Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108610/13/Bi/Be

Linz, 21.03.2003

 

 

 VwSen-108610/13/Bi/Be Linz, am 21. März 2003

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn W, vertreten durch RA Dr L, vom 21. Oktober 2002 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 10. Oktober 2002, VerkR96-4315-2002, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, auf Grund der Ergebnisse der am
13. März 2003 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich Schuld- und Strafausspruch vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 72,60 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 39 Abs.5 iVm 37 Abs.3 Z2 FSG eine Geldstrafe von 363 Euro (5 Tagen EFS) verhängt, weil er am 16. April 2002 um 18.15 Uhr den Pkw GM-882M auf der Dr Rasper Straße in Ebensee in Richtung Bahnhof gelenkt habe, obwohl ihm am 13. April 2002 sein Führerschein wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss vorläufig abgenommen worden sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 36,30 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 13. März 2003 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Dr L, des Vertreters der Erstinstanz Herrn G sowie der Zeugen Ulrike Weidinger, K und BI T durchgeführt.

3. Der Bw bestreitet, den Pkw zum angeführten Zeitpunkt gelenkt zu haben und macht geltend, seine Gattin, die Zeugin W, habe an diesem Tag früher ihre Arbeit beendet und ihn und seinen Schwager, den Zeugen K, mit dem Pkw von der Arbeit abgeholt, wobei sie den Pkw gelenkt habe. Der Meldungsleger BI (Ml) könne ihn nicht als Lenker gesehen haben, denn er habe sich auf dem Beifahrersitz befunden. Im übrigen sei nicht nachvollziehbar, warum der Ml den Pkw nicht angehalten habe. Beantragt wird die Zeugeneinvernahme seiner Gattin und seines Schwagers, im übrigen die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, die genannten Personen zeugenschaftlich einvernommen und ein Augenschein am Ort der Beobachtung des Ml durchgeführt wurden.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

BI T, Gendarmeriebeamter beim GP Ebensee, dem bereits vor dem gegenständlichen Vorfall alle Beteiligten namentlich bekannt waren, der aber zuvor noch keine Amtshandlung mit dem Bw geführt hatte, fuhr am 16. April 2002 um 18.15 Uhr außer Dienst mit seinem Privatpkw auf der Alten Traunstraße (jetzt Almhausstraße) in Ebensee in Richtung Dr Rasper Straße, um in diese nach rechts einzubiegen. Vor der Kreuzung musste er wegen Querverkehr anhalten und sah den von links auf der Dr Rasper Straße kommenden Pkw, der in Richtung Bahnhof fuhr und nach der klaren und eindeutigen Ausage des Ml vom Bw selbst gelenkt wurde. Auf dem Beifahrersitz sah der Ml den Zeugen K; im Vorbeifahren fiel ihm keine weitere Person auf den Rücksitz auf. Ulrike Weidinger befand sich nach seiner Aussage nicht im Pkw.

Der Ml erinnerte sich, dass zuvor beim GP die Rede darauf gekommen war, dass dem Bw am Samstag vorher in Altmünster wegen einer Alkoholübertretung der Führerschein vorläufig abgenommen worden war. Er war sich aber nicht ganz sicher und wollte zuerst noch genauere Erkundigungen einziehen; außerdem befand er sich nicht im Dienst. Aus diesem Grund fuhr er dem Pkw nicht nach und hielt ihn auch nicht an. Als er am nächsten Tag beim GP Altmünster nachfragte, wurde ihm

 

 

 

bestätigt, dass dem Bw am 13. April 2002 der Führerschein wegen Alkohol vorläufig abgenommen worden war, sodass er Anzeige erstattete.

Der Ml zeigte beim Ortsaugenschein die genaue Lage der Kreuzung und die damalige Position der beiden Pkw sowie seine Einsichtsmöglichkeit auf den Pkw und den Lenker.

