Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530487/15/Wim/Hu

Linz, 16.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung der D F C A GmbH & Co KG, vertreten durch konform Unternehmensberatung Dr. A W, W, E, vom 28.4.2006 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, GZ., vom 13.4.2006 gegen eine Auflage einer wasserrechtlichen Bewilligung  zu Recht erkannt:

 

 

       Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines allfällig neuen Bescheides an die Erstinstanz zurückverwiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 105 Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG 1959 und § 356b der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1.   Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, GZ vom 13.4.2006 wurde der D F C A  GmbH & Co KG die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung verschiedener Abwässer aus Bau 506 ua. erteilt. Der Bescheid wurde der D F C A GmbH & Co KG am 14.4.2006 zugestellt. In Auflage 13) wird vorgeschrieben, dass im Abgas der Biokanalabsaugungen Schacht Bau  und SO-Schacht im Bereich der BAV Bau ein Grenzwert für HCN von 3 mg/m³ nicht überschritten werden darf und Details zur Messung festgelegt.

 

1.2.   Gegen diese Auflage wurde in offener Frist Berufung erhoben und dazu ausgeführt:

 

Diese Auflage bezieht sich auf zulässige Emissionen in die Luft. Diese sind jedoch nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens. Die Auflage ist daher schon  aus diesem Grund unzulässig.

In der Sache selbst wurde der Emissionsgrenzwert für die Massenkonzentration von  Cyanwasserstoff aus der deutschen TA Luft, Punkt 5.2.4, Klasse II herangezogen. In Punkt 5.1.2 der TA Luft, 2. Absatz ist festgelegt, dass „im Genehmigungsbescheid  entweder der Massenstrom oder – bei Überschreiten des zulässigen Massenstroms – die Massenkonzentration zu begrenzen“ ist, sofern nicht im Einzelfall anders festgelegt. Da es für HCN keine andere Festlegung gibt, hätte die zulässige Emission von HCN wie folgt festgesetzt werden müssen:

·   zulässiger Massenstrom von 15 g/h, wenn dieser überschritten wird, zulässige Massenkonzentration von 3 mg/m³.

Zusammenfassend ist die gegenständliche Auflage rechtswidrig, weil Luftreinhaltung nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Verfahrens ist. Sollte dies nicht anerkannt werden, ist nach dem Stand der Technik vorrangig der Massenstrom zu begrenzen und erst bei dessen Überschreiten der Massenkonzentration.

Es wird daher der Antrag gestellt, die Auflage 13) des Bescheides des Magistrates Linz, Bauamt GZ vom 13.4.2006 ersatzlos aufzuheben, in eventu  die Auflage so abzuändern, dass primär ein Massenstrom von 15 g/h einzuhalten ist und nur bei dessen Überschreiten eine Massenkonzentration von 3 mg/m³.

 

2.1.   Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens der Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik sowie durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt einschließlich der Anforderung sämtlicher für den konkreten Anlagenbereich relevanten Betriebsanlagen- und Wasserrechtsbescheide sowie der Wahrung eines umfassenden Parteiengehörs.

 

Die Berufungswerberin hat dazu noch folgende Stellungnahme abgegeben:

 

„Der Magistrat Linz hat mit Bescheid vom 10.8.1993 die gegenständlichen Biokanalabsaugungen gewerbebehördlich genehmigt und dabei auch die Emissionen in die Luft geregelt. Somit kann – wie in der Berufung ausgeführt – eine Änderung dieser Emissionsregelung  in die Luft nicht auf das Wasserrechtsgesetz gestützt werden. Eine solche Änderung hätte vielmehr im gewerbebehördlichen Verfahren erfolgen müssen. Das Wasserrechtsgesetz ermöglicht Auflagen nur zum Schutz der Gewässer.

 

Der vom UVS angezogene gewerbebehördliche Bescheid für die Produktion von BO456 im Bau GZ vom 23.6.2004 ist hier nicht maßgeblich, weil er eine andere Emissionsstelle betrifft.

 

In der Frage des Standes der Technik, die sich aber nach obigen Ausführungen hier eigentlich nicht stellt, geht die Sachverständige davon aus, dass der Stand der Technik bereits im Betrieb implementiert ist. Sie beruft sich dabei auf die im Schreiben des Magistrats-Amtssachverständigen DI M vom 31.5.2006 erwähnten orientierenden Messungen der D. Es handelte sich dabei um Messungen bei einem bestimmten Betriebszustand an einer Absaugstelle. Dieser Einzelfall lässt keinesfalls einen Schluss auf die maximalen Emissionsspitzenwerte bei allen möglichen Betriebszuständen zu. Der festgelegte Emissionsgrenzwert muss jedoch genau diese Spitzen berücksichtigen. Erfahrungswerte aus dem Betrieb über die maximale Emission gibt es nicht.

