Berufung das Verwaltungsstrafverfahren – bezogen auf den konkreten Tatvorwurf – einzustellen.

 

Bezüglich Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 (Faktum 6) resultiert das erstbehördliche Verfahren auf der Tatsache, dass ein am 18.5.2007 um 13:24 Uhr durchgeführter Alkotest eine gemessene Atemluftalkoholkonzentration von 0,45 mg/l (d.s. 0,9 Promille Blutalkoholgehalt) ergeben hat, wobei auf der Basis dieses Wertes eine Rückrechnung auf den Lenkzeitpunkt vorgenommen wurde. Laut Niederschrift vom 18.5.2007 hat jedoch der Berufungswerber sofort im Rahmen der Amtshandlung angegeben, er habe am 18.5.2007 in der Zeit von ca. 11.30 Uhr bis 12.00 Uhr das Lokal C A in R. aufgesucht und dort ein Fischgericht konsumiert bzw. dazu eine 1/2 Bier, 1 gespritzten Weißwein (1/4 l) und 2 Aperitif getrunken.

 

In der Anzeige wird zwar ausgeführt, dass eine Nachfrage durch einen Polizeibeamten der Polizeiinspektion R. im C A ergeben hätte, dass sich weder Lokalbesitzerin noch Kellnerin an den Berufungswerber erinnern konnten, letztlich wurde jedoch im erstbehördlichen Verfahren dieser Angelegenheit nicht mehr weiter nachgegangen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss eine Nachtrunkbehauptung jedenfalls bei sofort sich bietender Gelegenheit vorgebracht werden, wobei insbesondere auch Art und Menge des konsumierten Nachtrunkes anzugeben bzw. zu beweisen wären.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber sofort von sich aus den Nachtrunk angegeben und er hat diesen auch nach Art und Menge bezeichnet. Diese Angaben sind bezogen auf die zum Messzeitpunkt bestehende Atemluftalkoholkonzentration durchaus schlüssig. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass eine weitere Beweisführung im konkreten Falle, dies insbesondere nach einem verstrichenen Zeitraum von mehr als 10 Std., nicht mehr verlangt werden kann. Insbesondere wäre auch eine weitere Befragung der Besitzerin bzw. auch Kellnerin des Lokales A in R nicht mehr zielführend, zumal laut allgemeiner Lebenserfahrung es durchaus möglich sein kann, dass sich die beiden nicht an jeden Gast erinnern konnten.

 

In Zusammenfassung all dieser Umstände erachtet daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass nach dem oben erwähnten Grundsatz "in dubio pro reo" die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung, nämlich das Lenken des PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand am 18.5.2007 gegen 03.00 Uhr nicht nachgewiesen werden kann und es war daher auch in diesem Punkt in Stattgebung der Berufung das angefochtene Straferkenntnis zu beheben bzw. das Verfahren einzustellen.

 

Zu IV.:

Die verfahrensgegenständliche Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von Leichtkraftfahrzeugen und die weiteren ausgesprochenen Maßnahmen resultieren in der Annahme durch die Erstbehörde, der Berufungswerber habe ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und er sei daher nicht verkehrszuverlässig.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1.        die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.        sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gem. § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist.

 

Das Berufungsverfahren hat ergeben, dass dem Berufungswerber – jedenfalls nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" – nicht nachgewiesen werden kann, er habe die unter Punkt 6 des oben bezeichneten Straferkenntnisses begangene Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen, weshalb aus diesem Grunde einer gegen die Bestrafung erhobenen Berufung Folge gegeben werden musste. In Anbetracht dessen kann auch im vorliegenden Administrativverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass der Berufungswerber diese bestimmte Tatsache, welche eine Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren würde, verwirklicht hat. Sonstige Umstände, welche auf eine derzeit mangelnde Verkehrsunzuverlässigkeit schließen lassen würden, sind nicht hervorgekommen, sodass auch aus diesem Grunde der Berufung Folge zu geben war. Demnach waren die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern usw. sowie die damit verbundenen angeordneten Maßnahmen ersatzlos zu beheben, dem Berufungswerber ist sein Führerschein wiederum unverzüglich auszuhändigen.

 

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung wird festgehalten, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß der Bestimmung des § 64 Abs.2 AVG im Falle des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten ist. Es handelt sich dabei um eine Prognoseentscheidung, welche als Resultat des erstbehördlichen Verfahrens getroffen wurde, demnach wurde zunächst die aufschiebende Wirkung der Berufung zu Recht aberkannt.

 


Zu V.:

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren (Bescheid nach dem FSG) sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

 

Beschlagwortung:

§ 4 Abs.1 lit.c StVO – bloßes Behaupten eines Nachtrunkes stellt kein strafbares "Nichtmitwirken" dar.

§ 5 StVO – Alkotest ca. 10 1/2 Stunden nach Lenken – hier wurde sofort konkreter Nachtrunk angegeben, daher Beweisführung bzw. Nachweis der tatsächlichen allfälligen Alkoholisierung nicht mehr möglich.

 

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