 

Der Bw bestätigte die vorläufige Abnahme des Führerscheins und auch, dass die Zeugin Weidinger mit ihm zusammen den Pkw aus Altmünster abgeholt habe, wo sie beim GP die Fahrzeugschlüssel ausgefolgt erhielt. Die Zeugin und er legten in der Verhandlung dar, dass sich ab diesem Zeitpunkt der einzige existierende Fahrzeugschlüssel auf dem Schlüsselbund der Zeugin befunden habe, die den Pkw, insbesondere zum Abholen des Zeugen K am Morgen - alle drei arbeiten beim selben Arbeitgeber - und zum Abholen des Bw und des Zeugen um ca 18.00 Uhr des 16. April 2002 gelenkt habe. Der Zeuge habe sich damals auf dem Rücksitz befunden und der Bw auf dem Beifahrersitz. Hätte der Bw unrechtmäßigerweise den Pkw lenken wollen, hätte er den Fahrzeugschlüssel von seiner Gattin, die den Schlüsselbund, an dem sich außer dem Wohnungsschlüssel auch ihre Stechkarte befindet, auch in der Arbeitskleidung eingesteckt hatte, holen müssen. Die Zeugin betonte in der Verhandlung, sie hätte ihm den Schlüssel nicht gegeben, habe am 16. April um 16.00 Uhr zu arbeiten aufgehört - dies wurde durch die Zeitnachweisliste belegt - und um 18.00 Uhr die beiden Männer abgeholt, wobei sie den Pkw gelenkt habe. Die Zeugin zeigte sich verwundert, wie der Ml zu einer derartigen Feststellung kommen konnte, bestätigte aber, sie hätten noch nie miteinander zu tun gehabt.

Der Zeuge K konnte sich an die in Rede stehende Fahrt nicht erinnern, bestätigte aber, er habe auf Grund der - zeitlich nicht zuordenbaren - Mitteilung seiner Schwester gewußt, dass der Bw keinen Führerschein gehabt habe. Er konnte sich auch nicht erinnern, dass der Bw einmal seine Gattin wegen des Abholens angerufen habe; wenn er mit den beiden in einem Pkw unterwegs gewesen sei, sei das Zufall gewesen und nach seinem Wissen, als sein Schwager den Führerschein noch gehabt habe. In der Früh seien sie aber sicher zusammen gefahren. Bei unterschiedlichem Arbeitsende - der Bw und er hätten im April 2002 in unterschiedlichen Schichten gearbeitet, sodass ein gleichzeitiges Arbeitsende Zufall gewesen sei - sei er auch mit anderen Kollegen im Auto mitgefahren. Der Zeuge konnte auf den Vorfallstag bezogen keine Aussage machen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates besteht kein Zweifel am Wahrheitsgehalt der klaren, eindeutigen und anhand der Sichtverhältnisse an der genannten Kreuzung eindeutig nachvollziehbaren Aussage des Ml. Dieser hatte auf Grund der gegebenen Vorrangsituation auf die von links kommenden Fahrzeuge zu achten und registrierte dabei zufällig, dass der von links kommende bevorrangte Pkw

 

 

vom Bw gelenkt wurde, von dem er kurze Zeit zuvor gehört hatte, dass ihm wegen eines Alkoholvorfalles der Führerschein im Bereich eines benachbarten GP vorläufig abgenommen worden war. Weil er sich diesbezüglich nicht ganz sicher und außerdem gerade nicht im Dienst war, beschloss er, sich diesbezüglich noch genau zu erkundigen und erstattete Anzeige, nachdem seine Erinnerung sich als richtig erwiesen hatte. An dieser Vorgangsweise ist nichts fragwürdiges oder unklares zu erblicken, insbesondere nichts, was die Glaubwürdigkeit des Ml zu erschüttern geeignet sein könnte. Die Wahrnehmung der Person des Beifahrers erfolgte am Rande und war letztlich unwichtig, ebenso die Wahrnehmung über die Nicht-Anwesenheit der Zeugin im Pkw.

