Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530624/17/Re/Sta

Linz, 15.10.2007

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufungen von J und H K, L, S, Herrn S R, B, S, Herrn H S, S, S, Frau I S, K, vom 23. März 2007 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. März 2007, Zl. Ge20-51-2006, betreffend die gewerbebehördliche Betriebsanlagen­genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgungsmarktes auf Parz. Nr.  und  der KG. S gemäß § 77 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

Den Berufungen wird keine Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 15. März 2007, Zl. Ge20-51-2006, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d  des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 idgF (AVG).

§§ 359a und 77 Gewerbeordnung 1994 idgF (GewO 1994).

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als im gegenständlichen Verfahren belangte Behörde hat mit dem Bescheid vom 15. März 2007 über Antrag der B, W, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgungsmarktes mit Lagerraum und Verkauf von pyrotechnischen Artikeln auf Parz. Nr.  und , KG. S., unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, den eingeholten schlüssigen Gutachten der Sachverständigen für Gewerbetechnik, Luftreinhaltung und Medizin zufolge seien bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage weder gesundheitsgefährdende noch unzumutbare Belästigungen zu erwarten. Insbesondere vom medizinischen Amtssachverständigen sei basierend auf den technischen Gutachten festgestellt worden, dass bei projektsgemäßem Betrieb keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der nächstgelegenen Nachbarn durch Störlärmemissionen zu erwarten sei, die individuellen Schutzansprüche gewahrt blieben und durch die Beleuchtung keine störenden Auswirkungen auf das Wohlbefinden zu erwarten seien, weiters keine gesundheitsgefährdenden oder belästigenden Konzentrationen an Luftschadstoffen im Bereich der Anrainerliegenschaften auftreten würden. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass bei projektsgemäßem Betrieb und bei Einhaltung der im Spruch vorgeschriebenen Auflagen Gefährdungen vermieden, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen auf ein zumutbares Maß beschränkt würden sowie Emissionen von Luftschadstoffen nach dem Stand der Technik begrenzt und Abfälle entsprechend vermieden, verwertet bzw. entsorgt würden. Auch das Schutzinteresse der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs sei durch Vorschreibung von Auflagen gewahrt.

 

Gegen diesen Bescheid  haben die Anrainer J und H K, S R, H S sowie I S, alle mit gemeinsamen Schriftsatz vom 23. März 2007, bei der belangten Behörde am 26. März 2007 eingelangt und somit innerhalb offener Frist eingebracht, rechtzeitig Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, bereits mit schriftlichen Einwendungen sowie bei der mündlichen Verhandlung sei darauf hingewiesen worden, dass die Lärmsituation bereits auf Grund des Durchzugsverkehrs und der Umfahrungsstraße die Grenze des Erträglichen erreiche. Der zusätzliche Kundenverkehr in Verbindung mit nächtlicher Ruhestörungen durch Warenanlieferung, verbunden mit akustischen Warneinrichtungen beim Rückwärtsfahren und Rollgeräusche der Container würden Unzumutbarkeit und Gesundheitsgefährdung bewirken. Die geschlossene Kessellage sowie die exponierte Lage der Betriebsobjekte wirke sich besonders ungünstig aus. Durch Aufschüttungen und durch die Gebäude selbst würde eine Schallreflexion des Durchzugsverkehrs entstehen. Durch die Kühlaggregate am Dach entstünde eine unzumutbare Lärmbelästigung. Durch Kunden- und Anlieferungsverkehr sei eine Erhöhung der Abgasbelastung bewirkt. Zu berücksichtigen sei, dass gleichzeitig im unmittelbaren Anschluss an das Geschäftszentrum ein Biomasseheizwerk errichtet werde. Dieses diene auch zur Beheizung des Geschäftszentrums. Auf Grund der räumlichen Nähe der beiden Projekte käme es bei den Nachbarn zur Überlagerung der vom Heizwerk und vom Parkplatz verursachten Immissionsbelastungen, sodass beide Emissionsquellen zu berücksichtigen seien. Auch auf die ungünstige topografische Lage und die auf Grund der Tal- bzw. Kessellage besonderen lokalen Windverhältnisse sei bereits hingewiesen worden und die Einholung eines meteorologischen Sachverständigen­gutachtens zu den Besonderheiten der örtlichen Windverhältnisse als Grundlage für das immissionstechnische Gutachten gefordert worden. Vom Vertreter der Umweltanwaltschaft sei hingewiesen worden, dass für eine regelkonforme Berechnung der Emissionsbelastung entsprechend der ÖNORM M9440 ein meteorologisches Fachgutachten erforderlich sei. Die meteorologische Charakterisierung des geplanten Standortes sei über einen ausreichend langen Zeitraum erforderlich. Erst auf dieser Grundlage sei eine Immissionsprognose mit entsprechenden Rechenmethoden für das topografisch stark gegliederte Gelände zu erstellen. Dies sowie die Einvernahme der Zeugen P H und S R zu diesem Beweisthema sei unterblieben. Es seien auch keine Feststellungen getroffen worden, von welchen Sachverhaltsgrundlagen die Behörde bei der gewerbebehördlichen Genehmigung ausgegangen sei. Es werde nur auf die eingeholten schlüssigen Gutachten der Sachverständigen für Gewerbetechnik, Luftreinhaltung und Medizin verwiesen. Kostenüberlegungen dürfen das Unterbleiben notwendiger Beweisaufnahmen nicht rechtfertigen. Die vom gegenständlichen Betrieb ausgehenden Lärm- und Luftschadstoffemissionen seien in Kombination mit denen des mit zu berücksichtigenden Heizwerkes (Ge20-48-2006) sowie jenen der ebenfalls einzubeziehenden Geschäftsräumlichkeiten auf dem Grundstück Nr.  der KG. S (Ge20-50-2006) nicht nur unzumutbar, sondern gesundheitsgefährdend. Darüber hinaus liege der Genehmigung ein gesetzwidriger Flächenwidmungsplan zu Grunde. Die Widmung der betroffenen Grundstücke als Kerngebiet widerspreche dem Oö. ROG, die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung derselben sei somit gesetzwidrig. Vielmehr sei von der ursprünglichen Widmung  als Grünland auszugehen, welche der erteilten gewerbebehördlichen Genehmigung entgegen stehe. Beantragt werde die Behebung des angefochtenen Bescheides und Verfahrensergänzung, allenfalls Zurückverweisung an die belangte Behörde.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat diese Berufungsschrift gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-51-2006.

