Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521748/2/Ki/Jo

Linz, 11.10.2007

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn F S, p.A. L, P, vom 01.10.2007, gegen den Bescheid der  Bundespolizeidirektion Linz vom 24.09.2007, FE 524/2007, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung bzw. Lenkverbot zu Recht erkannt:

 

 

       Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und § 67a AVG iVm §§ 7, 24, 25, 30, 32 FSG; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

                                                     Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid vom 24.09.2007, FE 524/2007, hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Berufungswerber die von der BPD Wien, am 07.03.1979, unter Zl. 0341347/79, für die Klassen B, C, F erteilte Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 6 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen, ihm ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, verboten, ihm das Recht aberkannt, von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen, ihn aufgefordert, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und letztlich einer allfälligen Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.08.2007, 23Hv92/07p, wonach der Berufungswerber unter anderem wegen Verbrechen nach § 28 Abs.2 2. und 3. Fall SMG verurteilt wurde.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 01.10.2007 Berufung erhoben, dies mit dem Ersuchen, der Berufung stattzugeben.

 

Diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. In der Begründung führt der Rechtsmittelwerber an, er finde den Umstand einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten unbedingt sowie 18 Monaten bedingt als Strafe ausreichend. Er benötige den Führerschein zum Arbeiten und zur Vorlage vor dem Arbeitgeber umso dringlicher, da die Tatsache vorbestraft zu sein am Arbeitsmarkt die Vermittlung erschwere bzw. nahezu unmöglich mache.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird die Durchführung einer solchen im vorliegenden Falle nicht für erforderlich erachtet (§ 64d Abs.1 AVG).

 

Laut Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.08.2007 wurde Herr S für schuldig befunden,

 

A)    er habe alleine ein Suchtgift erworben, besessen und gewerbsmäßig einem anderen überlassen, nämlich im Zeitraum September 2005 bis Anfang Juni 2006 dem bereits rechtskräftig verurteilten H. E. in 8 Angriffen jeweils 8 bis 10 Gramm Kokain brutto, sohin 64 bis 80 Gramm Kokain brutto, zum Grammpreis von 80 Euro verkauft;

B)    gemeinsam mit G. H. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken ein Suchtgift in einer mehrfachen großen Menge (Abs.6), nämlich 10795,7 Gramm Haschisch brutto (enthaltend 107,95 Gramm Delta-9-THC an Reinsubstanz) und 27,3 Gramm Kokain brutto (enthaltend 21,27 Gramm Kokain an Reinsubstanz), die er am 20.04.2007 in den Niederlanden von einer unbekannten Person über Vermittlung des B. S. angekauft hatte, aus- und eingeführt, indem er am 21.04.2007 das im Reserverad eingebaute Suchtgift mit dem auf ihn zugelassenen PKW der Marke Opel Astra, KZ: L-, gelenkt von G. H., von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich transportierte;

C)    gemeinsam mit G. H. am 21.04.2007 auf der Innkreisautobahn A8 von Suben bis Ried im Innkreis ein Suchtgift in einer mehrfachen großen Menge (Abs.6), nämlich 10795,6 Gramm Haschisch brutto (enthaltend 107,95 Gramm Delta-9-THC an Reinsubstanz) und 27,6 Gramm Kokain brutto (enthaltend 21,27 Gramm Kokain an Reinsubstanz), bis zur polizeilichen Sicherstellung mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.

 

Er habe dadurch die Vergehen nach § 27 Abs.1 1., 2. und 6. Fall, Abs.2 Z2 1. Fall SMG (zu A.), die Verbrechen nach § 28 Abs.2 2. und 3. Fall SMG (zu B.) sowie das Vergehen nach § 28 Abs.1 2. Fall SMG (zu C.) begangen und er wurde unter Anwendung des § 28 StGB nach dem § 28 Abs.2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs.3 StGB ein Strafteil von 18 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 

Bei der Strafbemessung wurde mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit, als erschwerend das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen gewertet. Ausdrücklich wurde in der Begründung ausgeführt, dass die nunmehrige Schuldeinsicht und das weitgehend untadelige Vorleben die bedingte Strafnachsicht eines Teiles der Strafe rechtfertigen würde und ein 6-monatiges Haftübel ihn zu zukünftigem Wohlverhalten veranlassen werde.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis Z4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von ausländischen Lenkberechtigungen das Recht, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt werden, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung  vorliegen.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG hat die Behörde Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

