Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-300800/4/Ste/AB

Linz, 24.10.2007

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner über die Berufung des F R, 45 K, H, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 4. Oktober 2007, Aktenzeichen Pol96-107-2007, wegen Übertretung des Oö. Veranstaltungsgesetzes zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 63 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs­ver­fahrensgesetz 1991 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns des Bezirks Kirchdorf an der Krems vom 4. Oktober 2007, AZ Pol96-107-2007, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er es als genehmigter Stellvertreter einer Veranstaltung unterlassen hätte, für die Einhaltung bestimmter genau angeführter Auflagen zu sorgen. Er habe damit eine (ebenfalls genau bezeichnete) Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Veranstaltungsgesetz begangen.

 

Diese Entscheidung wurde entsprechend begründet.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid, der dem Bw am 8. Oktober 2007 zugestellt wurde, richtet sich die mit undatiertem Schriftsatz am 15. Oktober 2007 zur Post gegebene – und somit rechtzeitig – eingebrachte „Berufung“.

 

Darin wird unter der Zeile „Berufung gegen Straferkenntnis vom 4. Oktober 07“ wörtlich Folgendes ausgeführt:

„Hiermit berufe ich gegen die Straferkenntnis vom 4. Oktober 07, Aktz. Pol/96-107-2007-Sk.

Ich bin seit 1989 für das S in K als Geschäftsführer verantwortlich. In dieser Zeit hat es viele Veränderungen im Verhalten der Besucher, als auch im Ablauf der Veranstaltung gegeben. Mein Team vom T war immer bemüht einen reibungslosen Ablauf unseres Festes zu gewährleisten. So haben wir ein Sicherheitsteam beauftragt für Ordnung und Ruhe zu sorgen, es wurde bezüglich Lautstärke Gehörschutz bei den Kassen aufgelegt und angeboten. Außerdem wurde mit den zuständigen Polizeibeamten vereinbart, falls es Probleme gibt werden diese mit mir sofort in Kontakt treten.

Wie jedes Jahr, habe ich mich am Montag nach dem Fest auch mit den Beamten der Polizei über etwaige Vorkommnisse informiert. Diese haben mir einen reibungslosen Ablauf des Festes bestätigt. Auch wurde festgehalten, dass keine Anrufe wegen Lärmbelästigung entgegengenommen wurden.

In Gesprächen mit Tontechnikern wurde mir bestätigt, dass die Höchstwerte und der Dauerschallpegel beim K nicht anders sind als bei den meisten Veranstaltungen in unserem Land.

In der Hoffnung auf eine gute Zusammenarbeit verbleibe ich

[Grußformel und Unterschrift]

 

2. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat dieses Anbringen samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

2.1. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2007, VwSen-300800/2/Ste, hat der Oö. Verwaltungssenat dem Bw einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihn unter Hinweis auf die sich aus dem Gesetz ergebende Notwendigkeit eines begründeten Berufungsantrages aufgefordert, den Mangel des begründeten Berufungsantrages in seinem Anbringen zu beheben und einen dementsprechenden Berufungsantrag samt Begründung nachzureichen sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen bzw. darauf zu verzichten. Zugleich wurde der Bw darauf hingewiesen, dass seine Berufung nach fruchtlosem Ablauf der Frist gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste, falls er die geforderten Angaben nicht oder nicht rechtzeitig nachholt. Im genannten Schreiben wurde der Bw auch darauf aufmerksam gemacht, dass seinem Anbringen nicht zu entnehmen sei, was er konkret anstrebt und wogegen er sich konkret wende.

 

2.2. Am 23. Oktober 2007 langte beim Oö. Verwaltungssenat ein Schreiben des Bw vom 21. Oktober 2007 ein.

Darin wird – unter Bezugnahme auf die Aktenzahl des Oö. Verwaltungssenats – und unter der Zeile „Berufungsantrag zu obigen Aktenzeichen“ wörtlich Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original):

„Der T K, dessen Vorsitzender ich seit 1989 bin, veranstaltet seit 29 Jahren das K S. Diese Veranstaltung ist somit schon ein fixer Bestandteil K Aktivitäten und bei Bewohnern und Gästen sehr beliebt.