 

Im Grunde des § 67d Abs.1 AVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.      das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.      die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.      die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.      die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.      eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 42 Abs.1 AVG  i.d.g.F. hat eine gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemachte mündliche Verhandlung zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, wenn sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ; § 13 Abs.5 zweiter Satz ist nicht anwendbar .

Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs.1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Beteiligter von der Anberaumung der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

 

Nach der geltenden Rechtslage kommt somit Nachbarn ex lege Parteistellung in den regulären Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage zu und zwar auf Grund des § 8 AVG iVm mit den, den Nachbarn zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten gemäß § 74 Abs.2 Z1, 2, 3 oder 5 der Gewerbeordnung. Erfolgt jedoch eine ordnungsgemäß kundgemachte mündliche Verhandlung betreffend die Genehmigung der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage so hat dies im Sinne der zit. Rechtsvorschriften die Folge, dass Nachbarn ihre Parteistellung verlieren, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erheben. Durch die Erhebung zulässiger und rechtzeitiger Einwendungen von Nachbarn in Verfahren zur Genehmigung bzw. Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bleibt deren Parteistellung aufrecht. Dies aber nur in dem Rahmen und Umfang, soweit zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben wurden. Umgekehrt verlieren die Nachbarn ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht zulässige und rechtzeitige Einwendungen erhoben haben.

 

Eine zulässige Einwendung im Sinne des § 42 Abs.1 AVG liegt vor, wenn der Nachbar Verletzungen im subjektiven Recht geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 10.12.1991, 91/04/0229). Die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn nicht zu.

 

 

Die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt ist hat ergeben, dass die B mit Antrag vom 29. November 2006 um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb des Neubaues eines Nahversorgungsmarktes mit Verkaufsfläche und Lager im Standort Gst. Nr.  und  der KG. S. angesucht hat. Nach Vorprüfung der Projektsunterlagen wurde mit Kundmachung vom 4. Dezember 2006, Ge20-51-2006, eine mündliche Verhandlung für 19. Dezember 2006 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. Bereits am Tag vor der mündlichen Verhandlung sind bei der belangten Behörde schriftliche Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2006 eingelangt.

