Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-400914/3/Ste/Wb/RSt

Linz, 06.11.2007

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Vizepräsident Mag. Dr. Wolfgang Steiner von Amts wegen über die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des O B, geboren am , Staatsangehöriger der Republik Gambia, derzeit im Polizeianhaltezentrum Wels, in Schubhaft durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck zu Recht erkannt:

 

 

            Es wird festgestellt, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch über die Dauer von sechs Monaten hinaus vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt dieser Entscheidung verhältnismäßig ist.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundsgesetz BGBl. I Nr. 99/2006).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Aus dem Schubhaftbescheid und der Aktenlage ergibt sich der folgende relevante Sachverhalt:

 

Mit dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 10. Mai 2007, Zl. Sich40-1844-2007, hat der Bezirkshauptmann von Vöcklabruck über den oben angeführten Fremden gemäß § 76 Abs. 1 iVm § 80 Abs. 2 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 99/2006) iVm § 57 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes sowie zur Sicherung der Abschiebung, die Schubhaft angeordnet.

 

1.2. Die Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

 

"Sie geben an erstmals am 29.12.2005 illegal über Italien nach Österreich eingereist zu sein. Am 29.12.2005 brachten Sie ein Asylbegehren in der Erstaufnahmestelle Ost zu Zl. 05 23.200 ein. Dokumente brachte Sie dabei keine zur Vorlage. Sie führten an B O zu heißen, am   geboren und Staatsangehöriger von Gambia zu sein. Bezugspersonen hätten Sie in Österreich als auch in der europäischen Union keine. Sie seien völlig alleinstehend und mittellos, weswegen Sie staatliche Unterstützung begehren würden. Ihr Asylverfahren wurde daraufhin zugelassen, Ihnen ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 1997 erteilt und Ihr Asylverfahren dem Asylamt Außenstelle Wien übertragen. Sie begründeten zwischenzeitlich einen Obdachlosenwohnsitz in der G S in  W.

Polizeilich mussten Sie von Amtes wegen abgemeldet werden, nachdem Sie am 11.06.2006 von Beamten der PI KK Mitte wegen Verdachtes des Vergehens gegen das Suchtmittelgesetzt festgenommen und U-Haft über Sie verhängt worden ist. Am 08.08.2006 wurden Sie dazu vom LG Wien zu GZ 143 Hv 86/2006 z wegen der §§ 27 Abs. 1 und 2 Ziffer 2 SMG und § 15 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von 1 Monat und 7 Monate bedingt für eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Ihre Haftstrafe verbüßten Sie in Strafhaft bis zum 03.07.2006 in der W und anschließend bis zum 03.08.2006 in der K-E S.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes Wien vom 12.07.2006 wurde Ihr Asylbegehren gem. §7 AsylG 1997 abgewiesen, gem. §8 ASylG die Zulässigkeit Ihrer Abschiebung nach Gambia festgestellt und Sie gem. § 8 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich nach Gambia ausgewiesen. Die zitierte Abweisung wurde Ihnen in der Justizvollzugsanstalt nachweislich zugestellt. Berufung brachten Sie in offener Frist nicht ein, wodurch Ihre Ausweisung nach Gambia mit 04.08.2006 in Rechtskraft erwachsen ist.

In die Illegalität tauchten Sie nach Vollendung der unbedingten Haftstrafe ab und konnten im Zuge einer Fremdenkontrolle am 13.08.2006 von Beamten des Stadt­polizeikommando I aufgegriffen werden. Mit Bescheid der Bundespolizei­direktion Wien wurde daraufhin über Sie zu Sicherung der Abschiebung Schubhaft verhängt und Sie in das polizeiliche Anhaltezentrum der Bundespolizeidirektion Wien-Rossauer Lände überstellt. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.08.2006 wurde über Sie gem. § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Ziffer 1 FPG 2005 idgF gem. §63 Abs. 1 FPG 2005 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Das zitierte Aufenthaltsverbot ist mit 12.09.2006 in Rechtskraft erwachsen und gültig bis 28.08.2016. Nachdem Ihre Identität nicht festgestellt worden ist, wurden Sie ohne jegliche Vorführung vor Ihrer Vertretungsbehörde am 09.01.2007 aus der Schubhaft entlassen und niederschriftlich aufgefordert selbst sich um die Erlangung eines Ersatzreisedokumentes bei Ihrer Vertretungsbehörde zu bemühen und Österreich daraufhin selbstständig in Ihr Heimatland zu verlassen. Dieser Aufforderung kamen Sie nur teilweise nach.

