Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521750/2/Kof/Jo

Linz, 15.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch                      sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn K W, geb. , V, H gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 30.8.2007, VerkR21-590-2007 betreffend Entziehung  der  Lenkberechtigung,  zu  Recht  erkannt:

 

   

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid           bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3  iVm  §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1 und

      7 Abs.4 FSG,  BGBl. I / 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I / 153/2006

§ 32 Abs.1 Z1 FSG

§ 30 Abs.1 FSG

§ 24 Abs.3 Z3 FSG   und   § 17 Abs.1 Z2 FSG-GV

§ 64 Abs.2 AVG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem/den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach  dem  FSG

-          die Lenkberechtigung für die Klassen AV, A und B für die Dauer von                             24 Monaten  –  gerechnet  ab  29.07.2007  (= FS-Abnahme)  –  entzogen

-          für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Lenken                            von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen  verboten

-          für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht aberkannt,             von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen

-          verpflichtet,  bis  zum  Ablauf  der  Entziehungsdauer  auf  eigene Kosten

·          sich einer begleitenden Maßnahme (Einstellungs- und Verhaltenstraining  und  Aufbauseminar)  zu  unterziehen

·          ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen   sowie

·          eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen

 

Einer allfällig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende  Wirkung  aberkannt.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 11.09.2007 eingebracht und beantragt, die Entziehungsdauer herabzusetzen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Dem Bw wurde bisher – jeweils wegen der Begehung eines sogenannten "Alkoholdeliktes  im  Straßenverkehr"  –  die  Lenkberechtigung  wie  folgt  entzogen:

-          vom 25.12.1996  bis  22.01.1997

-          vom 02.12.1997  bis  02.12.1999

-          vom 20.04.2002  bis  20.10.2002   

-          vom 10.11.2002  bis  10.04.2004

 

Der Bw lenkte am 29.07.2007 um 07.37 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde beim Bw die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,70 mg/l  ergeben  hat.

 

Die belangte Behörde hat mit Straferkenntnis vom 30.08.2007, VerkR96-32222-2007 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1a StVO eine Geldstrafe verhängt.

 

Dieses Straferkenntnis ist – durch Rechtsmittelverzicht – in Rechtskraft erwachsen.

 

Der UVS als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung  ist  an  diese  rechtskräftige  Entscheidung  gebunden;   

VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210; vom 6.7.2004, 2004/11/0046  uva.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung  zu  entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Wurden begleitende Maßnahmen gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. angeordnet, so endet die  Entziehungsdauer  nicht  vor  Befolgung  der  Anordnung.

 

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die  Verkehrssicherheit  insbesondere  durch  Trunkenheit  gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.)                 § 99 Abs. 1a StVO  begangen hat.


Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind,  kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnisse v. 30.5.2001, 2001/11/0081; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

vom 11.4.2002, 99/11/0328; vom 28.9.1993, 93/11/0142 mit Vorjudikatur;

vom 25.2.2003, 2003/11/0017; vom 4.10.2000, 2000/11/0176

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern               um eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern;

VfGH vom 14.3.2003, G203/02; vom 11.10.2003, B1031/02; vom 26.2.1999, B 544/97

VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 22.2.2000, 99/11/0341 mit Vorjudikatur           

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 20.3.2001, 2000/11/0089;

            vom 23.5.2000, 2000/11/0102; vom 23.4.2002, 2000/11/0182;

            vom 23.4.2002, 2000/11/0184; vom 24.9.2003, 2001/11/0285;

            vom 27.2.2004, 2002/11/0036; vom 20.4.2004, 2003/11/0143.

 

Bei der Beurteilung der Verkehrs(un)zuverlässigkeit sind auch länger zurückliegende und  sogar  getilgte  Verwaltungsübertretungen  zu  berücksichtigen;

VwGH vom 16.12.2004, 2004/11/0139; vom 21.1.2003, 2002/11/0227;

           vom 22.2.2000, 99/11/0341; vom 28.9.1993, 93/11/0142;

           vom 28.9.1993, 93/11/0132  mit Vorjudikatur

 

Die Charaktereigenschaft der Verkehrs(un)zuverlässigkeit einer Person ist

·        keiner ärztlichen und/oder psychologischen Beurteilung zugänglich sondern

·        von der Behörde anhand der Aktenlage im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigen zu beurteilen

Ein Eingehen auf allfällig vorliegende bzw. vorzulegende ärztliche Atteste ist entbehrlich.  Auch ein völlig gesunder Mensch kann verkehrsunzuverlässig sein;

VwGH vom 11.7.2000, 2000/11/0011; vom 22.9.1995, 95/11/0202; vom 15.3.1994,

            94/11/0064; vom 23.11.1993, 93/11/0218; vom 23.11.1993, 93/11/0214.

 

Dem Bw wurde – wie dargelegt – bereits viermal die Lenkberechtigung wegen der Begehung  eines  Alkoholdeliktes  im  Straßenverkehr  entzogen.

 

Der Bw hat am 29.07.2007 somit das insgesamt fünfte "Alkoholdelikt im Straßenverkehr"  –  innerhalb  von  etwas  mehr  als  10 Jahren  –  begangen.

 

Auch mehrere Bestrafungen wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 StVO sowie mehrere Entziehungen der Lenkberechtigung haben den Bw nicht davon abgehalten, neuerlich einen derart schweren Verstoß gegen die Verkehrssicherheit zu begehen.

 

Dies ist bei der Bemessung der Entziehungsdauer besonders zu berücksichtigen

VwGH vom 20.2.1990, 90/11/0027; vom 15.1.1991, 90/11/0160; .

            vom 23.3.1993, 93/11/0024; vom 29.6.1993, 93/11/0047;

            vom 28.9.1993, 93/11/0132; vom 15.3.1994, 94/11/0064;

            vom 29.10.1996, 94/11/0148; vom 22.9.1995, 95/11/0202;

            vom 7.10.1997, 96/11/0268; vom 18.11.1997, 97/11/0285;

            vom 24.8.1999, 99/11/0216 mit Vorjudikatur; vom 23.5.2000, 2000/11/0102;

            vom 20.3.2001, 2000/11/0189; vom 23.4.2002, 2000/11/0182 ua.

 

 

 

Bei Begehung von vier oder fünf Alkoholdelikten im Straßenverkehr hat der                 VwGH nachfolgend angeführte Entziehungsdauern als rechtmäßig bestätigt bzw.                       die  dagegen  erhobenen  Beschwerden  als  unbegründet  abgewiesen:

-          Erkenntnis vom 29.1.1991, 90/11/0159:

      5 Alkoholdelikte innerhalb von 9 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre

-          Erkenntnis vom 28.9.1993, 93/11/0142:

4    Alkoholdelikte innerhalb von 18 Jahren;  Entziehungsdauer: 30 Monate

-          Erkenntnis vom 20.1.1998, 97/11/0297:

      4 Alkoholdelikte innerhalb von 10 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

-          Erkenntnis vom 27.2.2004, 2002/11/0036:

      4 Alkoholdelikte innerhalb von 12 Jahren;  Entziehungsdauer: 3 Jahre.

 

Aufgrund der zitierten Judikatur des VwGH ist die von der belangten Behörde fest-gesetzte Entziehungsdauer (2 Jahre, gerechnet ab vorläufiger Führerscheinabnahme) als  sehr  milde  zu  bezeichnen!

 

Eine Herabsetzung dieser Entziehungsdauer kommt somit keinesfalls in Betracht.

 

Gemäß § 32 Abs.1 Z.1 FSG ist Personen, welche nicht im Sinne des § 7 leg.cit verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen KFZ ausdrücklich zu  verbieten.

 

Dem Bw war daher das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer der Entziehung  der  Lenkberechtigung  zu  verbieten.

 

Gemäß § 30 Abs.1 FSG kann Besitzern von – allfällig bestehenden – ausländischen Lenkberechtigungen das Recht aberkannt werden, von ihrem Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, wenn Gründe für eine Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen;    VwGH vom 17.3.2005, 2005/11/0057.

 

Dem Bw war daher für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung das Recht abzuerkennen, von einem allfällig ausgestellten ausländischen Führerschein in Österreich  Gebrauch  zu  machen.

 

Lenkt jemand ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungsgrad 0,60 mg/l oder mehr), ist gemäß § 24 Abs.3 Z3 FSG eine Nachschulung  anzuordnen.

 

Die belangte Behörde hat daher den Bw völlig zu Recht verpflichtet, eine Nachschulung  zu  absolvieren.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Z2 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle insbesondere dann zu verlangen, wenn der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsverstöße begangen hat, welche den  Verdacht  auf  mangelnde  Bereitschaft  zur  Verkehrsanpassung  erwecken.

 

Da der Bw – wie dargelegt – mittlerweile das insgesamt fünfte Alkoholdelikt im Straßenverkehr begangen hat, besteht beim Bw jedenfalls der Verdacht auf mangelnde  Bereitschaft  zur  Verkehrsanpassung.

 

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht den Bw verpflichtet, vor Ablauf               der  Entziehungsdauer  eine  verkehrspsychologische  Stellungnahme  beizubringen.

 

Einer verkehrspsychologischen Stellungnahme kommt keine eigenständige Bedeutung zu, diese ist vielmehr im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens                zu  verwerten;   VwGH vom 07.04.1992, 91/11/0010 mit Vorjudikatur.

 

Die belangte Behörde hat daher – ebenfalls völlig zu Recht – den Bw verpflichtet,  vor Ablauf der Entziehungsdauer ein amtsärztliches Gutachten betreffend seine gesundheitliche  Eignung  zum  Lenken  von  Kraftfahrzeugen  beizubringen.

 

Die Behörde kann iSd § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit  entzogen  wird; 

siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG                     (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen sowie die Beschlüsse des

VfGH vom 21.10.2005, B 1282/05 und des VwGH vom 6.10.2005, AW 2005/11/0053.

 

Es war daher die Berufung als unbegründet abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid  zu  bestätigen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 


 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem  Rechtsanwalt  unterschrieben  sein.

Für  jede  dieser  Beschwerden  ist  eine  Gebühr  von  180 Euro  zu  entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. Kofler

 

 

 

Beschlagwortung:

5 Alkoholdelikte innerhalb von 10 Jahren Entziehungsdauer

 

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