 

Mit diesen Einwendungen haben die Anrainer somit, soweit es sich hiebei um das Vorbringen von zulässigen subjektiv-öffentlichen Schutzinteressen handelt, Parteistellung erhalten und zwar gemeinsam mit den im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. Dezember 2006 ergänzend vorgebrachten Einwendungen. Soweit – wie oben angesprochen – es sich bei diesen Einwendungen um die befürchtete Beeinträchtigung von subjektiven Schutzinteressen im Grunde des § 74 Abs.2 GewO 1994 handelt, ist daher die Berufung der Anrainer als zulässig anzusehen. Dies bezieht sich jedenfalls auf die vorgebrachten Befürchtungen in Bezug auf Immissionen durch Lärm und Luftschadstoffe im Zusammenhang mit Fahrbewegungen im unmittelbaren Nahebereich der geplanten Betriebsanlage.

 

Bereits an dieser Stelle ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass jedenfalls die vorgebrachten Einwendungen und das diesbezügliche Berufungsvorbringen in Bezug auf einen nach Auffassung der Berufungswerber gesetzwidrigen Flächenwidmungsplan nicht zulässiger Weise im gewerberechtlichen Betriebs­anlagen­genehmigungsverfahren vorgebracht werden kann. Es handelt sich hiebei um ein Vorbringen, welches ausschließlich in die Kompetenz des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens fällt und ist sowohl die Einwendung als auch das Berufungsvorbringen im gegenständlichen gewerberechtlichen Betriebsanlagen­genehmigungsverfahren als unzulässig anzusehen, weshalb auf  dieses Berufungsvorbringen bereits aus diesem Grunde nicht näher einzugehen ist.

 

Zu den zulässigen Berufungsvorbringen in Bezug auf Luft- und Lärmbelästigungen bzw. Gefährdungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zuständige Berufungsbehörde zum Projekt insgesamt und auch unter besonderer Berücksichtigung der Berufungsinhalte ergänzende Sachverständigengutachten eingeholt.

 

Zur Frage, wie sich der Betrieb der gegenständlichen Anlage in seiner gesamten Emissionssituation, dies auch im Zusammenhang mit den von den Anrainern vorgebrachten und entsprechend mitzuberücksichtigenden Anlagen in unmittelbarer Umgebung (Biomassekraftwerk, Fachmarkt) auswirkt, stellt der lärmtechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Umwelttechnik, im Gutachten vom 19. Juli 2007,  U-UT-571061/1-2007, fest:

 

"Die B beabsichtigt die Errichtung und den Betrieb eines Nahversorgungsmarktes in S Eine wesentliche Grundlage bei der schalltechnischen Beurteilung bildet der schalltechnische Prüfbericht der T S-GmbH vom 4. Dezember 2006. Dieser Prüfbericht enthält die Ergebnisse von Ist-Bestandsmessungen im Bereich der nächstgelegenen Anrainer, eine Darstellung der zu erwartenden betriebsbedingten Schallimmissionen im Anrainerbereich sowie die Dimensionierung von Schallschutzmaßnahmen.

 

Die Bestandsmessungen erfolgten nach der ÖNORM S 5004 und damit entsprechend dem Stand der Technik. Bei den betriebsbedingten Emissionsprognosen wurden hinsichtlich der Gebäudeabstrahlung angenommen, das aus dem Verkaufsraum und Lagerraum keine nennenswerten Immissionen entstehen, da, und dies ist plausibel, im Lebensmittelmarkt von keinen dominanten Lärmquellen auszugehen ist und die massiven Umfassungsbauteile eine ausreichend hohe Schalldämmwirkung haben. Auch im Bereich des Technikraumes ist gleiches zu erwarten. Die erforderlichen Lüftungsanlagen werden mit Schalldämpfern ausgestattet.

 

Bei den Emissionen der Fahrbewegungen am Kundenparkplatz wurde als Basis die dem Stand der Technik für Parkplätze entsprechende Parkplatzlärmstudie des bayerischen Landesamts für Umweltschutz herangezogen. Es wurde dabei ein Ansatz für die Fahrbewegungen am Kundenparkplatz von 1,5 im Durchschnitt und von 1,6 in der Spitzenstunde angenommen. Beim Durchschnittswert dürfte es sich um einen Schreibfehler handeln, da in der Parkplatzlärmstudie für einen Einkaufsmarkt bis zu einer Nettoverkaufsfläche von 5000 m² (der gegenständliche hat rund 1019 m²) je 10 m² Nettoverkaufsfläche 1,05 Fahrbewegungen angegeben sind. Da der Ansatz höher liegt als erforderlich, sind die Berechnungsergebnisse jedoch auf der sicheren Seite.

 

Auch die Ansätze bezüglich Warenlieferungen sind sowohl hinsichtlich der Frequenzen, als auch der Emissionen plausibel und nachvollziehbar. Sie enthalten alle Geräuschanteile, die von diesen Tätigkeiten zu erwarten sind (Fahrbewegung, Startvorgang, Bremsen, Rückfahrwarner, Türenschließen, Rangiervorgang, Verladetätigkeit an der Rampe, LKW-eigene Kühlgeräte etc.).

 

Die getroffenen Ansätze, die Rechenergebnisse und die Ergebnisse der schalltechnischen Messungen sind zusammengefasst als plausibel, schlüssig und nachvollziehbar anzusehen.

 

Bei der bisherigen Begutachtung wurde von 88 geplanten Parkplätzen ausgegangen und deren Auswirkung auf die Nachbarschaft geprüft. In dieser Stellplatzanzahl sind auch Parkplätze für das gleichzeitig geplante Fachmarktzentrum enthalten, welches nicht Gegenstand dieses Berufungsverfahrens ist. Eine Gesamtbetrachtung dieses Parkplatzes nur für das anhängige Berufungsverfahren stellt mit Sicherheit einen "worst case" dar. Eine Divergenz zwischen lärm- und lufttechnischer Beurteilung stellen die Verkehrsfrequenzen in der Spitzenstunde dar. Nach dem Verkehrskonzept der M & P C ist in der Spitzenstunde mit 180 Kraftfahrzeuge zu rechnen. Die Grundlage für die schalltechnische Emissionsprognose (Parkplatzlärmstudie) zeigt in der Spitzenstunde eine Verkehrsfrequenz von 163. Die Differenz beträgt somit 17 Fahrzeuge in der Spitzenstunde. Die betriebsbedingten Schallimmissionen wurden im schalltech­nischen Prüfbericht in Bezug auf die einzelnen Rechenpunkte (Nachbarbereiche) für die Teilimmissionen Lüftungsgeräusche und Verkehrsgeräusche angegeben. Die vorstehend aufgezeigte Differenz hat ausschließlich auf die Teilimmission PKW-ungünstigste Stunde einen Einfluss und zwar in der Größenordnung von 0,4 dB. Auf die Gesamtsituation hat dieser geringe Anteil keinen derartigen Einfluss, dass die Prognosewerte verändert würden. Diese bleiben somit wie im Prüfbericht angeführt unverändert aufrecht.

 

In Bezug auf nächtliche Einwirkungen durch Warenanlieferung und den typischerweise damit verbundenen Tätigkeiten wird festgehalten, dass diese in der Emissions- und Immissions­prognose alle enthalten sind. Die Emissionsansätze basieren auf den Ergebnissen von Vergleichsmessungen bei vergleichbaren Tätigkeiten. Die dabei zu erwartenden Spitzenpegel bei den benachbarten Wohnbereichen liegen mit Werten von höchstens 49 dB im Bereich bzw. deutlich unter den häufig gemessenen Spitzenpegelwerten der Ist-Situation mit bis zu 69 dB.

 

Hinsichtlich der Berufungsvorbringen betreffend die Kessellage der Siedlungsobjekte bzw. der exponierten Lage der Betriebsanlage ist festzuhalten, dass der schalltechnische Prüfbericht der T S-GmbH die Erstellung eines dreidimensionalen Prognosemodells unter Berück­sichtigung von Geländegegebenheiten umfasst (siehe dazu Seite 3 des Prüfbereichte). Die "Besonderheiten" der örtlichen Gegebenheiten sind daher erfasst. Zu dem wird bei Prognoserechnungen immer vom ungünstigsten Zustand ausgegangen, d.h. es wird für jeden Bereich angenommen, dass Wind in diese Richtung weht. Dazu ist auch festzustellen, dass starker Wind keine Beurteilungssituation darstellt, da allein Windgeräusche in der Lage sind eine Geräuschsituation zu bestimmen. Es wird daher bei Messungen (auch hier kann zu starker Wind Messwerte verfälschen) und bei Prognoserechnungen von Standardbedingungen ausgegangen. Unabhängig davon beeinflussen Windverhältnisse auf kurze Distanzen die Wahrnehmbarkeit nicht. Hier ist das Abstandsmaß, d.h. die Schalldruckabnahme in Abhängigkeit von der Entfernung zur Schallquelle vorrangig. Erst bei größeren Entfernungen (weit über 100 m) wird die Aussagegenauigkeit einer Prognose leiden. Im gegenständlichen Fall befinden sich die relevanten Nachbarbereiche in einem Bereich von 100 m und darunter. Es sind somit keine nachteiligen Auswirkungen durch besondere (lokalen) Windverhältnisse zu erwarten. Damit gibt sich aus schalltechnischer Sicht kein Bedarf nach einem meteorologischen Gutachten.