Bemüht haben Sie sich um ein Heimreisezertifikat nicht. Der Ausreiseverpflichtung kamen Sie jedoch nach. Allerdings nicht nach Gambia, sondern illegal nach Deutschland. Gemäß dem Dublinabkommen wurden Sie am 10.05.2007 von Deutschland rücküberstellt und in die Erstaufnahmestelle vorgeführt. Der Grund der Vorführung konnte bislang nicht festgestellt werden, um einen Irrtum des Bundesasylamtes muss es sich bei dieser Anweisung gehandelt haben, zumal Sie kein Asylwerber mehr sind, Ihr Verfahren rk. abgeschlossen ist, und ansich Sie nach erfolgter Überstellung über Passau der Bezirkshauptmannschaft Schärding vorgeführt hätten werden müssen.

Dem jedoch nicht näher zur Sache. Auch wenn Sie nicht der BH Schärding, sondern der BH Vöcklabruck vorgeführt wurden, so halten Sie sich als Fremder mit rk. abgeschlossenen Asylverfahren und rk. Aufenthaltsverbot gegenwärtig illegal im Bezirk Vöcklabruck auf.

Nachdem Sie bislang Ihrer Aufforderung sich selbstständig um ein Ersatzreisedokument zu bemühen, nicht nachgekommen sind, hat dies die BH Vöcklabruck für Sie durchzuführen und demnach am 10.05.2007 eine Identitätsprüfung eingeleitet. Von Ihnen bislang verschwiegene Dokumente und Hinweise wie Führerschein und Notizbücher mit zahlreichen Telefonnummern konnten dabei sichergestellt werden.

Nachdem Sie festgestellter Fremder sind, mehrmals bereits in die Illegalität abgetaucht sind, und nunmehr nach illegalem Grenzübertritt sogar von Deutschland rücküberstellt werden mussten, wurden Sie im Auftrag der BH Vöcklabruck am 10.05.2007 um 13:50 Uhr von der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau festgenommen. Dabei konnten die zitierten Dokumente und Notizbücher sichergestellt werden. Auch konnte erhoben werden, dass Sie lediglich im Besitz von 191,26 Euro sind, welche Sie nach Angaben vor den Deutschen Behörden vor Ihrer Ausreise von der Caritas Wien erhalten hätten. Sie sind daher als mittellos zu betrachten, dessen Sachverhalt bereits mehrmals, so auch von der Bundespolizeidirektion Wien festgestellt werden musste. Sie verfügen, abgesehen eines Obdachlosenwohnsitzes in W, G S in  W keinen polizeilichen Wohnsitz, und sind daher unsteten illegalen Aufenthaltes. Zur Verfügung haben Sie sich an Ihrem polizeilich gemeldeten Obdachlosenwohnsitz nicht gehalten, wie bereits bekannt, sind Sie in die Illegalität abgetaucht und illegal nach Deutschland gereist. Ihrem Notizbuch zu entnehmen, dürfte Ihr Reiseziel Berlin sein. Bezugspersonen hätten Sie in Österreich nicht, erneut gaben Sie an völlig alleinstehend zu sein.

 

Zusammenfassend sind Sie mittellos, völlig alleinstehend, ohne Bezugspersonen, ohne Unterstützung, rk. ausgewiesen, zudem wegen strafrechtlicher Verurteilung mit einem  rk. Aufenthaltsverbot behaftet, haben keinen Abschiebeschutz, sind bereits mehrmals in die Illegalität abgetaucht, haben mehrmals Grenzen, so auch innerhalb der europäischen Union überschritten – siehe gemäß Notizbuch Aufenthalt in Italien, illegale Einreise nach Österreich, illegale Ausreise nach Deutschland,... – halten sich illegalen Aufenthaltes nunmehr in Österreich auf und sind nicht gewillt Ihren illegalen Aufenthalt mit einer Ausreise nach Gambia zu beenden. Ihrer Aufforderung der selbstständigen Erwirkung eines Ersatzreisedokumentes sind Sie nicht nachgekommen.

