Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162545/2/Sch/Bb/Se

Linz, 22.10.2007

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S D, geb. …, PL W, vom 24.7.2007, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.7.2007, Zl. VerkR96-1485-2007, betreffend Anordnung der Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG und § 10 ZustG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19.7.2007, Zl. VerkR96-2007, wurde dem in Polen wohnhaften Berufungswerber wegen des Verdachtes der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) gemäß § 10 ZustG aufgetragen, binnen zwei Wochen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen. Gleichzeitig wurde dem Berufungswerber in diesem Bescheid die angezeigte Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.6 iVm § 99 Abs.2a StVO 1960 zur Last gelegt. Damit wurde gegen den Berufungswerber eine Verfolgungshandlung gesetzt.

2. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung vom 24.7.2007 bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er am 27.4.2007 mit dem Lkw … von D-01900 Großröhrsdorf nach 4722 Peuerbach gefahren sei. An der Grenze in Wullowitz sei er um 02.45 Uhr angehalten worden und habe 220 Euro Sicherheitsleistung bezahlt, weil er gegen das Nachtfahrverbot verstoßen habe. Er habe schon vor der tschechisch-österreichischen Grenze anhalten wollen, aber er durfte nicht, weil alle Parkplätze besetzt gewesen seien. Deshalb habe er nur über die Grenze fahren wollen und in der Folge sogleich die Pause bis 05.00 Uhr einlegen wollen. Demzufolge bitte er um Retournierung der Sicherheitsleistung in Höhe von 220 Euro.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Freistadt. Von der Durchführung einer  öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.2 Z4 VStG).

 

 

5.  Folgender Sachverhalt steht fest:  

 

Gegen Herrn S D, wohnhaft in Polen, wurde am 8.5.2007 Anzeige erhoben, weil er am 27.4.2007 um 02.45 Uhr als Lenker des Kraftfahrzeuges, Kennzeichen … (CZ), samt Anhänger, Kennzeichen … (NL), gegen das Nachtfahrverbot gemäß § 42 Abs.6 StVO 1960 verstoßen habe. Die vom Lenker mitgeführte Bestätigung nach § 8b KDV sei zum Kontrollzeitpunkt nicht mehr gültig gewesen. Dieser Sachverhalt wurde bei einer Kontrolle in Leopoldschlag, B 310, bei km 55.270 von der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz festgestellt. Es wurde in der Folge wegen dieses Vorfalles vom Fahrzeuglenker eine vorläufige Sicherheit in Höhe von 220 Euro eingehoben und die Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erstattet.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erließ daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid, gegen welchen die oben ausgeführte Berufung eingebracht wurde.

 

 

6. Der UVS des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 
Gemäß § 10 ZustG kann einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei oder einem solchen Beteiligten von der Behörde aufgetragen werden, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes oder für alle bei dieser Behörde anhängig werdenden, sie betreffenden Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Der Auftrag, einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
 

Gegen den Berufungswerber ist bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig. Er ist polnischer Staatsbürger und hat seinen Wohnsitz auch in Polen und zwar in … . Da also der Mittelpunkt seines Lebens im Ausland gelegen ist, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung zur Namhaftmachung eines Zustellungsbevollmächtigen nach § 10 ZustG vor. Der Berufungswerber bestreitet auch nicht, dass er sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat daher dem Berufungswerber in rechtlich zulässiger Weise die Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten aufgetragen. Sie hat ihr Ermessen nicht willkürlich gehandhabt, zumal ua. Postsendungen in das Ausland auch teurer sind als solche im Inland und Zustellungen im Inland in der Regel rascher und problemloser erfolgen als im Ausland (VwGH 8.2.1989, 88/13/0087).

 

Soweit in der Berufung die Einhebung der vorläufigen Sicherheit bekämpft wird, ist der Berufungswerber darauf hinzuweisen, dass mit dem angefochtenen Bescheid, der Anzeige vom 8.5.2007 und dem Betrag in Höhe von 220 Euro, welchen er am Tatort bezahlt hat, noch keine Bestrafung seitens der Behörde vorliegt. Durch die Anzeige wird lediglich der Verdacht der Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs.6 iVm § 99 Abs.2a StVO 1960 ausgesprochen und der von der Grenzpolizeiinspektion Wullowitz ermittelte Sachverhalt der Behörde angezeigt. Beim eingehobenen Betrag handelt es sich zunächst um eine vorläufige Sicherheitsleistung, über welche im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat lediglich angekündigt, dass sie diese (in weiterer Folge) auf die zu verhängende Strafe anrechnen bzw. für verfallen erklären werde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber vielmehr aufgetragen, einen in Österreich wohnhaften  Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Es wurde ihm darin zwar auch die angezeigte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt und damit eine Verfolgungshandlung gesetzt, ob die Verwaltungsübertretung aber tatsächlich vorliegt bzw. begangen wurde, wird von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingeleiteten, weiteren Verwaltungsstrafverfahren abgeklärt.

 

Es wird dem Berufungswerber daher empfohlen, umgehend einen in Österreich wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, ansonsten Zustellungen – wie im erstinstanzlichen Bescheid angedroht - ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vorgenommen werden, wobei es lebensnah mangels faktischer Kenntnis von so erfolgten Zustellungen leicht zu Fristversäumungen kommen kann. Mit einem Zustellbevollmächtigten demgegenüber hat er die Möglichkeit, auf Schriftstücke der Behörde zu reagieren.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 

 

 

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