 

Entsprechend vorstehender Ausführungen haben sich keine Änderungen an den bisher vorliegenden Unterlagen ergeben. Diese Unterlagen sind plausibel und nachvollziehbar. Damit sind auch die bereits getroffenen Aussagen unverändert aufrecht zu halten. Sowohl im Tages-, Abend- und Nachtzeitraum liegen die zu erwartenden betriebsbedingten Schallimmissionen so deutlich unter der Ist-Situation (zum Teil liegen sie im Bereich des häufig gemessenen Basispegels), dass damit keine Veränderung der Bestandssituation eintritt. Die zu erwartenden Spitzenpegel liegen im Bereich bzw. unter den häufig gemessenen Spitzenpegel der Ist-Situation.

 

Somit wird aus technischer Sicht festgestellt, dass die bestehenden örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb des geplanten B-Marktes nicht verändert werden."

 

 

Die luftreinhaltetechnische Amtssachverständige des Amtes der Oö. Landes­regierung, Abteilung Umwelttechnik, führt in ihrem Gutachten vom 6. August 2007, U-UT-803813/7-2007, betreffend die Immissionssituation von Luftschadstoffen, dies auch unter Berücksichtigung der Berufungsvorbringen, wie folgt aus:

 

"Im gegenständlichen Berufungsverfahren wird bezugnehmend auf die Berufungsausführungen und die gestellten Beweisthemen ergänzend zu den Ausführungen des luftreinhaltetechnischen Sachverständigen vom 2. 1. 2007 wie folgt Stellung genommen:

 

 

Danach sind für einen 13stündigen Beurteilungszeitraum 1284 und für die ungünstigste Stunde 163 Fahrbewegungen, das heißt Zu- oder Abfahrten, zu erwarten. Demgegenüber wurde in der ursprünglichen Beurteilung von 180 PKW (=360 Fahrbewegungen/Std.) ausgegangen, was nunmehr eine Reduzierung auf weniger als die Hälfte bedeutet.

 

 

Laut Verhandlungsschrift vom 19.12.2006 wird die Warenanlieferung mit 7 LKW und 5 Lieferwagen an einem 13-Stunden-Werktag bewerkstelligt, für die ungünstigste Stunde sind 3 LKW und 3 Lieferwagen anzusetzen. Für die Berechnung des maximalen Halbstunden­mittelwertes der Immissionskonzentration wird nun unterstellt, dass diese Fahrbewegungen innerhalb von 30 min passieren, womit man jedenfalls auf der sicheren Seite liegt.

 

Mit diesen Angaben wurde eine neuerliche Immissionsberechnung anhand der "Technischen Grundlage für die Beurteilung von Abgasemissionen von Parkplätzen" erstellt, die diesem Gutachten als Beilage angeschlossen ist. Berechnet wurden die Schadstoffparameter Kohlenmonoxid (CO), Stickstoffdioxid (NO2), PM10 und Benzol – die folgende Beurteilung erfolgt anhand der relevantesten Schadstoffkomponente NO2:

 

Folgende Immissionskonzentrationen – ausgedrückt als maximaler Halbstundenmittelwert  bei Annahme einer direkten Windanströmung (worst case!) - werden demnach durch den Parkplatz verursacht:

 

Immissionsbelastung K (140 m Entfernung):                2,4 µg/m3 (1,2 % des Grenzwertes)

Immissionsbelastung R (140 m Entfernung):    2,4 µg/m3 (1,2 % des Grenzwertes)

Immissionsbelastung Sr (100 m Entfernung):   3,9 µg/m3 (2,0 % des Grenzwertes)

Immissionsbelastung S (80 m Entfernung):                  4,8 µg/m3 (2,4 % des Grenzwertes)

 

NO2- Immissionsgrenzwert gemäß IG-L: 200µg/m3 als Halbstundenmittelwert

 