Es ist daher unter Anbetracht der Tatsachen, unter umfassender Berücksichtigung aller nur vorliegenden Fakten und Daten sowie unter Anbetracht Ihrer Vergangenheit  von einer allerhöchsten Fluchtgefahr auszugehen, weswegen die Schubhaft anstelle gelindere Mittel zwingend angewendet werden müsse, um nunmehr das Verfahren zu Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes, die Klärung und Sicherstellung Ihrer Identität, sowie Ihre Abschiebung zu sichern.

Nachdem aufgrund des geschilderten Sachverhaltes und aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens im Bundesgebiet zu befürchten ist, dass Sie sich – auf freiem Fuß belassen – dem weiteren Zugriff der Behörde erneut entziehen, in die Illegalität erneut abtauchen und wiederum in der Illegalität sich aufhalten oder erneut weitere illegale Grenzübertritte vollziehen werden, ist zur Sicherung Ihrer Abschiebung Ihre Anhaltung in der Schubhaft unbedingt erforderlich.

Ein gelinderes Mittel würde zudem die Gefahr beinhalten, dass Sie – nach einem neuerlichen Abtauchen in die Illegalität -  dem österreichischen Staat weiters finanziell zur Last fallen, könnten. Da Sie Ihren Unterhalt im Bundesgebiet bestreiten müssen, ist die Gefahr sehr groß, dass Sie dies auf illegale Art und Weise bewerkstelligen werden.

Diese Tatsachen rechtfertigen nicht nur sondern zwingen vielmehr die bescheid­erlassende Behörde im Übrigen eine Ermessensentscheidung dahin, die Schubhaft anstelle gelinderer Mittel zu verhängen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden."

 

1.3. Über den Fremden wurde bereits mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. August 2006, Zl. III-1228913/FrB/06 die Schubhaft angeordnet. In einer Niederschrift vor der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Oktober 2006 wurde dem Fremden zur Kenntnis gebracht, dass bis dato kein Heimreisezertifikat eingelangt ist und daher die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG auf die Dauer von 6 Monaten ausgedehnt wird.

 

Am 9. Jänner 2006 wurde der Fremde, da kein Heimreisezertifikat seines Heimat­staates Gambia erlangt werden konnte, aus der Schubhaft entlassen.

 

1.4. Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. Juli 2007 wurde dem Fremden mitgeteilt, dass gemäß § 80 Abs. 2 und 4 FPG die Schubhaft auf 6 Monate verlängert wird.

 

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 den gesamten Fremdenakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorgelegt.

 

Im Vorlageschreiben vom 29. Oktober 2007 verweist die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck darauf, dass am 10. Mai 2007 mit niederschriftlicher Befragung und eingehend auf den Fremden Ermittlungen zur Identität eingeleitet worden und der Sachverhalt an das BMI II/3 mit dem Auftrag um Erwirkung eines Heim­reisezertifikates herangetragen worden seien. Eine Verlängerung der Schubhaft sei gemäß § 80 Abs. 4 Z. 1 FPG 2005 mit niederschriftlicher Einvernahme im Amtshilfeersuchen durch die BPD Wels erfolgt.

 

Zwischenzeitlich habe der Fremde Bezug nehmend zu seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren einen Wiederaufnahmeantrag in den vorigen Stand eingebracht, welcher durch das Bundesasylamt abgewiesen worden sei. Dagegen habe der Fremde beim Unabhängigen Bundesasylsenat berufen. Eine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag liege noch nicht vor, jedoch komme einem solchen Antrag auch keine aufschiebende Wirkung zu bzw. sei eine aufschiebende Wirkung nicht erteilt worden. Eine Durchführbarkeit der rechtskräftigen Ausweisung und eine Umsetzung der Außerlandesbringung seien demnach gegeben. Eine Mitteilung der Botschaft von Gambia sei allerdings noch ausständig, weswegen eine Beendigung des illegalen Aufenthaltes noch nicht vollzogen werden könne.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck beabsichtige die Identität festzustellen und den Fremden in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Durch sichergestellte Unterlagen und Dokumente sei nicht nur die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sondern zudem das BMI zuversichtlich eine Identitätsfeststellung erreichen und ein Ersatzreisedokument erwirken zu können.

