Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-390158/15/Kü/Hu

Linz, 12.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn Ing. K D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J H, K, E, vom 23. August 2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. August 2006, Zl. EnRo96-1-6-2006, EnRo96-2-6-2006, EnRo96-3-2-2006, wegen Übertretung des Mineralrohstoff­gesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2007, zu Recht erkannt:

 

I.                    Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.                  Der Berufungswerber hat keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:    § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.   Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 7. August 2006, Zl. EnRo96-1-6-2006, EnRo96-2-6-2006, EnRo96-3-2-2006, wurde über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 193 Abs.2 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) iVm dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20.11.2003, EnRo10-3-22-2001, Punkt 1.3.1.03 eine Geldstrafe von 1.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt.

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

Sie haben es als Bergbauberechtigter der Q GmbH, H, zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft einer Verfügung einer Behörde zuwidergehandelt wurde, indem entgegen der im  Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20.11.2003, EnRo10-3-22-2001, unter Nebenbestimmungen, „1.3.1. Belange des Montanrechtes“, Punkt 03., angeführten Auflage in der Quarzsandgrube „F“, KG G, mehr als 40 LKWs beladen wurden, und zwar am

22.3.2006 – ca. 70 LKWs

19.4.2006 – ca. 70 LKWs

20.6.2006 – 95 LKWs

21.6.2006 – 75 LKWs

22.6.2006 – 75 LKWs,

obwohl die angeführte Auflage lautet:

„An Spitzentagen dürfen maximal 40 LKWs beladen werden, sodass es insgesamt zu maximal 80 Fahrbewegungen von den zum Transport bestimmten Kraftfahrzeugen kommen darf.“

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt von H S an verschiedenen Tagen bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding angezeigt worden sei. Darüber sei jeweils eine Zeugeneinvernahme durchgeführt worden.

 

Zu den Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten sei auszuführen, dass bei der angeführten Auflage nicht die Beladung von LKWs für den grubeninternen Verkehr eingeschränkt worden sei, sondern – wie sich aus dem zweiten Halbsatz der Auflage ergebe –nur für die zum Transport bestimmten Kraftfahrzeuge. Die Auflage sei im Einvernehmen mit dem Beschuldigten zum Schutz der Bewohner der dem Abbaugebiet benachbarten Häuser vor nicht zumutbarer Belästigung durch unbeschränkte Möglichkeit des Abtransportes aus dem Abbaugebiet vorgeschrieben worden.

 

Die Behörde sehe keinen Grund, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln. Dieser sei bei Strafdrohung verpflichtet, die Wahrheit anzugeben. Der strafbare Tatbestand würde daher als erwiesen angesehen.

 

2.   Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis in allen Fakten aufzuheben und das Verfahren gegen den Bw einzustellen.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in nunmehr vier durchgeführten Verfahren festgestellt habe, dass die in Frage kommende Auflage den gesetzlichen Anforderungen nicht entspreche und daher nicht Grundlage für ein Verwaltungsstrafverfahren, insbesondere nicht wegen Übertretung des MinroGs bilden könne.

 

Zur Vermeidung von Längen würde ausgeführt, dass der Zweck der Auflage, die hier in Rede stehe, in der Begrenzung von LKW-Fahrbewegungen gelegen sei und nicht eine Reglementierung der eigentlichen Beladungsvorgänge in der Grube zum Ziel habe, weil die Nachbarn durch LKW-Fahrbewegungen auf öffentlichen Verkehrsflächen und nicht durch die Beladevorgänge in der Quarzsandgrube in ihren Interessen beeinträchtigt würden.

 

Selbstverständlich würden im Abbaugebiet täglich um ein Vielfaches mehr als 40 Beladevorgänge stattfinden, was für die Gewinnung und Aufbereitung der Materialien und den grubeninternen Transport notwendig und unabdingbar sei und auch vom eingereichten Projekt und dem vorliegenden Genehmigungsbescheid selbstverständlich umfasst sei. Diesbezüglich sei daher der Tatvorwurf verfehlt.

 

Darüber hinaus sei der dem Straferkenntnis zugrunde gelegte Tatvorwurf auch vom Sachverhalt her unrichtig.