 

Daher kann zur Bestimmung des Standes der Technik nicht die konkrete Anlage und schon gar nicht eine Einzelmessung herangezogen werden. Vielmehr ist der Stand der Technik aus sonstigen Quellen zu ermitteln. Die Heranziehung der TA-Luft ist in üblich, wenn es keine konkreten österreichischen oder EU-Vorgaben gibt. Bei der Anwendung der TA Luft geht nun die Sachverständige für Umwelt- und Anlagentechnik davon aus, dass die beiden in der bekämpften Auflage geregelten Emissionsstellen zusammenzurechnen sind. Aus unserer Sicht ist jedoch hier eine getrennte Betrachtung anzustellen, da die beiden Stellen ca. 370 m voneinander entfernt sind. Eine gesonderte Betrachtung der Emissionsstelle Schacht Bau ergibt  zB bei einer Konzentration von 3 mg/m³ einen Massenstrom von 3,6 g/h, der weit unter den von der TA-Luft vorgeschriebenen 15 g/h liegt.

 

Dazu kommt noch, dass bei den Biokanalabsaugungen die Abluft der gesamten Abwässer des Chemieparks erfasst wird. Die bekämpfte wasserrechtliche Bewilligung bezieht sich jedoch nur auf bestimmte Abwässer aus dem Bau . Die bekämpfte Auflage 13. schränkt jedoch nicht darauf ein. Auch ist technisch eine  getrennte Erfassung der aus dem bewilligten Abwasser  Bau stammenden Abluft bei den Absaugungen gar nicht möglich. Schon aus diesem Grund ist die Auflage aufzuheben, weil sie nicht ausreichend bestimmt und nicht vollstreckbar ist.

 

Aus den vorstehenden Gründen wird das Berufungsbegehren voll aufrecht erhalten.“

 

2.2.   Da von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war und schließlich es nur um die Lösung von Rechtsfragen geht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 67d AVG entfallen. Sie wurde zudem auch nicht beantragt.

 

3.      Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 105 Abs.1 WRG 1959 kann ein Antrag auf Bewilligung eines Vorhabens insbesondere dann als unzulässig angesehen werden oder nur unter entsprechenden Auflagen und Nebenbestimmungen bewilligt werden, wenn bestimmte öffentliche Interessen, die in lit.a bis n angeführt sind, nicht beeinträchtigt werden. Diese Interessen umfassen dezidiert unter lit.a den Gesundheitsschutz und sind nicht abschließend taxativ im Gesetz aufgezählt. Somit fällt auch allgemein die Reinhaltung der Luft unter dieses öffentliche Interesse.

 

Gemäß § 356b Abs.1 GewO 1994 entfallen bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, gesonderte Genehmigungen nach diesen Verwaltungsvorschriften. Es sind aber deren materiell rechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungs­genehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bezieht sich ua. auch gemäß Z5 auf Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen (§ 32b WRG 1959).

 

Der Bundesgesetzgeber geht somit davon aus, dass der wasserrechtliche Teil im Betriebsanlagenänderungsgenehmigungsverfahren mit erledigt wird. Der vorliegende Bescheid behandelt im Grunde nur rein wasserrechtliche Aspekte, sieht jedoch in der Auflage 13. einen Luftreinhaltegrenzwert vor, während für die konkreten Maßnahmen eine gesonderte Betriebsanlagengenehmigung auch nach Angaben des Magistrates hier nicht erteilt wurde.

 

Zwar können grundsätzlich auch auf Basis des Wasserrechtsgesetzes im Rahmen der zu wahrenden öffentlichen Interessen auch Auflagen vorgeschrieben werden, die dem Schutz öffentlicher Interessen und somit auch dem Gesundheitsschutz und der Luftreinhaltung dienen. Sie sind jedoch gerade im konkreten Fall, wo hier eine Konzentration der Bewilligungsverfahren vorgesehen ist, primär im betriebsanlagenrechtlichen Teil entsprechend den Bestimmungen der Gewerbeordnung vorzunehmen.

 

Die Erstbehörde hat für die gegenständlichen Maßnahmen offensichtlich kein betriebsanlagenrechtliches Genehmigungsverfahren abgeführt, bei dem die speziell im Gewerbeverfahren maßgeblichen Schutzinteressen entsprechend geprüft würden und worin schließlich auch mit dem zu erlassenden Betriebsanlagenbescheid ein Einklang mit dem bestehenden betriebsanlagenrechtlichen Emissionsregime hergestellt wird.

 

Es ist daher notwendig, hier im Sinne der Konzentrationsbestimmung des § 356b GewO 1994 ein umfassendes speziell auch auf die klassischen betriebsanlagenrechtlichen Schutzgüter ausgerichtetes Verfahren durchzuführen, bei der auch eine mündliche Verhandlung natürlich unter Beiziehung der für alle Schutzbereiche notwendigen Sachverständigen erforderlich ist. Es war daher die Angelegenheit zurückzuverweisen. Sofern das gegenständliche Vorhaben überhaupt noch relevant ist, wäre somit das ergänzte Verfahren entsprechend durchzuführen.

 

4.      Für den Berufungsantrag sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein ist der Ausfertigung für die Berufungswerberin angeschlossen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Wimmer

 

 

 

 

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