 

Nachdem nach wie vor eine absolute Fluchtgefahr bestehe und eine Außerlandes­bringung in kürzerer Zeit zu erwarten sei, muss seitens der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck auch in Anbetracht der Verhaltensweise des Fremden sowie der fehlenden Bezugspunkte in Österreich und den zahlreichen illegalen Grenzübertritten in der Vergangenheit, eine Verhältnismäßigkeit und absolute Notwendigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft auszusprechen.

 

2.2. Mit Schreiben vom 5. November 2007 legte die Behörde weiters eine Niederschrift vom selbigen Tag vor, aus der ersichtlich ist, dass der Fremde die Ausfüllung des Formblattes zur Erwirkung eines Heimreisezertifikates verweigert hat.

 

2.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Akten, insbesondere in den Schubhaftbescheid und die Niederschriften der Bundespolizeidirektion Wien sowie die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 12. Juli 2006 und 17. Jänner 2007, jeweils Zl. 05 23.200.

 

Insbesondere zu jenen Aspekten, die für die Haftprüfung relevant sind, ergibt sich der Sachverhalt unstrittig bereits aus den Unterlagen, sodass von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.

 

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 80 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG (BGBl I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr. 99/2006) ist, wenn der Fremde länger als sechs Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden soll, die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das sechste Monat überschritten wurde, und danach all acht Wochen vom örtlich zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat von Amts wegen zu überprüfen. Die Behörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass den Unabhängigen Verwaltungssenaten eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

 

3.2. Nach § 80 Abs. 1 FPG ist die Behörde verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert und gemäß § 80 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. Sie darf außer den Fällen der Abs. 3 und 4 nicht länger als 2 Monate dauern.

 

§ 80 Abs. 4 lautet:

„Kann oder darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden,

1.      weil die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit nicht möglich ist oder

2.      weil die für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt oder

3.      weil er die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt,

so kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden, es sei denn, die Nichtvornahme der Abschiebung ist dem Verhalten des Fremden zuzurechnen. In diesen Fällen darf der Fremde wegen desselben Sachverhalts innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nicht länger als zehn Monate in Schubhaft angehalten werden. Ebenso kann die Schubhaft, die gemäß § 76 Abs. 2 verhängt wurde, länger als sechs Monate in zwei Jahren, aber nicht länger als zehn Monate in zwei Jahren aufrechterhalten werden.“

 

Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung, die Zurückschiebung oder die Durchbeförderung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

 

3.3. Die Fremdenpolizeibehörde konnte gegen den eingangs genannten Fremden mit Bescheid vom 10. Mai 2007 die Schubhaft auf der Grundlage des § 76 Abs. 1 FPG anordnen, da der Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien vom 12. Juli 2006, Zl. 05 23.200 mit 4. August 2006 in Rechtskraft erwachsen ist und zudem nach wie vor erhöhte Fluchtgefahr bestand bzw. auch nach wie vor besteht. Ebenso bestand zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung ein rechtskräftiges und durchsetzbares (zehnjähriges) Aufenthaltsverbot der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. August 2007, Zl. III-1228913/FrV/06.

 

Der Fremde brachte zwar zwischenzeitlich einen Wiederaufnahmeantrag des Asylverfahrens in den vorigen Stand ein, dieses  wurde jedoch mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 17. Jänner 2007 abgewiesen. Die Berufung gegen den genannten Bescheid ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates noch beim Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) anhängig. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass der Berufung die aufschiebende Wirkung zukäme, womit die Durchführbarkeit der Außerlandesbringung möglich wäre.

 

3.4. Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats kann die sechs Monate überschreitende Dauer der Schubhaft nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Denn die Nichtvornahme der Abschiebung ist im Sinne des § 80 Abs. 4 FPG dem Fremden zuzurechnen, weshalb die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts innerhalb von zwei Jahren insgesamt zehn Monate dauern darf. Aufgrund des Wortlautes des § 80 Abs. 4 FPG steht fest, dass eine überschreitende Dauer der Schubhaft nur als unverhältnismäßig angesehen werden kann, wenn die Verhängung der verlängerten Schubhaft durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck aufgrund desselben Sachverhaltes erfolgt wäre, wie er zum Zeitpunkt der Schubhaftverlängerung durch die Bundespolizeidirektion Wien vorgelegen ist.