 

Der Beschuldigte hätte aufgrund der angeführten Erkenntnisse des Unabhängigen Verwaltungssenates darauf vertrauen dürfen, dass die Auflage des Punktes 1.3.1.03 des Bescheides EnRo10-3-22-2001 der BH Eferding unzulässig sei bzw. zu unbestimmt sei, um ihn aufgrund dieser Bestimmung zu bestrafen, da er keine Steuerungsmöglichkeit Dritten gegenüber habe, wie viele Fahrbewegungen sie auf einer öffentlichen Straße durchführen würden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Berufung samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat am 14. September 2006 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, an welcher der Bw und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben. Der zur Verhandlung geladene Zeuge H S hat unter Bezugnahme auf § 49 Abs. 1 Z1 AVG seien Aussage verweigert.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 20. November 2003, EnRo10-3-22-2001, wurde im Spruchabschnitt 1. der Q GmbH, U, E, die energie- und rohstoffrechtliche Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die Erweiterung der Quarzsandgrube und für die Erweiterung des Granitabbaus in der Grube F auf Grundlage der Bestimmungen der §§ 83 und 116 Mineralrohstoffgesetz erteilt.

In den Nebenbestimmungen wurde in Auflagepunkt 1.3.1.03 festgelegt, dass an Spitzentagen maximal 40 LKW beladen werden dürfen, sodass es insgesamt zu maximal 80 Fahrbewegungen von den zum Transport bestimmten Kraftfahrzeugen kommen darf.

 

Im Abbaufeld der Q GmbH sind je nach Erforderlichkeit Raupenbagger, Radlader, LKWs und auch Brecher im Einsatz. Gewonnene Materialien werden in der Grube selbst mittels LKW bzw. Radlader transportiert. Der Radlader wird für kurze Transportwege eingesetzt, bei längeren Transportwegen wird dieses Material in der Grube mittels LKWs transportiert. Es finden daher regelmäßig Beladungsvorgänge in der Grube statt.

 

Auf einem Radlader ist auch eine Wiegeeinrichtung angebracht. Verwiegungen von Materialien werden dann vorgenommen, wenn diese zu einem Kunden transportiert werden. Auch über die im Straferkenntnis genannten Tage liegen Aufzeichnungen vor. Es zeigt sich, dass an diesen Tagen weniger als 40 Verwiegungen durchgeführt wurden und bedeutet dies, dass weniger als 40 beladene LKWs die Grube verlassen haben. Für jede Fahrt wird ein Lieferschein angefertigt.

 

Den von der Q GmbH vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass am 22.3.2006 19 Verwiegungen, am 19.4.2006 39 Verwiegungen, am 20.6.2006 40 Verwiegungen, am 21.6.2006 39 Verwiegungen und am 22.6.2006 38 Verwiegungen stattgefunden haben.

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den vorliegenden Genehmigungsbescheid sowie den Auszügen aus dem Aufzeichnungssystem der Q GmbH. Diese Unterlagen wurden dem Unabhängigen Verwaltungssenat nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vorgelegt und bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Aufstellungen über Lieferscheine.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Nach § 193 Abs.2 MinroG begehen Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

 

Gemäß § 45 Abs.2 AVG, welcher gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Gemäß § 25 Abs.2 VStG sind die der Entlastung dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.

 

5.2. Dem Bw ist beizupflichten, wenn er ausführt, dass die Erfüllung der konkreten Auflage nur in Zusammenschau mit Beladevorgängen und Fahrbewegungen gesehen werden kann. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass im Grubengelände durch notwendige grubeninterne Transporte jedenfalls mehr als 40 Beladevorgänge von LKWs an verschiedenen Tagen notwendig werden. Zweck der Auflage besteht allerdings darin, dass nicht mehr als 40 beladene LKWs pro Arbeitstag die Grube verlassen dürfen.

 

Aus den vom Bw vorgelegten Aufzeichnungen über die im Straferkenntnis vorgeworfenen Tage, ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat, dass von der Q GmbH an den besagten Tagen nicht mehr als 40 Verwiegungsvorgänge vorgenommen wurden. Die Verwiegungsvorgänge sind notwendig für den Verkauf von Materialien und dienen als Abrechnungsgrundlage. Insgesamt ist daher dem Bw der Nachweis gelungen, dass er an den vorgeworfenen Tagen nicht mehr als 40 Beladevorgänge von LKWs durchgeführt hat, die in der Folge auch die Grube über die öffentliche Straße verlassen haben.

 

Mithin ist aufgrund des Beweisverfahrens davon auszugehen, dass der Bw die ihm angelastete Verwaltungsübertretung an den vorgeworfenen Tagen nicht begangen hat, weshalb der Berufung Folge zu geben war und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.

 

6. Da das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG damit auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kühberger

 

 

 

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum