Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162276/6/Zo/Da

Linz, 16.10.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn S F, geboren , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A P, W, vom 20.6.2007 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 31.5.2007, Zl. VerkR96-5589-2006, wegen zwei Übertretungen des KFG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2007 durch sofortige Verkündung zu Recht erkannt:

 

I.                     Die Berufung wird im Schuldspruch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.

 

II.                   Die verhängten Strafen werden auf jeweils 70 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 30 Stunden) herabgesetzt.

 

III.                  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf jeweils 7 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I. u. II.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e und 19 VStG

zu III.:       §§ 64 ff VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I. u. II.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wirft dem Berufungswerber im angefochtenen Straferkenntnis vor, dass er am 11.12.2006 um 9.30 Uhr in Bad Leonfelden auf der B126 bei Strkm 28,800 den LKW der Marke MAN TGA 26.480 mit dem Kennzeichen AM- sowie den Anhänger der Marke Ressenig AHHA mit dem Kennzeichen AM- gelenkt habe, obwohl weder der Lastkraftwagen noch der Anhänger zum Verkehr auf öffentlichen Strafen zugelassen war. Der Berufungswerber habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 102 Abs.1 iVm § 36 lit.a KFG begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 200 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 72 Stunden) verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 40 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung machte der Berufungswerber vorerst geltend, dass der Spruch des Straferkenntnisses gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a VStG verstoßen würde, weil sich daraus nicht ergeben würde, inwieweit der Berufungswerber gegen die Bestimmungen der §§ 37 bis 39 KFG verstoßen haben soll. Dadurch sei er in seinen Verteidigungsrechten verletzt gewesen und habe dem unpräzisen Tatvorwurf keine konkreten Beweise entgegensetzen können.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei für die Übertretung des § 36 lit.a KFG die vorherige Zustellung eines Bescheides nach § 44 KFG (Aufhebung der Zulassung) Voraussetzung. Das habe die Erstbehörde ignoriert. Die Aufhebung der Zulassung und der Entzug der Kennzeichentafel seien aber Strafbarkeitsvoraussetzungen gewesen, weshalb der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe.

 

Der Berufungswerber habe die Befristungen der Zulassung nicht erkennen können, weil sich auf der Einzelgenehmigung kein entsprechender Vermerk befinde.

 

Bezüglich der Strafbemessung habe die Erstinstanz zu Unrecht mehrere Verwaltungsvormerkungen als erschwerend berücksichtigt, diese Vormerkungen seien nämlich nicht einschlägig, weshalb keinesfalls ein Erschwerungsgrund vorliegen würde. Bei geringfügigen Vorstrafen sei sogar der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nach wie vor gegeben. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe sei mit 72 Stunden zu hoch bemessen.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.9.2007. Bei dieser wurde der Verfahrensakt verlesen und der Berufungswerber zum Sachverhalt befragt.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Berufungswerber lenkte zur Vorfallszeit den LKW AM- mit dem Anhänger AM- in Bad Leonfelden auf der B126 bei Strkm 28,800. Wegen eines angeblich verlorenen Steines wurde bei der Polizeiinspektion Bad Leonfelden eine Unfallanzeige erstattet, weshalb vom Polizeibeamten eine Zulassungsanfrage durchgeführt wurde. Dabei stellte der Polizeibeamte fest, dass der LKW befristet bis zum 18.4.2006 und der Anhänger befristet bis zum 14.3.2006 zum Verkehr zugelassen waren. Der Grund für diese Befristung waren die "Interimsbescheinigungen", welche bei der Zulassung vorgelegt worden waren. Die Befristungen waren auch in die Zulassungsscheine eingetragen, dem Berufungswerber sind diese aber nicht aufgefallen. Er hat auch nicht gewusst, dass derartige Fahrzeuge wegen der "Interimsbescheinigung" manchmal nur befristet zugelassen werden. Er hat die Zulassungsscheine auch bei mehreren Verkehrskontrollen vorgewiesen und auch dabei ist er nie auf die Befristung hingewiesen worden. Der Berufungswerber hat die fehlende Zulassung erst dadurch erfahren, dass eben auf Grund der Unfallerhebungen die Polizei Bad Leonfelden bei seinem Arbeitgeber angerufen hat. Er hat dann von seinem Arbeitgeber den Auftrag bekommen, mit der Fahrzeugkombination zur Zulassungsstelle nach Amstetten zu fahren und dort wurde das Fahrzeug am nächsten Tag neu angemeldet.

 

5. Darüber hat der UVS des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 36 lit.a KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass sowohl der LKW als auch der Anhänger nur befristet zum Verkehr zugelassen waren und diese Zulassungen zum Vorfallszeitpunkt bereits einige Monate abgelaufen waren. Der Berufungswerber hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Entgegen dem Vorbringen des Berufungswerbers sind die Tatvorwürfe ausreichend konkretisiert iSd § 44a VStG. Der Berufungswerber war in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt und es bestand keinerlei Gefahr einer Doppelbestrafung. Die vom Berufungswerber angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ist schon deshalb nicht heranzuziehen, weil es in dieser Entscheidung darum ging, dass eine aufrechte Zulassung von der Behörde vorerst aufgehoben werden musste, während hier die Zulassung von vornherein nur befristet war.

 

Die befristete Zulassung war auch in den Zulassungsscheinen eingetragen, weshalb der Berufungswerber diese bei ordnungsgemäßer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen. Es ist ihm daher fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Berufungswerber weist zwar verkehrsrechtliche Vormerkungen aus dem Jahr 2004 auf, diese betreffen aber einerseits die Überschreitung von Lenkzeiten bzw. das Unterschreiten von Ruhezeiten sowie ein Parkdelikt und stehen daher in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit den fehlenden Zulassungen. Diese Vormerkungen bilden daher keinen Straferschwerungsgrund, allerdings kommt dem Berufungswerber auch der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute. Bei der Strafbemessung ist zu Gunsten des Berufungswerbers zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um Formaldelikte handelte, die fehlende Zulassung hatte keinen unmittelbaren Einfluss auf die Verkehrssicherheit. Letztlich konnten die Fahrzeuge bereits am nächsten Tag wieder zum Verkehr zugelassen werden. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheinen die von der Erstinstanz verhängten Geldstrafen doch deutlich überhöht.

 

Im Hinblick auf die gesetzliche Höchststrafe von 5.000 Euro pro Übertretung erscheint eine Strafe in Höhe von jeweils 70 Euro ausreichend, um den Berufungswerber in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Auch diese Strafe entspricht seinen persönlichen Verhältnissen (monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro bei keinen Sorgepflichten). Es darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung einen durchaus besonnenen und einsichtigen Eindruck machte, weshalb glaubhaft davon auszugehen ist, dass keine höheren Strafen erforderlich sind, um ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Eine noch weitere Herabsetzung ist aus generalpräventiven Überlegungen nicht angebracht.

 

Zu III.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l

 

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