 

In der Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Oktober 2006 wurde dem Fremden zur Kenntnis gebracht, dass bis dato kein Heimreisezertifikat eingelangt ist und daher die Schubhaft gemäß § 80 Abs. 4 Z. 2 FPG auf die Dauer von 6 Monaten ausgedehnt werde.

 

Offenbar ganz bewusst erst bei der Befragung durch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 10. Mai 2007 hat der Fremde jedoch einen in seinem Besitz befindlichen Führerschein vorgelegt, womit er jedoch das bisherige Verfahren bzw. seine Identitätsfeststellung verzögert hat. Auch weigert sich der Fremde, wie aus der Niederschrift vom 5. November 2007 ersichtlich ist, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken.

 

Dem Fremden wurde mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wels vom 24. Juli 2007 mitgeteilt, dass gemäß § 80 Abs. 2 und 4 FPG die Schubhaft auf 6 Monate verlängert wird.

 

Aufgrund des oben genannten Verhaltens des Fremden – Weigerung an der Mitwirkung der Identitätsfeststellung - ist die neuerliche Schubhaftverlängerung auf § 80 Abs. 4 Z. 1 FPG zurückzuführen, womit eine weitere Anhaltung in Schubhaft bis zu den gesetzlich vorgegebenen Terminen möglich ist.

 

3.6. Das auf Grund seines Asylantrags vom 29. Dezember 2005 durchgeführte Asylverfahren und die dort durchgeführte inhaltliche Prüfung hat gezeigt, dass der Fremde offenbar im bisherigen Verfahren nur unwahre bzw. widersprüchliche Angaben machte und er nur unkonkrete bzw. inhaltsleere Fakten schildern konnte (vgl. ua. Bescheid des BAA Außenstelle Wien vom 12. Juli 2007).

 

Auch die Fremdenpolizeibehörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass nach wie vor ein Grund für die Anhaltung des Fremden in Schubhaft besteht. Es wurde auch dargestellt - und dies scheint dem erkennenden Mitglied des Oö. Verwaltungssenats den tatsächlichen Umständen zu entsprechen - dass durch die im Verfahren sichergestellten Unterlagen mit einer raschen Erwirkung eines Ersatzreisedokumentes für den Fremden zu rechnen sein wird und die Ausweisung dann vollzogen werden kann.

 

Die weitere Dauer der Schubhaft ist somit zeitlich jedenfalls absehbar.

Der Oö. Verwaltungssenat kann keine aktenkundigen Anhaltspunkte erkennen, wonach es aufgrund von Versäumnissen auf Seiten der Fremdenpolizeibehörde zu unangebrachten Verzögerungen gekommen wäre.

 

Aus dem vorliegenden Akt lässt sich erkennen, dass der Schubhäftling durch sein bisheriges Verhalten hinreichend dokumentiert hat, dass Staatgrenzen für ihn kein Hindernis darstellen und er den entsprechenden Ein- und Ausreisebestimmungen auch keine Beachtung schenkt. Der Fremde verfügt nur über geringe Barmittel und ist nicht in der Lage seinen Aufenthalt zu legalisieren. Im Falle seiner Freilassung ist mit geradezu an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass er in die Illegalität abtauchen und sich dem Zugriff der Fremdenpolizei entziehen wird.

 

4. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass gemäß § 80 FPG die maßge­blichen Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft im Ent­scheidungs­zeitpunkt vorliegen. Die weitere Anhaltung für einige Wochen ist auch verhältnismäßig und der dem Verhalten des Fremden entsprechenden Verfahrenslage angemessen. Der Eingriff in das Recht des Fremden auf persönliche Freiheit ist auch weiterhin im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig.

 

Zum Entscheidungszeitpunkt ist die Aufrechterhaltung der Schubhaft daher als verhältnismäßig festzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Wolfgang Steiner

 

 

Beschlagwortung:

§ 80 Abs.6 FPG - Verhältnismäßigkeitsprüfung

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 31.03.2008, Zl.: 2008/21/0053-6

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