 

1)        die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einem durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

 

2)        sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z11 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs.2 – 5 oder 31 Abs.2 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 1211/1997, begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs.3 Z14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

 

Der Berufungswerber wurde mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 28.08.2007, 23Hv92/07p, wie bereits oben dargelegt wurde, wegen Verbrechen nach § 28 Abs.2 2. und 3. Fall SMG sowie wegen Vergehen nach § 27 Abs.1 1., 2. und 6. Fall, Abs.2 Z2 1. Fall SMG und § 28 Abs.1 2. Fall SMG verurteilt. Dieses Urteil ist offensichtlich rechtskräftig geworden.

 

Es ist somit vom Vorliegen einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 FSG auszugehen, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass die Begehung der im Urteil genannten Taten typischerweise durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erleichtert wird. Es besteht daher die Gefahr, dass sich der Berufungswerber in der Folge diese erleichternden Umstände zu Nutze machen könnte.

 

Es wird diesbezüglich auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der letztlich es nicht als maßgeblich erachtet, ob das jeweilige Delikt tatsächlich unter Verwendung eines Kraftfahrzeuges begangen wurde, wesentlich ist vielmehr, ob die Begehung von Suchtgiftdelikten durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert wird (VwGH vom 01.12.1992, 92/11/0057), was bei Suchtgiftdelikten der im Strafurteil wiedergegebenen Art der Fall ist.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis gekommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz sind wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen verwerflich und gefährlich. Der Berufungswerber hat Suchtgift in einer mehrfach großen Menge angekauft und von den Niederlanden über Deutschland nach Österreich transportiert, dies offensichtlich mit der Absicht, diese Suchtgift in Österreich in Verkehr zu bringen. Das Überlassen von Suchtgift an andere Personen ist als besonders sozial schädlich zu beurteilen. Zu Gunsten des Berufungswerbers ist zu berücksichtigen, dass er letztlich geständig war und auch seine Unbescholtenheit. Das Zusammentreffen des Verbrechens mit 2 Vergehen ist jedoch auch im Hinblick auf die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit zu berücksichtigen.

 

Wie in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides zu Recht ausgeführt wurde, bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit allfällige berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, keine Berücksichtigungsgrundlage, zumal ausschließlich vordergründig die allgemeine Verkehrssicherheit, welche durch Teilnahme von verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern am Straßenverkehr massiv gefährdet wird, beurteilungsrelevant ist.

 

Dass sich der Berufungswerber seit der Tatbegehung (21.04.2007) offensichtlich wohlverhalten hat, hat im vorliegenden Falle nur marginale Bedeutung, zumal einerseits einem Wohlverhalten während einem laufenden Verfahren nicht die Bedeutung beigemessen werden kann und offensichtlich der Berufungswerber sich seither in Haft befunden hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet in Anbetracht der Gesamtumstände, dass es doch eines längeren Zeitraumes bedarf, um annehmen zu können, dass der Rechtsmittelwerber die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird. In diesem Sinne ist die von der Erstbehörde festgelegte Entzugs- bzw. Verbotsdauer, woraus resultiert, dass Herr S bezogen auf den Tatzeitpunkt für ca. 11 Monate als verkehrsunzuverlässig angesehen wird, durchaus angemessen und es erachtet auch die erkennende Berufungsbehörde, dass es dieses Zeitraumes bedarf, um annehmen zu können, dass der Berufungswerber die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen wird.

 

Aus diesem Grunde wurde der Berufungswerber weder durch den Entzug der Lenkberechtigung noch durch die Aberkennung des Rechtes von einer allfällig bestehenden ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen bzw. das Verbot des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges nicht in seinen Rechten verletzt.

 

5.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Die Anordnung, den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern, ist ex-lege geboten und daher zu Recht erfolgt.

 

5.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit aufgrund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Der Berufungswerber wurde sohin auch durch diese Anordnung nicht in seinen Rechten verletzt.

 

6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde, die Berufung musste daher als unbegründet abgewiesen werden.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen sind.

 

 

                                                     Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

                                                                    Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

                                                                Mag. K i s c h

 

 

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