Zum Vorwurf meine Aufsichtspflicht verletzt zu haben gebe ich folgendes an:

Wie in den vergangenen 19 Jahren habe ich im Vorfeld mit den Beamten der Polizei K gesprochen und habe sie gebeten, falls Probleme auftauchen mich zu informieren. Mir wurde lediglich mitgeteilt, dass kurzfristig die Lautstärke zu hoch war, dies wurde aber sofort mit den Technikern vor Ort geklärt und abgestellt. (bei unserem Fest traten 13 verschiedene Musikgruppen, 5 DJ auf 4 verschiedenen Plätzen auf – nur auf einem Platz wurden zu hohe Werte festgestellt.) Somit war für mich klar, dass kein Grund besteht hier tätig zu werden.

Am Montag nach unserem Fest, bin ich wie jedes Jahr zur Polizei K gegangen um mich über etwaige Vorkommnisse (Raufhandel, Lärm- oder Sachbeschädigungen) erkundigen. Es wurde mit mitgeteilt, dass es keine nennenswerte Probleme gegeben hat. Außerdem wurde mir ein Schreiben – welches an die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf übersendet wurde – vorgelegt, in dem festgehalten wird, dass es keine Anzeigen wegen Lärmbelästigungen gegeben hat.

Ich übe mit meinen Kollegen des TV-K ehrenamtlich aus und war immer um eine gute Zusammenarbeit mit Behörden bemüht. Da ich in Fragen der Tontechnik keine Erfahrungen habe, würde ich mir ein Gespräch mit Fachleuten und zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft wünschen.

Außerdem finde ich es doch sehr befremdend, dass hier eine STRAFE verhängt wurde, ohne eine Abmahnung auszusprechen, und wie ich schon angeführt habe ein Gespräch über das Thema Lautstärke zu führen.

In der Hoffnung auf weitere gute Zusammenarbeit verbleibe,

[Grußformel und Unterschrift]

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs. 3 des Allgemeinen Verwal­tungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG iVm. § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG haben schriftliche Berufungen im Verwaltungsstrafverfahren den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richten, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Zwar darf diese Bestimmung nicht formalistisch ausgelegt werden, die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. ua. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs – VwGH vom 20. Jänner 1981, VwSlg. 10.343/A, und vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

Das oben wiedergegebene Anbringen des Bw enthält zwar erkennbar die Bezeichnung des Bescheids und ist ausdrücklich auch als Berufung bezeichnet. Dem Erfordernis eines begründeten Berufungsantrags kommt der Schriftsatz jedoch nicht nach, weil daraus nicht ersichtlich ist, was die Partei konkret anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt. Dem Schriftsatz kann nicht einmal andeutungsweise entnommen werden, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheids liegen soll; vielmehr schildert der Bw die Ereignisse aus seiner Sicht und wünscht sich eine Gespräch. Selbst bei Anlegen eines sehr rechtsschutz­freundlichen Minimalmaß­stabs und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bw im nunmehrigen Verfahren offenbar nicht rechtsfreundlich vertreten war, kann nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates keine der oben wiedergegebenen Wendungen als begründeter Berufungsantrag im Sinn des § 63 Abs. 3 AVG angesehen werden (vgl. im Übrigen für viele Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 83 zu § 63 AVG, mwN).

 

Da mit dem zweiten Schreiben auch eine Verbesserung der genannten Mängel trotz eines entsprechenden Auftrags (und Hinweises auf die im § 13 Abs. 3 AVG vorgesehenen Folgen) nicht gelang, liegt somit eine zulässige Berufung nicht vor. Sie war deshalb als unzulässig zurückzuweisen (vgl. z.B. VwGH vom 20. November 1990, 90/18/0127).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

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