 

Die Aussagen des Bw und der Zeugin Weidinger sind hingegen nicht geeignet, die Wahrnehmung des Ml als unrichtig erscheinen zu lassen. Beide sehen sich in keiner Weise ähnlich, selbst wenn die Zeugin ihr Haar damals halblang getragen hätte; eine Verwechslung mit ihrem Gatten ist daher sicher auszuschließen. Außerdem sind und waren auch vorher beide dem Ml vom Sehen und namentlich bekannt, wie es in einem kleineren Ort bei einem langjährig dort tätigen und gebürtigen Gendarmeriebeamten üblich ist. Eine Feindschaft oä haben alle drei ausgeschlossen.

Die Zeugenaussage der Gattin des Bw, die ebenso wie der Zeuge K als Schwager ausdrücklich auf ihr Entschlagungsrecht hingewiesen wurde und auf ihre Erklärung, sie wolle aussagen, ausdrücklich auf die Wahrheitspflicht und eine Strafbarkeit bei Falschaussage gemäß StGB hingewiesen wurde, worauf sie antwortete, das sei ihr klar, ist daher eindeutig und zweifelsfrei als unrichtig zu bezeichnen. Fragwürdig ist zum einen das bloß behauptete Vorhandensein lediglich eines einzigen Fahrzeugschlüssels - normalerweise werden Pkw mit zwei Schlüsseln an den Eigentümer übergeben - zum anderen war der Zeugin am Vorfallstag jedenfalls bekannt, dass der Bw keinen Führerschein hat, wobei aber zu betonen ist, dass ihr keineswegs die Rolle einer "Hüterin ihres Gatten" aufgebürdet werden kann. Ihre Aussage ist zweifellos vor dem Hintergrund zu sehen, dass sie versuchte, die Glaubwürdigkeit des Bw mit logischen Argumenten zu stützen, die aber die unzweifelhafte Wahrnehmung des Ml nicht zu erschüttern vermochten. Da nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens eine Verwechslung der Ehegatten durch den Ml auszuschließen ist, hat sich ihre Zeugenaussage, sie habe den Pkw selbst gelenkt, als falsch erwiesen.

 

Der Zeuge K konnte sich nach seinen Aussagen an die konkrete Fahrt nicht erinnern, allerdings ebenso wenig daran, dass die Zeugin einmal früher Arbeitsschluß gehabt und ihn und den Bw zu einem späteren Zeitpunkt extra mit dem Pkw abgeholt hätte. Auch das spricht nicht dafür, dass das ausgerechnet am 16. April 2002 passiert sein könnte, als laut den vorgelegten Zeitnachweislisten die Zeugin um 16.00 Uhr und der Bw und der Zeuge K um 18.00 Uhr Arbeitsschluß hatten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all diesen Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass der Bw den genannten Pkw um 18.15 Uhr des 16. April 2002 selbst gelenkt hat. Dass ihm am 13. April 2002 der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, steht fest und wurde auch nie bestritten.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

Gemäß § 39 Abs.5 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen, für die der Besitz einer Lenkberechtigung vorgeschrieben ist, vor der Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins ... unzulässig.

 

Dem Bw wurde am 13. April 2002 der Führerschein vorläufig abgenommen. Er hat aber nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens dennoch den Pkw zum im Spruch vorgeworfenen Zeitpunkt gelenkt, sodass er den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und - da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist - sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG bis zu 2.180 Euro bzw für den Fall der Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht, wobei gemäß § 37 Abs.3 Z2 FSG für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen wurde, eine Mindestgeldstrafe von 363 Euro zu verhängen ist.

 

Die Erstinstanz hat die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt, wobei weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen waren - Unbescholtenheit liegt nicht vor - und die vom Bw selbst angegebenen finanziellen Verhältnisse (ca 870 Euro monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zugrundegelegt wurden.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zur Mindestgeldstrafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens angemessen festgesetzt.

Die verhängte Strafe hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Zukunft zur genauesten Beachtung der Bestimmungen des Führerscheingesetzes anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

 

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab Lenkereigenschaft des Bw

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