Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-162576/2/Ki/Da

Linz, 18.10.2007

 

 

                                                          E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des K S, U, U, vom 1.10.2007 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 18.9.2007, VerkR96-2005, wegen Übertretung der KFG 1967 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

I.     Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 7 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.   Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 0,70 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG.

zu II: §§ 64 f VStG.

 

 

                                                         Entscheidungsgründe:

 

I.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gem. § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 58 Euro (19 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ein Verfahrenskostenbeitrag von 5,80 Euro wurde auferlegt. Es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen FR- der Bundespolizeidirektion Linz, am Sitz 4010 Linz, Nietzschestraße 33, auf schriftliches Verlangen vom 11.7.2007, AZ: S 0012616/LZ/05, nachweisbar zugestellt durch Hinterlegung beim Postamt G am 14.7.2007 (Beginn der Abholfrist), binnen zwei Wochen ab Zustellung, das ist bis 28.7.2005, eine unrichtige Auskunft darüber erteilt, wer (Name und Anschrift) das Kraftfahrzeug am 2.2.2005, um 10.37 Uhr, gelenkt hat.

 

I.2. Der Berufungswerber hat fristgerecht eine inhaltlich ausschließlich gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.3. Der Berufungswerber führt im Wesentlichen aus, er beuge sich der Rechtsprechung und beantrage auf Grund der geringen Schwere des Vergehens (Fahren ohne Licht am 2.2.05 um 10.37 Uhr vormittags bei einsetzendem Schneefall) nach § 21 VStG von einer Strafe abzusehen.

 

Unabhängig davon verweise er auf die Unrichtigkeit der im Straferkenntnis vom 18.9.2007 vorgenommenen Einkommensschätzung (1.090 Euro monatlich). Da er unverschuldet seinen Arbeitsplatz verloren habe, sei er zur Zeit ohne Anstellungsverhältnis und beziehe ein Arbeitslosengeld in der Höhe von 24,20 Euro täglich. Diese Angabe wurde durch eine Kopie einer Mitteilung über den Leistungsanspruch durch das Arbeitsmarktservice vom 18.5.2007 belegt.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) sieht eine Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass die Tat in erheblichem Maß das Interesse an der Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person schädige. Deshalb sei auch der Unrechtsgehalt der Tat an sich – selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen – nicht gering. Angesichts dieser Umstände könne das Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden, es liege zumindest Fahrlässigkeit vor.

 

Mangels konkreter Angaben über die Höhe des Einkommens sei dieses auf 1.090 Euro monatlich geschätzt und der Strafbemessung zu Grunde gelegt worden.

 

Die Erschwerungs- und Milderungsgründe seien gegeneinander abgewogen und dabei die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet worden. Ein Erschwerungsgrund sei nicht gefunden worden.

 

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe, den Unrechtsgehalt der Tat, das Ausmaß des Verschuldens, sowie den gesetzlichen Strafrahmen, sei die verhängte Strafe durchaus angemessen und erforderlich, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Dazu wird zunächst ausgeführt, dass Art. 6 Abs.1 EMRK bestimmt, dass jedermann Anspruch darauf hat, dass seine Sache innerhalb angemessener Frist gehört wird. Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es gem. § 19 iVm § 34 Abs.2 StGP auch ein Milderungsgrund ist, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lang gedauert hat.

 

Im gegenständlichen Falle hat der Berufungswerber gegen eine in dieser Sache ergangene Strafverfügung vom 29.8.2005 einen Einspruch erhoben, welcher bei der Bundespolizeidirektion Linz am 23.9.2005 einlangte. Die Bundespolizeidirektion Linz hat in der Folge das Verfahren gem. § 29a VStG mit Schreiben vom 28.9.2005 an die nunmehr belangte Behörde abgetreten. Ohne weitere Verfahrensschritte wurde das angefochtene Straferkenntnis erst am 18.9.2007 erlassen bzw. am 25.9.2007 dem Berufungswerber zugestellt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass im konkreten Falle diese lange Verfahrensdauer keineswegs vom Berufungswerber zu vertreten ist und somit dieser Umstand einen gravierenden Strafmilderungsgrund iSd zitierten Bestimmungen darstellt. Unter Berücksichtigung des von der Erstbehörde festgestellten Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit sowie der glaubhaft dargelegten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erachtet die erkennende Berufungsbehörde, dass eine höchstmögliche Herabsetzung sowohl der Geld- als auch der Ersatzfreiheitsstrafe vertretbar ist, wobei jedoch auf die Bestimmung des § 13 VStG, wonach abgesehen von Organstrafverfügungen mindestens eine Geldstrafe von 7 Euro zu verhängen ist, Bedacht zu nehmen war.

 

Zum Vorbringen des Berufungswerbers hinsichtlich Anwendung des § 21 VStG wird festgestellt, dass die Behörde dann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen kann, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erachtet, dass im gegenständlichen Falle nicht von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers gesprochen werden kann, sodass bereits aus diesem Grunde eine Anwendung des § 21 VStG nicht zulässig ist.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die nunmehr verhängte Strafe den Kriterien des § 19 VStG entspricht, generalpräventiven Überlegungen standhält und den Berufungswerber im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten soll.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

                                                        Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

                                                                     Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

                                                                 Mag. K i s c h

 

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