 

Wie bereits im Verfahren erster Instanz vom luftreinhaltetechnischen Sachverständigen ausgeführt, kommt es aufgrund der räumlichen Nähe der beiden Projekte bei den betroffenen Nachbarn bei Windanströmung ganz eindeutig zu einer Überlagerung der vom Heizwerk und vom Parkplatz verursachten Immissionsbelastungen. Im Schreiben U-UT-803813/1-2007-Rb/Jh vom 2. Jänner 2007 sind die einzelnen Immissionsbeiträge und die daraus resultierende Summe bei jedem einzelnen Berufungswerber angeführt. Durch die nunmehr neu ermittelten Beiträge des Parkplatzes (s.o.) ergibt sich auch in Summe eine geringere Belastung:

 

NO2

Belastung

Kr

% des

IGW

Belastung

R

% des

IGW

Belastung

S

% des

IGW

Heizwerk

15

7,5

16

8

8

4

Parkplatz

2,4

1,2

2,4

1,2

4,8

2,4

Gesamt

17,4

8,7

18,4

9,2

12,8

6,4

 

Angaben in µg/m3

IGW....Immissionsgrenzwert gemäß IG-L: 200µg/m3 NO2 als HMW

 

 

Das bedeutet, die höchstmögliche Zusatzbelastung bei Inbetriebnahme beider Anlagen tritt beim Berufungswerber R mit 18,4 µg/m3 NO2 als HMW entsprechend 9,2 % des Immissionsgrenzwertes auf. Berücksichtigt man dazu eine für den ländlichen Charakter des gegenständlichen Planungsraumes  typische Vorbelastung von ca. 60 µg/m3 NO2 als  maximalen HMW, so zeigt sich, dass auch die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung deutlich unter dem Kurzzeit- Immissionsgrenzwert liegt – Überschreitungen sind damit jedenfalls auszuschließen.

 

Der Vollständigkeit halber sei auch noch der Langzeitwert (Jahresmittelwert) betrachtet:

Um die Gesamtbelastung abschätzen zu können, ist die Kenntnis der Vorbelastung, welche sich aus bereits vorhandenen Emittenten bzw. Fernverfrachtungen ergibt, erforderlich. Da die Vorbelastung für das gegenständliche Gebiet nicht bekannt ist, wird sie von der Luftprüfstation Grünbach b. Fr., welche eine vergleichbare ländliche Umgebung aufweist, übernommen. Dort wurde laut Jahresbericht 2006 des oö. Luftmessnetzes ein Jahresmittelwert von 6µg/m3 NOx als NO2 registriert. Das bedeutet, selbst wenn man die oben ermittelte maximale Zusatzbelastung dazuaddiert – die aber eine direkte Windanströmung (worst case) unterstellt - wäre der Jahresmittelwert von 30µg/m3 NO2 trotzdem eingehalten.

 

 

 

Zu den Einwendungen betreffend ungünstige topographische Lage und ungünstige Wind­verhältnisse ist festzustellen, dass das verwendete Rechenmodell  eine direkte Wind­anströmung in Richtung des betrachteten Immissionspunktes unterstellt, sodass die tatsächlich herrschende Windrichtungsverteilung irrelevant ist, da ohnehin immer vom ungünstigsten Fall ausgegangen wird.

Im gegenständlichen Fall ist die berechnete Immissionsbelastung so gering, dass sogar für den Jahresmittelwert eine ständige Windanströmung unterstellt werden kann, ohne dass der Grenzwert überschritten wird. Normalerweise müssten dafür die berechneten Immissionsbelastungen mit den Häufigkeiten der auftretenden Windrichtungen multipliziert werden, um einen Jahresmittelwert zu errechnen, der dadurch in Wirklichkeit noch deutlich niedriger ausfallen würde. Schon allein daraus wird deutlich, dass die Kenntnis der Windstatistik und damit auch ein meteorologisches Gutachten nicht erforderlich ist.

 

Zu den Einwendungen , die ÖNORM M 9440 verlange für eine regelkonforme Berechnung der Immissionsbelastung im stark gegliederten Gelände ein meteorologisches Fachgutachten, ist festzustellen, dass die gegenständliche Immissionsberechnung nicht nach der zit. ÖNORM, sondern mithilfe des Box-Fluss-Modells entsprechend der "Technischen Grundlage zur Ermittlung von Immissionen im Nahbereich von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge" (herausgegeben vom BMWA 2001) ermittelt wurde.

Auch die Forderung, die Immissionsbelastung wäre in Fensterhöhe zu ermitteln gewesen, trifft auf das gegenständliche Rechenmodell für die Ausbreitung diffuser Abgasemissionen nicht zu, sondern kann sich nur auf die Emissionen aus dem Abgaskamin des Biomasseheizwerkes beziehen – im dortigen Berufungsverfahren wurden entsprechende Berechnungen durchgeführt."

 

 

Beide Gutachten wurden sämtlichen Berufungswerbern mit Erledigung des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. August 2007, VwSen-530624/11, im Rahmen des zu wahrenden Parteiengehörs nachweisbar zur Kenntnis gebracht. Die Berufungswerber wurden gleichzeitig eingeladen, binnen Frist hiezu eine Stellungnahme abzugeben. Innerhalb offener Frist sind jedoch Äußerungen von Berufungswerbern bei der Berufungsbehörde nicht mehr eingelangt.

 

Die oben zitierten Gutachten der Amtssachverständigen für Lärmtechnik und für Luftreinhaltung, welche sich mit den vorgebrachten Einwendungen und den damit in Verbindung stehenden Berufungsinhalten auseinandersetzen, werden somit von den Berufungswerbern nicht weiter angezweifelt oder kritisiert und sind aus Sicht der Berufungsbehörde richtig, schlüssig und nachvollziehbar. Das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates hegt aus diesem Grund keine Zweifel, diese Gutachten der Berufungsentscheidung zu Grunde zu legen. Den Gutachten ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass in lärmtechnischer Hinsicht die bestehenden örtlichen Verhältnisse durch den Betrieb des geplanten B-Marktes nicht zum Nachteil verändert werden und dass in lufttechnischer Hinsicht Immissionsgrenzwerte selbst bei Zugrundelegung der für die Anrainer ungünstigsten Bedingungen (worst case) keine Überschreitung von relevanten Immissions­grenzwerten zu erwarten ist.

 

Im lärmtechnischen Gutachten wird insbesondere auch auf die Berufungsvorbringen betreffend Anzahl der Fahrbewegungen am Kundenparkplatz Bezug genommen und festgehalten, dass auch hier ein ungünstigster Fall der Berechnung zu Grunde gelegt wurde, darüber hinaus die Berechnungen auch sämtliche lärmintensiven Geräuschanteile im Zusammenhang mit Warenanlieferungen, wie insbesondere die von den Berufungswerbern angesprochenen Warneinrichtungen beim Rückwärtsfahren von Lkw, Rollgeräusche von Containern, berücksichtigt wurden. Auch wurde vom lärmtechnischen Amtssachverständigen plausibel dargelegt, dass auf die von den Berufungswerbern angesprochenen Geländeverhältnisse (Kessellage der Siedlungsobjekte) durch das im schalltechnischen Prüfbericht zur Anwendung gelangte Rechenmodell nachvollziehbar Bezug genommen wurde. Dies auch in Bezug auf angesprochene Windverhältnisse, sodass das in diesem Zusammenhang beantragte ergänzende meteorologische Gutachten zur abschließenden Beurteilung nicht ergänzend erforderlich war.

 

Zum selben Ergebnis kommt auch die lufttechnische Amtssachverständige und hat diese insbesondere in Bezug auf die Windverhältnisse als worst case-Szenario die direkte Windanströmung der Liegenschaften der Berufungswerber der Beurteilung zu Grunde gelegt.

 

Aus diesem Grund waren auch die im erstinstanzlichen Verfahren beantragten Zeugeneinvernahmen nicht nachzuholen.

 

Schließlich ist in Bezug auf die Beurteilungsgrundlagen darauf hinzuweisen, dass der Beurteilung 88 geplante Parkplätze zu Grunde gelegt worden sind. Diese 88 Parkplätze sind neben dem verfahrensgegenständlichen B-Markt auch für ein gleichzeitig in unmittelbarer Nähe geplantes Fachmarktzentrum vorgesehen. Dieses Fachmarktzentrum, welches ursprünglich von den selben Nachbarn bekämpft worden ist, wurde in der Zwischenzeit mittels Bescheid der belangten Behörde gewerbebehördlich genehmigt und ist dieser mangels eingebrachter Rechtsmittel in Rechtskraft erwachsen.

 

Insgesamt war daher auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richts­hof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

 

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